LVwG-601027/2/KLI/HK

Linz, 16.09.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Dr. Lidauer über die Beschwerde vom 24.8.2015 des A V, geb. 1969, W,  B I, gegen das Straferkenntnis vom 11. August 2015 des Bezirkshauptmannes von Gmunden, GZ: VerkR96-16349-2014, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung (StVO)

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.          Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.         Der Beschwerdeführer hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde noch zu den Kosten des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zu leisten.

 

III.        Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4   B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1.       Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 11. August 2015,
GZ: VerkR96-16349-2014 wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe am 27.8.2014 um 14:34 Uhr in der Gemeinde B I (W) seinen PKW, Kennzeichen GM-... auf einen Gehsteig abgestellt, obwohl die Benützung von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzinseln mit Fahrzeugen aller Art verboten sei und die Ausnahmebestimmungen nach § 8 Abs.4 Z 1-3 StVO 1960 nicht vorgelegen seien. Der Beschwerdeführer habe dadurch § 8 Abs.4 StVO verletzt. Über ihn wurde eine Geldstrafe von 40 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 34 Stunden gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO verhängt. Ferner wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 10 Euro zu leisten.

 

I.2.       Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die Beschwerde vom 24.8.2015, mit welcher der Beschwerdeführer im Ergebnis beantragt, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

Der Beschwerdeführer bringt vor, er betreibe in der W.straße x/S.platz einen Imbiss und pflege zugleich seine alte, gehbehinderte Mutter. Diese habe einige schwere und altersmäßige Behinderungen. Sie sei in Besitz eines Behindertenpasses bzw. eines Behindertenparkausweises. Vor seinem Geschäft befänden sich 4 Parkplätze für PKW, die Parkplätze seien für 3 PKW mit Ladetätigkeit und einen PKW für Gehbehinderte vorgesehen. Diese Parkplätze seien immer wieder stundenlang besetzt. In den Zeiten wo er angezeigt worden sei, befände sich auf der Windschutzscheibe seines Fahrzeuges der Behindertenausweis seiner Mutter. Seine Mutter befinde sich in dieser Zeit bei ihm im Geschäft oder sei mit ihm in der Stadt bei diversen Arztbesuchen bzw. Einkäufen. Seine Mutter sei eine alleinstehende alte Frau und fühle sich zu Hause einsam, weshalb er sie des Öfteren zu ihm mit ins Geschäft nehme. Seine Mutter sitze gerne stundenlang bei ihm im Geschäft während seiner Anwesenheit. Da er seine Mutter mit seinem Fahrzeug ins Geschäft bringe, gebe er den Behindertenausweis an die Windschutzscheibe. Die Polizei mache Routinefahrten und sehe den PKW dort stehen, notiere das Kennzeichen und mache eine Anzeige, ohne die Windschutzscheibe des Fahrzeuges zu kontrollieren oder ihn anzusprechen. Er würde gerne seinen PKW auf dem Behindertenparkplatz abstellen, wenn seine Mutter bei ihm anwesend sei, welcher aber immer wieder besetzt sei. So werde das Fahrzeug in der Ladetätigkeitsparkstelle abgestellt, da keine anderen Möglichkeiten vorhanden seien.

 

Falls für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht notwendig, beantrage er eine mündliche Verhandlung. Er danke für die positive Erledigung und für die Abstandnahme von einer Anzeige.

 

II.         Nachfolgender Sachverhalt steht fest:

 

II.1.      Am 27.8.2014 um 14:34 Uhr kam es in der Gemeinde Bad Ischl, im Bereich der W.straße zu einem Vorfall, welcher Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist.

 

Von der PI Bad Ischl wurde eine Anzeige gegen den Beschwerdeführer erstattet, er habe am 27.8.2014 um 14:34 Uhr in Bad Ischl, W.straße x, seinen PKW, Kennzeichen GM-... auf einem Gehsteig abgestellt, obwohl die Benützung von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzinseln mit Fahrzeugen aller Art verboten sei und die Ausnahmebestimmungen nach § 8 Abs.4 Z 1-3 StVO nicht vorgelegen seien.

 

II.2.      Zur Örtlichkeit ist zunächst festzustellen, dass im Tatzeitpunkt im Bereich S.platz und W.straße eine Baustelle wegen Arbeiten zur Oberflächengestaltung eingerichtet war.

 

Aufgrund der dort bestehenden Parkplatznot ist nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Verfahren vor der belangten Behörde eine mündliche Vereinbarung zwischen der PI Bad Ischl bzw. der Stadtwache abgeschlossen worden, dass Fahrzeuge dennoch dort abgestellt werden dürfen. Diese mündliche Vereinbarung, welche vom Beschwerdeführer behauptet wurde, wurde vom Stadtamt Bad Ischl/Städtische Sicherheitswache nicht bestätigt bzw. mitgeteilt, dass eine solche nicht abgeschlossen wurde.

