LVwG-150431/2/RK/FE - 150502/2/RK/FE

Linz, 19.01.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Roland Kapsammer über die Beschwerden von

 

 

1. A H, 2. P-G H, 3. P S, 4. E H, 5. M O, 6. K F, 7. J H, 8. F F, 9. J S, 10. R E, 11. C G, 12. , 13. C H, 14. T K, 15. H K, 16. P H, 17. Ing. C H, 18. N H, 19. S F, 20. E F, 21. A L und J V, 22. C T, 23. K T, 24. R F Sch, 25. M B, 26. R B, 27. DI J B, 28. T B, 29. S B, 30. M B, 31. H F, 32. C F, 33. T F, 34. F F, 35. A G, 36. R G, 37. D L, 38. P L, 39. B L, 40. G L, 41. M L, 42. S L, 43. M M M, 44. J K, 45. D P, 46. L P, 47. M und L P, 48. A S, 49. MMag. Dr. I S, 50. A Sch, 51. F Sch, 52. W S, 53. J S, 54. L St, 55. I und C B, 56. E und H W, 57. E D, 58. F N, 59. Dipl.-Ing. (FH) J Sch, 60. Ing. J S, 61. D M, 62. M M-P, 63. E S, 64. S S, 65. A H, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. F R, 66. N H, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. F R, 67. A S, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.  F R, 68. N N, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. F R,

 

gegen den Bescheid der Oö. Landesregierung vom 16. September 2014, Zl. Verk-960.253/300-2014-Öl, wegen dort unter Spruchpunkt I erfolgter Abweisung der Anträge auf Zuerkennung der Parteistellung der oben genannten Beschwerdeführer (im Folgenden:“Bf“  genannt) gemäß § 2 Z 12 und  § 31 Abs. 3 Oö. Straßengesetz 1991 und § 8 Allgemeines Verwaltungs-verfahrensgesetz (AVG) 1991 und dort unter Spruchpunkt II erfolgter Zurückweisung der mit den Anträgen auf Zuerkennung der Parteistellung eventualiter verbundenen Einwendungen als unzulässig

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG werden die Beschwerden hinsichtlich beider Spruchpunkte als unbegründet abgewiesen.

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I.

Mit straßenrechtlichem Bewilligungsbescheid vom 30. Juli 2014, Zl. Verk-960.253/284-2014-Ba/Eis, wurde der Konsenswerberin, Land Oberösterreich, Landesstraßenverwaltung, die straßenrechtliche Bewilligung für den ersten Abschnitt der Umfahrung "Mattighofen-Munderfing" (Baulos 1) erteilt.

Im Zuge dieses Verfahrens wurde vom Amt der Oö. Landesregierung, Abteilung Verkehr, für den 2. und 3. Juli 2014 eine mündliche Verhandlung ausgeschrieben und diese am 15. Juli 2014 in den Amtsgebäuden der Oö. Landesregierung abgeschlossen.

 

Mit schriftlichen Eingaben (als "Einwendungen" bezeichnet) datiert von 20. Juni bis 30. Juni 2014, eingelangt bei der Behörde am 30. Juni und 1. Juli 2014, hat eine große Zahl von Bürgerinnen und Bürgern aus den Gemeinden Munderfing und Schalchen (nunmehrige Beschwerdeführer) mit getrennten Schriftsätzen die Zuerkennung der Parteistellung im straßenrechtlichen Baubewilligungsverfahren beantragt und gleichzeitig (eventualiter) Einwendungen gegen das zuvor geschilderte Straßenbauvorhaben erhoben (im Akt ist eine Zustellverfügung des erstinstanzlichen Bescheides der Behörde an insgesamt 265 Bescheidadressaten ersichtlich).

Nachdem zum Einbringungszeitpunkt der Beschwerden die für 2. und 3. Juli 2014 anberaumte mündliche Verhandlung naturgemäß bereits seit längerem ausgeschrieben war (die Kundmachung erfolgte mit Schreiben vom 3. Juni 2014, Zl. Verk-960.253/1-2014-Ba/Eis), wurde über die Anträge je auf Zuerkennung der Parteistellung und ferner vorgebrachten Einwendungen mit Bescheid der Oö. Landesregierung vom 16. September 2014 nachträglich gesondert abgesprochen.

 

Die im Wesentlichen gleichlautend erhobenen Einwendungen (jeweils neben dem ferneren Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung) im Rahmen des straßenrechtlichen Bewilligungsverfahrens vor der Erstbehörde ergeben überblicksmäßig folgende generelle Vorbringen:

 

Die Umfahrung Munderfing wäre Teil der Neuplanung bzw. des Neubaues der B 147 zwischen Braunau und Salzburg.

 

Der „Schwellenwert für die Gesamtlänge von 10 km“ (Anmkg.: dies laut Anhang 1 zum UVP-Gesetz) würde allein schon bei Miteinbeziehung der "Spange Jeging" in die Streckenberechnungen überschritten werden, weshalb die Durchführung eines UVP-Verfahrens geboten wäre, was aber unterlassen worden wäre.

Auch wäre in den vorliegenden Lärmberechnungen aufbauend auf die Einreichunterlagen eine ungünstige Windrichtung zu den Liegenschaften der Antragsteller nicht entsprechend berücksichtigt worden, weshalb davon auszugehen wäre, dass es zu grenzwertüberschreitenden Lärmimmissionen kommen werde. Regionale Verkehrsbeziehungen zwischen dem Ortszentrum Munderfing und den umliegenden kleineren Ortschaften würden bei Realisierung des Projektes erschwert werden.

Die zugrundegelegten Verkehrszahlen, welche den Berechnungen der daraus resultierenden Feinstaub- und Schadstoffbelastungen zugrunde liegen würden, wären deutlich überhöht angenommen worden, weshalb sich so bei Einrechnung der Verhältnisse -  nach Realisierung des Projektes – eine im Vergleich zur „Vorbelastung“ lediglich geringere Zusatzbelastung für die Umwelt und die Liegenschaft der Einschreiter ergeben würde, als dies tatsächlich der Fall sei.

Die tatsächlichen Zusatzbelastungen würden die zulässigen Grenzwerte überschreiten.

