LVwG-550455/10/Kü/BBa - 550456/2

Linz, 24.09.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Thomas Kühberger über die Beschwerden von 1. Frau G K und
2. Herrn H K, beide x, x, beide vertreten durch x Rechtsanwälte GmbH, Dr. x, x, x, vom 9. Februar 2015 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 29. Dezember 2014, GZ: N10-149/6-2011/Ka, betreffend die naturschutzbehördliche Anordnung zur vollständigen Entfernung eines Hüttenbauwerkes in Holzkonstruktion

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.            Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid gemäß § 58 in Verbindung mit § 10
Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001, LGBl. Nr. 129/2001 i.d.F. LGBl. Nr. 90/2013, mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides in Punkt 6. dahingehend abgeändert wird, als dieser wie folgt lautet:

6. Die Maßnahmen sind bis längstens 31. März 2016 durch­zuführen.“

 

II.         Frau G K und Herr H K, x, x, werden verpflichtet, binnen zwei Wochen ab Rechtskraft dieses Erkenntnisses gemäß § 17 VwGVG iVm § 77 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm §§ 1 und 3 Abs. 1 der Oö. Landes-Kommissionsgebühren­verordnung 2013 - Oö. LKommGebV 2013 einen Betrag von jeweils 20,40 Euro zu entrichten.

 

III.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding (in der Folge: belangte Behörde) vom 29. Dezember 2014, GZ: N10-149/6-2011/Ka, wurde den Beschwerdeführern (in der Folge: Bf) aufgetragen, das auf dem Grundstück
Nr. x, KG  E, Gemeinde E, ohne naturschutz­behördliche Feststellung und somit widerrechtlich errichtete Hüttenbauwerk in Holzkonstruktion, Größe rund 5 x 5 m, mit flachgeneigtem Satteldach, unter Einhaltung näher bezeichneter Maßnahmen vollständig zu entfernen.

 

Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die bereits seit Anfang 2011 laufenden Ermittlungen ergeben hätten, dass die Errichtung der Hütte ohne der entsprechenden Feststellung nach § 10 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 erfolgt sei und auch eine nachträgliche positive Feststellung nicht möglich sei. Obwohl das Bauwerk bereits im Jahr 1971, die Erweiterung rund drei Jahre später, errichtet worden sei, wäre bereits ein Feststellungsverfahren im Zuge der Errichtung des Bauwerkes nach den Bestimmungen des Oö. Naturschutz-gesetzes 1964, LGBl. Nr. 58/1964, erforderlich gewesen, wobei eine derartige Feststellung gerade nicht erwirkt worden sei.

 

I.     2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit Schriftsatz vom
9. Jänner 2015 rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in der beantragt wird, den angefochtenen Bescheid wegen Nichtigkeit bzw. wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung ersatzlos aufzuheben.

 

Begründend wird ausgeführt, dass der Bescheid mangels Ersichtlichkeit eines Bescheidadressaten keine rechtliche Wirkung entfalte. Die erstmalige nament­liche Nennung im Spruch sei aus normativer Sicht zu wenig, weshalb der Bescheid die normativen Voraussetzungen nicht erfülle und somit nichtig sei. Zudem wird vorgebracht, dass durch die Errichtung des Hüttenbauwerkes im Jahr 1971 kein störender Eingriff vorliege und nicht gegen das öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz verstoßen würde. Ein störender Eingriff im Sinne des § 1 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 würde vielmehr nur dann vorliegen, wenn dieser Eingriff eine Schädigung des Naturhaushaltes oder der Grundlage von Lebensgemeinschaften von Pflanzen-, Pilz- und Tierarten nach sich ziehe. Auch wird moniert, dass in der Begründung nicht erwähnt würde, welche konkreten Folgen die Bebauung der Hütte im Jahr 1971 gehabt haben solle bzw. ob aufgrund des Zeitablaufes tatsächlich konkrete negative Einwirkungen im Sinne des § 1 Abs. 4 Oö. NSchG feststellbar wären. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren biete keine entsprechende und ausreichende Grundlage für die Annahmen der belangten Behörde. Die Bf räumen auch ein, dass zwar aufgrund der Errichtung der Hütte im Jahr 1971 richtigerweise das
Oö. NSchG 1964 als materielle Rechtsgrundlage heranzuziehen sei, jedoch auch dadurch kein Verstoß zu erkennen sei.

 

I.   3. Mit Schreiben vom 20. Februar 2015, beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eingelangt am 25. Februar 2015, wurden die Beschwerden samt Verwaltungsakt von der belangten Behörde zur Entscheidungsfindung vorgelegt. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat gemäß § 2 VwGVG durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden.

 

Im Vorlageschreiben betont die belangte Behörde, dass in den Beschwerde­vorbringen keine neuen Aspekte, die nicht bereits im abgeführten Ermittlungs­verfahren geprüft wurden, behandelt und gewürdigt worden wären. Aus diesem Grund sieht die belangte Behörde von einer Beschwerdevorentscheidung ab und beantragt die Abweisung der Beschwerde.

 

I.   4. Zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes sah sich das Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich veranlasst, ein naturschutzfachliches Gutachten einzuholen. Der Amtssachverständige für Natur- und Landschafts­schutz hat nach Durchführung eines Lokalaugenscheines am 9. Juli 2015 folgendes Gutachten (auszugsweise wiedergegeben) erstellt:

 

BEFUND

Die gegenständliche Holzhütte befindet sich im östlichen Bereich des Gst.-
Nr. x, KG  E, unmittelbar am Rand einer hier an der Südgrenze des Grundstücks vorbeiführenden Straße (Gst.-Nr. x, KG E) und von dieser lediglich durch eine Gehölz-/Gebüschzeile und der Straßenböschung getrennt. Der H Bach verläuft unmittelbar nördlich der Hütte in einem Abstand von etwa 2-3 m zu deren Nordseite. Somit befindet sich die Hütte zwischen der Straße und dem Bach. Unmittelbar westlich der Hütte und zum Teil sogar von der Hütte etwas überbaut, befindet sich eine aus mehreren rechtwinkeligen Becken bestehende Fischteichanlage (4 Becken, eines davon zweigeteilt) im West- bzw. Südwestteil des gegenständlichen Grundstücks. Das nächstgelegene Wohngebäude samt Garage befindet sich in einer Distanz (Luftlinie) von etwa 50 m zur gegenständlichen Holzhütte in westlicher Richtung und stellt dieses das derzeit letzte Wohngebäude eines kleinen Siedlungssplitters (bestehend aus vier Wohngebäuden) am nördlichen Ortsrand von E dar.

Die Distanz der Holzhütte zum Ortszentrum von E beträgt etwa
710 m Luftlinie, wobei sich das Ortszentrum in südwestlicher Richtung befindet.

