LVwG-000073/9/WEI

Linz, 24.09.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Wolfgang Weiß über die Beschwerde der Dr. med.univ. K C, Zahnärztin in  L, L, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters von Linz vom 18. November 2014, Zl. 0005848/2013, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Strahlenschutzgesetz und der Allgemeinen Strahlenschutzverordnung nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17. September 2015

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG  wird der Beschwerde teilweise stattgegeben:

 

Das angefochtene Straferkenntnis wird im Spruchpunkt 3 aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren insofern nach § 45 Abs. 1 Z 1 und Z 3 VStG eingestellt. Hinsichtlich der Spruchpunkte 1, 2 und 4 wird die Beschwerde in der Schuldfrage abgewiesen und das Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass es bei den verletzten Verwaltungsvorschriften zu Spruchpunkt 2 statt „§§ 10 Abs. 3 ...“ richtig „§§ 10 Abs. 4 ...“ heißen muss und zu Spruchpunkt 4 nach „§ 95 Abs. 1“ die Wendung „iVm § 41 Abs. 4“ einzufügen ist.

 

Bezüglich der Strafhöhe wird der Beschwerde stattgegeben und werden die Strafen wie folgt herabgesetzt:

 

Spruchpunkt 1  300 Euro (Ersatzfreiheitstrafe       8 Stunden)

Spruchpunkt 2  500 Euro (Ersatzfreiheitstrafe     12 Stunden)

Spruchpunkt 4  500 Euro (Ersatzfreiheitstrafe     12 Stunden)

Summe                    1.300 Euro (Ersatzfreiheitstrafen   32 Stunden)

 

II.       Gemäß § 52 Abs. 9 VwGVG hat die Beschwerdeführerin hinsichtlich Spruchpunkt 3 weder einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Oö. Landesverwaltungsgericht noch einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde (§ 66 Abs. 1 VStG) zu leisten. Hinsichtlich der Spruchpunkte 1, 2 und 4 entfällt gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG die Verpflichtung zur Leistung eines Beitrags zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens. Für das Verfahren vor der belangten Behörde vermindert sich der Kostenbeitrag insofern auf 130 Euro.

 

III.     Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Mit dem bezeichneten Straferkenntnis des Bürgermeisters von Linz wurde über die Beschwerdeführerin (im Folgenden Bfin) wie folgt abgesprochen:

 

 

„STRAFERKENNTNIS

 

I.              Tatbeschreibung:

 

Die Beschuldigte, Frau Dr. med. univ. K C, geboren am 1961, wohnhaft: P M, hat als Bewilligungsinhaberin und als Strahlenschutz-beauftragte eines Kleinbildröntgengerätes der Type Heliodent DS und eines Panoramaröntgen-gerätes der Type Orthophos nachstehende Übertretungen des Strahlenschutzgesetzes (StrSchG) verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten:

Bei der von einem Sachverständigen des Umwelt- und Technik-Centers der Stadt Linz am 25.09.2012 in Ihrer Ordination durchgeführten Überprüfung gemäß § 17 StrSchG wurden folgende rechtserhebliche Mängel festgestellt:

1.Bei der größeren der beiden vorgefundenen Patientenschutzschürzen fehlt die Bleigleichwert-Kennzeichnung, obwohl Sie gem. § 23 Abs. 1 letzter Satz der Allgemeinen Strahlenschutzverordnung vorschreibt, dass Strahlenschutzkleidung und -zubehör zur Verminderung der Strahlenexposition eine dauerhafte Kennzeichnung mit dem Bleigleichwert besitzen muss.

2.In Bezug auf die Qualitätssicherung wurde festgestellt, dass keine Aufzeichnungen über eine ordnungsgemäße Durchführung der Konstanzprüfungen vorgelegt werden konnten und die letzte Eintragung auf einem unvollständig ausgefüllten Formblatt vom März 2011 datiert. Dies, obwohl der Bewilligungsbescheid vom 25.07.2006 unter Pkt. 7 festlegt, dass als Grundlage für die Konstanzprüfung ÖNORM S 5240, Teil 5, heranzuziehen ist und die Prüfintervalle anhand ÖNORM S 5241 festzulegen sind. Weiters legt der Bescheid fest, dass die Prüfunterlagen zur jederzeitigen Einsicht durch die Behörde bereitzuhalten sind. Auch legt § 9 Abs. 1 der Medizinischen Strahlenschutzverordnung fest, dass Sie als Bewilligungsinhaber für die Durchführung von Qualitätsprüfungen (Abnahme-, Teilabnahme- und Konstanzprüfungen) an radiologischen Geräten, für Aufzeichnungen darüber sowie für eine geordnete Aufbewahrung dieser Aufzeichnungen zu sorgen haben.

3.Weiters wurde festgestellt, dass der Nachweis über die Unterrichtung des Personals durch die vorhandenen schriftlichen Aufzeichnungen nur mangelhaft erbracht wird, obwohl der Bewilligungsbescheid unter Pkt. 4 das Nachweisliche-zur-Kenntnis-bringen des Bescheides vorschreibt und § 16 Abs. 2 der AllgStrSchV festlegt, dass über den Inhalt und den Zeitpunkt der Unterweisungen gemäß Abs. 1 Aufzeichnungen zu führen sind, die sowohl von der unterweisenden als auch von der unterwiesenen Person zu unterfertigen sind. § 15 Abs. 1 Z. 4 AllgStrSchV legt fest, dass der Bewilligungsinhaber für die Durchführung der erforderlichen Strahlenschutzmaßnahmen verantwortlich ist, die insbesondere die Unterweisung der in Strahlenbereichen tätigen Personen sowie die Führung von Aufzeichnungen über diese Unterweisungen zu umfassen haben.

4.Weiters erklärten Sie als Strahlenschutzbeauftragte, eine Fortbildung in Seibersdorf gemacht zu haben, Nachweise dafür konnten Sie keine vorlegen. Dies, obwohl § 95 Abs. 1 der AllgStrSchV die Erbringung des erstmaligen Nachweises der Fortbildung bis spätestens 1.Jänner 2011 fordert.

 

II.             Verletzte Verwaltungsvorschrift(en) in der gültigen Fassung:

 

1.   23 Abs.1 AllgStrSchV iVm § 39 Abs.3 Z.30 StrSchG

2.   Auflage Pkt.7 des Bescheides vom 25.07.2006, § 9 Abs.1 MedStrSchV iVm §§ 10 Abs.3 und 39 Abs.3 Z.3 StrSchG

3.   Auflage Pkt.4 des Bescheides vom 25.07.2006, §§ 15 Abs.1 Z.4 und 16 Abs.2 Allg Str SchV iVm § 39 Abs.3 Z.30 StrSchG

4.   § 95 Abs.1 AllgStrSchV iVm § 39 Abs.3 Z.30 StrSchG

 

III.            Strafausspruch:

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von                                                Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von                              Gemäß

 

1.

  €  800,00

    18 Stunden

§39 Abs.3 Z.30 StrSchG

2.