Auch würde es zu schlafbeeinträchtigenden Lichtimmissionen zu Nachtzeiten auf Grund der Leuchtweite eines Fernlichtes von 400 bis 500 m auf den Liegenschaften der Einschreiter kommen. Ferner würde sich in schalltechnischer Hinsicht derzeit nicht feststellen lassen, ob die Grenzwerte bei Realisierung des Projektes eingehalten würden, da der Belastungspegel der ortsüblichen Schallimmissionen nicht erhoben worden wäre.

 

Weitere fallweise erhobene geringfügige Ergänzungen zum standardisierten inhaltlichen Kern der Einwendungen betrafen sodann nachteilige Aspekte des Radverkehrs bzw. erforderlich werdende Umwege bzw. Steigungen und Gefälle für Fußgänger, allgemein vorgebrachte Aspekte einer ganzheitlich intakten ökologischen Betrachtung von „Natur und Umwelt“, mangelnde Verkehrsnotwendigkeit einer "Umfahrung Munderfing" auf Grund eines nicht vorhandenen derart großen Verkehrsbedürfnisses sowie das Nichtaufgreifen von umweltschonenderen Varianten im Vergleich zur gegenständlichen Trassenvariante, wie etwa eine Tieferlegung der gegenständlichen Umfahrungsstraße.

 

Ferner wurden ergänzende Bedenken sowohl in Bezug auf die Gemeinde Munderfing als auch in Bezug auf  die Umlandgemeinden vorgebracht (ohne dies jedoch näher darzustellen) sowie ein ungünstiges Verhältnis bei Gegenüberstellung der gesamten positiven Auswirkungen zu den gesamten negativen Auswirkungen nach Realisierung des gegenständlichen Projektes.

 

Mit Bescheid der Oö. Landesregierung vom 16. September 2014, Zl. Verk-960.253/300-2014-Öl, wurden unter

 

-      Spruchpunkt I.

 

-      die Anträge auf Zuerkennung der Parteistellung unisono abgewiesen

und unter

 

-      Spruchpunkt II.

 

-      die mit den Anträgen auf Zuerkennung der Parteistellung verbundenen Einwendungen sodann als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

Begründend wurde dabei zu Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides überblicksweise ausgeführt, dass unter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen der §§ 2 Z 12 und 31 Abs. 1 bis 3 Oö. Straßengesetz die Einschreiter im Ergebnis ohne nähere Begründung und ohne Bezug auf die gesetzlich normierten Voraussetzungen (gemäß §§ 31 Abs. 3 Z 2 bis 5 Oö. Straßengesetz) die Zuerkennung der Parteistellung beantragt hätten, weswegen auf Grund der Nichtgeltendmachung der einschlägigen gesetzlichen Kriterien die Anträge auch jeweils abzuweisen gewesen wären.

Auch wäre im Rahmen des Straßenbaubewilligungsverfahrens zu Verk-960.253-2014 bereits umfassend geprüft worden, wem Parteistellung zukomme und wären den Parteien sämtliche Verfahrensrechte auch im vollen Umfange gewährt worden.

Eine Anwendung der zitierten Bestimmungen des Oö. Straßengesetzes über den Kreis jener Personen hinaus, denen im Verfahren Parteistellung tatsächlich zukomme, sei aber den vorzitierten Bestimmungen zur Parteistellung und zum Verfahren gemäß Oö. Straßengesetz nicht zu entnehmen.

 

Zu Spruchpunkt II. wurde sodann ausgeführt, dass eben gemäß Spruchabschnitt I. die Anträge auf Zuerkennung der Parteistellung mangels Vorliegens der hiefür erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen abzuweisen gewesen wären, weshalb die mit dem Antrag verbundenen Einwendungen der nunmehrigen Bf, zu deren Erhebung aber nur Parteien legitimiert wären, sodann als unzulässige Einwendungen einer Nichtpartei zu werten und daher zurückzuweisen gewesen wären (unter vorheriger Zitierung der Bestimmung über Parteien gemäß § 8 AVG 1991).

 

Es wäre somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden gewesen. In der angeschlossenen Rechtsmittelbelehrung wurden die Antragsteller über die Möglichkeit der Beschwerdeerhebung an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zutreffenderweise informiert.

 

Mit Bescheid der UVP-Behörde (der Oö Landesregierung) vom 28.10.2014, Zl. AUWR-2014-131894/2 – Müb, wurden Anträge mehrerer Parteien (des straßenrechtlichen Verfahrens) auf Feststellung gemäß § 3 Abs. 7 UVP-Gesetz, ob für das gegenständliche Straßenbauvorhaben eine UVP durchzuführen ist, jeweils mangels Antragslegitimation als unzulässig zurückgewiesen.

 

Über die im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens zu Verk-960.253/300-2014-Öl  mit dem og. Bescheid vom 16. September 2014 nachträglich abgesprochenen Anträge (auf Parteistellung) und Einwendungen wurden sodann in den Zeiträumen 22. Oktober bis 30. November 2014 von den Antragstellern und nunmehrigen Beschwerdeführern (im Folgenden: „BF“ genannt)  binnen offener Frist Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B‑VG gegen den oben genannten Bescheid vom 16. September 2014 erhoben.

 

In den vorgebrachten Beschwerden, mit welchen jeweils auch das eventualiter vorgebrachte Ansuchen verbunden wurde über die (ursprünglich erhobenen) inhaltlichen Einwendungen abzusprechen, wird vorerst kritisiert, dass von der belangten Behörde die jeweilige Abweisung des Antrages auf Zuerkennung der Parteistellung mit dem Nichtvorbringen näherer Ausführungen zu vom Straßenprojekt betroffenen Liegenschaften, was für die behauptete Parteistellung aber erforderlich gewesen wäre, gerechtfertigt worden wäre, was jedoch insoferne nicht zutreffend wäre, als dass die Bf die betroffenen Liegenschaften jeweils im Antrag genannt hätten.

Sodann wird ausgeführt, dass es der Behörde auch möglich gewesen wäre, auf Grund der konkret angegebenen Liegenschaften zu prüfen, ob und in welchem Umfang durch das beantragte Straßenprojekt subjektive Rechte der Bf beeinträchtigt würden.