In südöstlicher Richtung befindet sich in Kuppenlage gelegen die kleine Ortschaft H in einer Distanz (Luftlinie) von etwa 400 m zur gegenständlichen Hütte. Darüber hinaus befindet sich ebenfalls in etwas überhöhter Lage gelegen ein kleiner Siedlungssplitter (Bauernhof und einige Wohngebäude) in einer Entfernung von etwa 300 m Luftlinie (Hofgebäude). Zwischen dieser kleinen Siedlung und dem Eingriffsraum (Gst.-Nr. x, KG E) befindet sich jedoch ein langgestreckter Gehölzgürtel entlang des H Baches, welcher aus östlicher Richtung kommend einzieht, sich nahe dem Gst.-Nr. x, KG E, mit einem Zubringer vereinigt und weiter in Richtung Südwesten nach E hin entwässert, wo er im Bereich des südwest­lichen Ortsrandes in den H Bach einmündet.

Der gegenständliche Bereich des Hüttenstandortes und der Fischteiche befindet sich somit knapp außerhalb der letzten Ausläufer des Ortes E in einer agrarisch geprägten, kupierten Kulturlandschaft, welche durch Kleinwaldflächen und Gehölzzeilen, vornehmlich entlang der lokalen Fließgewässer, mosaikartig gegliedert ist. In diese Kulturlandschaft zerstreut, jedoch vergleichsweise regelmäßig eingelagert, finden sich bäuerliche Gehöfte samt Nebengebäuden, Hofverbände und auch kleinere Siedlungsbereiche, alle untereinander verbunden durch ein Netzwerk aus kleineren Straßen und Güterwegen. Die lokale Hauptort­schaft ist E.

Die Landschaft ist zudem von mehreren Kleingewässern durchzogen, die zueinander in Verbindung stehen und die Entwässerung vordringlich über den H Bach in den Pbach erfolgt. Weiter nördlich stellt zudem der K Bach einen Hauptzubringer des Pbaches dar.

 

Gemäß der naturschutzfachlichen Raumgliederung von Oberösterreich, STRAUCH 2000, befindet sich das gegenständliche Grundstück und somit auch die gegenständliche Holzhütte in der Raumeinheit ‚S‘ in deren südlichen Randbereich. Diese Raumeinheit stellt eine traditionelle Kulturlandschaft dar, die geprägt wird von einem abwechslungsreichen Mosaik aus Wäldern und landwirt­schaftlichen Nutzflächen. Der ländliche Charakter der Region wird durch die zahlreichen Weiler und Einzelgehöfte verstärkt, wodurch sich ein harmonisches Landschaftsbild ergibt. Ein besonderes Kennzeichen der Region sind die hinsicht­lich ihrer Morphologie (Verlauf, Ausprägung des Gewässerbetts, Uferbereiche) zumeist natürlichen Fließgewässer mit ihrem gewundenen Verlauf und den örtlichen Durchbruchstälern im Unterlauf.

Die naturschutzfachlichen Leitbilder für Oberösterreich (Natur und Landschaft - Leitbilder für Oberösterreich), legen für diese Raumeinheit u.a. nachstehende naturschutzfachlich relevanten Ziele fest (Auswahl von gegenständlich relevanten Zielen):

•      unverbaute Bäche mit ihren Uferbegleitgehölzen erhalten

•      Teichanlagen naturnah gestalten

•      bäuerlichen Kulturlandschaftscharakter bewahren

 

GUTACHTEN

Beantwortung der Beweisfragen:

 

Ad 1) Der H Bach befindet sich in einer Distanz von 2-3 m zur Nordseite der Holzhütte.

 

Ad 2) Gemäß dem rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde ist der gesamte gegenständliche Bereich als ‚Grünland‘ gewidmet und befindet sich jedenfalls außerhalb einer geschlossenen Ortschaft. Ein rechtswirksamer Bebauungsplan ist nicht vorhanden.

Die vorhandene Wohngebiet-Widmung endet mit dem westlich gelegenen Gst.-Nr. x KG E, welches vom Westrand des gegenständlichen Gst.-Nr. x, KG E, etwa 4,5 m entfernt liegt und zwischen diesen beiden Grundstücken sich lediglich die beiden schmalen Gst.-Nr. x und x, beide KG E, befinden.

 

Ad 3) Die Hütte befindet sich innerhalb der 50 m-Uferschutzzone des H Baches. Dieser Bach verläuft in einer Distanz von lediglich 2-3 m von der Nordseite der Hütte und in einem zur Hütte vertieft gelegenen Bachbett vorbei. Der H Bach mündet am südwestlichen Ortsrand von E in den H Bach, welcher wiederum in den Pbach mündet. Der Pbach ist in der Verordnung der Oö. Landesregierung über den Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen (LGBl. Nr. 107/1982, i.d.F. LGBl. Nr. 4/1987) angeführt (‚Einzugsgebiet rechtsufrig des Inns‘). Somit stellt der H Bach einen Zubringer 2. Ordnung zum Pbach dar und ist daher eine 50 m-Uferschutzzone entlang dieses Baches als rechtswirksam anzusehen.

 

Ad 3 a) Die Holzhütte samt überdachter Terrasse an der Nordseite und einem überdachtem Zugangsbereich an der Westseite befindet sich im Bereich des Südrandes eines entlang des H Baches ausgedehnten Uferbegleit­gehölzes, welches aus standortstypischen Gehölzarten wie Weiden, Schwarz-Erlen, Eschen, Birken und Haseln aufgebaut ist. Das Bachbett liegt im Gelände etwa 2-3 m eingesenkt und weist eine kiesige Struktur auf. Unmittelbar westlich der gegenständlichen Hütte befinden sich vier rechtwinkelige und mit betonierten Ufereinfassungen versehene Fischteiche (einer davon zweigeteilt), von welchen der östlichste sogar vom Zugang zur Holzhütte überbaut ist und somit teilweise unter die Hütte hineinragt. Laut Auskunft der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 17.07.2015 wurde ein wasserrechtliches Ermittlungsverfahren über eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht bzw. Bewilligungsfähigkeit zwar eingeleitet, ist jedoch noch nicht abgeschlossen. Gemäß dieser Auskunft wurde eine wasserrechtliche bzw. naturschutzrechtliche Bewilligung / Feststellung bis dato nicht erwirkt, weswegen von keinem rechtmäßigen Bestand ausgegangen werden kann. Aus diesem Grund ist hinsichtlich der Fischteiche von einem konsenslosen Bestand auszugehen, welcher in die naturschutzfachliche Beurteilung nicht einzubeziehen ist.