 

 

III.        Beweiswürdigung:

 

III.1.     Die Feststellungen zum Tatvorwurf bzw. zum Verfahrensgegenstand ergeben sich unstrittig aus dem Akt der belangten Behörde. Diesbezügliche weitergehende Erhebungen konnten insofern unterbleiben. Es wurde außerdem auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten, dass er sein Fahrzeug in der Gemeinde Bad Ischl, W.straße x, abgestellt hatte.

 

III.2.     Die Feststellungen zur vom Beschwerdeführer behaupteten mündlichen Vereinbarung mit der Stadtwache Bad Ischl ergeben sich ebenfalls aus dem Akteninhalt der belangten Behörde und wurde von der Stadtwache Bad Ischl mit Schreiben vom 8. Juli 2014 erklärt, dass eine solche mündliche Abmachung  nicht besteht. Ebenso wurde von der Polizeiinspektion Bad Ischl mit Schreiben vom 4. August 2014 mitgeteilt, dass eine derartige Abmachung nicht getroffen wurde. Durch diese beiden Schreiben ist die Behauptung des Beschwerdeführers, es bestünde eine mündliche Abmachung über das Abstellen seines Fahrzeuges widerlegt.

 

III.3.     Fraglich wird jedoch die Beschreibung des Tatortes „Bad Ischl (W.straße x)“ sein, dies insbesondere auch im Hinblick darauf, dass sich im Bereich W.straße/S.platz eine Baustelle befand.

 

III.4.     Gemäß § 44 Abs.2 VwGVG entfällt die Verhandlung, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

 

Nachdem im gegenständlichen Fall schon aus dem Akt der belangten Behörde bzw. dem Straferkenntnis und der Beschwerde feststeht, dass der Beschwerde Folge zu geben ist, konnte die vom Beschwerdeführer (falls notwendig) beantragte mündliche Verhandlung unterbleiben.

 

 

IV.       Rechtslage:

 

IV.1.    Gemäß § 8 Abs.4 StVO ist die Benützung von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzinseln mit Fahrzeugen aller Art und die Benützung von Radfahranlagen mit Fahrzeugen, die keine Fahrräder sind, insbesondere mit Motorfahrrädern, verboten.

 

Dieses Verbot gilt nicht (1.) für das Überqueren von Gehsteigen, Gehwegen und Radfahranlagen mit Fahrzeugen auf den hiefür vorgesehenen Stellen, (2.) für das Befahren von Mehrzweckstreifen mit Fahrzeugen, für welche der links an den Mehrzweckstreifen angrenzende Fahrstreifen nicht breit genug ist oder wenn das Befahren durch Richtungspfeile auf der Fahrbahn für das Einordnen zur Weiterfahrt angeordnet ist, wenn dadurch Radfahrer weder gefährdet noch behindert werden, sowie (3.) für Arbeitsfahrten mit Fahrzeugen oder Arbeitsmaschinen, die nicht mehr als 1.500 kg Gesamtgewicht haben und für die Schneeräumung, die Streuung, die Reinigung oder Pflege verwendet werden.

 

IV.2.    § 44a VStG normiert, dass der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten hat: (1) die als erwiesen angenommene Tat; (2) die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist; (3) die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung; (4) den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Aussprüche; (5) im Falle eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten.

 

 

 

 

 

 

V.        Das Landesverwaltungsgericht Oö. hat hierzu erwogen:

 

V.1.     Verfahrensgegenständlich ist insbesondere strittig, wo der Beschwerdeführer  sein Fahrzeug abgestellt hatte. Für eine Bestrafung des Beschwerdeführers ist es erforderlich, den Tatort besonders genau zu umschreiben.

 

V.2.     Aus dem angefochtenen Straferkenntnis lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer sein Fahrzeug in der Gemeinde Bad Ischl, W.straße x, abgestellt habe. Diese Umschreibung des Tatortes gibt nicht eindeutig wieder, wo das Fahrzeug tatsächlich abgestellt war.