Weitere Ermittlungen der Behörde hätten hiezu angestellt werden müssen; diese seien unterlassen worden und hätten daher auch keinen Eingang in den angefochtenen Bescheid gefunden.

Auch wird vorgebracht, dass gemäß § 13 Abs. 3 AVG (Anmkg.: dies wird von den Bf offensichtlich für den Fall einer allenfalls doch gegebenen Mangelhaftigkeit ihrer Beschwerde geäußert) die Behörde verpflichtet gewesen wäre, einen Auftrag zur Verbesserung im Sinne einer beauftragten Nachreichung einer für die gegenständlichen Anträge erforderlichen (!) Begründung zu erlassen, was sie jedoch unterlassen habe.

 

Auch wäre es sachlich nicht gerechtfertigt, den Kreis der "Anrainer" auf Personen zu beschränken, die Eigentümer von Grundstücken sind, die (lediglich) innerhalb eines Bereiches von 50 m neben der öffentlichen Straße liegen.

Es wäre nämlich hinsichtlich der sich ergebenden Lärmwerte davon auszugehen, dass es im Oö. Straßengesetz hiefür keine rechtliche Vorgabe gäbe.

Es müssten somit Grenzwerte aus "vom Straßengesetz berührten Rechtsbereichen" wie etwa die ÖNORM S5021 herangezogen werden, welche eine Umsetzung der sogenannten "Umgebungslärm-Richtlinie 2002/49/EG" darstellen würde und seit längerem im Wesentlichen unverändert geblieben wäre.

Es sei davon auszugehen, dass die betroffenen Liegenschaften der Bf in jener Zone der von der Antragstellerin vorgelegten Lärmkarte liegen, in der ein geltender Grenzwert von LA, eq 40 dB überschritten würde, was auch für den Bereich des Ortskernes gelten müsse, „da angenommen werden müsse“ dass auch hier ein Grenzwert von LA, eq 40 dB überschritten würde. Es wäre unterlassen worden, den Kreis der durch das Straßenprojekt betroffenen Liegenschaften auf solche Bereiche auszudehnen, die weiter als 50 m neben der öffentlichen Straße liegen, weshalb eine derartige "Auslegung des Gesetzes" (hiebei ist offensichtlich das Oö. Straßengesetz gemeint) „in rechtswidriger Weise erfolgt“ wäre.

Sollte von der Behörde das Gesetz aber tatsächlich richtig interpretiert worden sein, dann sei in der Einschränkung des Oö. Straßengesetzes in § 2 Z 12 eine Verfassungswidrigkeit zu erkennen.

Es würde ein Eingriff in das verfassungsmäßig geschützte Recht auf Unversehrtheit des Eigentums nämlich dann gegeben sein, wenn Eigentümer von Liegenschaften, die außerhalb des Bereichs von 50 m neben einer öffentlichen Straße liegen, so von der Geltendmachung von Einwendungen zur Abwehr von unzulässigen Immissionen ausgeschlossen würden.

 

Schließlich seien der derzeitige Gesetzestext des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 und die §§ 2 Z 12 und 31 Abs. 3 Z 3 des Oö. Straßengesetzes deswegen verfassungswidrig, weil durch diese Bestimmungen im Ergebnis eine Nachprüfungsmöglichkeit für Bf verwehrt sei und die Grundsätze der Umweltverträglichkeitsprüfungsrichtlinie Nr. 2011/92/EU vom 13.12.2011 (in einem UVP-Genehmigungsverfahren oder in einem eigenen straßenrechtlichen Verfahren) rechtlich nicht angewendet worden wären.

 

Ein wesentlicher Zweck dieser Richtlinie wäre nämlich auch, der Öffentlichkeit eine effektive Beteiligung an Entscheidungen im Zusammenhang mit der Umweltverträglichkeitsprüfung einzuräumen.

Des Weiteren würde im Sinne dieser Richtlinie unter "Öffentlichkeit" eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen bzw. Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen verstanden und unter der "betroffenen Öffentlichkeit" solche Personen, die von umweltbezogenen Entscheidungsverfahren gemäß Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie betroffen oder wahrscheinlich betroffen wären oder ein Interesse daran hätten.

 

Nach den näheren Bestimmungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes, wonach die Bf aber in einem derartigen Feststellungsverfahren keine Parteistellung hätten, könnten sie auch im Falle eines negativen UVP‑Feststellungsbescheides nach § 3 Abs. 7 UVP-Gesetz 2000, also in dem Falle, dass festgestellt würde, dass ein UVP-Feststellungsverfahren nicht durchgeführt würde, nicht erwirken, ein solches UVP-Genehmigungsverfahren einzuleiten.

Die derartigen aktuellen gesetzlichen Bestimmungen würden somit in Widerspruch zu den Zielsetzungen sowohl des Art. 11 der Richtlinie 2011/92/EU als auch jenen des Art. 51 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen.

Aus diesem Grund werde angeregt, das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich möge beim Verfassungsgericht die Aufhebung der §§ 2 Z 12 und 31 Abs. 3 Z 3 Oö. Straßengesetz 1991, kundgemacht im LGBl. Nr. 84/1991, in der derzeit geltenden Fassung, wegen Verfassungswidrigkeit beantragen.

 

II.

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den gesamten Verwaltungsakt der Behörde zu Zl. Verk-960.253-2014 (Verfahren nach Oö  Straßengesetz) und die gegenständlichen Beschwerden auf Aufhebung des Bescheides vom 16. September 2014 zu Zl. Verk-960-253/300-2014-Öl, mit welchem die Anträge auf Zuerkennung der Parteistellung im Rahmen des dortigen Verfahrens abgewiesen und die ferner dort erhobenen Einwendungen als unzulässig zurückgewiesen worden sind, insbesondere auch in die im  dortigen Akt enthaltene Angelegenheit der straßenrechtlichen Baubewilligung für die Umlegung der Landesstraße B 147, Braunauer Straße, Baulos "Umfahrung Mattighofen-Munderfing", Abschnitt I-Munderfing:

 

Aus diesen Aktenunterlagen ergibt sich der unter Punkt I. dargelegte Sachverhalt widerspruchsfrei, weswegen auch aus der Aktenlage klar erkennbar wurde, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und grundsatzgesetzliche bzw. europarechtliche Bestimmungen einem Entfall der Verhandlung nicht entgegenstehen.