Aufgrund der Lage im bzw. im Randbereich des Uferbegleitgehölzstreifens ist die gegenständliche Hütte nicht fernwirksam und wird jedenfalls während der Vegetationsperiode allseitig vom Gehölz und deren Belaubung abgeschirmt, wobei der Bewuchs an der Südseite zur vorbeiführenden Straße hin allerdings lückig und somit nur partiell wirksam ist. Nach dem Laubfall und besonders im Winterhalbjahr wird diese Sichtschutzwirkung jedenfalls nach Süden hin deutlich vermindert, da hier zur vorbeiführenden Straße hin lediglich eine einreihige und auch lückige Gehölzreihe vorgelagert ist, woraus nur ein eingeschränkter Sicht­schutz resultiert. Aus der Nähe betrachtet fällt die Hütte dem Betrachter besonders im Eingangsbereich und deren Südseite sowie auch aufgrund der Größe von etwa 5,7 m Länge (Südseite entlang der Straße samt Breite des Eingangsbereiches) und etwa 4,5 m Breite (inkl. der an der Nord- / Nordwest­seite angebauten überdachten Terrasse etwa 5,9 m Breite) auf und wirkt im naturbelassenen bzw. weitestgehend naturnahen Gehölzbestand als deutlich wahrnehmbarer geometrischer Fremdkörper von anthropogener Genese. Wäre diese Hütte an ihrem Standort nicht vorhanden (ebenso wie die Fischteiche inmitten des Uferbegleitgehölzes, welche als konsensloser Bestand in die Beurteilung nicht einzubeziehen sind), so würde sich das linksufrige Uferbegleit­gehölz des H Baches bis hin zur angrenzenden Bebauung auf den als Wohngebiet gewidmeten Flächen uneingeschränkt erstrecken und ein sowohl landschaftlich als auch ökologisch bedeutsames Strukturelement der Kulturland­schaft darstellen, dessen Funktion aufgrund der Einbauten (Hütte, naturferne Teiche) lokal deutlich eingeschränkt ist. Aus diesem Grund ist aus landschafts­schutzfachlicher Sicht von einer wesentlichen Beeinträchtigung der hier zu erwartenden Naturnähe und deren Erscheinungsbild im bestockten Bachufer­bereich auszugehen, welche vordringlich im Nahbereich und im vermehrten Ausmaß zudem in Winterhalbjahr nach dem Laubfall wirksam ist. Die vermehrte Einsehbarkeit ist von Süden und von der hier vorbeiführenden Straße aus gegeben, was insofern von Bedeutung ist, als dass hier auch die Wahrnehmung vom Großteil der sich in diesem Landschaftsbereich aufhaltenden Personen gegeben ist, insbesondere von denjenigen, welche die Straße nutzen.

 

3b) Hinsichtlich der Eingriffswirkung auf den Naturhaushalt gemäß den taxativ angeführten Eingriffen im § 9 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 ist festzustellen, dass durch die Errichtung des Gebäudes prinzipiell nachstehende Eingriffe erfolgt sind:

 

-       die Versiegelung des gewachsenen Bodens durch die Aufstandsflächen des Gebäudes;

-       die Rodung von Ufergehölzen, da aufgrund des Standortes des Gebäudes und der Ausdehnung des angrenzenden Ufergehölzgürtels davon auszugehen ist, dass sich im Zuge einer naturbelassenen Entwicklung des Standortes hier der Lückenschluss des im gegenständlichen Bereich aufgelockerten bzw. entfernten Gehölzbestandes befinden würde.

 

Gesamtheitlich betrachtet ist der durch das Gebäude verursachte Eingriff in den Naturhaushalt zwar als gegeben, aufgrund der im lokalen Bereich vorkommenden Vegetation und Biotopausstattung, als auch aufgrund der Kleinflächigkeit jedoch als für sich alleine betrachtet vergleichsweise geringfügig anzusehen. In Zusammenwirken mit den konsenslosen und naturfernen Fischteichen ist jedoch von einer jedenfalls relevanten Rodung von Ufergehölz zu sprechen, welche die Funktion des Linienbiotops im Biotopverbundsystem des Umlandes maßgeblich negativ beeinträchtigt. Im Falle der alleinig betrachteten Hütte ist nicht davon auszugehen, dass seltene oder gefährdete Arten durch die Errichtung des Gebäudes maßgeblich beeinträchtigt worden wären und auch die Grundlagen von Lebensgemeinschaften von Pflanzen-, Pilz- und Tierarten werden durch dieses Bauwerk lediglich lokal beeinträchtigt. Relevant ist aber dennoch die partielle Unterbrechung der ansonsten im Grünlandbereich weitestgehend uneinge­schränkten Geschlossenheit des Ufergehölzes, welche allerdings aufgrund der existenten Bebauung der als Wohngebiet gewidmeten Flächen, welche etwa 37 m westlich der Hütte beginnt, bachabwärts bereits beeinträchtigt ist. Trotz dieser Nähe der bebauten Flächen wird durch die Hütte eine räumliche Ausdehnung des Eingriffsbereiches in diesen Abschnitt des Ufergehölzes verursacht, welcher naturschutzfachlich als negativ zu wertender Eingriff in einen Restbereich natur­naher Strukturelemente inmitten der agrarisch genutzten Kulturlandschaft anzusehen ist, der die wesentliche Funktion des lokalen Biotopverbundsystems lokal einschränkt.

 

Ad 5) Die Außenseite der Hütte selbst wirkt hinsichtlich der verwendeten Materialien (Holzplanken) als einheitlich, weswegen alleinig aufgrund der optischen Wirkung keine maßgeblichen Unterschiede im Hinblick auf die einzelnen Elemente der Bausubstanz festgestellt werden konnten. Als Veränderung gegenüber dem Bestand im Jahr 1971 wurde vom Beschwerde­führer angeführt, dass die Terrasse (überdacht) samt Sitzbank nachträglich errichtet worden sei.“

 

I.   5. Das Gutachten des Amtssachverständigen wurde den Bf sowie der belangten Behörde gemäß § 45 Abs. 3 AVG in Wahrung des Parteiengehörs mit Schreiben vom 29. Juli 2015 zur Kenntnis gebracht und ihnen gleichzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Sowohl von den Bf als auch von der belangten Behörde langten entsprechende Stellungnahmen ein.

 

Mit Schreiben vom 7. August 2015 erklärte die belangte Behörde, sich durch das Gutachten, insbesondere aufgrund der darin festgestellten Situierung des Gebäudes innerhalb des 50 m bzw. 20 m-Uferschutzbereiches und des im Ergebnis negativen Eingriffes in das Landschaftsbild und den Naturhaushalt, in der getroffenen Entscheidung bestätigt zu sehen und beantragte neuerlich die unbegründete Abweisung der Beschwerde.

 

Die Bf bekräftigen in ihrer Stellungnahme, dass das bisherige Vorbringen bzw. die bisherigen Anträge vollinhaltlich aufrechterhalten werden. Inhaltlich führen sie zusammengefasst aus, dass die Hütte bereits 1971 erbaut worden sei und es sich daher um einen klassischen Altbestand handle, was im Wesentlichen auch im Gutachten auf Seite 6, Punkt 5) bestätigt werde. Eine Fernwirksamkeit der Hütte sei - wie vom Sachverständigen festgestellt - nicht gegeben, insbesondere da auch nach dem Laubabfall eine Sichtmöglichkeit auf die Hütte von der in der Nähe der Hütte verlaufenden Straße aufgrund des Geländeniveaus nur sehr vermindert gegeben sei. Ob auch zu dieser Jahreszeit die Hütte als „deutlich wahrnehmbarer, geometrischer Fremdkörper von anthropogener Genese“ ange­nom­men werden könne, müsse durch eine entsprechende Beurteilung zur Winterszeit gesondert überprüft werden, was derzeit nicht getan wurde, weshalb eine solche Feststellung unrichtig sei. Zu Punkt 3) b) des Gutachtens bringen die Bf weiters vor, dass ein Verstoß gegen § 9 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 nicht vorliege, da nur Teile der taxativ angeführten Eingriffe als vorliegend angenommen werden, bei einer taxativen Aufzählung jedoch alle im Tatbestand genannten Tatbestandselemente erfüllt sein müssen, damit ein Verstoß dagegen angenommen werden könne.

