LVwG-550574/11/KLE

Linz, 23.09.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag.  Karin Lederer über die Beschwerde des Mag. K W, x, x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 12.6.2015, Agrar41-1-2010-Mc,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 12.6.2015, Agrar41-1-2010-Mc, wurde folgender Spruch erlassen:

„Ihrem Antrag auf Wiederausfolgung der Jagdkarte, welche Ihnen mit Bescheid vom 26. Mai 2010, Agrar41-2010-Mc, auf unbestimmte Dauer entzogen wurde, vom 04.07.2014, wird keine Folge gegeben. Die Jagdkarte bleibt auf unbestimmte Dauer entzogen.

Rechtsgrundlage:

§ 40 iVm. § 38 Abs. 1 lit. a OÖ. Jagdgesetz 1964, LGBI. Nr. 32/1964 idgF.

 

In der Begründung wurde ausgeführt:

„Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat Ihnen mit Bescheid vom 26.  Mai 2010, Agrar41-2010-Mc, die unter der Zahl Agrar-50/204 am 6.  Mai  1988 von der Bezirkshauptmannschaft Schärding am Inn unter ihrem früheren Namen K B ausgestellte Jagdkarte ohne weiteres Ermittlungsverfahren mit sofortiger Wirkung und auf unbestimmte Dauer entzogen.

 

Grundlage für diese Entscheidung war einerseits die sorglose Art, ihre Waffen zu verwahren, was ihrem minderjährigen Sohn einen Zugriff auf diese Waffen ermöglichte - andererseits aber auch ihr Verhalten, das sie ihrem Sohn M und ihrer Gattin gegenüber an Tag legten. Wiederholt war es laut Polizeibericht bereits zu körperlichen Übergriffen gekommen, das Aufsuchen des Gewaltschutzzentrums Salzburg, Wegweisungen und sogar ein Rückkehrverbot zur gemeinsamen Wohnung waren nötig, um ihre Familie vor diesen Übergriffen zu schützen. Es war daher insgesamt anzunehmen, dass sie ihr Verhalten nicht in dem Maße unter Kontrolle haben, wie das von einer als verlässlich einzustufenden Person erwartet werden kann. Dies berechtigte die Behörde zur Annahme, dass sie auch die im Zusammenhang mit der Jagdausübung erforderliche Verlässlichkeit nicht mehr besitzen und wurde Ihnen daher die Jagdkarte mit sofortiger Wirkung und auf unbestimmte Dauer entzogen.

Gegen diesen Bescheid haben Sie am 7. Juni 2010 rechtzeitig das Rechtsmittel der Vorstellung erhoben und führten als Rechtfertigung aus, dass die beschriebenen Umstände durch ihre Frau geplant und gezielt herbeigeführt wurden. Dies sollte darauf abzielen, sie rechtlich und wirtschaftlich zu vernichten, um anschließend beim laufenden Scheidungsverfahren klein beigeben zu müssen. Aus diesem Grund ließ ihre Frau sie als völlig unzuverlässig der Behörde gegenüber erscheinen und hat sie dementsprechend oft angezeigt.

 

Da Ihrer Frau bekannt war, wo sie ihre Jagdwaffen und die Munition verwahren, hat sie - bevor sie die Polizei ins Haus holte - alles dementsprechend vorbereitet und dazu die Munition direkt neben den Waffen abgestellt. Ihren Angaben zufolge, wird die Munition selbstverständlich an einem anderen Platz und völlig sicher versperrt aufbewahrt. Abschließend bringen sie vor, dass sie sich in jagdrechtlicher Hinsicht bisher nichts zu Schulden haben kommen lassen. Auch seien sie bisher unbescholten und wiesen keinerlei Vorstrafen auf.

Aufgrund Ihrer Vorstellung hat die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn als Jagdbehörde ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, in dessen Rahmen ihre Gattin, Frau P W, als Zeugin einvernommen wurde. Im Zuge der Einvernahme hat ihre Gattin ihre bisherigen Angaben und ihre bisherige Aussage vollinhaltlich aufrecht erhalten.

In Wahrung des Parteiengehörs wurde Ihnen mit Schreiben vom 27.  Dezember  2010 die Zeugenaussage ihrer Gattin mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens per Mail übermittelt. Zugleich wurde Ihnen die Abweisung ihrer Vorstellung zur Kenntnis gebracht. Von der Möglichkeit, sich zu rechtfertigen, haben Sie jedoch nicht Gebraucht gemacht.

 

Mit gleichem Schreiben wurden Sie ferner zur Bekanntgabe einer Postzustelladresse aufgefordert. Auch hierzu erfolgte keine weitere Rückmeldung.