Aus dem schon zitierten gesamten Aktenmaterial ist ersichtlich, dass das dortige umfangreiche Parteivorbringen und insbesondere die hiezu gemachten detaillierten Ausführungen der beigezogenen Sachverständigen, insbesondere auch zu fachtechnischen Aspekten, welche für eine Beurteilung der Parteistellung erforderlich sind, im Rahmen des Behördenverfahrens argumentativ exakt abgehandelt wurden.

Aus dem gesamten Vorbringen der nunmehrigen Bf im Zusammenhang mit der behaupteten Parteistellung haben sich insbesondere im Stadium des Verfahrens zwischen den erhobenen Einwendungen und den nunmehrigen Beschwerden in sachlicher Hinsicht keine neuen Aspekte ergeben bzw. wurden keine solchen vorgebracht, weshalb das gesamte so gewonnene Bild für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich für eine Entscheidung zweifellos tauglich, weil eindeutig ist.

 

III.

Gemäß § 2 Z 12 Oö. Straßengesetz 1991 sind "Anrainer" die Eigentümer jener Grundstücke, die innerhalb eines Bereiches von 25 m neben der öffentlichen Straße liegen; bei Verkehrsflächen des Landes außerhalb des Ortsgebietes darüber hinaus die Eigentümer jener Grundstücke, die innerhalb eines Bereiches von 50 m neben der öffentlichen Straße liegen.

 

§ 31 Abs. 1 bis 3 Oö. Straßengesetz 1991 lautet:

 

 

"§ 31

 

Verfahren

 

 

 

(1) Für den Bau einer öffentlichen Straße einschließlich Grundflächen gemäß § 11 Abs. 1a ist eine Bewilligung der Behörde erforderlich. Eine Bewilligung ist nicht erforderlich für den Bau von Verkehrsflächen gemäß § 8 Abs. 2 Z 3 sowie für Umbaumaßnahmen, durch die die Anlagenverhältnisse nur unwesentlich verändert und die Schutzgüter des § 13 Abs. 1 sowie fremde Rechte nur in einem geringfügigen Ausmaß berührt werden, dies gilt jedenfalls für

 

1. die Errichtung von Gehsteigen oder Radfahrwegen an öffentlichen Straßen,

 

2. die Errichtung von Busbuchten oder

 

3. die Errichtung von Abbiegespuren.

 

Das Bestehen oder Nichtbestehen der Bewilligungspflicht im Einzelfall ist auf Antrag der Straßenverwaltung oder Oö. Umweltanwaltschaft von der Behörde bescheidmäßig festzustellen.

 

 

 

(2) Die Bewilligung ist von der Straßenverwaltung bei der Behörde zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Beurteilung des Straßenbauvorhabens erforderlichen Pläne und Behelfe, insbesondere auch im Hinblick auf Grundflächen gemäß § 11 Abs. 1a, sowie ein Verzeichnis der dem Verfahren gemäß Abs. 3 beizuziehenden Parteien anzuschließen.

 

 

 

 

 

(3) Parteien sind:

 

 

 

1. der Antragsteller,

 

2. die Eigentümer der betroffenen Grundstücke sowie jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein dingliches Recht zum Gebrauch oder zur Nutzung zusteht,

 

3. die Anrainer,

 

3a. die Grundeigentümer von Grundflächen gemäß § 11 Abs. 1a sowie jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein dingliches Recht zum Gebrauch oder zur Nutzung zusteht,

 

4. Grundeigentümer, die im Sinne des § 20 (Anschlüsse an Verkehrsflächen) vom Straßenbauvorhaben betroffen sind,

 

5. die Interessentengemeinschaft (§ 25 Abs. 1) und

 

6. die Oö. Umweltanwaltschaft (§ 5 Oö. Umweltschutzgesetz 1996)."

 

 

 

Gemäß § 8 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG 1991) sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.

 

IV.

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat im Rahmen des durch §§ 27 und 9 Abs. 1 Z 3 und Z 4 VwGVG normierten Prüfungsumfanges durch seinen gemäß § 2 VwGVG zuständigen Einzelrichter erwogen:

 

Wenn die Bf vorerst unter Zitierung eines Verwaltungsgerichtshofserkenntnisses vom 16.9.2010, Zl. 2007/09/0299, zur Untermauerung ihres Begehrens ausführen, dass ein Feststellungsbescheid über die Parteistellung in einem bestimmten Verwaltungsverfahren an sich zulässig wäre, so ist dem prinzipiell zuzustimmen.

Auch bedarf es in jenen Fällen Ermittlungen der Behörde zur Frage der Parteistellung, wenn diese strittig sein sollte oder sich aus anderen Gründen hiezu Ermittlungen als zielführend erweisen sollten.

Jedoch können sich aus dem in diesem Zusammenhang zitierten Verwaltungsgerichtshofserkenntnis letztlich keine entscheidenden Argumente für die Geltendmachung hier relevanter Beschwerdegründe ableiten lassen:

 

Es steht nämlich die Möglichkeit, in einem allenfalls vorweg durchgeführten Feststellungsverfahren die Klärung der Parteistellung verfahrensrechtlich allenfalls selbständig zu behandeln, in keinem Widerspruch zu dem von der hier belangten Behörde (Oberösterreichische Landesregierung, Abteilung Verkehr) eingeschlagenen Weg, (eben) in einem gesonderten Verfahren hierüber abzusprechen.

Das von den BF zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.9.2010 lässt also nicht etwa darauf schließen, dass ein derartiges "Parteifeststellungsverfahren" zwingend im unmittelbaren zeitlichen Rahmen eines bestimmten (der Hauptsache dienenden) Verwaltungsverfahrens abgehandelt werden müsste.

Auch ist die Argumentation dahingehend, dass es zur Frage der Parteistellung „auch Ermittlungen geben dürfe“, offenkundig schon sachlogisch nicht als in Widerspruch zum eingeschlagenen Weg der belangten Behörde zu sehen.