 

I. 6. Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt gilt als erwiesen:

 

Die Bf sind Miteigentümer des Grundstückes Nr. x, KG  E, Gemeinde E. Dieses ist gemäß dem rechtskräftigen Flächenwid­mungsplan der Gemeinde als Grünland ausgewiesen. Ein rechtswirksamer Bebauungsplan ist nicht vorhanden. Auf dem Grundstück befindet sich eine ca. 5 x 5 m große, in Holzbauweise und ohne Fundamentierung errichtete und mit einem flachgeneigten Satteldach abgedeckte Hüttenkonstruktion. In ca. 2-3 m Entfernung zur Nordseite der Hütte verläuft in einem zur Hütte vertieft gelegenen Bachbett der H Bach, ein Zubringer zum H Bach, welcher wiederum in den Pbach mündet. Die Hütte befindet sich zwischen der Straße und dem Bach. Unmittelbar westlich der Hütte und zum Teil sogar von der Hütte etwas überbaut, befindet sich eine aus mehreren rechtwinkeligen Becken bestehende Fischteichanlage vier Becken, eines davon zweigeteilt). Das nächst­gelegene Wohngebäude samt Garage befindet sich in einer Distanz (Luftlinie) von etwa 50 m zur gegenständlichen Holzhütte in westlicher Richtung und stellt dieses das derzeit letzte Wohngebäude eines kleinen Siedlungssplitters (beste­hend aus vier Wohngebäuden) am nördlichen Ortsrand von E dar.

 

Die Hütte wurde im Jahr 1971 im Ausmaß von ca. 3 x 3,5 m errichtet sowie nach ca. 3 Jahren um ca. 2 x 2 m erweitert. Seit der Errichtung blieb diese Hüttenkonstruktion - abgesehen von geringfügigen Sanierungsarbeiten im Innenbereich - im Wesentlichen unverändert.

 

Für das Hüttenbauwerk wurde bislang keine naturschutzbehördliche Feststellung erwirkt.

 

I.   7. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Verfahrensakten, dem eingeholten Gutachten sowie getätigter Abfragen aus dem digitalen oberösterreichischen Raum-Informations-System (DORIS).

 

Durch das Vorbringen, wonach die Feststellung des Amtssachverständigen, dass es sich bei der Hütte (ganzjährig) um einen „deutlich wahrnehmbaren, geometrischen Fremdkörper von anthropogener Genese“ handelt, aufgrund der nicht durchgeführten gesonderten Überprüfung in der Winterszeit unrichtig sei, vermögen die Bf keine Ungereimtheiten des eingeholten Sachverständigen­gutachtens aufzeigen. Der Amtssachverständige trifft unter Punkt 3 a) ausführ­liche, nachvollziehbare Feststellungen zur Lage der Hütte und der umliegenden Vegetation und ist hierbei auch insbesondere auf die unterschiedliche Sicht­schutzwirkung des vorhandenen Gehölzes im Jahreszeitenverlauf eingegangen. Aus dem Gutachten ergeben sich jedenfalls keine Anhaltspunkte, wonach die Expertise des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen nicht ausreichen würde, trotz des im Sommer durchgeführten Ortsaugenscheines auch die Situation im Winter vollständig beurteilen zu können. Diese Behauptung der Bf erweckt insofern keine Zweifel an der Richtigkeit bzw. Vollständigkeit des Gutachtens in fachlicher Hinsicht. Wenn die Bf somit vorbringen, dass die Hütte offenbar so in die Landschaft eingebettet sei, dass diese auch nach dem Laubabfall nur sehr eingeschränkt wahrnehmbar sei bzw. diesbezüglich keine hinreichenden Feststellungen des Amtssachverständigen getroffen wurden/werden konnten, vermögen sie den Ausführungen des Amtssachver­ständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich folgt somit insofern dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des naturschutzfachlichen Amtssachverstän­digen und legt dieses seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde.

 

I. 8. Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits nach der Aktenlage hinreichend geklärt war und auch kein entsprechender Antrag gestellt wurde, konnte gemäß § 24 VwGVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

 

II.    Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

II.    1. Maßgebliche Rechtslage:

 

Art. II Abs. 2 zur Oö. NSchG 2001-Novelle LGBl. Nr. 92/2014 normiert, dass „die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz-Novelle 2014, LGBl. Nr. 35/2014, anhängigen individuellen Verfahren [...] nach den bis dahin geltenden Bestimmungen weiterzuführen [sind]“. Auch in Art. II Abs. 2 zur Novelle LGBl. Nr. 35/2014 findet sich eine dementsprechende Bestimmung.

Besagte Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz-Novelle 2014, LGBl. Nr. 35/2014, ist mit 1. Juni 2014 in Kraft getreten. Beim gegenständlichen Verfahren handelt es sich um ein von Amts wegen eingeleitetes Verwal­tungsverfahren. Es ist für die Anhängigkeit eines amtswegigen Verfahrens erforderlich, dass die Behörde aufgrund der ihr zugekommenen Kenntnis Verfahrensschritte setzt, aus denen zweifelsfrei erkennbar ist, dass ein bestimmtes Verwaltungsverfahren eingeleitet worden ist (vgl. VwGH 31.08.1999, Zl. 95/05/0339). „Anhängig“ ist das gegenständliche amtswegig einzuleitende Verfahren somit in dem Zeitpunkt, in dem die Behörde - mit Blick auf eine mögliche Verfügung gemäß § 58 Oö. NSchG 2001 - konkrete Ermittlungen zu der den Anlass der Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes bildenden Vorhabensverwirklichung eingeleitet hat.

 

Wie aus den übermittelten Akten zweifelsfrei hervorgeht, führte die belangte Behörde bereits lange vor dem 1. Juni 2014 einschlägige Ermittlungstätigkeiten durch (vgl. z.B. Einholung eines entsprechenden Gutachtens des Regions­beauftragten vom 14. März 2012, GZ: BBA-RI-367 - VIII-2012-Bm/Mai; Verständigung der Bf vom Ergebnis der Beweisaufnahme mit Schreiben vom
19. November 2013, GZ: N10-149/4-2011/Ka; Niederschrift vom
6. Dezember 2013, GZ: N10-149/5-2011/Ka, etc.). Da das gegenständliche Verfahren bereits vor dem 1. Juni 2014 anhängig war, findet die Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz-Novelle 2014 im gegenständlichen Fall noch keine Beachtung. Die anzuwendende Fassung des Oö. Natur- und Landschaftsschutz­gesetzes 2001, LGBl. Nr. 129/2001 in der Fassung LGBl. Nr. 90/2013, wird in der Folge als Oö. NSchG 2001 bezeichnet.