 

Mittlerweile ist auch das Strafverfahren, das auf Grundlage einer Anzeige der Polizeiinspektion Ostermiething eingeleitet worden war, abgeschlossen. Aus dem Strafurteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 25.10.2010, 23 Hv 52/101, geht hervor, dass Sie wegen des Vergehens der beharrlichen Verfolgung, der gefährlichen Drohung und wegen des Vergehens der Körperverletzung für schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten verurteilt wurden. Die verhängte Freiheitsstrafe wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

In Ihrem Antrag auf Wiederausfolgung der Jagdkarte vom 04.07.2014 weisen Sie daraufhin, dass sie zwar auf Grund von Verstößen gegen das Betretungsverbot gem. § 107 a verurteilt wurden, die Verurteilung jedoch mit Urteil des OLG Linz vom 20.12.2012 wieder aufgehoben wurde und sie von den Vorwürfen freigesprochen wurden.

 

Die Behörde hat hierüber erwogen:

Voraussetzung für die Erlangung einer Jagdkarte ist der Nachweis der im Zusammenhang mit der Jagdausübung erforderlichen Verlässlichkeit (§ 38 oö. Jagdgesetz).

 

Wenn allerdings bei einem Inhaber einer Jagdkarte der ursprüngliche und noch fortdauernde Mangel einer der Voraussetzungen des § 38 nachträglich zum Vorschein kommt oder eine dieser Voraussetzungen nachträglich wegfällt, so ist die Jagdkarte zu entziehen. (§ 40 Oö. Jagdgesetz)

 

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht fest, dass sie zu Gewalttätigkeiten neigen, ihre Gattin und ihren Sohn wiederholt bedroht haben, sodass ihre Gattin sowohl Hilfe bei der Polizei Ostermiething als auch beim Gewaltschutzzentrum Salzburg suchte.

 

Wenn sie in ihrer Vorstellung vorbringen, ihre Gattin habe dies alles selbst herbeigeführt, um ihnen zu schaden, so kann dem letztlich kein Glauben geschenkt werden. Vielmehr darf davon ausgegangen werden, dass die Schilderungen ihrer Gattin den Tatsachen entsprechen und ist es ausschließlich ihrem eigenen aufbrausenden und unkontrollierten Verhalten und ihrer Gewalttätigkeit der Gattin P und dem Sohn M gegenüber zuzuschreiben, dass ihre Gattin mehrmals die Hilfe der Polizei in Anspruch nehmen musste. Letztlich war sogar eine gerichtliche Verfügung, mit der ihnen die Rückkehr zum ehemals gemeinsamen Wohnhaus bis 11.5.2011 untersagt ist, notwendig um ihre Familie vor ihnen zu schützen.

 

Diese Handlungen zeigen ein beträchtliches Aggressionspotential und damit ein Persönlichkeitsbild, das in Widerspruch zu der vom Oö. Jagdgesetz geforderte Verlässlichkeit steht.

 

Zu dem kommt, dass auch ihre Verlässlichkeit in Bezug auf den Umgang mit Waffen nicht mehr gegeben ist, was letztlich dazu geführt hat, dass ihnen mit Bescheid vom 15.12.2010, Sich 51-5404-2010 von der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn als Sicherheitsbehörde der Besitz von Waffen verboten wurde.

 

Abgesehen davon zeigt das Strafurteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis und die Verurteilung wegen der Vergehen der beharrlichen Verfolgung, der gefährlichen Drohung und der Körperverletzung, dass die Schilderungen ihrer Gattin und ihres Sohnes den Tatsachen entsprechen.

 

Bei Personen, die gegen andere Personen und gegen Sachen Gewalt ausüben und andere Personen bedrohen, liegen hinreichend Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass sie durch die Verwendung von Jagdwaffen oder auf andere Weise die Sicherheit von Menschen gefährden könnten.

 

Aufgrund dieser Vorfälle, des von ihnen wiederholt an den Tag gelegten Verhaltens und der dadurch erwiesenen hohen Aggressions- und Gewaltbereitschaft wurde von der Behörde zu Recht angenommen, dass ihnen die für die Jagdausübung und den Umgang mit Jagdwaffen erforderliche Verlässlichkeit fehlt.

 

Wenn Sie nunmehr vorbringen, dass in einem weiteren strafgerichtlichen Verfahren wegen neuerlicher Verstöße gegen das Betretungsverbot (9 Hv 53/12 i des Landesgerichtes Ried im Innkreis) letztlich ein Freispruch erfolgt ist, so ist dies nicht geeignet, die Behörde von einer nunmehr ausreichenden Verlässlich-keit zu überzeugen. Im Übrigen hat die Behörde dieses Strafverfahren, dem Jagdkartenentzug gar nicht zu Grunde gelegt.