  € 1000,00

    22 Stunden

§ 39 Abs.3 Z.3 StrSchG

3.

  € 1200,00

    26 Stunden

§ 39 Abs.3 Z.30 StrSchG

4.

  € 1200,00

    26 Stunden

§ 39 Abs.3 Z.30 StrSchG

Gesamt: € 4200.00

    92 Stunden

 

 

IV.           Kostenentscheidung:

 

Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens haben Sie 10% der verhängten Strafe zu leisten, das sind € 420,00.

 

Rechtsgrundlage: § 64 Abs. 1 und 2 VStG idgF.

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

 

€ 4620,00.

...“

 

 

 

 

 

I.2. Zur Begründung führt die belangte Behörde aus:

 

„Mit Anzeige des Sachverständigen Mitarbeiters des Umwelt- und Technik-Centers der Stadt Linz vom 26.09.2012 wurde der erkennenden Behörde der im Spruch angeführte Sachverhalt zur Kenntnis gebracht.

 

Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 13.03.2013, persönlich übernommen und damit rechts­wirksam zugestellt am 18.03.2012, wurde gegen die Beschuldigte wegen der im Spruch darge­stellten Verwaltungsübertretung ein ordentliches Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet.

 

Mit Schreiben vom 16.07.2013 hat die Beschuldigte wie folgt Stellung genommen:

‚Im gegenständlichen Verfahren wird mir zur Last gelegt, dass bei der Erwachsenenstrahlen-schutzschürze die Bleigleichwertkennzeichnung gefehlt hat, die Aufzeichnungen über die Kon­stanzprüfungen nicht ordnungsgemäß geführt wurden, die Nachwelse über die Unterrichtung des Personals durch schriftliche Aufzeichnungen nur mangelhaft erbracht wurden und die Nachweise für die Ausbildung als Strahlenschutzbeauftragte nicht vorgelegt werden konnten. Hierzu führe ich folgendes aus:

 

1.         Kennzeichnung der Erwachsenenstrahlenschutzweste:

 

Richtig ist, dass bei der Erwachsenenstrahlenschutzweste die Stoffkennzeichnung mit dem Bleigleichwert nicht mehr vorhanden war.

Wie aus der in Fotokopie beiliegenden Rechnung der H S D Austria GmbH vom 3.2.2006 hervorgeht, habe ich eine Panoramaschürze RD 635 Smaragd für Erwach­sene gekauft und auch verwendet.

Nachdem durch den Gebrauch dieser Erwachsenenstrahlenschutzweste der Stoffanhänger ausgefranst war, wurde er von einer meiner Ordinationsangestellten abgeschnitten. Ich habe aus diesem Grund eine neue Erwachsenenstrahlenschutzweste mit einer dauer­haften Kennzeichnung des Bleigleichwertes angekauft und werde die diesbezügliche Rechnung in Fotokopie noch gesondert vorlegen.

 

2.         Aufzeichnungen über Konstanzprüfunqen:

 

Wie aus den in Fotokopie beiliegenden Konstanzprüfungsaufzeichnungen für das Kleinbild-röntgengerät ab 1.4.2002 und die in Fotokopie beiliegenden Konstanzprüfungsaufzeich­nungen über das Panoramaröntgengerät ab 1.4.2002 hervorgeht, wurden die Konstanzprü­fungen regelmäßig und ordnungsgemäß durchgeführt und aufgezeichnet.

Richtig ist allerdings, dass auf dem Formblatt der Konstanzprüfungsaufzeichnungen hin­sichtlich des Kleinbildröntgengerätes im Zeitpunkt der Überprüfung die letzte Eintragung mit 24.3.2011 anstatt mit 21.9.2012 erfolgt ist, weil diesbezüglich von meiner Ordinationsange­stellten I W die beiden Zeilen im Aufzeichnungsformular irrtümlicherweise vertauscht wurden.

 

3.         Nachweis über die Personalunterrichtunq:

 

Wie aus den in Fotokopie beiliegenden Röntgenunterweisungen vom 7.9.2010 (richtig 7.9.2012), vom 24.3.2011, vom 20.10.2010, vom 21.9.2010 und vom 31.3.2010 hervorgeht, habe ich meine Ordinationsangestellten im Sinne des Bewilligungsbescheides unterrichtet und hierüber Aufzeichnungen geführt.

 

Die Röntgenunterweisung der Ordinationsangestellten J A und I W wurde irrtümlicherweise mit 7.9.2010 anstatt richtig mit 7.9.2012 datiert. Dass das Datum 7.9.2010 für die Röntgenunterweisung der Ordinationsangestellten J A und I W nicht richtig ist, ergibt sich daraus, dass entsprechend der in Fotokopie beiliegenden Anmeldung der Ordinationsangestellten I W bei der Oö. Gebietskrankenkasse vom 29.8.2011 die Ordinationsangestellte I W erst seit 30.8.2011 bei mir beschäftigt ist, sodass ich am 7.9.2010 für die Ordinationsangestellte I W noch keine Röntgenunterweisung durchführen konnte.

In diesem Zusammenhang gebe ich bekannt, dass ich künftig die Röntgenunterweisungen in der Form aufzeichnen werde, dass ich den Inhalt des Bewilligungsbescheides meinen Ordinationsangestellten nicht nur zur Kenntnis bringen werde, sondern mir von ihnen auch das zur Kenntnisbringen des Bewilligungsbescheides schriftlich bestätigen lassen werde. Ich erlaube mir, auf die in Fotokopie beiliegenden Röntgenunterweisungen hinzuweisen, wonach meine Unterweisungen der Ordinationsangestellten weit über das zur Kenntnisbringen des Bewilligungsbescheides hinausgegangen sind.

 

4.         Ausbildungsnachweis als Strahlenschutzbeauftraqte:

 

Wie aus dem in Fotokopie beiliegenden Zeugnis der Strahlenschutzschule des For­schungszentrums Seibersdorf vom 7.3.1997 hervorgeht, habe ich eine Strahlenschutz-Grundsausbildung für Strahlenschutzbeauftragte hinsichtlich des Umganges mit radioakti­ven Stoffen oder des Betriebes von Strahleneinrichtungen zu medizinischen Zwecken ge­mäß § 28 und der Anlage 6 des BGBl. Nr. 47/1972 erhalten und die Abschlussprüfung mit Erfolg bestanden.

 

Wie aus dem in Fotokopie beiliegenden Zeugnis der Strahlenschutzschule des For­schungszentrums Seibersdorf vom 7.3.1997 hervorgeht, habe ich eine Spezialausbildung für Strahlenschutzbeauftragte hinsichtlich der diagnostischen Anwendung von Röntgen­strahlen gemäß § 28 und der Anlage 6 des BGBl. Nr. 47/1972 erhalten und die Abschluss­prüfung mit Erfolg bestanden.

Daraus ergibt sich, dass ich den Fortbildungsnachweis im Sinne des § 95 Abs. 1 der Allg. StrSchV erbracht habe.