 

Die im konkreten Fall maßgeblichen Bestimmungen des Oö. NSchG 2001 lauten:

 

§ 3

Begriffsbestimmungen

 

Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet: [...]

 

2.        Eingriff in das Landschaftsbild: eine Maßnahme von nicht nur vorüber­gehender Dauer, die zufolge ihres optischen Eindruckes das Landschaftsbild maßgeblich verändert; [...]

 

5.        geschlossene Ortschaft: ein Gebiet, das durch eine größere Ansammlung von Bauten geprägt ist, sodass sich eine zusammenhängende Verbauung von der Umgebung deutlich sichtbar abhebt; nicht zur geschlossenen Ortschaft zählen Einzelansiedlungen, wie Gehöfte und Weiler sowie Ortsränder, vor allem entlang von Seeufern;

 

6.        Grünland: Grundflächen, die im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde nicht als Bauland (§ 21 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) oder als Verkehrsflächen (§ 29 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) gewidmet sind; [...]

 

8.        Landschaftsbild: Bild einer Landschaft von jedem möglichen Blickpunkt zu Land, zu Wasser und in der Luft; [...]

 

10.     Naturhaushalt: Beziehungs- und Wirkungsgefüge der biotischen und abiotischen Faktoren der Natur; das sind Geologie, Klima, Boden, Oberflächen- und Bodenwasser, Sickerwasser, Grundwasser, Vegetation und dgl.; [...]

 

17.     zeitgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung: jede regelmäßig erfolgende und auf Dauer ausgerichtete Tätigkeit zur Hervorbringung und Gewinnung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte, sofern diese Tätigkeit den jeweils zeitgemäßen Anschauungen der Betriebswirtschaft und der Biologie sowie dem Prinzip der Nachhaltigkeit entspricht.

 

§ 9

Natur- und Landschaftsschutz im Bereich von Seen

 

[...]

(2) Als Eingriffe in den Naturhaushalt im Sinn des Abs. 1 Z 2 gelten

1.        die Trockenlegung von Feuchtlebensräumen;

2.        die Düngung und das Pflanzen von standortfremden Gewächsen in Mooren, Sümpfen, Feuchtwiesen sowie Trocken- und Halbtrockenrasen;

3.        der Abtrag und der Austausch des gewachsenen Bodens, es sei denn, die Maßnahmen erfolgen durch die zeitgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung von Grund und Boden oder im Rahmen einer klein- und hausgärtnerischen Nutzung;

4.        die Versiegelung des gewachsenen Bodens;

5.        die Anlage künstlicher Gewässer;

6.        die Aufforstung mit standortfremden Gehölzen;

7.        die Rodung von Ufergehölzen;

8.        bauliche Maßnahmen zur Stabilisierung des Gewässerbettes sowie

9.        die Verrohrung von Fließgewässern.

 

(3) Eine bescheidmäßige Feststellung gemäß Abs. 1 kann auch unter Bedingungen, befristet oder mit Auflagen erteilt werden, wenn dies zur Wahrung der öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes erforderlich ist. [...]

 

(6) Die zeitgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung von Grund und Boden einschließlich der Errichtung landesüblicher Weidezäune und Waldschutzzäune gilt nicht als Eingriff in das Landschaftsbild im Sinn des Abs. 1.

 

(7) Wenn für die Ausführung eines Vorhabens aufgrund seiner räumlichen Lage sowohl eine bescheidmäßige Feststellung nach Abs. 1 als auch eine Bewilligung nach § 5 erforderlich wäre, ist hinsichtlich des gesamten Vorhabens § 5 anzu­wenden.

 

§ 10

Natur- und Landschaftsschutz im Bereich übriger Gewässer

 

(1) Der Natur- und Landschaftsschutz im Sinn dieser Bestimmungen gilt für folgende Bereiche: [...]

 

2.        für sonstige Flüsse und Bäche (einschließlich ihrer gestauten Bereiche) und einen daran unmittelbar anschließenden 50 m breiten Geländestreifen, wenn sie in einer von der Landesregierung zu erlassenden Verordnung angeführt sind; [...]

 

(2) In geschützten Bereichen gemäß Abs. 1 ist jeder Eingriff

1.        in das Landschaftsbild und

2.        im Grünland (§ 3 Z 6) in den Naturhaushalt

verboten, solang die Behörde nicht bescheidmäßig festgestellt hat, dass solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Natur­haushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden. Ausge­­nommen von diesem Verbot sind Eingriffe in geschlossenen Ortschaften oder in Gebieten, für die ein rechtswirksamer Bebauungsplan (§ 31
Oö. Raumord­nungsgesetz 1994) vorhanden ist. [...]

 

(4) § 9 Abs. 2, 3, 5, 6 und 7 gilt sinngemäß.

 

§ 58

Besondere administrative Verfügungen

 

(1) Wurden bewilligungs- oder anzeigepflichtige Vorhaben ohne Bewilligung oder sonst rechtswidrig ausgeführt oder wurden in Bescheiden verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht eingehalten, kann die Behörde unabhängig von einer Bestrafung nach § 56 demjenigen, der rechtswidrig das Vorhaben ausgeführt hat oder ausführen hat lassen, oder dessen Rechtsnachfolger mit Bescheid auftragen, binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist auf seine Kosten den vorherigen Zustand wiederherzustellen bzw. den bescheidmäßigen oder angezeigten projektmäßigen Zustand herzustellen oder, wenn dies tatsächlich nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand in einer Weise abzuändern, dass Natur und Landschaft möglichst wenig beeinträchtigt werden.

 

(2) Von Verfügungen gemäß Abs. 1 ist Abstand zu nehmen, wenn das Vorhaben nur unwesentlich von der Bewilligung oder der Anzeige oder einem gemäß § 6 Abs. 4 erlassenen Bescheid abweicht. [...]

 

(5) Die Abs. 1 bis 4 sind sinngemäß bei widerrechtlichen Eingriffen in das Landschaftsbild oder in den Naturhaushalt gemäß §§ 9 oder 10 und bei verbotenen Werbeeinrichtungen gemäß § 13 anzuwenden.“

 

Die ebenfalls maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der
Oö. Landesregierung vom 20. Dezember 1982 über den Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen, LGBl. Nr. 107/1982 i.d.F. LGBl. Nr. 4/1987 (in weiterer Folge: Oö. LSchV Bereich von Flüssen und Bächen 1982) lauten:

 

§ 1 (1) Der Landschaftsschutz im Sinne des § 6 des Oberösterreichischen Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982 gilt für die in der Anlage ange­führten Flüsse und Bäche (einschließlich ihrer gestauten Bereiche) und einen daran unmittelbar anschließenden 50 m breiten Geländestreifen.

 

(2) Abs. 1 gilt auch für jene Bäche, die in Seen münden oder die in die in der Anlage bezeichneten Flüsse und Bäche oder deren Zubringerbäche münden. [...]

 

Anlage zu § 1 Abs. 1

[...]

 

2.        Einzugsgebiet rechtsufrig des Inn:

[...]

2.6.3. Pbach“

 

Die im konkreten Fall maßgeblichen Bestimmungen des Oö. Naturschutzgeset-zes 1964, LBGl. Nr. 58/1964 lauten:

 

Schutz der Landschaft

§ 1.