Trotz dreimaliger Vorladung seit August 2014 zur amtsärztlichen Untersuchung, sind sie zu diesen Terminen nicht erschienen und haben erst nach erneuter Aufforderung vom 31.10,2014 am 17.04.2015 ein Gutachten von Dr. x, S, zur waffenrechtlichen Verlässlichkeit, vorgelegt.

Dies besagt, dass: „Die waffenrechtliche Verlässlichkeit mit Einschränkungen und unter einer Auflage gegeben ist." Dieses Gutachten ist daher nicht geeignet, die Behörde davon zu überzeugen, dass bei ihnen die für die Jagdausübung erforderliche Verlässlichkeit gegeben ist.

 

Diese Tatsache wurde ihnen im Rahmen des Parteiengehörs vom 21.05.2015 zur Kenntnis gebracht und haben Sie dazu keine weitere Stellungnahme abgegeben.

 

Ihrem Antrag auf Wiederausfolgung der Jagdkarte konnte daher keine Folge gegeben werden, der Entzug der Jagdkarte hat aufrecht zu bleiben. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.“

 

Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig durch den Beschwerdeführer eingebrachte Beschwerde mit der beantragt wird, den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn aufzuheben und eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchzuführen.

 

Begründend wurde folgendes ausgeführt:

„Ich erhebe innerhalb offener Frist gegen den o.a. Bescheid der BH Braunau die mir zustehende Beschwerde an das zuständige Verwaltungsgericht OÖ.

Dieser Bescheid ist aus mehreren Gründen rechtswidrig, allen voran hat eine für mich unzuständige Behörde einen Bescheid erlassen.

Somit liegt zumindest in diesem Punkt die absolute Nichtigkeit vor.

Ich beantrage daher die Durchführung einer entsprechenden Verhandlung und dass dieser nichtige Rechtsakt vom Gericht wieder kassiert wird.

Neben der absoluten und hier scheinbar nicht geprüften Frage der Zuständigkeit liegt Befangenheit der handelnden Personen vor. Mit einer krankhaften Paranoia über andere Bürger sich ein Urteil zu erlauben, das gibt´s nur bei der BH Braunau.

Das Gutachten ist von einem anerkannten Wissenschaftler unter Einhaltung der bestehenden Gesetzes- und Rechtslage erstellt worden. Das Anzweifeln alleine dieses profilierten und erfahrenen Gutachters grenzt in meinen Augen schon an einen deutlich hervorspringenden und behandlungsbedürftigen Realitätsverlust. Sic!!

Selbstverständlich halte ich mein beigeschafftes Gutachten vollinhaltlich aufrecht und werde auch mit dem Gutachter, Herr Dr. Z zur Verhandlung kommen, bzw. ihn als unabhängigen Zeugen vom Gericht laden lassen.

Dieser Bescheid muss selbstverständlich auch auf die Überschreitung von Kompetenzen hin überprüft werden, weil ein derartiges positives Gutachten nach meinem Wissen und den geltenden Gesetzen nicht einfach mit einem Wisch der Behörde in einem Nebensatz erledigt werden.

Nur weil der Behörde der Inhalt und das Ergebnis des Gutachtens nicht schmeckt bzw. den Beamten dort nicht in den Kram passt, weil darin deren Vorurteile leider nicht bestätigt finden.

Ich verlange eine unabhängige Überprüfung dieser für mich wie schon gesagt aus mehreren Gründen rechtswidriger Entscheidung.

Eine genaue Auflistung und Ausführung behalte ich mir ausdrücklich für die Verhandlung beim Gericht vor!“

 

Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. An dieser nahmen der Beschwerdeführer und die Vertreterin der belangten Behörde teil.

 

Folgender Sachverhalt steht fest:

Am 10.5.2010 wurde von Polizeibeamten aufgrund einer Anzeige von P W eine Überprüfung der von P W behauptete sorglosen Verwahrung der Waffen vorgenommen. Es wurde festgestellt, dass in einem vom Schlafzimmer lediglich mit einem Vorhang abgetrennten Abstellraum drei mit Tüchern eingewickelte Langwaffen und eine Kartonschachtel mit Munition vorgefunden wurden.

 

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 15.12.2010, Sich51-5404-2010 wurde dem Beschwerdeführer der Besitz von Waffen und Munition verboten.