 

Weiters weise ich darauf hin, dass ich nach der am 25.9.2012 stattgefundenen Überprüfung nach § 17 des Strahlenschutzgesetzes die Reparatur des Türschnappers der Eingangstüre zum Rönt-genraum durchführen lassen habe.

 

Unter Berücksichtigung meines Vorbringens in meiner Rechtfertigung stelle ich den Antrag, eine neuerliche Überprüfung nach § 17 des Strahlenschutzgesetzes vorzunehmen und das gegen mich anhängige Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.‘

 

Für die erkennende Behörde ist der im Spruch dargestellte Sachverhalt aufgrund der Aktenlage sowie des Ergebnisses des durchgeführten Ermittlungsverfahrens erwiesen.

 

In rechtlicher Würdigung des als erwiesen angenommenen Sachverhaltes hat die erkennende Behörde erwogen:“

 

 

 

 

Nach Wiedergabe von Bestimmungen des StrSchG und der AllgStrSchV und der MedStrSchV führt die belangte Behörde weiter aus:

 

„Es ist somit der Tatbestand der Ihnen angelasteten Verwaltungsübertretung in objektiver Hin­sicht erfüllt.

 

Schuldfrage:

 

Das StrSchG sieht keine eigene Regelung hinsichtlich des Verschuldens vor. Es kommt daher § 5 Abs. 1 VStG zum Tragen, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist immer dann anzunehmen, wenn

        einem Verbot zuwidergehandelt oder ein Gebot nicht befolgt wird und

        zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Ge­fahr nicht gehört (sogenanntes Ungehorsamsdelikt) und

        der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Die Beschuldigte hat im vorliegenden Fall ein Ungehorsamsdelikt begangen.

 

Der Schuldentlastungsbeweis im Sinne der vorstehenden Gesetzesbestimmung konnte mit der Rechtfertigung nicht erbracht werden.

Vorausgeschickt wird, dass die Mängel bzw. die Übertretungen von Punkt 1-3 bereits bei einer vorausgegangenen Überprüfung (Amtsbericht vom 25.10.2010) festgestellt wurden, keine dieser Mängel wurde in der Zwischenzeit behoben.

Die größere vorgefundene Patientenschutzschürze hatte keine Bleigleichwert-Kennzeichnung, dies wurde von der Beschuldigten in ihrer Stellungnahme auch zugegeben.

Im Zeitpunkt der Überprüfung vor Ort konnten keine Aufzeichnungen über eine ordnungsgemäße Durchführung der Konstanzprüfungen vorgelegt werden. Die jetzt im Rahmen der Aufforderung zur Stellungnahme vorgelegten Aufzeichnungen können das nicht widerlegen. Im Übrigen sind die vorgelegten Listen nicht vollständig (die Spalten „Tubus in Ordnung", Nutzstrahlenfeld OK" zbs „Opt.Dichte (+/- 0,3)" sind größtenteils leer).

Ebenso mangelhaft wurde der Nachweis über die Unterrichtung des Personals erbracht. Insbe­sondere der Nachweis, dass der Bewilligungsbescheid nachweislich zur Kenntnis gebracht wur­de, ist nicht erbracht. Darüber hinaus ist auf der Röntgenunterweisung, datiert mit 07.09.2010 die Unterschrift von Frau W zu finden, die laut Anmeldung bei der GKK erst mit 30.08.2011 be­schäftigt worden ist. Die Unterschrift muss daher nachträglich erfolgt sein, und zwar ohne das Datum der Unterschrift anzufügen. Alleine daraus ergibt sich, dass die Unterlagen nicht ord­nungsgemäß geführt wurden, wie es das Gesetz fordert.

Zum 4.Pkt. ist zu sagen, dass die vorgelegten Zeugnisse der Beschuldigten bezüglich Strahlen­schutz-Grundausbildung und spezielle Ausbildung für Strahlenschutzbeauftragte jeweils aus dem Jahr 1997 stammen und damit nicht die erforderliche Fortbildung der Beschuldigten als Strahlenschutzbeauftragte nachweisen.

Dies sind alles Versäumnisse und Ungenauigkeiten, die im Zusammenhang mit der Benützung von Röntgengeräten vom Gesetzgeber nicht toleriert werden, um den Schutz der Röntgenstrah­len ausgesetzten Personen sicherzustellen. Insofern sieht die erkennende Behörde ein Verschulden als erwiesen an.

 

Die gegenständliche Verwaltungsübertretung ist daher auch hinsichtlich ihrer subjektiven Tat­bestandsmäßigkeit erwiesen.

 

Zur Strafhöhe ist festzustellen, dass gemäß § 19 Abs. 1 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nach­teilige Folgen nach sich gezogen hat, ist. Nach Abs. 2 leg.cit. sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschul­dens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungs­strafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse sind bei der Bemessung von Geldstra­fen zu berücksichtigen.

 

Dies bedeutet, dass die erkennende Behörde auf der Grundlage des § 19 Abs. 1 VStG ihre Wer­tung der Tat innerhalb der Grenzen des gesetzlichen Strafrahmens darzutun hat. Eine Strafbemessung innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens ist eine Ermessensentscheidung, die nach den in § 19 leg.cit. festgelegten Kriterien vorzunehmen ist.

 

Als strafmildernd wurde die lange Verfahrensdauer und die bisherige Unbescholtenheit gewertet, straferschwerend war nichts zu werten.

 

Bei der Berücksichtigung der Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse ging die Behörde aufgrund einer realistischen Schätzung von einem monatlichen Nettoeinkommen von € 3000,-- aus. Die Beschuldigte wurde mit Schreiben vom 13.03.2013 aufgefordert, ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse bekannt zu geben, ansonsten von einem monatlichen Nettoeinkommen von € 3000,- und dem Nichtvorliegen von Sorgepflichten ausgegangen würde. Die Beschuldigte äußerte sich dazu innerhalb der gewährten Frist nicht.

Werden Angaben über die Vermögensverhältnisse verweigert, so hat die Behörde diese einzu­schätzen. Sollten dabei Umstände zum Nachteil der Beschuldigten unberücksichtigt bleiben, die ohne dessen Mitwirkung der Behörde nicht bekannt sein konnten, so hat sich dies die Beschuldigte selbst zuzuschreiben, (vgl. VwGH 14.1.1981, 3033/80).

 

Bei entsprechender Berücksichtigung sämtlicher gemäß § 19 VStG maßgebender Bemessungs­gründe erscheint daher die verhängte Strafe dem Unrechtsgehalt der Tat sowie dem Verschulden der Beschuldigten angemessen.

 

Das Ausmaß der gemäß § 16 VStG festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafe entspricht dem Unrechts- und Schuldgehalt der Verwaltungsübertretung.