 

(1) Eingriffe, die das Landschaftsbild stören, sind verboten, wenn dadurch solche öffentliche Interessen an seiner Erhaltung, die alle anderen Interessen überwiegen, verletzt würden. Soweit die Landesregierung nicht durch Verord­nung die Eingriffe näher bezeichnet, auf welche diese Bestimmung zutrifft, bedarf es im Einzelfalle eines Feststellungsbescheides, den die Bezirksverwaltungs­behörde zu erlassen hat, um das Verbot wirksam werden zu lassen.“

 

Die in Durchführung des Oö. Naturschutzgesetzes 1964 erlassene Verordnung der Oö. Landesregierung vom 5. April 1965 betreffend den Naturschutz
(Oö. Naturschutzverordnung 1965), LGBl. Nr. 19/1965, lautet - soweit für den gegenständlichen Fall maßgeblich - wie folgt:

 

I. Schutz der Landschaft

§ 1

 

[...]

(2) Ein Eingriff ist unbeschadet einer im einzelnen Fall darüber hinausgehenden Feststellung durch die Bezirksverwaltungsbehörde

a)   die Errichtung von Bauwerken und Einfriedungen an Flüssen und Bächen innerhalb des Hochwasserabflussgebietes (§ 38 Abs. 3 des Wasserrechts­gesetzes 1959, BGBl. Nr. 215) und eines daran unmittelbar anschließenden 20 m breiten Geländestreifens; ausgenommen hiervon sind die Errichtung von Bauwerken und Einfriedungen im verbauten Gebiet, die Errichtung von Straßenbauwerken, sonstigen Bauwerken zur verkehrsmäßigen Benützung des Gebietes sowie von Bauwerken im Zuge der Regulierung und Instand­haltung der Flüsse und Bäche und die Errichtung landesüblicher Weidezäune im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes.

 

(3) Ein Eingriff in das Landschaftsbild im Sinne des Abs. 2 lit. a und b liegt nicht vor, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid feststellt, dass durch die vorgesehene Maßnahme öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschafts­bildes im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes nicht verletzt werden. [...]“

 

II. 2. Zur Bescheidqualität:

 

Bescheide als individuell-konkrete Normen der Verwaltungsbehörden haben anzugeben, an wen sie sich richten, mithin wem gegenüber die behördliche Entscheidung oder Verfügung Wirkung erzeugt. Fehlt der Bescheidadressat, geht die normative Anordnung ins Leere und ist der Bescheid aufgrund des Fehlens eines konstitutiven Bescheidmerkmals absolut nichtig. Es genügt jedoch, wenn der Adressat entweder im Spruch, in der Zustellverfügung oder in der Adres­sierung des Bescheides zweifelsfrei namentlich angeführt ist (vgl. z.B. Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5 [2014] Rz 440 mwN). Wenn daher die Bf vorbringen, der Bescheid entfalte keine rechtlich relevante Wirkung, da sie erstmals im Spruch namentlich genannt werden und somit der „Bescheid“ keine Bescheidadressaten enthalte, kann diesen Ausführungen nicht gefolgt werden. Die Bf können jedenfalls im Spruch zweifelsfrei individualisiert werden und werden somit klar namentlich als Adressaten der normativen Anordnung angeführt. Der gegenständlichen behördlichen Erledigung kann aus diesem Grund daher nicht ihre Bescheidqualität aberkannt werden.

 

II. 3. Zur Frage der Rechtmäßigkeit des Beseitigungsauftrages:

 

II. 3. 1. Die Erlassung eines Entfernungsauftrages nach § 58 Abs. 1 und 5 iVm
§ 10 Abs. 2 Z 1 Oö. NSchG 2001 setzt das Vorliegen eines Eingriffes in das Landschaftsbild oder im Grünland in den Naturhaushalt, der ohne bescheid­mäßige Feststellung im Sinne des § 10 Abs. 2 leg. cit. gesetzt wurde, voraus. Keiner bescheidmäßigen Feststellung bedürften lediglich Eingriffe in geschlos­senen Ortschaften bzw. in Gebieten, für die ein rechtswirksamer Bebauungsplan vorhanden ist. Beides liegt jedoch im gegenständlichen Fall nicht vor, da die auf dem Grundstück Nr. x, KG E, situierte Hütte mangels einer größeren Ansammlung von Bauten im umliegenden Gebiet unzweifelhaft außerhalb einer geschlossenen Ortschaft situiert ist sowie kein rechtswirksamer Bebauungsplan vorhanden ist.

 

Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass die Bewilligungstatbestände nach § 5 Abs. 1 bzw. die Anzeigepflicht nach § 6 Abs. 1 Oö. NSchG 2001 unter der Voraus­setzung stehen, dass „nicht die §§ 9 oder 10 anzuwenden“ sind. Ein Vorhaben, das den Tatbestand des § 10 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 erfüllt, ist daher nicht bewilligungspflichtig bzw. anzeigepflichtig, sondern unterliegt jedenfalls ausschließlich der Regelung des § 10 leg. cit., wenn es zur Gänze im Schutz­bereich des § 10 Oö. NSchG 2001 verwirklicht wird.

 

Die Nordseite der gegenständlichen Hütte weist einen Abstand von lediglich
2-3 m zum H Bach auf und wurde somit unzweifelhaft zur Gänze innerhalb einer Entfernung von weniger als 50 m zum H Bach errichtet. Dieser stellt einen Zubringer zum H Bach dar, der wiederum in den Pbach mündet. Der Pbach ist in der Anlage zur Oö. LSchV Bereich von Flüssen und Bächen 1982 unter Punkt 2.6.3. namentlich genannt. Somit ist der H Bach von § 1 Abs. 2 leg. cit. erfasst und unterliegt der daran unmittelbar anschließende 50 m breite Geländestreifen dem Schutz des § 10 Oö. NSchG 2001.

 

Im konkreten Fall liegt die gesamte Hütte innerhalb einer Entfernung von weniger als 50 m zum H Bach auf dem Grundstück Nr. x,
KG E, welches im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde E als „Grünland“ ausgewiesen ist.

 

Es ist daher in weiterer Folge zu prüfen, ob das gegenständliche Hüttenbauwerk einer naturschutzbehördlichen Feststellung nach der Bestimmung des § 10
Oö. NSchG 2001 bedurft hätte.