 

Das LG Ried im Innkreis hat folgendes Urteil vom 25.10.2010, 23Hv52/10t erlassen:

„Der Angeklagte Mag. K W ist schuldig;

er hat in St. P

1) im Zeitraum vom 12.05. bis 23.09.2010 seine Gattin P W und seinen Sohn M W widerrechtlich beharrlich verfolgt, indem er in zahlreichen Angriffen eine längere Zeit hindurch fortgesetzt trotz einer entgegenstehenden Einstweiligen Verfügung des Bezirksgerichtes Mattighofen (3 C 23/10 z-11) ihre räumliche Nähe aufgesucht und im Wege der Telekommunikation Kontakt zu ihnen hergestellt habe, wodurch die Lebensführung der Genannten unzumutbar beeinträchtigt gewesen sei,

2) am 21.06.2010 I M mit zumindest der Zufügung einer Körperverletzung gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er zu ihre geäußert habe: „Dir zahl i des noch zurück, dir tu ich auch noch was an.“

3) am 09.04.2010 in St. P Nr. x den mj. M W dadurch am Körper verletzt, indem er ihn mit der rechten Hand am Hals erfasste und gegen eine Wand drückte, sodass mj. M W Rötungen am Hals und Schluckbeschwerden erlitt.

Strafbare Handlung(en):

zu 1) das Vergehen der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs. 1 und 2 Z 1 und Z 2 StGB,

zu 2) das Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB

zu 3) das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB.

Anwendung weiterer gesetzlicher Bestimmungen: § 28 StGB

Strafe: nach § 107a Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 (vier) Monaten. Gemäß § 43 Abs. 1 StGB wird die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen.“

 

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 10.2.2011, Agrar41-1-2010-Mc wurde dem Beschwerdeführer die Jagdkarte auf unbestimmte Dauer entzogen.

 

Die Jagdkarte wurde der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn nicht übergeben.

 

Weiters wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des LG Ried im Innkreis vom 12.7.2011, 9Hv22/2011d gemäß § 107a Abs. und 2 Z 1 und Z 2 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten, die unter einer Probezeit von 3 Jahren nachgesehen wurden, verurteilt.

 

Der Beschwerdeführer legte das Gutachten des Dr. W D Z vom 28.2.2015 zur waffenrechtlichen Verlässlichkeit vor.

Darin wird Folgendes ausgeführt:

„Waffenrechtliche Verlässlichkeit Gutachten gem. § 3 Abs. 3 WaffV

Name der/des Untersuchten:            Mag. K W, geb. am x

                                                           S, x

Untersuchungskennzahl:                   Waff.Z.01.2015

Untersuchungsdatums:                     24.02.2015

Gutachten erstellt                               28.02.2015

 

Der Betreffende unterzog sich, nach eigenen Angaben erstmals, einer Prüfung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit, wegen Entzug der Jagdberechtigung auf Stufe 2. Seine Identität wurde auf Grund des vorgewiesenen Personalausweises PA x festgestellt. Eine Prüfung der Atemluft auf Alkohol mit dem lion alcometer ergab 0,00 Promille.

 

Die waffenrechtliche Verlässlichkeit erscheint mit Einschränkung und unter einer Auflage gegeben.

Die Auflage ist die Durchführung wiederholter unangekündigter Überprüfungen der Verwahrung der Waffe(n) innerhalb eines Jahres um der ungünstigen Lerngeschichte in der Herkunftsfamilie entgegen zu wirken.

 

Vorgeschichte aufgrund der Angaben des Untersuchten:

Herr W berichtete, er sei in einer kleinen Gemeinde im Bezirk Schärding geboren worden. Vater und Mutter hätten gemeinsam eine Gast- und Landwirtschaft betrieben. Er habe drei Geschwister und habe 4 Klassen Volksschule sowie 8 Klassen neusprachliches Gymnasium besucht, das er mit Matura abgeschlossen habe. Anschließend habe er ein Studium der Rechtswissenschaft absolviert, das er nach 12 Semestern mit dem Magister der Rechtswissenschaften abgeschlossen habe. Nach Gerichtsjahr und Präsenzdienst beim Österreichischen Bundesheer sei er 5 Jahre in einer Bank tätig gewesen, dann weitere 5 Jahre in einem Großhandelsunternehmen und seit 2011 sei er in einem Baustoffhandel angestellt.

Von 1998 bis 2008 sei er verheiratet gewesen. Aus dieser Ehe stamme ein 17jähriger Sohn. Die Ehescheidung führte auch zu einer Anzeige seiner Frau bei der Behörde, weil sie seine Waffen zur Behörde gebracht habe. Allein dieser Umstand zeigt, dass er damals seine Waffen nicht dem Gesetz gemäß gesichert hatte. Nach der Ehescheidung habe er während zweier Jahre eine Freundin gehabt und lebe jetzt als Single. In seiner Freizeit gehe er gerne auf die Berge alleine oder in Gruppen. Er fahre Schi im Winter, gehe baden am See im Sommer, sei früher aktiver Fußballer gewesen und gehe jetzt gerne ins Stadion um zuzusehen. Zu seinen Konsumgewohnheiten berichtete er, er habe nie geraucht, habe aber als Passivraucher im Gasthaus seiner Eltern und anderswo auch viel Nikotin und Rauch abbekommen. Alkohol trinke er am Wochenende zum Essen etwa 2 Halbe Bier, bei Festen und Familienfeiern trinke er 3 - 4 Halbe Bier oder 3 Gespritzte, mit Kollegen im Bräustüberl mit dem Rad hin und zurück fahrend trinke er etwa 3 Halbe Bier. Alkohol-Entwöhnungskuren werden verneint. Mit illegalen Suchtmitteln habe er nicht zu tun gehabt.