...“

 

 

II.1. Gegen dieses der Bfin am 27. November 2014 zugestellte Straferkenntnis wendet sich die als Einspruch bezeichnete rechtzeitige Beschwerde vom           21. Dezember 2014, mit der sinngemäß die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Strafverfahrens angestrebt wird. Zur Begründung führt die Beschwerde ähnlich wie schon in der Stellungnahme vom 16. Juli 2013 aus. Die Bfin legte weitere Unterlagen vor und brachte zu den Konstanzprüfungen vor, dass es ordnungsgemäße und termingerechte Aufzeichnungen (Konstanzprüfungsvordrucke) gäbe. Zur Röntgenunterweisung werden ebenfalls weitere Urkunden vorgelegt.

 

Zur Fortbildung nach § 95 Abs. 1 AllgStrSchV verweist die Bfin auf ihre Spezialausbildung für Strahlenschutzbeauftragte in Seibersdorf und legt ein Zeugnis vom 7. März 1997 über die bestandene Abschlussprüfung vor. Daraus ergäbe sich, dass sie den Fortbildungsnachweis erbracht hätte. Danach nimmt sie Bezug auf die Übergangsfrist bis 1. Jänner 2011 und betont, dass sie diese Frist nicht absichtlich übersehen hätte. Die Fortbildung sei damals unter Zahnärzten kein Thema gewesen. Diese habe sie dann am 18. Oktober 2013 bei der Zahnärztekammer mit Erfolg bestanden. Außerdem habe sie 2006 die Ausbildung zur Laserschutzbeauftragten für medizinische Anwendungsbereiche mit Erfolg bestanden. Dabei sei auch ausführlich über Röntgen und ionisierende Strahlen gesprochen worden.

 

Die Bfin bringt vor, dass Kontrollen immer schriftlich angekündigt worden wären. Den Termin im September 2012 habe der Prüfer mit einer Assistentin telefonisch vereinbart und erklärt, dass er die Ärztin dabei nicht brauche. Die Bfin sei auf die Prüfung nicht vorbereitet gewesen und hätte mit ihren Patienten vollauf zu tun gehabt. Sie hätte auf die Wünsche des Prüfers nicht eingehen können und so sei ein ganzer zweiter Ordner der Prüfung entgangen.

 

II.2. In der zur Beschwerde eingeholten Stellungnahme des Amtssachverständigen Dipl.-Ing. DDr. Pf vom 10. Juli 2015 verweist dieser darauf, dass nicht beurteilt werden könne, ob nachträglich vorgelegte Konstanzprüfprotokolle auch die Gerätesituation wiederspiegeln. Wenn Aufzeichnungen vorgelegt werden, gehe er grundsätzlich davon aus, dass die Qualitätsprüfungen den Aufzeichnungen entsprechend durchgeführt wurden. Fehlen solche, könne er zwar nicht ausschließen, dass trotzdem eine Qualitätsprüfung durchgeführt wurde, müsse aber auf die Verletzung der Aufzeichnungspflichten hinweisen. Beim Ortsaugenschein am 25. September 2015 seien die nun vorgelegten Prüfprotokolle des Kleinbildröntgengerätes mit Datumsangaben 14.1. und 15.7.2012 (Prüfer J) „nicht zur jederzeitigen Einsicht durch die Behörde“ nach Auflagenpunkt I.7. des Bescheides vom 25. Juli 2006 bereitgestanden. Das Gleiche gelte für das Panoramaröntgengerät. Die Prüfprotokolle mit Datumsangaben 14.1. und 25.9.2012 seien nicht bereitgestanden.

 

Die vorgelegten Unterweisungsaufzeichnungen würden den Eindruck von Unverständnis, Schlamperei oder Ignoranz vermitteln. Selbst die vernünftig formulierte Aufzeichnung vom 26. Juni 2006 enthalte einen falschen Verweis auf die am 1. Juni 2006 außer Kraft getretene Strahlenschutzverordnung BGBl Nr. 47/1972. Einige Aufzeichnungen formulieren missglückt, dass „fachgemäß nach dem Allgemein Strahlenschutz Verband der § 16 durchgenommen und besprochen“ worden wäre. Aufzeichnungen für 2010 bis 2013 würden nur den Text des § 16 AllgStrSchV wiedergeben.

Das Überflüssige sollte in Zukunft weggelassen werden, wie vor allem der Hinweis auf eine radioaktive Kontamination, welche bei Röntgengeräten, wo kein Umgang mit radioaktiven Stoffen stattfindet, aus technisch-physikalischen Gründen ausgeschlossen sei. Allgemeine Umschreibungen sollten durch konkrete auf die Zahnarztpraxis zutreffende Stichworte ersetzt werden.

 

Zur Fortbildung der Bfin als Strahlenschutzbeauftragte zeige die nun vorgelegte Teilnahmebestätigung, dass die spätestens bis 1. Jänner 2011 zu absolvierende Fortbildung erst am 18. Oktober 2013 und damit mehr als ein Jahr nach der Überprüfung stattgefunden habe. Das Seminar „Ausbildung zum Laserschutzbeauftragten für medizinische Anwendungsbereiche“ könne nicht als Fortbildungsveranstaltung nach der AllgStrSchV gewertet werden. Laserschutz habe nichts mit Strahlenschutz iSd StrSchG zu tun. Die Wellenlänge der in der Medizin verwendeten Laser zwischen 200 nm und 10000 nm sei mindestens doppelt so groß wie jene der ionisierenden Strahlung.

 

Zur Ankündigung und Durchführung der Überprüfung erklärt der Amtssachverständige, dass eine telefonische Terminvereinbarung üblich sei und es am Personal des Bewilligungsinhabers liege, ob der Termin sofort oder erst nach Rücksprache vergeben wird bzw. ob er an den Bewilligungsinhaber weitergeleitet werde. Dieser müsse bei den Prüfungshandlungen nicht anwesend sein. Zweckmäßig sei jedoch eine Schlussbesprechung, wenn Mängel aufzuzeigen sind. Bei Zahnarztpraxen erfolge die Überprüfung während der Ordinationszeiten, was in der Abwicklung normalerweise keine Probleme verursache. Was Gegenstand der Überprüfung sein werde, habe die Bfin auch auf Grund des Amtsberichtes vom 25. Oktober 2010 gewusst.

 

 

III. Das Landesverwaltungsgericht hat am 17. September 2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung in Gegenwart der Bfin durchgeführt. Ein Vertreter der belangten Behörde ist nicht erschienen. Auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und der Erörterung der Aktenlage mit der Bfin in der durchgeführten Verhandlung wird der folgende S a c h v e r h a l t festgestellt:

 

Der Amtssachverständige Dipl.-Ing. DDr. P erschien am 25. September 2012 in der Ordination der Bfin in L, L, zur Vornahme einer Überprüfung nach § 17 Strahlenschutzgesetz. Er hatte telefonisch einen Termin mit der damaligen Ordinationsgehilfin I W vereinbart, die deswegen keine Rücksprache mit der Bfin gehalten und diese auch nicht richtig informiert hatte. Den persönlichen Kontakt mit der Bfin hatte der Prüfer nicht gesucht. Die Bfin war daher auf den Termin nicht vorbereitet. Sie konnte an der Überprüfung nicht teilnehmen, weil sie an diesem Tag ein volles Wartezimmer hatte und Patienten behandeln musste. Deshalb überließ sie ihrem Personal, auf die Wünsche des Amtssachverständigen anlässlich der Überprüfung einzugehen. Es handelte sich damals um I W und J A, die damals noch Lehrling war. Dem Amtssachverständigen standen nicht alle Ordner zur Verfügung, weil die Angestellten der Bfin nicht ausreichend informiert waren. Ein klärendes Gespräch zwischen der Bfin und dem Amtssachverständigen über die Beanstandungen anlässlich der Überprüfung fand wegen der beruflichen Belastung der Bfin nicht statt.

