LVwG-800127/9/Bm/AK

Linz, 16.09.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Maga. Michaela Bismaier über die Beschwerde des Herrn E S, vertreten durch x Rechtsanwälte KG, x, x, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 6. März 2015, GZ: 0051139/2014, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der GewO 1994 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27. August 2015

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abge­wiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Wortfolge „das Stadtpolizeikommando Linz“ zu ändern ist in: „den Erhebungsdienst des Magistrates Linz“.

 

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 60 Euro zu leisten.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I. und II.:

 

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom
6. März 2015, GZ: 0051139/2014, wurde über den Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) wegen einer Verwaltungsübertretung nach §§ 368 und 113 Abs. 7 GewO 1994, § 1 Abs. 2 der Oö. Sperrzeitenverordnung 2002 eine Geldstrafe von 300 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von
92 Stunden, verhängt.

 

Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

 

„Der Beschuldigte, Herr E S, hat als Inhaber und Betreiber des Lokales ‚H‘ im Standort x, x, welches zum Tatzeitpunkt von ihm in der Betriebsart ‚Cafe‘ betrieben wurde und somit als verwaltungsstrafrechtlich Verant­wortlicher folgende Verwaltungs­übertretung zu verantworten:

 

Im Zuge einer Kontrolle durch das Stadtpolizeikommando Linz am 19.10.2014 um
04:35 Uhr wur­de festgestellt, dass das oa. Lokal noch betrieben wurde, indem sich noch 4 Gäste im Lokal be­fanden.

 

Den Gästen wurde daher am 19.10.2014 um 04:35 Uhr das Verweilen im Lokal gestattet, obwohl für das genannte Lokal in der OÖ. Sperrzeitenverordnung 2002 die Sperrstunde mit 04.00 Uhr festgelegt ist.“

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bf durch seine anwaltliche Vertretung innerhalb offener Frist Beschwerde eingebracht und darin im Wesentlichen vor­gebracht, die Behörde begründe die mit dem angefochtenen Straferkenntnis ver­hängte Verwaltungsstrafsache lapidar damit, dass der im Spruch dargestellte Sachverhalt aufgrund der Aktenlage erwiesen und insbesondere der Sachverhalt vom Beschuldigten nicht bestritten worden wäre. Die Behörde habe sich mit keinem Satz mit der Frage auseinander gesetzt, welche Vorkehrungen der Beschuldigte zur Einhaltung der Sperrzeit im Lokal getroffen habe, was insofern entscheidungswesentlich sei, da bei einem ausreichend dichten und hinlänglich organisierten Kontrollnetz den Beschuldigten kein Verschulden an der gegen­ständlichen Verwaltungsübertretung treffe. In weiterer Folge seien auch keiner­lei Feststellungen dahingehend getroffen worden, ob am Vorfallstag tatsächlich Maßnah­men ergriffen worden seien, um ein über die Sperrstunde hinaus­gehendes unzulässiges Verweilen abzuwenden. Anstatt sich mit den einzelnen Vorkehrungen zur Einhaltung der Sperrzeit auseinander zu setzen, um auch die notwendigen und fundierten Feststellungen dazu treffen zu können, habe sich die Behörde zur Beweiswürdigung und Tatsachenfeststellung auf zwei Sätze beschränkt und sich gewissermaßen mit leeren Stehsätzen begnügt.

Beim gegenständlichen Verwaltungsstraftatbestand handle es sich um ein Ungehorsamsdelikt und sei der Bf jedenfalls dann nicht zu bestrafen, wenn er glaubhaft mache, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe. Der Bf müsse nicht alle Überwachungsaufgaben selbst erfüllen, sofern er ein ausreichend dichtes und hinlänglich organisiertes Kontroll­netz geschaffen habe. Den Bf treffe an der Verwaltungsübertretung kein Verschulden, weil vor jeder Öffnung des Betriebes dezidiert die Belegschaft des Lokals darauf hingewiesen werde, die Sperrstunde genau einzuhalten. Die Ein­haltung dieser Weisung werde vom Bf auch durch unangemeldete Besuche im Lokal zu Öffnungs- und Sperrzeiten überwacht und überprüft.