 

V.3.     Bei dem Delikt nach § 8 Abs.4 StVO ist im Spruch des Straferkenntnisses eine möglichst genaue Angabe des Tatortes dahingehend erforderlich, als nicht nur die Straße und die Hausnummer, sondern auch die Fahrtrichtung bzw. Straßenseite in der bzw. auf welcher das Fahrzeug abgestellt worden war anzuführen ist, um den Erfordernissen des § 44a VStG zu entsprechen (VwGH 3.5.1985, 85/18/0206). Bei der Verwaltungsübertretung nach § 8 Abs.4 ist der Tatort insbesondere deshalb besonders genau zu umschreiben, da die Qualifikation einer Fläche als Gehsteig gemäß § 2 Abs.1 Z10 von der Widmung und der baulichen Gestaltung der Örtlichkeit abhängt. Die Tatortumschreibung „Linzer Straße, etwa 30 m vor dem Haus Nr.1“ entspricht diesen Anforderungen nicht, da ihr nicht zu entnehmen ist, aus welcher Fahrtrichtung kommend der Tatort vom genannten Haus 30 entfernt ist (dh zwei Auslegungsmöglichkeiten). (VwGH 3.5.1985, 85/180206; Pürstl, StVO13, § 8 E 12).

 

Insofern ist auch im vorliegenden Fall nicht erkennbar, wo der Beschwerdeführer durch die vorgenommene Tatortumschreibung sein Fahrzeug abgestellt haben könnte. Aus dem Spruch des Straferkenntnisses lässt sich nicht entnehmen, in welche Fahrtrichtung er das Fahrzeug abgestellt hat, ob dies direkt vor dem Haus W.straße x, oder gegenüber, bzw. in welche Fahrtrichtung oder schräg zur Fahrbahn war. Insbesondere ist im vorliegenden Fall aufgrund der damals bestehenden Baustelle im Bereich W.straße/S.platz eine besonders genaue Tatortumschreibung erforderlich (vgl. VwGH 25.9.1991, 91/02/0051; ferner das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3.10.1985, Sle.11.894/A).

 

V.4.     Als Beispiel für eine ausreichende Tatortumschreibung kann das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.4.1988, 87/03/0120 genannt werden. Aus dem Tatvorwurf, „der Beschuldigte habe sein Fahrzeug mit den Hinterrädern vor dem Eckhaus Rechbauerstraße – Wastiangasse, unmittelbar nördlich des Hauses Wastiangasse Nr. 4, auf dem dort befindlichen – westlichen – Gehsteig abgestellt“, geht unzweifelhaft hervor, dass sich der Tatort auf dem westlichen Gehsteig der Wastiangasse befindet, und zwar unmittelbar nördlich des auf dieser Seite gelegenen Hauses Nr. 4, was nicht gleichbedeutend mit Wastiangasse Nr. 4 ist.

 

V.5.     Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es beim Erfordernis einer genauen Tatumschreibung im Sinn des § 44a Z1 VStG darauf an, den Beschuldigten in die Lage zu versetzen, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, um ihn rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Das an Tatort- und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis wird daher nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den erwähnten Rechtschutzüberlegungen zu messendes Erfordernis sein (VwGH 17.4.2014, 2010/04/0057).

 

V.6.     Diesen Anforderungen entspricht der Tatvorwurf des angefochtenen Straferkenntnisses nicht. Es muss daher die Tat unter Anführung aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale dem Beschuldigten innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist vorgeworfen werden. Eine Umschreibung der Tatbestandsmerkmale lediglich in der Bescheidbegründung reicht im Bereich des Verwaltungsstrafrechts nicht aus (Hauer/Leukauf, Handbuch des Verwaltungsstrafrechts, 937ff).

 

V.7.     Diesen Anforderungen entspricht der Tatvorwurf des angefochtenen Straferkenntnisses nicht. Dem Bf wird im Spruch der angefochtenen Entscheidung angelastet, am 27.8.2014 um 14:34 Uhr in der Gemeinde Bad Ischl, (W.straße 4) seinen PKW, Kennzeichen GM-... auf einem Gehsteig abgestellt zu haben. Aus dieser Tatortumschreibung ergibt sich allerdings nicht, wo der Beschwerdeführer sein Fahrzeug tatsächlich abgestellt haben könnte, dies insbesondere im Hinblick auf Straßenseite und Fahrtrichtung; erschwerend kommt hinzu, dass sich am Tatort eine Baustelle befand, weshalb gerade ganz besonders genau umschrieben sein muss, wo sich das Fahrzeug des Beschwerdeführers befand.

 

V.8.     Die gesetzliche Verfolgungsverjährungsfrist von einem Jahr ist zwischenzeitig abgelaufen, zumal Tatzeit der 27.8.2014, 14:34 Uhr war.

 

V.9.     Zusammengefasst war der Beschwerde im Hinblick auf den gegenüber dem Beschwerdeführer erhobenen Tatvorwurf Folge zu geben das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet auf § 52 Abs.9 VwGVG bzw.
§ 66 Abs.1 VStG.

 

 

 

VI.       Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

Für den Beschwerdeführer ist die Möglichkeit zur Revisionserhebung gemäß § 25a Abs.4 VwGG ex lege ausgeschlossen.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde / der revisionslegitimierten Formalpartei /  die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Lidauer