 

Nicht nachgefolgt werden kann sodann  der weiteren Argumentation der Bf, wenn diese aus der Unterlassung eines allfälligen Verbesserungsauftrages an die Bf einen "Verfahrensmangel" (wie dort ausgeführt) deswegen erblicken, weil diese zu Unrecht (bloß) auf die fehlende Begründung bzw. auf die fehlende Bezugnahme auf die gesetzlichen Voraussetzungen verwiesen hätte, ohne einen derartigen Verbesserungsauftrag zu geben.

Die Bf verkennen nämlich in diesem Zusammenhang wiederum die rechtliche Tatsache, dass das von ihnen zitierte  VwGH-Erkenntnis vom 12.9.2006, Zl. 2003/03/0074, auf den gegenständlichen Fall deswegen nicht umgelegt werden kann, da die dort gegenständlichen, einer Verbesserung fähigen, gesetzlich erforderlichen Unterlagen solche sind, die explizit (textuell) im Gesetz genannt waren, also in streng formaler Hinsicht Bestandteil eines gesetzmäßigen Antrages (hier am Beispiel des § 20 Abs. 2 Nö. Fischereigesetz 2001) sein mussten.

Fehlen also derartige - im Gesetz explizit vorgeschriebene -  Unterlagen, so wären solche einem Verbesserungsauftrag auch tatsächlich zu unterwerfen.

Gerade im gegenständlichen Fall kann die zitierte Judikatur jedoch nicht herangezogen werden.

Es entspricht in diesem Zusammenhang der geltenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (so u.a. die Entscheidung vom 29.4.2005, Zl. 2005/05/0100), wonach zwar nunmehr Inhaltsmängel prinzipiell verbesserungsfähig sind, jedoch sind weiterhin solche Mängel nicht verbesserungsfähig, welche (bloß) die Erfolgsaussichten eines Anbringens beeinträchtigen, die also einer inhaltlich positiven Erledigung eines Anbringens entgegenstehen (so Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren, 16. Auflage, Seite 54, FN 8; sowie Hengstschläger/Leeb, AVG [2. Ausgabe 2014], § 13, Rz 25). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis Zl. 2011/07/0143, ausgeführt, dass die Behörde etwa nicht dazu verpflichtet ist, der Partei Anleitungen dahingehend zu geben, mit welchen rechtlichen Mitteln und welchen Anträgen sie ein von ihr allenfalls angestrebtes Ziel erreichen könnte.

 

Im Beschwerdevorbringen sind (trotz entsprechendem abschlägigem Erstbescheid der Behörde vom 16. September 2014, Zl. Verk-960.253/300-2014-Öl), wiederum keine Umstände von den Bf genannt worden, welche eine inhaltlich positive Erledigung erwirken könnten:

 

So wurde in den Beschwerden u.a. vorgebracht, dass die Behörde es verkannt hätte, dass die Bf im Rahmen ihrer Antragstellung auf die jeweils betroffene Liegenschaft Bezug genommen hätten. Diese würden im Antrag nämlich genannt sein. Tatsächlich findet sich ein solches Vorbringen auch in den nunmehrigen Beschwerden ebenfalls nicht, weshalb die vorgebrachte Manuduktionspflicht der Behörde aufgrund der obigen Rechtsausführungen hier sicherlich überstrapaziert wäre.

Die formellen Erfordernisse, wie eine entsprechende Antragstellung und eine Beschwerdeerklärung, sind in den Beschwerden jedoch zu ersehen.

Das gesamte Beschwerdevorbringen setzt sich auch in abstrakt tauglicher Weise mit dem angefochtenen Bescheid auseinander und zielt auf eine Zuerkennung der Parteistellung (neben dem Eventualbegehren über die im Erstverfahren erhobenen Einwendungen inhaltlich abzusprechen) ab (entgegen den eindeutigen gesetzlichen Bestimmungen des Oö. Straßengesetzes wird diese dennoch behauptet). Es ist dies  somit ein prinzipiell abstrakt geeignetes Vorbringen.

 

Eine stattgebende Erledigung des Anbringens ist jedoch wegen  materiell inhaltlicher Mängel nicht möglich:

 

Zu Verbesserungsaufträgen wegen derartiger „erfolgshemmender“ Mängel eines Anbringens war die Behörde nämlich gemäß der schon zitierten Spruchpraxis des Verwaltungsgerichtshofes auch nach Änderung des § 13 Abs. 3 AVG nicht verpflichtet.

Die diesbezügliche Schutzwürdigkeit der Parteien ist eben auf Grund des Umstandes, dass trotz schon erfolgter Abweisung in einem erstinstanzlichen Bescheid wiederum kein im Wesentlichen andersartiges - und somit taugliches -  Vorbringen erstattet wurde,  auch zwischenzeitig im Verfahren nicht eingetreten und somit bis dato nicht gegeben.

 

Wenn nun weiters damit argumentiert wird, eine Parteistellung würde sich eben entgegen den Vorschriften des Oö. Straßengesetzes deswegen ergeben, weil es sachlich nicht gerechtfertigt wäre, den Kreis der Anrainer auf jene Personen zu beschränken, die Eigentümer von Grundstücken sind, die innerhalb eines Bereiches von (lediglich) 50 m neben der Straße liegen und hiezu auf die oben schon zitierten rechtlichen Bestimmungen zur Angelegenheit "Lärm" Bezug genommen wird, so ist folgendes hiezu aus rechtlicher Sicht festzuhalten:

 

Übereinstimmend mit dem im Bewilligungsverfahren beigezogenen lärmtechnischen Amtssachverständigen ist vorerst auszuführen, dass gemäß der von ihm begründungsweise angeführten ÖAL-Richtlinie (ÖAL-Richtlinie Nr. 3, Blatt 1, Ausgabe 2008-03-01) und den Vorschriften für das Straßenwesen tatsächlich Grenzwerte für Lärm existieren.

Dabei bildet es zutreffenderweise keinen schalltechnischen Beurteilungsgegenstand im Verfahren, wie etwa durch den straßenbedingten (neu hinzutretenden) Lärm die bestehenden örtlichen Verhältnisse verändert werden, solange die definierten Grenzwerte für Lärm eingehalten werden.

