LVwG-600874/8/KLI/MP

Linz, 11.09.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Dr. Lidauer über die Beschwerde vom 15.04.2015 des G S,
geb. 1940, vertreten durch RAe Dr. K – Dr. M, S, P, gegen das Straferkenntnis vom 12.03.2015 des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen, GZ. VerkR96-13508-2014, wegen einer Übertretung des § 82 Abs. 8 KFG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.            Der Beschwerde gegen die Strafhöhe wird insofern Folge gegeben, als die von der Verwaltungsbehörde verhängte Geldstrafe von 220,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 44 Stunden) auf 180,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) herabgesetzt wird.

 

II.         Der Kostenbeitrag zum behördlichen Verwaltungsstrafverfahren wird mit 18,00 Euro (10 % der nunmehr festgesetzten Geldstrafe) bestimmt. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Beschwerdeverfahren.

 

III.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1.       Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 12.03.2015, GZ: VerkR96-13508-2014 wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe im Jahre 2007 das Fahrzeug, Mercedes, mit dem ausländischen Kennzeichen CZ-x nach Österreich eingebracht. Er habe es als Benutzer dieses Fahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen unterlassen, den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln nach Ablauf eines Monats nach der Einbringung des Fahrzeuges nach Österreich der Behörde in deren Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befinde, abzuliefern, obwohl Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht und in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen seien. Nach Ablauf dieser Frist seien der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichen Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befinde, abzuliefern. Das KFZ sei im Jahr 2007 nach Österreich eingebracht worden. Der dauernde Standort in Österreich befinde sich in  P, E.

 

Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 82 Abs. 8 KFG begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in Höhe von
220,00 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 44 Stunden, verhängt wurde. Ferner wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 10,00 Euro zu bezahlen.

 

I.2.       In seiner Beschwerde vom 15.04.2015 brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, er habe seinen Hauptwohnsitz in England, R, L. Er beantrage daher die Einstellung des Strafverfahrens; in eventu eine Ermahnung; in eventu die Reduzierung der Strafhöhe.

 

I.3.       Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat den Verwaltungsakt mit Schreiben vom 05.05.2015 dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ohne Beschwerdevorentscheidung vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich, welches durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin entscheidet.

 

I.4.       Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich beraumte daraufhin für den 07.09.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung an, zu welcher der Beschwerdeführervertreter ladungsgemäß erschien. Dieser erklärte, auf die Vernehmung des Beschwerdeführers zu verzichten und die Beschwerde auf die Strafhöhe einzuschränken.

 

 

II.         Nachfolgender Sachverhalt steht fest:

 

II.1.      Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2007 das Fahrzeug Mercedes, KZ: CZ-x nach Österreich eingebracht. Er hat es als Benutzer dieses Fahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen unterlassen, den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln nach Ablauf eines Monats nach der Einbringung des Fahrzeuges nach Österreich der Behörde in deren Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern, obwohl Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht und in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen sind.

 

Nachdem der Beschwerdeführer die Beschwerde auf die Strafhöhe eingeschränkt hat, ist dieser Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen.

 

II.2.      Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist festzustellen, dass er Pensionist ist. Die Pension des Beschwerdeführers wurde gepfändet, er erhält lediglich das Existenzminimum. Aufgrund der schlechten finanziellen Situation wurde über den Beschwerdeführer das Konkursverfahren beim LG Wels, Aktenzeichen 20 S 84/14z, eröffnet. Der Beschwerdeführer verfügt über kein Vermögen bzw. Wertgegenstände. Es bestehen keine Sorgepflichten.

 

 

III.        Beweiswürdigung:

 

III.1.  Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 07.09.2015. An dieser hat der Vertreter des Beschwerdeführers teilgenommen, die Verwaltungsbehörde war entschuldigt. Als Zeugin wurde Frau S S geladen. Eine zeugenschaftliche Einvernahme war nicht notwendig, da zu Beginn der Verhandlung der Rechtsvertreter die Beschwerde auf die Strafhöhe einschränkte.

 

III.2.     Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich schlüssig und widerspruchsfrei aus dem Akt der belangten Behörde. Der Schuldspruch wurde vom Vertreter des Beschwerdeführers im Zuge der mündlichen Verhandlung nicht weiter bestritten, sodass weitergehende diesbezügliche Erhebungen unterbleiben konnten.

 

III.3.     Die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers wurden in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich umfassend erhoben. Die Eröffnung des Konkursverfahrens ergibt sich aus der Ediktsdatei.

 

 

IV.       Rechtslage:

 

IV.1.    Gemäß § 82 Abs. 8 KFG sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet zulässig.

 

Eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet unterbricht diese Frist nicht. Nach Ablauf eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern.

 

Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden. Danach sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.

 

IV.2.    Wer gemäß § 134 Abs. 1 KFG diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

 

Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.

 

 

V.      Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat hiezu erwogen:

 

V.1.     Vorerst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Verhandlung die Beschwerde auf die Strafhöhe eingeschränkt hat. Der Schuldspruch ist insofern in Rechtskraft erwachsen. Es ist daher lediglich die Strafbemessung zu überprüfen.

 

Diesbezüglich wird auf das rechtskräftige Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 07.07.2015, LVwG-700082/15/ER, verwiesen, mit welchem dem Beschwerdeführer eine Übertretung des Meldegesetzes vorgeworfen und sein Hauptwohnsitz in Österreich festgestellt wurde.

 

Dieses rechtskräftige Erkenntnis wurde im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom Beschwerdeführervertreter herangezogen, um die Beschwerde auf die Strafhöhe einzuschränken. Ergebnis des Erkenntnisses war eine Herabsetzung der Strafe von 75,00 Euro auf 50,00 Euro, weshalb der Beschwerdeführervertreter argumentierte, dass auch im verfahrensgegenständlichen Fall eine Herabsetzung der Strafe gerechtfertigt sei.

 

V.2.     Gemäß § 19 Abs.1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögens-verhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

V.3.     Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist.

 

Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

 

V.4.     Zu berücksichtigen sind bei der Bemessung der Strafe ferner die schlechten finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers. Insbesondere ist zu beachten, dass im August 2014 das Konkursverfahren eröffnet wurde. Der Beschwerdeführer ist daher nicht dazu in der Lage, selbstbestimmt über seine Einkommens- bzw. Vermögensverhältnisse zu entscheiden, sondern bedarf dies jeweils der Abstimmung mit dem Masseverwalter.

 

V.5.     Bei der Gesamtwürdigung des vorliegenden Sachverhaltes und der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers konnte daher eine Reduktion der verhängten Geldstrafe vorgenommen werden. Strafmildernd war das Schuldeingeständnis in der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Straferschwerend wurde eine einschlägige Verwaltungsvormerkung gewertet, sowie dass der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung wegen der langen Dauer der Übertretung durchaus erheblich ist.

 

Aufgrund des umfassenden Schuldeingeständnisses und der derzeitigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse (eingeleitetes Konkursverfahren, Existenzminimum, Pfändungen), konnte das Strafausmaß auf ein gerade noch vertretbares Maß reduziert werden.

 

V.6.     Die Entscheidung über die Verfahrenskosten ergibt sich aus § 64 VStG und § 52 VwGVG.

 

 

VI.       Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Lidauer