 

Zu dem an sich unstrittigen Sachverhalt kann auf Darstellung der tatsächlichen Umstände im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses verwiesen werden. Die belangte Behörde folgte dabei dem Bericht des Amtssachverständigen vom 26. September 2012 (Akt der bel. Beh. ON 1). Die Bfin hat im Beschwerdeverfahren Prüfprotokolle über Konstanzprüfungen nachträglich vorgelegt, die dem Prüfer am Kontrolltag nicht zur Kenntnis gebracht wurden. Es handelt sich dabei um Prüfprotokolle zum Kleinbildröntgengerät mit Datumsangaben zu Messungen am 14.1.2012 und 15.7.2012 und zum Panoramaröntgengerät mit Datumsangaben 14.1.2012 und 25.9.2012, die auch mit vorgelegten Prüfaufnahmen (vgl Akt der bel. Beh. ON 13) datumsmäßig übereinstimmen. Abgesehen davon, dass daraus beim Panoramaröntgen eine Überschreitung des Prüfintervalls von 6 Monaten (lt. ÖNORM S 5241) hervorgeht, sind diese Unterlagen dem Amtssachverständigen nicht vorgelegen und daher auch zum Überprüfungstermin nicht „zur jederzeitigen Einsicht durch die Behörde“ entsprechend der Bescheidauflage I.7. bereitgestanden (vgl Stellungnahme des ASV vom 10.07.2015).

 

Die vorgelegten Aufzeichnungen über die Unterweisung des Personals enthalten meist keine konkreten Angaben über den Inhalt der Unterweisung, sondern geben nur den Verordnungstext des § 16 Abs. 1 der AllgStrSchV wieder oder verweisen pauschal darauf. Offenbar bestehen insofern Missverständnisse der Bfin. Wie der Amtssachverständige ausgeführt hat, sollen Unterweisungen über den Inhalt des Bewilligungsbescheid und statt allgemeiner Umschreibungen möglichst konkret durch auf die Zahnarztpraxis zutreffende Stichworte erfolgen.

 

Die Bfin hat eine von der Landeszahnärztekammer Oberösterreich organisierte Fortbildung gemäß § 41 iVm Anlage 8 AllgStrSchV im Ausmaß von 4 Stunden am 18. Oktober 2013 absolviert und eine Teilnahmebestätigung darüber vorgelegt. Die Bfin hat darauf hingewiesen, dass auch viele ihrer Kollegen erst zu diesem Termin eine Fortbildung machten, zumal die Standesvertretung vorher noch nicht tätig geworden ist. Eine Ausbildung zur Laserschutzbeauftragten für medizinische Anwendungsbereiche hat die Bfin mit Prüfung am 22. Februar 2006 erfolgreich abgeschlossen (Zeugnis der AUVA). Dabei handelt es sich aber inhaltlich um keine Fortbildung im Sinne der Strahlenschutzverordnung (vgl unter II.2. die Stellungnahme des ASV).

 

Die Bfin hat den festgestellten Sachverhalt in der Verhandlung zugestanden. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren waren daher im Wesentlichen Rechtsfragen zu lösen.

 

 

IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

IV.1. Gemäß § 39 Abs 3 Strahlenschutzgesetz - StrSchG (StF BGBl I Nr. 227/1969, zuletzt geändert mit BGBl I Nr. 106/2013) begeht in den Fällen der Ziffern 3 und 30 eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen einer strengeren Strafe unterliegt, und ist nach dem letzten Halbsatz mit Geldstrafe bis zu 15.000 Euro zu bestrafen, wer

 

„...

  3. eine gemäß §§ 5 Abs. 3, 6 Abs. 3, 7 Abs. 3, 8 Abs. 1 oder 10 Abs. 4 erteilte Bedingung nicht erfüllt oder einer gemäß §§ 5 Abs. 3, 6 Abs. 3, 7 Abs. 3, 8 oder 10 Abs. 4 verfügten Auflage zuwiderhandelt,

...

30. den Vorschriften einer gemäß § 36 Abs. 1 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,

...“

 

Mit Bescheid vom 25. Juli 2006, Zl. 0003945/2006 BzVA JFSW, wurde der Bfin im Spruchabschnitt I die Umgangsbewilligung gemäß § 10 StrSchG für ein Kleinbildröntgengerät vom Typ Heliodent DS und für ein Panoramaröntgengerät der Type Orthophos unter Auflagen erteilt. Mit Spruchpunkt II. wurde die Bestellung der Bfin als Strahlenschutzbeauftragte zur Kenntnis genommen.

 

Nach Auflage I.4. ist der Inhalt des Bewilligungsbescheides dem Personal nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

 

Gemäß Auflage I.7. ist die ÖNORM S 5240, Teil 5, als Grundlage für die Konstanzprüfung heranzuziehen. Die Prüfintervalle sind anhand der ÖNORM S 5241 festzulegen. Die diesbezüglichen Prüfunterlagen sind zur jederzeitigen Einsicht durch die Behörde bereit zu halten.

 

Gemäß § 15 Abs 1 Allgemeine Strahlenschutzverordnung - AllgStrSchV (StF BGBl II Nr. 191/2006 idF BGBl II Nr. 76/2012) ist der Bewilligungsinhaber entsprechend seiner generellen Verantwortung nach § 3 Abs. 2 StrSchG für die Durchführung der erforderlichen Strahlenschutzmaßnahmen verantwortlich. Die Auflistung umfasst in der Z 4 „die Unterweisung der in Strahlenbereichen tätigen Personen sowie die Führung von Aufzeichnungen über diese Unterweisung;“

 

§ 16 Abs AllgStrSchV lautet:

 

Strahlenschutzunterweisungen und Arbeitsanweisungen

      § 16. (1) Die gemäß § 29 StrSchG durchzuführende Unterweisung der in Strahlenbereichen tätigen Personen hat im erforderlichen Ausmaß, insbesondere vor Aufnahme ihrer Tätigkeit und weiterhin in regelmäßigen Zeitabständen sowie aus gegebenem Anlass, wie bei der Einführung neuer Verfahren oder nach Zwischenfällen mindestens jedoch einmal im Jahr, zu erfolgen. Die Unterweisung hat

1.   die allgemeinen Vorgangsweisen im Strahlenschutz und die zu ergreifenden Vorsichtsmaß­nahmen, insbesondere diejenigen, die mit den gegebenen Betriebs- und Arbeitsbedingungen zusammenhängen, und zwar unter Berücksichtigung sowohl der Tätigkeit im Allgemeinen als auch jeder Art von Arbeitsplatz oder Tätigkeit, der bzw. die den unterwiesenen Personen zu­gewiesen werden kann,

2.   die wesentlichen Inhalte von Sicherheits- und Störfallanalysen und Notfallplanung,

3.   die mit der jeweiligen Tätigkeit verbundenen Gesundheitsrisiken,

4.   die Bedeutung, die der Beachtung der technischen und organisatorischen Vorschriften zu­kommt,

5.   im Fall weiblicher Arbeitskräfte das Erfordernis einer frühzeitigen Meldung einer Schwan-gerschaft im Hinblick auf die Risiken einer Exposition für das ungeborene Kind und die Risiken einer Kontaminierung des Säuglings im Falle einer radioaktiven Kontamination der Stillenden zu umfassen.