 

Die weiteren Argumente der Bf, die Geltung der ÖNORM S5021 und der EU-Richtlinie 2002/49/EG ("Umgebungslärmrichtlinie") seien jeweils anzunehmen, welche im Ergebnis die dort aufgeführten geringeren Lärmwerte bedingen würden, die bei der Realisierung des gegenständlichen Straßenbauprojektes nicht eingehalten würden, sind schlichtweg unzutreffend:

 

Sowohl die zitierte ÖNORM S5021 "schalltechnische Grundlagen für die örtliche und überörtliche Raumplanung und Raumordnung" (welche Planungsrichtwerte bzw. Immissionsgrenzwerte für verschiedene Gebietskategorien von Flächenwidmungen bzw. ‑nutzungen, getrennt nach Tag- und Nachtzeit, festlegt), als auch die Umgebungslärmrichtlinie 2002/49/EG sind solche Bestimmungen, die im vorliegenden Falle deswegen nicht direkt heranzuziehen sind, weil diese gegenüber existierenden spezielleren Vorschriften lediglich generellen Charakter aufweisen bzw. keine konkreten Festlegungen für höchstzulässige Lärmemissionen im gegebenen Zusammenhang vorsehen.

Für die hier einschlägige Rechtslage ist nämlich die Erlassung von Schwellenwerten im Rahmen von nationalen Festlegungen der EU-Mitgliedsländer gemäß der Umgebungslärmrichtlinie maßgebend, welcher Verpflichtung Oberösterreich durch Erlassung der Umgebungslärmschutzverordnung LGBl. Nr. 94/2008 nachgekommen ist.

Diese legt in § 1 die Schwellenwerte des § 8 Abs. 2 Z 1 der Bundes–Umgebungslärmschutzverordnung – Bundes-LärmV (BGBl. II Nr. 144/2006) für alle Landes- und Gemeindestraßen im Ergebnis fest.

Die gesetzliche Ermächtigung zur Erlassung dieser Verordnung ist in § 32f des Oö. Straßengesetzes zu erblicken.

Das so einschlägig gemachte Regelungsregime legt sodann für den Verkehr auf Hauptstraßen einen Lärmtagespegel von 60 dB und einen Lärmnachtpegel von 50 dB fest, was den Ausführungen des Amtssachverständigen für Lärmtechnik entspricht.

Ein Argumentieren der Bf, dass die Werte laut vorgelegter Lärmkarte für den fraglichen Bereich die Grenzwerte von LA eq von 40 dB ergeben hätten, kann somit schon wegen der Unterschreitung der aufgezeigten – aber einschlägigen -  Grenzwerte, somit schon mangels abstrakter Tauglichkeit für deren Argumentation, nicht zielführend sein.

Wenn sodann für jenen Bereich des Ortskerns, für den die Antragstellerin keine Berechnung bezüglich der Lärmsituation vorgelegt hat, ausgeführt wird, dass "angenommen werden müsse, dass auch hier ein Grenzwert von LA eq von 40 dB überschritten würde", so muss hiezu unmissverständlich ausgeführt werden, dass ein derartiges Vorbringen nicht tauglich ist, weil es diesbezüglich an den Bf gelegen wäre, dem nicht als unschlüssig erkannten Sachverständigengutachten etwa auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten, was -  durch die bloße Behauptung einer angenommenen Überschreitung ohne nähere Sachverständigenaussage hiezu -  zweifellos nicht erfolgt ist.

 

In diesem Zusammenhang wird auf die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I, 2. Auflage, Seite 837, unter E 238, und Seite 838, unter E 244 ff, wiedergegebene höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen.

Wenn von etlichen Bf im Zusammenhang mit vorgebrachten Lärmproblematiken angeführt wird, dass bei Realisierung des Projektes eine Lärmzunahme zwischen 5 dB und 10 dB erreicht würde, wofür eine Differenzlärmkarte vorgelegt wurde, weshalb aus diesem Grund eine Abweisung der Parteistellung vollkommen ungerechtfertigt sei, so ist dazu Folgendes festzustellen:

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich sieht keinen Grund an den diesbezüglich klaren Ausführungen des Amtssachverständigen für Lärmschutz zu zweifeln. Der Amtssachverständige hat sich zu dieser Problematik eingehend wie folgt geäußert:

 

". . .

 

Weiters ist es nicht notwendig, die örtliche Schall-Ist-Situation zu erheben, da diese nicht Basis für die Beurteilung ist. Maßgeblich für die Beurteilung ist ausschließlich die Frage nach der Einhaltung oder Überschreitung der festgelegten Grenzwerte ausschließlich durch den Straßenverkehr und nicht allenfalls auch anderer Schallquellen. Nach den gesetzlichen Vorgaben ist es kein Beurteilungsgegenstand, wie durch den straßenverkehrsbedingten Lärm die bestehenden örtlichen Verhältnisse verändert werden".

 

Der Amtssachverständige hat hiezu somit ausgeführt und in seinen abschließenden Festhaltungen in der Verhandlungsschrift noch einmal festgestellt, dass es etwa keiner Darstellung der örtlichen Schallsituation vor und nach Errichtung der Straße bedürfe, weil (lediglich) die Einhaltung definierter Grenzwerte (und nur diese) erforderlich wäre.

Somit ergibt sich aus den diesbezüglichen Ausführungen des Amtssachverständigen klar, dass allfällige Erhöhungen von Lärmwerten dann nicht beachtlich sind, wenn die definierten Grenzwerte, wozu bereits umfangreiche Ausführungen in der Begründung getätigt wurden, eingehalten sind. Es kann daher aus einer vorgebrachten Lärmzunahme in der Nacht (zwischen 5 und 10 dB) kein die Beurteilung entscheidend abändernder Aspekt, welcher hier relevant wäre, ersehen werden. Daher war das diesbezügliche Vorbringen letztlich nicht von Erfolg gekrönt.

 

Somit erübrigt sich auch diesbezüglich ein Eingehen auf das weitere Vorbringen der Bf, die Behörde hätte entgegen dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 31 Abs. 3 in Verbindung mit § 2 Z 12 Oö. Straßengesetz das Gesetz so auszulegen gehabt, dass hätte ermittelt werden müssen, ob und in welcher Form Auswirkungen (auch außerhalb eines Bereiches von 50 m neben der öffentlichen Straße) zu erwarten wären.