Zum Thema Gesundheit berichtete er, er habe wegen eines Arbeitsunfalls zwei Operationen am Sprunggelenk erduldet und wegen Krampfadern habe er zweimal eine Varitzenoperation gehabt. Er bewege sich jetzt täglich. Zum Leumund erwähnt Herr Mag. W 3 Strafverfahren im Zusammenhang mit seiner Ehescheidung (gefährliche Drohung, Stalking und Körperverletzung). Nur eine bedingte Strafe sei noch aufrecht.

 

Seinen ersten Kontakt mit Waffen habe er mit 5 Jahren im Rahmen des Gastronomiebetriebes der Eltern gehabt. Mit 6 Jahren habe er bereits mit einem Luftdruckgewehr selbst geschossen. Mit 7 Jahren habe er mit einem Schrotgewehr geschossen. In seinem Elternhaus sei sehr locker mit Waffen umgegangen worden und er habe jeden Zugang gehabt. 1987 sei er zum Österreichischen Bundesheer eingerückt Und habe bei den Pionieren in K als Kraftfahrer gedient. Er sei am StG 77 und am PAR ausgebildet worden, habe aber meist nur Lastkraftwagen und Bagger chauffiert. Der lockere Umgang mit Waffen im Elternhaus rühre daher, dass bereits sein Urgroßvater, sein Großvater und sein Vater Jäger gewesen seien und für sie der Besitz und der Umgang mit Waffen etwas Selbstverständliches gewesen seien. Er selbst habe seit 1986 eine Jagdkarte. Viele Bekannte und Freunde kennten ihn als Jäger und lüden ihn ein. Die Waffe gehörte zu seinem Leben dazu und die Jagd sei sein Hobby Nummer eins. Im Zuge der Scheidung habe die Exgattin allerdings seine Jagdwaffen der Polizei gegeben. Er räume aber ein, dass er zu schusselig in der Verwahrung der Waffen gewesen sei. Er werde nun einen Tresor besorgen, den Schlüssel entweder bei sich oder in einem Bankschließfach verwahren.

 

Testpsychologische Untersuchung:

Zunächst wurde die Untersuchung gemäß Stufe eins durchgeführt mit den Tests „Fragebogen für Risikobereitschaft (FRF)" und „Verlässlichkeitsbezogener Persönlichkeitstest- Version 3 (VPT 3)". Sodann wurde die in Deutschland entwickelte und validierte „Testbatterie zur Waffen rechtlichen Begutachtung (TBWB)" angewendet. In dieser enthalten sind die Subtests STAXI, K-FAF, NEO-FFI, FKK sowie der Explorationsfragebogen zur Begutachtung nach dem neuen Waffenrecht (EFBW).

Untersuchung Stufe 1: Die Testwerte FRF:

Skala 1: Physische Risikobereitschaft ................................................................. RW 13 PR 86

Skala 2: Soziale Risikobereitschaft ....................................................................... RW 17 PR 96

Skala 3: Finanzielle Risikobereitschaft ................................................................. RW   9 PR 98

Interpretation:

Die Skala eins zeigt eine Bereitschaft, sich mit schwierigen, unbekannten, körperlich bedrohlichen Situationen und Objekten zu konfrontieren und die Sorge um die Gesundheit hintanzustellen. Skala zwei zeigt eine Bereitschaft sich in sozialen Situationen über Übliches hinwegzusetzen und Unbeliebtheit in Kauf zu nehmen. In finanziellen Situationen nimmt er ein erhöhtes Risiko in Kauf.

 

Testwerte VPT3 :

Offenheit der Selbstbeschreibung ..................................................................... RW 22 PR 33

Soziale Erwünschtheit ....................................................................................... RW 44 PR 98

Soziale Anpassung ............................................................................................ RW 34 PR 93

Emotionale Ansprechbarkeit .............................................................................. RW 15 PR 0

Selbstkontrolle ................................................................................................... RW 45 PR100

Selbstreflexion ................................................................................................... RW 48 PR100

 

Interpretation:

In diesem Fragbogen beschreibt sich der Untersuchte als mäßig offen und selbstkritisch. Der Wert liegt aber noch im interpretierbaren Bereich. Er orientiert sich aber in seinen Aussagen stark an der sozialen Erwünschtheit, ist extravertiert und kontaktfreudig, zeigt eine hohe soziale Verträglichkeit aber auch einen erhöhte Konfliktbereitschaft. Er ist in keiner Weise ängstlich oder labil unsicher, behauptet von sich eine hohe Selbstkontrolle und eine hohen Grad an Selbstreflexion. Betrachtet man die Ergebnisse des Explorationsgesprächs und die Testergebnisse zusammen, so hätten sie auf Stufe 1 sicher zu Zweifeln an der waffenrechtlichen Verlässlichkeit geführt und somit wäre es auf Stufe 1 nicht zu einem positiven Gutachten gekommen. Es wäre daher jedenfalls notwendig gewesen Stufe 2 durchzuführen um Gewissheit zu erlangen. Deshalb wurde auch die Testbatterie TBWB angewendet.