Der Bf führe aber nicht nur die Oberaufsicht, sondern habe auch Maßnahmen getroffen, die die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Zur Gewährleistung der Einhaltung der Sperrzeiten müssten die Mitarbeiter des Bf eine halbe Stunde vor Beginn der Sperrstunde das Hauptlicht einschalten und die Musikanlage ausschalten. Des Weiteren habe der Bf an seine Mitarbeiter die Anweisungen gerichtet, dass die Gäste rechtzeitig, nämlich vor Eintritt der Sperrstunde, aufzufordern seien, das Lokal zu verlassen. Außerdem sei das Personal dazu angehalten, das Lokal zuzusperren und nötigenfalls auch die öffentlichen Aufsichtsorgane zuzuziehen, um die Sperrstunde einzuhalten. Der Bf habe durch die systematisch gestalteten organisatorischen Maßnahmen und Kontrollen ein für die Einhaltung gewerberechtlicher Vorschriften funktionie­rendes Kontrollsystem eingeführt. All diese Umstände wären allerdings wesent­lich gewesen, weil die Voraussetzung für die Verhängung einer Verwaltungsstrafe ein Verschulden des Bf sei, also die Vorwerfbarkeit der Verletzung der Sperrzeit im konkreten Fall, wozu aber entsprechend fundierte Ausführungen fehlen würden und welches entschieden in Abrede gestellt werde, weil der Bf alles in seiner Macht Stehende getan habe, um eine solche Verwaltungsübertretung zu verhindern.

Über das bereits bestehende engmaschige Kontrollnetz hinausgehende Maßnah­men könnten dem Bf von der Behörde zumutbarer Weise nicht abverlangt werden. Es würde zu einer unzumutbaren Überspannung des Kontrollerforder­nisses führen, wenn ernsthaft verlangt würde, dass der Bf immer persönlich die Einhaltung der Sperrzeit überwache und beaufsichtige. Im Übrigen werde dem Bf zuzugestehen sein, seinen Arbeitnehmern, insbesondere jenen, welche schon jahrelang bei ihm arbeiten und zuverlässig sein würden, zumindest ein gewisses Maß an Vertrauen entgegen zu bringen, sodass sich der gegenständliche Vorfall als bedauerlicher Ausrutscher eines langjährigen Mitarbeiters darstelle. Bei Mit­arbeitern, welche schon negativ aufgefallen seien, verbiete sich naturgemäß ein derartiges Vertrauen, wobei der hier eingesetzte Mitarbeiter, Herr J D, bislang keinerlei derartige Schwächen erkennen habe lassen.

Wenn Mitarbeiter im Einzelfall Anordnungen missachten würden, treffe den Bf daran kein Verschulden, zumal sie nicht nur die entsprechende Dienstanordnung hätten, die Sperrzeit einzuhalten, sondern vom Bf auch die zumutbare Kontrolle und Überprüfung veranlasst worden sei.

Mangelhaft sei das Verfahren aber auch insofern, als es die Behörde nicht nur unterlassen habe, den vom Beschuldigten geführten Zeugen, Herrn J D, als auch den Bf persönlich einzuvernehmen, was in der Äußerung vom 16. Februar 2015 ausdrücklich beantragt worden sei. Durch die persönliche Einvernahme bzw. den persönlichen Eindruck des Bf im Zusammen­hang mit der Einvernahme des Zeugen wäre die Behörde zur Feststellung gelangt, dass eine Bestrafung deswegen nicht zu erfolgen habe, da der Bf aus­reichende Maßnahmen zur Einhaltung der Sperrzeiten geschaffen habe und ihn deshalb kein Verschulden an der Verwaltungsübertretung treffe.

Es werde aber auch die verhängte Strafe der Höhe nach als unangemessen bekämpft. Es sei bei der Strafbemessung das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung diene, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen habe, zu berücksichtigen. Folglich sei das Ausmaß der Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes durch die konkrete Tat relevant. Grundlage für die Bemessung der Strafe im ordentlichen Verfahren seien die objektiven Umstände, wie Schädigung, Gefährdung oder sonstige nachteilige Folgen. Der Beschuldigte habe mit der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung keinerlei Schaden verursacht, eine allfällige vom Beschuldigten zu verant­wortende Gefährdung liege nicht vor, da durch sein Verhalten weder das öffentliche Interesse an der Einhaltung der Sperrstunde, noch der Schutz der Nachbarschaft gegen Lärmbelästigung zur Nachtzeit beeinträchtigt worden sei. Entgegenstehende objektive Beweisergebnisse seien seitens der belangten Behörde nicht erbracht worden. Sonstige nachteilige Folgen würden ebenso wenig vorliegen, insbesondere seien auch durch die Erstbehörde keine fest­gestellt worden.