 

Sodann wurde vorgebracht, dass aber eine Verfassungswidrigkeit des Oö. Straßengesetzes in dem Falle gegeben wäre, als der anzuwendende Gesetzestext des § 2 Z 12 in Verbindung mit § 31 Abs. 3 allenfalls „in Richtung  einer Einschränkung der Parteistellung auf die Eigentümer jener Grundstücke interpretiert werden müsste, welche nur innerhalb eines Bereiches von 50 m neben der öffentlichen Straße, und nicht weiter davon entfernt, liegen“.

Diesfalls würde nämlich das verfassungsmäßige Recht auf Unversehrtheit des Eigentums für Eigentümer von außerhalb des 50 m‑Bereiches gelegenen Liegenschaften verletzt sein.

 

Zu diesem Vorbringen ist festzuhalten, dass, abgesehen vom klaren Wortlaut der Bestimmungen der § 2 Z 12 in Verbindung mit § 31 Abs. 3 Oö. Straßengesetz,  es der Verfassungsgerichtshof bereits mehrfach als zulässig erachtet hat, in einfachen Gesetzen eine Grenzziehung bei der Festlegung der Parteistellung in abstandsmäßiger Hinsicht vorzunehmen (so VfSlg. 10.844/1986) und nur bei offensichtlicher Unsachlichkeit von Regelungen im Zusammenhang mit etwa anders lautenden Bestimmungen desselben Gesetzes Bedenken wegen der Verfassungsmäßigkeit hegt (die zitierte Entscheidung betrifft einen baurechtlichen Anlassfall).

Mehrfach hat der Verfassungsgerichtshof ausgeführt, dass er keine Verfassungswidrigkeit etwa darin erkennen könne, in einzelnen Verwaltungsvorschriften die Parteistellung auf Personen zu beschränken, bei denen nach einer Durchschnittsbetrachtung deren Interessen nicht berührt sind.

Dies wurde sowohl in einem Erkenntnis vom 12.3.1997 (zum Salzburger Baupolizeigesetz) als auch in jenem vom 22.6.2005 (zur Oö. Bauordnung 1994) in jenen Fällen ausgesprochen, wo eben eine entsprechende Bestimmung in einer Verwaltungsvorschrift die Parteistellung, wiederum ausgehend von einer Durchschnittsbetrachtung, für jene Personen ausschließt, die von Immissionen einer bestimmten Intensität nicht mehr erfasst werden, dies auf Grund ihres Abstandes von einer emittierenden Anlage.

 

Hiezu ist auf die Materialien zu § 31 Oö. Straßengesetz zu verweisen (so Bericht des Bauausschusses 1997, Beilage 1020/1997 zum kurzschriftlichen Bericht des Oö. Landtages, XXIV. GP), wo zur Bestimmung des § 31 Abs. 3 explizit erläutert wird, dass jene Personen als Parteien im Sinne des § 8 AVG einer mündlichen Bauverhandlung im Straßenrecht beizuziehen sind, die sich in einem bestimmten Umkreis, der nach den Erfahrungen der Praxis Beeinträchtigungen durch die Straße erwarten lässt, zur bereits bestehenden oder zur neu errichtenden Straße befinden, weshalb die so angestellte „Durchschnittsbetrachtung“ nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich evident zutage tritt.

 

Gerade durch diese Erläuterungen hat der Gesetzgeber nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich somit auf die herrschende Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes in seinen diesbezüglichen Bestimmungen des Oö. Straßengesetzes Bezug genommen, sodass eine Verfassungswidrigkeit wegen eines Eingriffes in verfassungsmäßig geschützte Rechte somit von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich nicht erkannt wird.

 

Was schließlich die vorgebrachten EU-rechtlichen Bedenken im Zusammenhang mit der EU-Richtlinie 2011/92/EU ("UVP-Richtlinie") betrifft, so muss vorerst festgehalten werden, dass sich das diesbezügliche Vorbringen mit einer angeblich nicht richtlinienkonformen Umsetzung von einzelnen Bestimmungen des derzeitigen UVP‑Gesetzes 2000 befasst, welches in § 3 Abs. 7 ein Feststellungsverfahren auf Antrag darüber vorsieht, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist. Dieses Vorbringen zielt daher ganz wesentlich auf die Bestimmungen des UVP‑Gesetzes 2000 bzw. deren allfällige Richtlinienwidrigkeit und nicht auf solche des Oö. Straßengesetzes 1991 ab, für dessen zuständigen Gesetzgeber im Übrigen aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich auch keine direkte Verpflichtung abgeleitet werden könnte, eine derartige Nachprüfungsmöglichkeit zu normieren. Wie bereits unmittelbar oben ausgeführt, bestehen eben verfassungsrechtliche Bedenken gegen das Oö. Straßengesetz nicht.

Allfällige Bedenken gegen § 3 Abs. 7 UVP-Gesetz 2000 können nicht aus der schlichten Tatsache gefolgert werden, dass wegen anderer Anlassfälle derzeit ein Vorabentscheidungsverfahren beim Europäischen Gerichtshof anhängig ist. Es wird in diesem Zusammenhang auch auf Art. 11 der angesprochenen UVP-Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeit bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten verwiesen, wonach die Mitgliedsstaaten festlegen können, in welchem Verfahrensstadium die Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen, welche diese im Rahmen von Behördenverfahren getätigt haben, angefochten werden können.

 

Wie hiezu der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 12.5.2011, C‑115/09, festgestellt hat, gewährt schon der Art. 10a der (diesbezüglich vergleichbaren) Richtlinie 85/337/EG ("Vorgängerrichtlinie" der UVP–Richtlinie“) den Mitgliedsstaaten „einen beträchtlichen Spielraum sowohl hinsichtlich der Bestimmung dessen, was eine Rechtsverletzung darstellt, als auch hinsichtlich der Festlegung, insbesondere der Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Rechtsbehelfen und der Stellen, bei denen diese einzulegen sind“.

Aus Art. 4 Abs. 4 der UVP-Richtlinie ergibt sich lediglich, dass die Mitgliedsstaaten sicherzustellen haben, dass die gemäß Abs. 2 getroffenen Entscheidungen der zuständigen Behörden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden (diese Bestimmung verweist sodann im Ergebnis auf Anhang 2 der Richtlinie, wo unter Punkt 10 lit. e auch der Bau von Straßen, Häfen und Hafenanlagen einschließlich Fischereihäfen erfasst ist).