 

Untersuchung Stufe 2: Ergebnisse der Testbatterie zur waffenrechtlichen Begutachtung (TBWB):

-Explorationsfragebogen zur Begutachtung nach dem neuen Waffenrecht: alle Antworten im Sinne einer positiven Verhaltensweise. Keine Auffälligkeiten.

-K-FAF: Alle Aggressionsskalen weisen niedrige Werte auf. Allerdings ist auch der Wert für Aggressionshemmung niedrig. Der Klient beschreibt sich als beherrscht und ruhig, ausgeglichen, zeigt Ablehnung gegenüber aggressivem Verhalten, zeigt keine Anzeichen von Depression.

-NEO-FFI: wenig Neurotizismus, hohe Extraversion. Klient beschreibt sich als gesellig und selbstsicher, aktiv und optimistisch, wissbegierig und phantasievoll, experimentierfreudig, altruistisch und Harmonie bedürftig. Gewissenhaftigkeit im mittleren Bereich.

-FKK: Klient beschreibt sich als selbstsicher, aktiv und ideenreich, rational, sieht Möglichkeiten sich vor Pech zu schützen, handlungsorientiert.

-STAX1: Klient sieht Steuerung und Kontrolle in Ärger provozierenden Situationen als gegeben an.

 

Insgesamt: keine Auffälligkeiten, die einen leichtfertigen Umgang mit Waffen erwarten lassen. Die Testwerte entsprechen der Normalbevölkerung.

Zusammenfassende Bewertung der Testbefunde: Die in Stufe 1 aufgetretenen Zweifel können ausgeräumt werden. Die hohe Extraversion in Verbindung mit dem etwas übersteigerten Selbstvertrauen und der für leichtfertigen Umgang mit Waffen begünstigenden Familiensituation und dementsprechend ungünstigen Lerngeschichte rät weiterhin zur Vorsicht. Eingeschliffene Routinen können nur langsam gelöscht werden. Eine verstärkte soziale Kontrolle durch wiederholte unangekündigte Kontrollbesuche der Exekutive könnte für den Klienten eine gute Unterstützung sein zur Einübung vorsichtigerer Verhaltensweisen.“

 

Der Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus dem Verfahrensakt bzw. den Angaben der Parteien in der öffentlichen mündlichen Verhandlung.

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

Gemäß § 40 Oö. Jagdgesetz ist die Jagdkarte zu entziehen, wenn bei einem Inhaber einer Jagdkarte der ursprüngliche und noch fortdauernde Mangel einer der Voraussetzungen des § 38 nachträglich zum Vorschein kommt oder eine dieser Voraussetzungen nachträglich wegfällt.

 

Nach § 38 Abs. 1  Oö. Jagdgesetz ist Voraussetzung für die Erlangung einer Jagdkarte der Nachweis

a)         der im Zusammenhang mit der Jagdausübung erforderlichen Verläss-lichkeit;

b)         der jagdlichen Eignung;

c)         einer ausreichenden Jagdhaftpflichtversicherung;

d)         dass kein Verweigerungsgrund im Sinne des § 39 vorliegt.

 

Nach § 39 Abs. 1 lit. a Oö. Jagdgesetz ist Personen, die wegen geistiger oder körperlicher Mängel unfähig sind, ein Jagdgewehr sicher zu führen oder deren bisheriges Verhalten besorgen lässt, dass sie die öffentliche Sicherheit gefährden werden, die Ausstellung einer Jagdkarte zu verweigern.

 

Der Begriff der „Verlässlichkeit" ist ein Rechtsbegriff der zur Kategorie der sogenannten unbestimmten Gesetzesbegriffe gehört. Allerdings ist die Verlässlichkeit nicht in jede Richtung gefordert, sondern nur für die im Zusammenhang mit der Jagdausübung erforderliche. Hiebei kommt auf Grund des bei der Jagdausübung unabdingbaren Umganges mit Schusswaffen auch der Verlässlichkeit im Sinne des § 8 des WaffG besondere Bedeutung zu.