      (2) Über den Inhalt und den Zeitpunkt der Unterweisungen gemäß Abs. 1 sind Aufzeichnungen zu führen, die sowohl von der unterweisenden als auch von der unterwiesenen Person zu unterfertigen sind. Die Aufzeichnungen sind zur Einsichtnahme durch die zuständige Behörde mindestens 7 Jahre aufzubewahren.

      (3) Der Bewilligungsinhaber hat den Strahlenrisiken der jeweiligen Tätigkeit entsprechende schriftliche Arbeitsanweisungen zu erstellen, diese den betroffenen Personen nachweislich zu erläutern und zur Verfügung zu stellen sowie sich davon zu überzeugen, dass die Betroffenen die Anweisungen verstanden haben. Die Arbeitsanweisungen müssen insbesondere auch die für die betreffende Tätigkeit notwendigen Sicherheits- und Schutzmaßnahmen beinhalten.

 

 

Nach § 9 Abs. 1 Medizinische Strahlenschutzverordnung - MedStrSchV (StF BGBl II Nr. 409/2004 idF BGBl II Nr. 197/2010) hat der Bewilligungsinhaber für die Durchführung von Qualitätsprüfungen (Abnahme-, Teilabnahme- und Konstanzprüfungen) an radiologischen Geräten, für Aufzeichnungen darüber sowie für eine geordnete Aufbewahrung dieser Aufzeichnungen zu sorgen.

 

 

 

 

§ 23 AllgStrSchV lautet:

 

Persönliche Schutzausrüstung

      § 23. (1) Zum Schutz von beruflich strahlenexponierten Personen ist persönliche Schutzausrüstung im für den Strahlenschutz erforderlichen Ausmaß vorrätig zu halten. Sie muss den Anforderungen der PSA-Sicherheitsverordnung, BGBl. Nr. 596/1994, in der geltenden Fassung entsprechen. Strahlenschutzkleidung und - zubehör zur Verminderung der Strahlenexposition muss eine dauerhafte Kennzeichnung mit dem Bleichgleichwert besitzen.

      (2) Die Schutzausrüstung muss in ordnungsgemäßem Zustand einsatzbereit gehalten werden. Sie ist von den betroffenen Personen zu verwenden.

 

 

Nach § 41 Abs. 4 AllgStrSchV haben Strahlenschutzbeauftragte die erfolgreiche Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen zu den in der Anlage 8 angeführten Fachgebieten im Ausmaß von mindestens 8 Stunden in Abständen von höchstens 5 Jahren nachzuweisen, sofern sich deren Tätigkeit auf die Ordination eines niedergelassenen Arztes oder Zahnarztes beschränkt, im Ausmaß von mindestens 4 Stunden.

 

Nach der Übergangsbestimmung des § 95 Abs. 1 AllgStrSchV sind im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestellte Strahlenschutzbeauftragte von der Strahlenschutzausbildung im Sinne der §§ 41 bis 43 befreit. Hinsichtlich der Fortbildung gemäß Anlage 8 (Fachgebiete) ist der erstmalige Nachweis bis        1. Jänner 2011 zu erbringen.

 

 

IV.2. Spruchmangel

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Sprucherfordernissen nach § 44a Z 1 VStG ist die Tat so weit zu konkretisieren, dass eine eindeutige Zuord­nung zu den Tatbestandsmerkmalen ermöglicht wird und die Identität der Tat unverwechselbar feststeht (stRsp seit verst. Senaten VwSlg 11.466 A/1984 und VwSlg 11.894 A/1985). Im Spruch sind alle wesentlichen Tatbestandsmerkmale anzuführen, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens notwendig sind. Eine Umschreibung bloß in der Begründung reicht im Verwaltungsstrafrecht nicht aus (vgl mwN Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, [2004], 1522, Anm 2 zu § 44a VStG). Im Spruch sind alle wesentlichen Tatbestandsmerkmale anzuführen, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens notwendig sind. Eine Umschreibung bloß in der Begründung reicht im Verwaltungsstrafrecht nicht aus (vgl mwN Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, 1522).

 

Im Spruchpunkt 3 des angefochtenen Straferkenntnisses ist nur ganz allgemein die Rede von einem mangelhaften Nachweis über die Unterrichtung des Personals durch vorhandene Aufzeichnungen, ohne diese näher zu bezeichnen und konkret darzulegen, welche Aufzeichnungen gemeint sind und worin die Mangelhaftigkeit besteht. Dieser unbestimmte Vorwurf widerspricht dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z 1 VStG. Er ist nicht im Sinne der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ausreichend, um die als erwiesen angenommene Tat so konkret zu umschreiben, dass die Bfin in der Lage wäre, auf einen konkreten Tatvorwurf hin zielführend zu reagieren und konkrete Beweise anzubieten. Da auch der Zeitraum der mangelhaften Aufzeichnungen völlig offen geblieben ist, besteht für die Bfin zudem die Gefahr wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

 

Die von der Behörde verwendete Formulierung „obwohl der Bewilligungsbescheid unter Pkt. 4 das Nachweisliche Zurkenntnisbringen des Bescheides vorschreibt und § 16 Abs. 2 der AllgStrSchV festlegt, dass über den Inhalt und den Zeitpunkt der Unterweisungen gemäß Abs.1 Aufzeichnungen zu führen sind, die ...“   gibt nur Rechtsgrundlagen wieder, enthält aber noch keinen auf konkreten Tatsachen beruhenden Vorwurf. Das Gleiche gilt für den weiteren Satz zur Verantwortlichkeit des Bewilligungsinhabers nach § 15 Abs 1 Z 4 AllgStrSchV.

Die belangte Behörde hat mit der bloßen Darstellung der Rechtsvorschriften noch keine Konkretisierung und Individualisierung der angelasteten Übertretung vorgenommen.