Es ist somit auf Grund der eindeutigen Bestimmung des Art. 4 Abs. 2 UVP-Richtlinie 2011/92/EU derzeit rechtlich nicht vorgesehen, dass bereits bezüglich der Feststellung, ob ein bestimmter Vorhabenstyp einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, die Öffentlichkeit, wie hier behauptet, zu beteiligen wäre.

 

So entspricht es auch der bisherigen ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass Nachbarn in UVP-Feststellungsverfahren nach der nationalen Rechtslage keine Parteistellung haben oder für ein derartiges Verfahren gar antragslegitimiert sind; dies auf Grund des eindeutigen Wortlautes des § 3 Abs. 7 UVP-Gesetz 2000 (VwGH vom 28.6.2005, Zl. 2004/05/0032; 27.9.2007, Zl. 2006/07/0066;).

In diesem Zusammenhang wird noch einmal auf die Bestimmung des Art. 11 Abs. 3 der UVP-Richtlinie verwiesen, nach der hinsichtlich der Frage des Vorliegens eines ausreichenden Interesses der betroffenen Öffentlichkeit, welche den Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen, auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen, unabhängigen und unparteiischen Stelle haben soll, die alleinige Bestimmungsbefugnis der Mitgliedsstaaten festgelegt ist.

 

Abgesehen davon, dass auf Grund dieser Überlegungen das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich schon die Bedenken im Hinblick auf die Bestimmungen des UVP-Gesetzes 2000 zum derzeitigen Zeitpunkt nicht teilen kann, wird noch einmal darauf verwiesen, dass es im Gegenstand um das Oö. Straßengesetz geht.

Es kann dem Rechtsanwender des Oö. Straßengesetzes zum derzeitigen Zeitpunkt keinesfalls in verfassungsrechtlicher Hinsicht angelastet werden, auf Grund von vorgebrachten Bedenken gegenüber bundesrechtlichen Bestimmungen, die auf Grund der gegebenen verfassungsmäßigen Kompetenzverteilung vom Landesgesetzgeber auch gar nicht unmittelbar aufgegriffen werden könnten, eine Interpretation eines Landesgesetzes so vorzunehmen, welche im klaren Widerspruch sowohl zu den vorerst unzweifelhaften landesgesetzlichen Bestimmungen des Oö. Straßengesetzes als auch jenen des UVP-Gesetzes steht.

Es muss abschließend ein näheres Eingehen auf die aufgeworfene Frage auch deswegen als nicht zielführend erachtet werden, da die Schwellenwerte des Anhanges I Z 9 des UVP-Gesetzes (für ein – allenfalls vereinfachtes- UVP-Verfahren) für das hier gegenständliche Straßenbauprojekt mit einer Länge von insgesamt 3,3 km für den Abschnitt I "Munderfing" bei weitem nicht erreicht werden.

Auch werden im gegenständlichen Anhang zum UVP-Gesetz sachlich objektivierbare - weil  betragsmäßige -  Daten, wie das  Verkehrsaufkommen und die Länge des Straßenstückes, zum Kriterium für die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemacht, was als offenkundig nicht unsachlich erachtet werden muss.

Die gesetzmäßige Berücksichtigung umweltrelevanter Daten eines Straßenprojektes (wie die Betrachtung der potenziell schädlichen Umweltauswirkungen -  in gewissermaßen typologisierender Betrachtungsweise -  nach der Länge der Strecke sowie nach dem zu erwartenden Verkehrsaufkommen) belegen dies.

In diesem Zusammenhang wird schließlich auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen, wonach es im Übrigen der Straßenbaubehörde auf Grund sachlicher Erwägungen (dies wurde auch im Verfahren wegen zahlreicher diesbezüglicher Einwendungen mehrfach nachvollziehbar erörtert) durchaus erlaubt ist, auf Grund der bestehenden Trassenverordnung (diese besteht im gegenständlichen Verfahren) die straßenbaurechtlichen Verfahren -  auf Teilstrecken getrennt - abzuführen (VwGH vom 20.2.2007, Zl. 2005/05/0256, mit weiteren Judikaturnachweisen).

 

Die unter Punkt 9 der Eingabe der Bf gemachten Anregungen können daher vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich auf Grund der soeben gemachten Ausführungen deswegen nicht aufgegriffen werden, da die dort vorgebrachten Bedenken vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nicht geteilt werden.

 

Aufgrund der Ausführungen unter Spruchpunkt I des gegenständlichen Erkenntnisses, welches im Ergebnis die Entscheidung der Behörde in sämtlichen Spruchpunkten bestätigt,  erübrigt sich ein Eingehen auf die (im Verweisungswege gemäß Pkt. 8.3. ihrer Beschwerde) inhaltlich vorgebrachten Einwendungen der BF mangels bestehender Legitimation zu deren Erhebung aufgrund auch hier nicht zuerkannter Parteistellung (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG, 2. Ausgabe 2014, § 8, RZ 23).

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hielt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 VwGVG für nicht erforderlich:

 

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im Rahmen des aufwändig abgeführten behördlichen straßenrechtlichen Verfahrens umfassend ermittelt worden, was insbesondere auch Ermittlungsergebnisse für die Beurteilung der Parteistellung der Beschwerdeführer betrifft, welche bereits der Behörde im Rahmen ihrer diesbezüglichen erstinstanzlichen Entscheidung dienlich waren und welche auf identen Sachverhalten beruhen.

Die Rechtsfragen sind, wozu auf die obige umfangreiche Begründung verwiesen werden kann, durch die bisherige Spruchpraxis klar beantwortet.

Weitere Fragen rechtlicher oder faktischer Natur, welche nur im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu behandeln gewesen wären, wurden im Rahmen der Beschwerdeerklärungen  nicht aufgeworfen, weshalb auf eine mündliche Verhandlung verzichtet wurde.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

V.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Roland Kapsammer

Beachte:

Die Behandlung der Beschwerde wurde abgelehnt.

VfGH vom 8. März 2016, Zl.: E 468/2015-16