 

Bei der Wertung einer Person als „verlässlich" im Sinne des WaffG ist ihre gesamte Geisteshaltung und Sinnesart ins Auge zu fassen, weil der Begriff der Verlässlichkeit den Ausdruck ihrer Wesenheit, nicht aber ein Werturteil über ihr Tun und Lassen im Einzelfall ist.

 

Bestimmte Verhaltensweisen und Charaktereigenschaften einer Person können demnach die Folgerung rechtfertigen, dass die vom WaffG geforderte Verlässlichkeit nicht gewährleistet ist (VwGH 20.2.1990, 89/01/0414, ZfVB 1991/260).

 

Nach ständiger Rechtsprechung ist angesichts des mit dem Waffenbesitz von Privatpersonen verbundenen Sicherheitsbedürfnisses nach Sinn und Zweck der Regelung des WaffG bei der Prüfung der Verlässlichkeit ein strenger Maßstab anzulegen (VwGH 26.7.1995, 94/20/0874, ZfVB 1997/1118 m.w.N.).

 

Die solcherart anzustellende Verhaltensprognose kann dabei bereits auf der Grundlage eines einzigen Vorfalles wegen besonderer Umstände den Schluss rechtfertigen, der vom Entzug waffenrechtlicher Urkunden Betroffene biete keine hinreichende Gewähr mehr, dass er von Waffen keinen missbräuchlichen oder leichtfertigen Gebrauch machen werde. In diesem Sinn können besondere Tatumstände auch einer nicht unter die Tatbestände des § 8 Abs. 3 WaffG 1996 subsumierbaren Verurteilung von Bedeutung sein, insoweit sie im Lichte des § 8 Abs. 1 WaffG 1996 einen entsprechenden waffenrechtlichen Bezug aufweisen.

 

Als weitere Anhaltspunkte bei der Beurteilung der Verlässlichkeit einer Person sind auch die Verweigerungstatbestände des § 39 Abs. 1 Oö. JagdG heranzuziehen. Die erforderliche Verlässlichkeit wird daher insbesondere eine Person dann nicht besitzen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie (Jagd-)Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwendet, mit Jagdwaffen unvorsichtig oder leichtfertig umgeht und diese nicht sorgfältig verwahrt oder Waffen an Personen überlässt, die zu dem Besitz nicht berechtigt sind (VwGH 10.12.1980, 1813/79).

 

Zur sicheren Verwahrung von Jagdwaffen und Munition:

Eine Schusswaffe ist sicher verwahrt, wenn ihr Besitzer sie in zumutbarer Weise vor unberechtigtem - auf Aneignung oder unbefugte Verwendung gerichteten - Zugriff schützt. Für die Beurteilung der Sicherheit der Verwahrung von Waffen und Munition sind insbesondere folgende Umstände maßgeblich:

1.         Verwahrung der Waffe an einem mit der Rechtfertigung oder dem Bedarf in Zusammenhang stehenden Ort, in davon nicht betroffenen Wohnräumen oder in Dritträumen (zB. Banksafe);

2.         Schutz vor fremdem Zugriff durch Gewalt gegen Sachen, insbesondere eine der Anzahl und der Gefährlichkeit von Waffen und Munition entsprechende Ein- oder Aufbruchsicherheit des Behältnisses oder der Räumlichkeit;

3.         Schutz von Waffen und Munition vor dem Zugriff von Mitbewohnern, die zu deren Verwendung nicht befugt sind;

4.         Schutz von Waffen und Munition vor Zufallszugriffen rechtmäßig Anwesender.

 

Ob eine im Einzelfall gewählte Verwahrungsart als sorgfältig bezeichnet werden kann, hängt nach der Judikatur von objektiven Momenten ab (VwGH 29.11.1994, 94/20/0036 u.a.). Ein Unbefugter soll im Wesentlichen zwei Hindernisse zu überwinden haben. Einerseits die Sicherung des Hauses oder der Wohnung gegen unbefugtes Betreten bzw. andererseits die Sicherung der Waffen gegen unbefugte Inbesitznahme.

 

Im ersten Fall geht es um die Zugänglichkeit und Einbruchsicherheit von Gebäuden und Räumlichkeiten und im zweiten Fall um die Verhinderung des ungehinderten Zugriffes zu Waffen durch Mitbewohner, die zu deren Verwendung nicht befugt sind (z.B. Jugendliche), bzw. durch rechtmäßig Anwesende (z.B. Handwerker). Der Zugriff auf zugängliche Waffen durch Unbefugte kann nicht dadurch verhindert werden, dass die Waffen ungeladen im nicht versperrten Schrank stehen oder durch Entfernen etwa des Magazins nicht gebrauchsfähig sind.