 

Es wird daher der Antrag gestellt

-       auf zeugenschaftliche Einvernahme des Mitarbeiters, Herrn J D,

-       auf Einvernahme des Beschuldigten.

 

Weiters werden die Anträge gestellt,

das Verwaltungsgericht wolle,

1.   eine mündliche Verhandlung durchführen und die angebotenen Beweise aufnehmen,

2.   in der Sache selbst entscheiden und

a)   das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufheben und das Verwal­tungs­strafverfahren einstellen, in eventu

b)   das angefochtene Straferkenntnis dahingehend abändern, dass die Strafe tat- und schuldangemessen herabgesetzt wird, in eventu

c)   das angefochtene Straferkenntnis aufheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung an die erstinstanzliche Behörde zurückverweisen.

 

3. Die belangte Behörde hat die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwal­tungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (LVwG) zur Entscheidungsfindung vorgelegt.

 

4. Das LVwG hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27. August 2015, zu der der Bf und sein anwaltlicher Vertreter erschienen sind und gehört wurden. Als Zeuge einvernom­men wurde Herr J D.

 

4.1. Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

 

Der Bf betreibt im Standort x, x, das Lokal „H“ in der Betriebsart „Cafe“ und verfügt hierüber auch über die erforderliche Gewerbe­berechtigung.

Die Sperrzeit für dieses Lokal ist nach der Oö. Sperrzeitenverordnung 2002 mit 04.00 Uhr festgesetzt.

Am 19. Oktober 2014 wurde das Lokal durch den Erhebungsdienst des Magistrates Linz um 04.35 Uhr überprüft. Bei der Überprüfung wurde festgestellt, dass die Zugangstür zum Lokal noch geöffnet war und sich neben dem Kellner noch vier weitere Personen im Lokal aufgehalten haben. Bei diesen vier Personen handelte es sich um betriebsfremde Personen, nämlich Freunde des Kellners. Getränke wurden nicht konsumiert.

 

Zum Kontrollsystem wurde vorgebracht, dass an den beschäftigten Kellner zur Einhaltung der Sperrzeit konkrete Anweisungen dahingehend erfolgt sind, dass um ca. 03.50 Uhr die Musik abzuschalten ist, das Licht vollständig aufzudrehen ist und die Gäste darauf hinzuweisen sind, dass um 04.00 Uhr Sperrzeit ist. Weiters wurde vom Bf angewiesen, die Polizeiorgane zu verständigen, falls Gäste das Lokal nicht rechtzeitig verlassen. Diese Anweisungen werden stichprobenartig durch den Bf überprüft, indem er fallweise zur Sperrzeit das Lokal besucht hat. 

 

Das obige, hier entscheidungswesentliche Beweisergebnis ergibt sich aus dem Akteninhalt sowie den Aussagen des Bf und des Zeugen vor dem LVwG.

Vom Bf wurde nicht bestritten, dass sich nach Eintritt der Sperrstunde
noch Personen im Lokal befunden haben. Dies wird im Übrigen auch vom Zeugen J D bestätigt.

Was den Überprüfungszeitpunkt 04.35 Uhr betrifft, wird der Anzeige des Erhebungsdienstes gefolgt.

Es erschließt sich für die erkennende Richterin kein Grund, warum die Organe des Erhebungsdienstes den Zeitpunkt der Überprüfung unrichtig festschreiben sollten. Die Organe wissen aus ihrer Tätigkeit, dass die Uhrzeit für die Feststellung der Einhaltung der Sperrzeit von wesentlicher Bedeutung und ein besonderes Augenmerk darauf zu legen ist; dementsprechend wurde die Uhrzeit auch im Bericht, der zeitnah zur Überprüfung erstellt wurde, aufgenommen. Der anwesende Kellner hingegen steht bei einer Überprüfung unter einer gewissen Stresssituation, die eine bewusste Aufnahme der genauen Uhrzeit nicht wahrscheinlich macht.  

Aus dem Akt ergibt sich, dass der Bf ursprünglich die gegenständliche Überprü­fung mit einer Überprüfung am 29. August 2014 um 04.14 Uhr verwechselt hat. Es ist davon auszugehen, dass der Bf weiterhin die Uhrzeit der Überprüfung vom 29. August 2014 vor Augen hatte.  