 

II. 3. 2. 1.         § 10 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 unterwirft in den gemäß Abs. 1 leg. cit. geschützten Bereichen jeden Eingriff in das Landschaftsbild der Feststellungs­pflicht bezüglich des Fehlens überwiegender Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes. § 3 Z 8 Oö. NSchG 2001 definiert das Landschaftsbild als das Bild einer Landschaft von jedem möglichen Blick­punkt zu Land, zu Wasser und in der Luft. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein Eingriff in das Landschaftsbild dann vor, wenn die in Rede stehende Maßnahme das Landschaftsbild infolge ihres optischen Eindruckes maßgeblich verändert. Entscheidend ist dabei, inwieweit das aktuelle, durch eine Vielzahl von Merkmalen geprägte Bild der Landschaft infolge Hinzutretens der beantragten Maßnahme optisch so verändert wird, dass es eine neue Prägung erfährt. Mit Landschaft ist ein charakteristischer individueller Teil der Erdoberfläche gemeint, bestimmt durch das Wirkungsgefüge der hier vorhandenen Geofaktoren einschließlich der anthropogeographischen (vgl. etwa VwGH 24.02.2011, Zl. 2009/10/0125 mwN; VwGH 24.11.2003,
Zl. 2002/10/0077). Um von einer maßgebenden Veränderung sprechen zu können, ist es notwendig, dass die Maßnahme im „neuen“ Bild der Landschaft prägend in Erscheinung tritt. Fällt ihr Einfluss auf das Bild der Landschaft jedoch wegen seiner untergeordneten Bedeutung nicht ins Gewicht, so vermag die Maßnahme das Landschaftsbild auch nicht maßgebend zu verändern.

 

Durch die Errichtung der Holzhütte samt überdachter Terrasse an der Nordseite und einem überdachten Zugangsbereich an der Westseite wurde unzweifelhaft dauerhaft und optisch wirksam in die lokale Landschaft eingegriffen. Die anthropogenen Veränderungen sind zwar aufgrund der Lage der Hütte im bzw. im Randbereich des Uferbegleitgehölzstreifens, welcher aus standortstypischen Gehölzarten, wie Weiden, Schwarz-Erlen, Eschen, Birken und Haseln aufgebaut ist, nicht fernwirksam. Auch wird die Hütte während der Vegetationsperiode großteils vom Gehölz und dessen Belaubung abgeschirmt. Jedoch ist sie insbe­sondere aus der Nähe und von der vorbeiführenden Straße deutlich erkennbar und verändert das ursprüngliche Bild der Landschaft (naturnaher, bestockter Bachuferbereich) in diesem Bereich. Im naturbelassenen Gehölzbestand wirkt die Hütte als deutlich wahrnehmbarer geometrischer Fremdkörper von anthro­pogener Genese, bei dessen Fehlen sich das linksufrige Uferbegleitgehölz des H Baches bis hin zur angrenzenden Bebauung auf den als Wohngebiet gewidmeten Flächen uneingeschränkt erstrecken und ein sowohl landschaftlich als auch ökologisch bedeutsames Strukturelement der Kultur­landschaft darstellen würde. Es kommt folglich durch die gegenständliche Hütte zu einer nachhaltigen Veränderung des bisherigen Bildes der Landschaft, welche gemäß § 3 Z 2 Oö. NSchG 2001 als maßgeblich zu beurteilen ist.

 

Mit der schlichten Behauptung, wonach durch die Errichtung des gegen­ständlichen Hüttenbauwerkes die Natur und Landschaft in der jeweiligen Lebens- und Erscheinungsform nicht beeinträchtigt wird, diese sich insbesondere in die topografische Form der Landschaft nahtlos einfügt, vermögen die Bf den oben genannten, auf sachverständiger Grundlage gewonnenen Feststellungen zu dem mit der gegenständlichen Maßnahme verbundenen Eingriff in das Landschaftsbild nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich folgt somit dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen und geht im Ergebnis davon aus, dass durch die gegenständliche Hütte jedenfalls ein Eingriff in das Landschaftsbild vorliegt, der aufgrund der örtlichen Lage im nach § 10 Abs. 1 Oö. NSchG 2001 geschützten Bereich gemäß § 10 Abs. 2
leg. cit. einer naturschutzrechtlichen Feststellungspflicht unterliegt. Eine derartige bescheidmäßige Feststellung wurde jedoch nachweislich nicht erwirkt, womit die Voraussetzungen für die Erlassung eines Entfernungsauftrages nach
§ 58 Abs. 1 und 5 iVm § 10 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 vorliegen.

 

II. 3. 2. 2.         Auf die Frage, ob darüber hinaus auch ein Eingriff in den Natur­haushalt im Sinne des § 10 Abs. 2 Z 2 iVm § 9 Abs. 2 Z 1 bzw. Z 2
Oö. NSchG 2001 erfolgt, ist nicht näher einzugehen, da es sich bereits aufgrund des festgestellten Eingriffes in das Landschaftsbild um einen nach § 10 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 verbotenen Eingriff handelt, weil - unstrittig - eine bescheid­mäßige Feststellung im Sinne dieser Bestimmung hinsichtlich der angeführten Maßnahmen nicht vorliegt.

 

Lediglich ergänzend sei an dieser Stelle angeführt, dass es sich bei der Aufzählung des § 9 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 in der Tat - wie von den Bf vorgebracht - um eine taxative Aufzählung handelt. Ob eine Aufzählung taxativ oder alternativ ist, gibt aber lediglich darüber Auskunft, ob der Gesetzgeber eine abgeschlossene Liste von Tatbestandselementen normiert oder ob er diese vielmehr nur beispielhaft aufzählt und insofern Raum für weitere, ähnliche, aber im Gesetzestext nicht explizit genannte Tatbestände lässt. Die von den Bf aufgeworfene Frage, ob alle Tatbestandselemente zur Verwirklichung eines Tatbestandes vorliegen müssen, ist vielmehr eine Frage der Verknüpfung der aufgezählten Tatbestandselemente, wobei hierbei zwischen einer alternativen und einer kumulativen Verknüpfung unterschieden werden kann. Im gegen­ständlichen Fall sind die einzelnen Tatbestandselemente alternativ verknüpft, wonach die Rechtsfolge (im konkreten Fall = Vorliegen eines „Eingriffes in den Naturhaushalt“) bereits bei Erfüllung nur eines Tatbestandselementes eintritt. Anders als die Bf daher vermuten, würde bereits das Vorliegen eines Tatbe­standselementes des § 9 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 ausreichen, um von einem „Eingriff in den Naturhaushalt“ sprechen zu können.

 

In Anbetracht der soeben dargelegten, maßgeblichen Rechtslage kommt es
- entgegen dem Vorbringen der Bf - auch gerade nicht darauf an, ob es zu keiner Behinderung von Gestaltungs- und Pflegemaßnahmen durch die gegenständliche Hütte kommt oder der Erholungswert der Landschaft dadurch eine Einschränkung erfährt. Die diesbezüglichen Vorbringen der Bf sind folglich rechtlich nicht maßgeblich.

 

II. 3. 3. Wenn die Bf darauf hinweisen, dass die gegenständliche Hütte im Jahr 1971 errichtet wurde sowie die konkreten negativen Einwirkungen im Zeitpunkt der Errichtung der Hütte nach dem Oö. NSchG 1964 zu prüfen seien und sich somit indirekt darauf berufen, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Hütte um einen rechtmäßigen Altbestand handle, so ist zunächst auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach unter einem „Altbestand“ eine Maßnahme zu verstehen ist, die vor Inkrafttreten eines entgegenstehenden gesetzlichen Verbotes gesetzt wurde und seither unver­ändert besteht (vgl. z.B. VwGH 24.07.2013, Zl. 2012/10/0065; VwGH 18.02.2015, Zl. 2012/10/0194-7).