 

Die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 13. März 2013 enthält als die maßgebliche Verfolgungshandlung einen wortgleichen Vorwurf. Erst in der zuletzt eingeholten Stellungnahme des Amtssachverständigen vom 10. Juli 2015 sind auf Seiten 5 f konkretere Angaben zu näher bezeichneten Aufzeichnungen der Bfin enthalten, wobei die Mangelhaftigkeit näher dargelegt und Verbesserungsvorschläge gemacht werden. Eine ausreichende Verfolgungshandlung innerhalb der einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist des § 31 Abs 1 VStG ist der Aktenlage nicht zu entnehmen. Aus diesem Grund ist es dem erkennenden Gericht auch verwehrt, den ungenügenden Tatvorwurf im Spruchpunkt 3 nachträglich zu konkretisieren und zu ergänzen. Dieser Spruchpunkt war daher ersatzlos aufzuheben und das Strafverfahren insofern einzustellen.

 

 

IV.3. Die Spruchpunkte 1, 2 und 3 enthalten ausreichend bestimmt formulierte Tatvorwürfe. Die in diesen Spruchpunkten zum Ausdruck kommenden Fakten werden von der Bfin auch nicht (mehr) bestritten.

 

Die Bfin ist Bewilligungsinhaberin und Strahlenschutzbeauftragte. Die Verantwortung für die Einhaltung der Rechtsvorschriften und Verwaltungsakte (Bescheide und Verordnungen) auf dem Gebiet des Strahlenschutzes trifft gemäß § 3 Abs 2 StrSchG grundsätzlich den Bewilligungsinhaber.

 

Bei den gegenständlichen Verwaltungsübertretungen handelt es sich um sog Ungehorsamsdelikte iSd § 5 Abs. 1 VStG, weil zum Tatbestand der Verwaltungsübertretungen der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. Danach genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten und ist Fahrlässigkeit immer schon dann anzunehmen, wenn einem Verbot zuwidergehandelt oder ein Gebot nicht befolgt wird und der Täter nicht glaubhaft machen kann, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Zum Spruchpunkt 1 hat die Bfin das Fehlen der Bleigleichwertkennzeichnung auf der größeren Patientenschürze zugegeben. Der Verstoß gegen die dauerhafte Kennzeichnung nach § 23 Abs 1 AllgStrSchV im Zeitpunkt der Kontrolle ist erwiesen. Der Hinweis der Bfin, dass sie längst eine neue Schürze gekauft hätte, vermag daran nichts zu ändern. Die Verwaltungsübertretung nach § 39 Abs. 3 Z 30 iVm § 23 Abs. 1 AllgStrSchV ist demnach gegeben.

 

Zu den beanstandeten Konstanzprüfungen laut Spruchpunkt 2 konnte die Bfin mit ihrem Vorbringen und der nachträglichen Urkundenvorlage nicht widerlegen, dass dem Amtssachverständigen im Zeitpunkt der Überprüfung am                 25. September 2012 keine ausreichenden Aufzeichnungen über die ordnungsgemäße Durchführung vorgelegt wurden. Die Prüfprotokolle müssen nämlich vollständig zur jederzeitigen Einsicht durch die Behörde (Auflagenpunkt I.7. des Bewilligungsbescheides) bereitstehen, was unbestritten nicht der Fall war. Wie die Bfin in der durchgeführten Verhandlung selbst eingeräumt hat, ist ihr Personal nicht ausreichend informiert gewesen, weshalb dem Amtssachverständigen nicht alle erforderlichen Unterlagen zur Einsicht präsentiert wurden. Frau J A habe als Lehrling noch die Erfahrung gefehlt und ihre Ordinationshilfe I W habe Fehler gemacht, weshalb Kommunikationsprobleme anlässlich der Überprüfung aufgetreten sind.

 

Die Bfin hat aber als Dienstgeberin die Fehler ihres Personals zu verantworten, weil sie die notwendigen organisatorischen Vorkehrungen treffen muss. Sie hätte sich schon die Vereinbarung eines Überprüfungstermins mit dem Amtssachverständigen vorbehalten können und nicht ihrer Ordinationshilfe überlassen müssen. Wenn sie mit F W eine nicht ausreichend ausgebildete Ordinationsgehilfin verwendet hat, dann liegt dieses Problem im Bereich ihrer eigenen Verantwortung. Der Einsatz von nicht ausreichend orientiertem Personal, das mit der Situation einer solchen Überprüfung überfordert ist, bedeutet ein Organisationsverschulden. Im Zweifel hätte die Bfin mit dem Amtssachverständigen einen Termin vereinbaren müssen, an dem es ihr möglich gewesen wäre, selbst bei den Prüfungshandlungen anwesend zu sein und auf die Wünsche des Prüfers einzugehen. Außerdem müsste es auch möglich gewesen sein, sich besser auf eine 2 Wochen vorher - wenn auch nur telefonisch - angekündigte Kontrolle nach dem Strahlenschutzgesetz einzustellen und die erforderlichen Unterlagen vorzubereiten.

 

Der Spruchpunkt 2 war mit der Maßgabe zu bestätigen, dass es bei den verletzten Rechtsvorschriften richtig „10 Abs. 4“ anstatt „10 Abs. 3“ heißen muss, zumal die vorgeschriebenen Auflagen in der „Umgangsbewilligung“ ihre Grundlage im Abs. 4 haben.

 

Zum Vorwurf nach Spruchpunkt 4 steht fest, dass die Bfin als Strahlenschutzbeauftragte den Teilnahmenachweis für die nach dem § 41 Abs. 4 iVm § 95 Abs. 1 Satz 2 AllgStrSchV vorgeschriebene erstmalige Fortbildungsveranstaltung bis 1. Jänner 2011 nicht erbracht hat.

 

Schon in zeitlicher Hinsicht kann ihre Ausbildung zur Strahlenschutzbeauftragten in Seibersdorf im Jahr 1997 ebenso wenig wie die Ausbildung zur Laserschutzbeauftragten mit 22. Februar 2006 als Fortbildung nach der erst im Juni 2006 in Kraft getretenen AllgStrSchV verstanden werden. Gemäß § 41      Abs. 4 dieser Verordnung wurde die Verpflichtung zur Fortbildung in den Fachgebieten der Anlage 8 für Strahlenschutzbeauftragte in Abständen von höchstens fünf Jahren eingeführt. Die Übergangsbestimmung des § 95 Abs. 1 Satz 2 AllgStrSchV scheibt den erstmaligen Nachweis bis zum 1. Jänner 2011 vor.

 

Der Spruchpunkt 4 war daher mit der Maßgabe zu bestätigen, dass bei den verletzten Rechtsvorschriften nach „§ 95 Abs. 1“ der Ausdruck „iVm § 41 Abs. 4“ AllgStrSchV zu ergänzen ist.

 

 

IV.4. Strafbemessung

 

Bei der Strafbemessung ist im Falle von Verwaltungsübertretungen nach dem § 39 Abs. 3 StrSchG von einem Strafrahmen bis zu 15.000 Euro auszugehen. Die für den Fall der Uneinbringlichkeit gemäß § 16 Abs. 1 und 2 VStG festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe darf 2 Wochen nicht übersteigen, zumal im StrSchG nichts anderes bestimmt ist.