 

5. Hierüber hat das LVwG erwogen:

 

5.1. Gemäß § 113 Abs. 1 GewO 1994 hat der Landeshauptmann den Zeitpunkt, zu dem gastgewerbliche Betriebe geschlossen werden müssen (Sperrstunde) und den Zeitpunkt, zu dem sie geöffnet werden dürfen (Aufsperrstunde) für die einzelnen Betriebsarten der Gastgewerbe durch Verordnung festzulegen.

 

Gemäß § 113 Abs. 7 leg.cit. haben die Gastgewerbetreibenden die Betriebs­räume und die allfälligen und sonstigen Betriebsflächen, ausgenommen die der Beherbergung dienenden, während der festgelegten Sperrzeiten geschlossen zu halten, während dieser Zeit dürfen sie Gästen weder den Zutritt zu diesen Räumen und zu diesen Flächen, noch dort ein weiteres Verweilen gestatten und die Gäste auch nicht in anderen Räumen oder auf anderen sonstigen Flächen gegen Entgelt bewirten. Die Gastgewerbetreibenden haben die Gäste rechtzeitig auf den Eintritt der Sperrstunde aufmerksam zu machen; sie haben den Betrieb spätestens zur Sperrstunde zu verlassen.

 

Gemäß § 1 Abs. 2 Oö. Sperrzeitenverordnung 2002 müssen Gastgewerbe­betriebe in der Betriebsart „Cafe“ spätestens um 04.00 Uhr geschlossen und dürfen frühestens um 06.00 Uhr geöffnet werden.

 

Nach § 368 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 1.090 Euro zu bestrafen ist, wer andere als in den §§ 366 und 367 genannte Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder deren Bescheide, die aufgrund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder aufgrund dieses Bundes­gesetzes erlassener Verordnungen ergangen sind, nicht einhält.

 

5.2. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes macht sich ein Gastgewerbetreibender bereits schuldig, der den Gästen nach Eintritt der Sperr­stunde das Verweilen in den Betriebsräumen und auf allfälligen sonstigen Betriebsflächen gestattet. Eine Bewirtung der Gäste ist für die Erfüllung des Tat­bestandes nicht erforderlich. Beim Aufenthalt von Personen in Betriebsräumen oder sonstigen Betriebsflächen kommt es für die Qualifikation als Gäste nicht darauf an, ob für die Inanspruchnahme von Leistungen des Gastgewerbe­treibenden im Einzelfall ein Entgelt verlangt wird oder nicht. Vielmehr genügt es, dass diese Personen den Gastgewerbebetrieb in Anspruch nehmen und sei es auch nur durch den Aufenthalt in den Betriebsräumen bzw. auf den sonstigen Betriebsflächen (u.a. VwGH 18.10.1994, Zl. 93/04/0197).

 

Im Grunde des durchgeführten Beweisverfahrens steht fest, dass am
19. Oktober 2014 betriebsfremde Personen nach Eintritt der Sperrstunde in dem in Rede stehenden Lokal anwesend waren.

Soweit vom Bf hierzu vorgebracht wird, es habe sich dabei um Freunde seines Kellners gehandelt, die lediglich auf den Kellner gewartet haben, ist dem das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts­hofes vom 19. Oktober 1993, Zl. 93/04/0146, entgegen zu halten, wo ausge­sprochen wurde, dass das Motiv, aus dem den Gästen das weitere Verweilen im Lokal gestattet wurde, für die Erfüllung des Straftatbestandes bedeutungslos ist.

Im Lichte dieser Judikatur bedeutet die bloße Anwesenheit - sei es auch nur zu dem Zweck, auf Betriebsangehörige zu warten - eine Sperrzeitenüberschreitung und ändert daran auch nichts der Umstand, dass von den Gästen nichts konsumiert worden ist.

Der Bf hat zum Tatzeitpunkt betriebsfremden Personen entgegen der gesetzlich festgelegten Sperrstunde jedenfalls nach 04.00 Uhr noch das Verweilen in den Betriebsräumlichkeiten gestattet.

 

Der Bf als Gewerbeinhaber hat somit den objektiven Tatbestand der Sperrzeiten­überschreitung zu vertreten.

 

Auch wenn es für die Verwirklichung des Tatbestandes nicht von Belang ist, war die Bezeichnung des überprüfenden Organs zum Tatzeitpunkt abzuändern.

 

5.3. Der Bf hat die Tat auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Ver­waltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar, wobei zur Strafbarkeit bereits Fahrlässigkeit ausreicht und Fahrlässigkeit im Sinne der zitierten Bestimmung ohne weiteres anzunehmen ist, sofern vom Bf kein Entlastungsnachweis erbracht wird.