 

Ein - auch ohne behördliche Feststellung im Sinne des § 10 Abs. 2
Oö. NSchG 2001 zulässiger - Altbestand liegt nur vor, wenn die Maßnahme vor dem 5. Mai 1965 (20 m-Schutzzone bei Flüssen und Bächen innerhalb des Hochwasserabflussgebietes, vgl. § 1 Oö. Naturschutzgesetz 1964,
LGBl. Nr. 58/1946, iVm 1 Abs. 2 lit. a Verordnung der Oö. Landesregierung vom
5. April 1965 betreffend den Naturschutz, Oö. Naturschutzverordnung 1965, LGBl. Nr. 19/1965) bzw. 1. Jänner 1983 (50 m-Schutzzone für sonstige in einer Verordnung der Landesregierung angeführte Flüsse und Bäche, vgl. § 6 Abs. 1 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1982, LGBl. Nr. 80/1982 iVm der Verord­nung der Oö. Landesregierung vom 20. Dezember 1982 über den Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen, LGBl. Nr. 107/1982), mithin vor dem Tag des erstmaligen Inkrafttretens eines dem § 10 Abs. 2
Oö. NSchG 2001 entsprechenden Verbotes, gesetzt worden und seither unverändert bestehen geblieben ist.

 

Das gegenständliche Hüttenbauwerk wurde nach dem 5. Mai 1965 jedoch vor dem 1. Jänner 1983 errichtet und blieb seitdem im Wesentlichen unverändert. Ein Feststellungsverfahren im Zuge der Errichtung des Bauwerkes in den 70er Jahren wäre nach den Bestimmungen des damals geltenden Oö. Natur­schutz­gesetzes 1964 iVm der dazugehörigen Verordnung vom 5. April 1965 dann erforderlich gewesen, wenn das Bauwerk an Flüssen und Bächen innerhalb des Hochwasserabflussgebietes (§ 38 Abs. 3 des Wasserrechtsgesetzes 1959,
BGBl. Nr. 215) und eines daran unmittelbar anschließenden 20 m breiten Gelände­streifens errichtet wird.

 

Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass die Hütte der Bf jedenfalls in einer Entfernung von weniger als 20 m vom H Bach entfernt errichtet wurde (arg: Hüttenausmaß von ca. 5 x 5 m sowie Minimalabstand der Hütte zum Bach im Norden 2-3 m). Insofern war - entgegen der Annahme der Bf - jedenfalls auch bereits im Zeitpunkt der Errichtung der beiden Hüttenteile eine naturschutzbehördliche Feststellung notwendig und kann selbst wenn die Hütte seitdem im Wesentlichen unverändert geblieben ist, keinesfalls von einem rechtmäßigen Altbestand ausgegangen werden kann.

 

II. 4. 1. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass bei der bestehenden Hütte von keinem sogenannten „Altbestand“ gesprochen werden kann. Da im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für die Erlassung eines Auftrages gemäß § 58 Abs. 1 und 5 iVm § 10 Abs. 2 Z 1 Oö. NSchG 2001 vorliegen (Vorliegen eines Eingriffes in das Landschaftsbild, der ohne bescheidmäßige Feststellung gesetzt wurde) und insofern eine Rechtswidrigkeit des angefoch­tenen Bescheides nicht erkannt werden konnte, war spruchgemäß zu entschei­den.

 

II. 4. 2. Die von der belangten Behörde in Punkt 6. festgesetzte Frist zur Setzung der Maßnahmen war jedoch aufgrund des Zeitablaufes abzuändern und wird vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nunmehr mit 31. März 2016 neu fest­gesetzt.

 

II. 5.     An dieser Stelle sei lediglich abschließend darauf hingewiesen, dass eine Interessenabwägung bei Verfahren nach § 58 Abs. 1 und 5 iVm § 10
Oö. NSchG 2001 grundsätzlich nicht durchzuführen ist (vgl. bspw. VwGH 29.01.2010, Zl. 2008/10/0050 zum Widerherstellungsauftrag bei widerrecht­lichen Eingriffen gemäß § 9 Oö. NSchG 2001) sowie dass § 58 Abs. 1 Z 1
Oö. NSchG 2001 i.d.F. LBGl. Nr. 35/2014, welcher die Einräumung der Möglichkeit zur Beantragung einer nachträglichen Feststellung innerhalb einer angemessenen Frist vorsieht, im gegenständlichen Verfahren noch keine Anwen­dung findet (vgl. dazu die Ausführungen zur maßgeblichen Rechtslage) und daher eine derartige Möglichkeit von der belangten Behörde nicht einzuräumen war. Für die Rechtmäßigkeit einer derartigen administrativen Maßnahme ist es somit ohne Bedeutung, welches rechtliche Schicksal ein etwaiger künftiger oder bereits eingebrachter Antrag auf (nachträgliche) naturschutzbehördliche Bewilli­gung erfahren würde bzw. erfährt. (vgl. in diesem Sinne bereits VwGH 09.09.1996, Zl. 94/10/0165 mwN; 20.06.1988, Zl. 89/10/0195, etc. zur insofern vergleichbaren Rechtslage des § 39 Abs. 1 Oö. NSchG 1982).

 

 

III. Nach § 17 VwGVG sind die §§ 75 ff AVG sinngemäß anzuwenden. Das bedeutet unter anderem, dass für auswärtige Amtshandlungen Kommissions­gebühren vorgeschrieben werden können. Gemäß § 76 Abs. 2 2. Satz AVG belasten den Beteiligten die Auslagen bei amtswegig angeordneten Amts­handlungen dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind. Verschulden liegt vor, wenn der Beteiligte einen konsenslosen Zustand hergestellt hat (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG2 2014, § 76 Rz 51). Nachdem die Bf einen konsenslosen Zustand hergestellt haben, sind entspre­chend § 3 Abs. 1 Oö. LKommGebV 2013 Kommissionsgebühren vorzu­schreiben. Sie betragen für Amtshandlungen des Landesverwaltungsgerichtes für jede angefangene halbe Stunde außerhalb der Amtsräume 20,40 Euro. Der vom Landesverwaltungs­gericht Oberösterreich beigezogene Amtssachverständige benötigte für die Durchführung des erforderlichen Ortsaugenscheines am 9. Juli 2015 zwei halbe Stunden, weshalb von den Bf eine Kommissionsgebühr in Höhe von insgesamt 40,80 Euro (= 20,40 x 2) zu entrichten ist. Da gemäß § 77 Abs. 1 iVm § 76
Abs. 3 AVG bei Zutreffen der Voraussetzungen zur Gebührenvorschreibung auf mehrere Beteiligte die Kommissionsgebühren auf diese angemessen zu verteilen sind, ist von den Bf jeweils eine Kommissionsgebühr in Höhe von 20,40 Euro (= 40,80 : 2) zu entrichten.

 

 

IV.   Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsge­richtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Thomas Kühberger

Beachte:

Die Revision wurde zurückgewiesen.

VwGH vom 27. Jänner 2016, Zl.: Ra 2015/10/0142 bis 0143-3