 

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind nach § 19 Abs. 2 VStG die in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Nach § 19 Abs. 2 4. Satz VStG sind bei der Bemessung von Geldstrafen die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten zu berücksichtigen.

 

Die belangte Behörde schätzte das Monatsnettoeinkommen der Bfin auf 3.000 Euro und ging von fehlenden Sorgepflichten aus. In der durchgeführten Verhandlung gab die Bfin zu ihren persönlichen Verhältnissen glaubhaft an, dass sie wegen der kostenintensiven Ausstattung ihrer zahnärztlichen Ordination beträchtliche Darlehensschulden in Höhe von bis zu 400.000 Euro habe und daher entsprechend hohe Rückzahlungen zur Tilgung zu leisten habe. Sie habe derzeit zwei Angestellte und werde demnächst wieder eine dritte Ordinationshilfe aufnehmen. Ihr monatliches Einkommen betrage im Hinblick auf ihre finanziellen Belastungen etwa 2.500 netto. Sie wohne aus Kostengründen in einer kleinen Wohnung, die zu ihrer Ordination gehört. Ihre Eigentumswohnung habe sie vor Jahren verkauft, um überhaupt eine zahnärztliche Ordination finanzieren zu können. Sorgepflichten habe sie als alleinerziehende Mutter für eine 13-jährige Tochter, die das Gymnasium „P“ in L besucht.

 

Mildernd wertete die belangte Behörde die bisherige Unbescholtenheit und die lange Verfahrensdauer, erschwerend keinen Umstand.

 

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Milderungsgrund der überlangen Verfahrensdauer im Hinblick auf Art 6 EMRK festzustellen und zu berücksichtigen, wobei die Angemessenheit nach den Umständen des Einzelfalles wie der Schwierigkeit des Falles, des Verhaltens der Partei und der staatlichen Behörden sowie der Bedeutung der Sache für die Partei zu beurteilen ist. Die maßgebliche Frist beginnt, sobald die Partei von den Ermittlungen mit dem Ziel der strafrechtlichen Verfolgung wegen des Verdachts einer strafbaren Handlung in Kenntnis gesetzt wird. (vgl zum Ganzen näher mit Nachw VwGH 3.11.2008, Zl. 2003/10/0002 = VwSlg 17565 A/2008 und VwGH 24.06.2009, Zl. 2008/09/0094 = VwSlg 17713 A/2009, weiter VwGH 24.09.2010, Zl. 2009/02/0329 und VwGH 26.02.2014, Zl. 2013/04/0065).

 

Im gegenständlichen Verfahren sind seit der für den Fristbeginn maßgeblichen Aufforderung zur Rechtfertigung vom 13. März 2013 bis dato beinahe 31 Monate vergangen. Es waren zwar mehrere Übertretungen nach dem Strahlenschutzgesetz in insgesamt 4 Spruchpunkten zu bearbeiten, welche aber nicht so komplex erscheinen, dass die Verfahrensdauer noch als angemessen angesehen werden könnte. Deshalb war gemäß § 19 Abs. 2 VStG iVm § 34      Abs. 2 StGB der Umstand der unangemessenen Verfahrensdauer als besonderer Strafmilderungsgrund zu berücksichtigen. Die belangte Behörde hat diesen Milderungsgrund zwar erwähnt, ihn aber im Ergebnis nicht ausreichend zugunsten der Bfin gewichtet.

 

Was das Ausmaß des Verschuldens betrifft, ist der Bfin durchaus schuldmindernd anzurechnen, dass sie zumindest die entscheidungswesentlichen Tatsachen zugestand und sich um geordnete Verhältnisse bemühte, indem sie nachträglich Unterlagen vorlegte und um die Chance einer weiteren Kontrolle durch den Amtssachverständigen ersuchte. Dies lässt eine positive Grundhaltung erkennen, die die Bedeutung der strafrechtlich geschützten Werte im Zusammenhang mit dem Strahlenschutz ernst nimmt.

 

Im Übrigen überwiegen die Milderungsgründe schon deshalb, weil gar keine erschwerenden Umstände festzustellen waren. Der objektive Unrechtsgehalt der Übertretungen besteht durchwegs nur in der Verletzung von Ordnungsvorschriften. Eine Gefahrensituation bestand dabei nicht. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts iSd § 19 Abs. 1 VStG darf daher nicht überbewertet werden.

 

Auf Grund der dargelegten Strafzumessungsfaktoren ist nach Ansicht des erkennenden Richters von einem unterdurchschnittlich ausgeprägten Unrechts- und Schuldgehalt (bloße Ordnungsvorschriften, deutliches Überwiegen der Milderungsgründe) und von ungünstigeren Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen der Bfin auszugehen, als von der belangten Behörde angenommen.

 

Unter Berücksichtigung dieser Strafzumessungsgründe hält der erkennende Richter die nachstehenden Strafen für tat- und schuldangemessen, den persönlichen Verhältnissen der Bfin angepasst und in präventiver Hinsicht noch ausreichend, um künftiges Wohlverhalten der Bfin zu erzielen:

 

Spruchpunkt 1                                      300 Euro (Ersatzfreiheitstrafe      8 Stunden)

Spruchpunkt 2                                      500 Euro (Ersatzfreiheitstrafe      12 Stunden)

Spruchpunkt 4                                      500 Euro (Ersatzfreiheitstrafe     12 Stunden)

Summen                                            1.300 Euro (Ersatzfreiheitstrafen   32 Stunden)

 

Die Ersatzfreiheitsstrafen waren innerhalb des Strafrahmens von 2 Wochen gemäß § 16 Abs. 2 VStG im angemessenen Verhältnis zu den verhängten Geldstrafen festzusetzen, wobei es aber insofern nur auf den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat und nicht auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse ankam, die nur für die Bemessung der Geldstrafen relevant sind.

 

 

IV.5. Im Ergebnis war der Beschwerde teilweise stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis im Spruchpunkt 3 aufzuheben und das Strafverfahren gemäß dem § 45 Abs. 1 Z 1 und Z 3 VStG iVm § 38 VwGVG mangels einer strafbaren Verwaltungsübertretung und wegen Verfolgungsverjährung einzustellen. Hingegen waren die Spruchpunkte 1, 2 und 4 in der Schuldfrage zu bestätigen und die Strafen wie unter IV.4. dargelegt zu reduzieren.

 

Bei diesem Ergebnis entfällt gemäß § 52 Abs. 9 VwGVG hinsichtlich Spruchpunkt 3 sowohl die Verpflichtung zur Leistung eines Beitrags zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens (§ 66 Abs. 1 VStG) als auch zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens. Hinsichtlich der Spruchpunkte 1, 2 und 4 hat die Bfin gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten, weil ihre Beschwerde teilweise erfolgreich war. Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens für das Verfahren vor der belangten Behörde beträgt 10 % der verhängten Strafen und vermindert sich daher auf 130 Euro.

 

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof  beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

H i n w e i s

 

Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. W e i ß