 

Vom Bf wird eingewendet, ihn treffe an der gegenständlichen Verwaltungsüber­tretung kein Verschulden, da er ein ausreichendes Kontrollsystem installiert habe.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht ein Kontrollsystem aus systematisch gestalteten organisatorischen Maßnahmen und Kontrollen im Betrieb zur Einhaltung der Rechtsvorschriften und zur Abwehr von Schäden durch das eigene Personal sowie dem Ergreifen geeigneter organisatorischer Maß­nahmen zur Verhinderung von Verwaltungsübertretungen. Der Verwaltungs­gerichtshof legt dabei einen besonders strengen Maßstab an. Für den Nachweis eines effektiven Kontrollsystems bedarf es konkreter Behauptungen, durch welche innerbetrieblichen organisatorischen Maßnahmen eine Übertretung der Gewerbeordnung verhindert hätte werden können, wobei die bloße Erteilung von Weisungen oder Belehrungen nicht ausreicht. Entscheidend ist vielmehr, ob auch eine wirksame Kontrolle der von dem Verantwortlichen erteilten Weisungen erfolgt ist. 

Vom Bf wurde dargelegt, dass er entsprechende Anweisungen an das Personal erteilt habe und diese Anweisungen auch ab und zu kontrolliert habe.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes reichen aber nur kurzfristige stichprobenartige Kontrollen nicht aus, um die Annahme zu rechtfertigen, es liege ein wirksames Kontrollsystem vor, von dem mit gutem Grund erwartet werden kann, dass es die tatsächliche Einhaltung der Bestimmungen sicherstellt. Selbst eine Verwarnung für den ersten festgestellten Verstoß reicht nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes für das geforderte Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems nicht aus (vgl. VwGH 19.10.2001, Zl. 2000/02/0228).

 

Soweit dem Vorbringen des Bf entnommen werden kann, dass gegenständlich eine eigenmächtige Handlung des Kellners vorgelegen sei, ist dem entgegen zu halten, dass ein entsprechendes Kontrollsystem auch für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern Platz zu greifen hat. Es kann kein Vertrauen darauf geben, dass die eingewiesenen, laufend geschulten und ordnungsgemäß ausgerüsteten Arbeitnehmer die Arbeitnehmerschutzvorschriften einhalten (VwGH 24.5.2013, Zl. 2012/02/0072). Das eigenmächtige Verhalten des Arbeit­nehmers zeigt nach dem Verwaltungsgerichtshof gerade, dass kein wirksames Kontrollsystem vorhanden war (VwGH 23.5.2006, Zl. 2005/02/0248).

Ausgehend von der strengen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes waren daher die vom Bf vorgebrachten Entlastungsbeweise nicht geeignet, ihn von seinem schuld­haften Verhalten zu befreien.

 

6. Zur Strafhöhe ist auszuführen:

 

6.1. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milde­rungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzu­wenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorge­pflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berück­sichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermes­sensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechts­verfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Straferkenntnis über den Bf eine Geldstrafe von 300 Euro bei einem Strafrahmen bis zu 1.090 Euro verhängt. Als strafmildernd wurde kein Umstand gewertet, straferschwerend wurden sechs Vormerkungen wegen Übertretung der Sperrzeitenverordnung gesehen.

Bei der Strafbemessung wurden die von der Behörde mangels Angaben des Beschuldigten geschätzten persönlichen Verhältnisse, nämlich ein monatliches Nettoeinkommen von 1.300 Euro und keine Sorgepflichten, berücksichtigt. Der Bf hat in der Beschwerde keine geänderten persönlichen Verhältnisse bekannt­gegeben und sind auch keine sonstigen strafmildernden Umstände hervorgekom­men.

Die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe von 300 Euro erscheint durchaus tat- und schuldangemessen und auch aus spezialpräventiven Aspekten erforderlich, um den Bf künftighin zur Einhaltung der gewerberechtlichen Bestim­mungen zu bewegen.

Angesichts der bestehenden zahlreichen Vormerkungen kann ein ernsthaftes Bemühen des Bf, die Sperrzeitenverordnung einzuhalten, nicht gesehen werden.

 

7. Weil die Beschwerde keinen Erfolg hatte, war ein Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe aufzu­erlegen.

 

 

 

 

 

 

Zu III.:

 

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beur­teilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeu­tung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Maga. Michaela Bismaier