 

Denn der ungehinderte Zugriff zu den Waffen ermöglicht es dritten Personen, diese an sich zu nehmen und durch Laden bzw. Ergänzung fehlender Teile verwendungsfähig zu machen (VwGH 26. 2. 1992, 91/01/0191). Der ungehinderte Zugriff zu Waffen ist durch Verwahrung der Jagdwaffen in ein- bzw. aufbruchsicheren Behältnissen (Schränken, Waffenschränken, Tresoren u.dgl.) zu verhindern. Eine getrennte Verwahrung von Waffen und Munition in diesen Behältnissen ist allerdings nicht gefordert. Sollte die Ein- bzw. Aufbruchsicherheit der Behältnisse nicht gegeben sein, sind die Waffen jedenfalls durch zusätzliche Sicherungen wie Abzugschlösser oder durch ein Stahlseil, das durch die Abzugsbügel gezogen und mittels Vorhangschloss innen am Behältnis befestigt ist, vor unbefugtem Zugriff zu schützen.

 

Mit diesen Anordnungen verfolgt das Gesetz das Ziel, dass Jagdkarten nach menschenmöglicher Beurteilung der Sachlage im Einzelfall nur an Personen ausgestellt werden, die nach gesetzlichem Maßstab als zuverlässig gelten können, und weiterhin nur in den Händen solcher Personen verbleiben (vgl. VfSlg. 2828/1955).

 

Im gegenständlichen Fall waren am 10.5.2010 mehrere Langwaffen und Munition für den minderjährigen Sohn und P W, die kein waffenrechtliches Dokument besitzt, frei zugänglich verwahrt gewesen. Sie hatten somit uneingeschränkten Zugriff zu Waffen und Munition.

 

Auch ein länger zurückliegendes Verhalten kann einen Grund darstellen, die Ausstellung der Jagdkarte für die Zukunft zu verweigern (VwGH 14.3.1984, 82/03/0041).

 

Gerade auf Grund des bei der Jagdausübung unabdingbaren Umganges mit Schusswaffen ist bei der Auslegung des Rechtsbegriffes auch der Verlässlichkeitsbegriff im Sinne des § 8 Waffengesetz 1996 heranzuziehen. Als Faktoren, die die Verlässlichkeit in Frage stellen können, ergeben sich für den gegenständlichen Fall vor allem die Neigung zur Verletzung der waffenrechtlichen Vorschriften.

 

Durch den äußerst sorglose Verwahrung der Waffen, zeigt der Beschwerdeführer ein Persönlichkeitsbild, das die Annahme rechtfertigt, dass er durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben oder Gesundheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Selbst der Psychologe Dr. W D Z „rät weiterhin zur Vorsicht“, aufgrund der „hohen Extraversion in Verbindung mit dem etwas übersteigerten Selbstvertrauen und der für den leichtfertigen Umgang mit Waffen begünstigenden Familiensituation und dementsprechend ungünstige Lerngeschichte“. Auch die vorliegenden strafgerichtlichen Verurteilungen (insb. die beharrliche Verfolgung) zeigen auf, dass der Beschwerdeführer wiederholt die gesetzlichen Anordnungen ignoriert hat.

 

Für das Landesverwaltungsgericht steht zweifelsfrei fest, dass dem Beschwerdeführer die uneingeschränkte jagdrechtliche Verlässlichkeit nicht zukommt. Das Oö. Jagdgesetzt kennt keine Auflagen im Hinblick auf die Erteilung einer Jagdkarte. Entweder werden die gesetzlichen Voraussetzungen zur Gänze erfüllt, dann ist die Jagdkarte auszustellen oder diese liegen nicht uneingeschränkt vor, dann ist die Ausstellung der Jagdkarte zu versagen.

 

Es ist auch nicht ausschlaggebend, ob der Beschwerdeführer bisher die Jagd stets zuverlässig und nach den weidmännischen Bestimmungen ausgeübt hat (VwGH 26.4.1995, 95/03/005).

 

Aufgrund dieser Ausführungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zum Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer die im Zusammenhang mit der Jagdausübung erforderliche Verlässlichkeit nicht erwiesen und sein bisheriges Verhalten besorgen lässt, dass die öffentliche Sicherheit gefährdet ist.

 

Der Beschwerdeführer hat bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn den Antrag auf Ausfolgung der nach dem Oberösterreichischen Jagdgesetz ausgestellten Jagdkarte gestellt. Diese Behörde ist daher für das Verfahren zuständig. Durch den Wohnsitzwechsel ins Bundesland S geht die Zuständigkeit für die Ausstellung der oberösterreichischen Jagdkarte nicht auf eine Behörde des Bundeslands S über.

 

Weiters konnte im gegenständlichen Verfahren keine Befangenheit der mit dem Verfahren betrauten Organen der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn festgestellt werden. Die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers sind nicht nachvollziehbar.

 

Es war daher die Beschwerde abzuweisen.

 

 

II.            Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Karin Lederer