LVwG-150694/2/MK

Linz, 29.09.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Markus Kitzberger über die Beschwerde der Frau M M, x, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde T vom 26.03.2015, GZ. Bau T 2014/042,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Bauansuchen vom 26.5.2014, eingelangt am 06.06.2014, beantragte HP P, x (in der Folge: Bw), die Baubewilligung für die Neupositionierung einer bestehenden Wildunterstellung, Imkerei und Lagerfläche sowie Höhenkorrektur für den Einbau eines Heubelüftungskanals auf Gst.Nr. x, KG x. Dem Ansuchen waren die erforderlichen Unterlagen angeschlossen.

 

Gegenstand des Antrags waren folgende Änderungen:

·                Abrücken des Gebäudes um 1,2 m in südöstlicher Richtung;

·                Erhöhung des Obergeschoßes von 1,5 m Kniestock auf 1,96 m;

·                Einbau eines Hautrocknungskanals (max. 40 cm über Fußbodenkante Obergeschoß, Lage des Heukanals: stirnseitig im Bereich der Heuluke).

 

Diesem Änderungsantrag liegt ein mit hg. Erkenntnis vom 04.02.2015, LVwG-150270/2/MK, rechtskräftig abgeschlossenes Bauverfahren für die Neuerrichtung einer Wildunterstellung, Imkerei und Lagerfläche auf Gst.Nr. x, KG x, zu Grunde. Die gegen diese Vorhaben von Frau M M, x (in der Folge: Bf), gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde T vom 24.03.2014, GZ. Bau T 2013/073, wurde als unbegründet abgewiesen.

 

Von der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck als Naturschutzbehörde wurde mit Schreiben vom 10.06.2014 mitgeteilt, dass eine gesonderte natur- und landschaftsschutzrechtliche Bewilligung für dieses Vorhaben nicht erforderlich sei.

 

I.2. Am 10.11.2014 wurde seitens der Baubehörde (in der Folge: belangte Behörde) unter Beiziehung eines Amtssachverständigen für Bautechnik des Bezirksbauamtes Gmunden eine mündliche Bauverhandlung durchgeführt, in der vereinbart wurde, auf der Grundlage der vorgelegten Einreichpläne die Abstände zum Grundstück der Bf durch eine Geometer feststellen zu lassen.

 

Eine bereits am 13.10.2014 erstellte und zu Verhandlungsschrift genommene  agrarfachliche Beurteilung des Änderungsvorhabens ergab, dass der Einbau einer Heutrocknungsanlage zum Zweck der witterungsunabhängigen Produktion lagerfähigen Futters aus Sicht der Agrartechnik sinnvoll sei und den im Vergleich zum bewilligten Ist-Stand erhöhten Raumbedarf rechtfertigen würde. Die Änderung sei demnach notwendig.

 

In der mündlichen Verhandlung erhob die Bf zusammengefasst nachstehende Einwendungen:

 

I.2.1. Für die Errichtung eines landwirtschaftlichen Nebengebäudes bedürfe es des Bestehens eines Hauptgebäudes. Infolge einer jahrelangen baulichen Entwicklung sei die landwirtschaftliche Zweckwidmung der Bestandsobjekte verloren gegangen. Die Argumentation der landwirtschaftlichen Notwendigkeit der zwischenzeitlich bewilligten Gebäude sei immer strapaziert, in einem Gutachten aber – auch was die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit betreffe – nie nachgewiesen worden, was in diesem Verfahren neuerlich beantragt würde. Es solle festgestellt werden, welches der vorhandenen Gebäude als Hauptgebäude bezeichnet werden könne.

 

I.2.2. Durch die seitens des Bw durchgeführte Straßenverlegung habe sich auch die Abflusssituation betreffend Oberflächenwässer geändert. Die Anordnung der Oberflächenwasserversorgung auf eigenem Grund müsse auch in einem eigenen Projekt dargestellt werden. Die Bf wolle nicht als Retentionsbecken des Bw fungieren.

 

I.2.3. Durch die durchgeführte Straßenverlegung sei eine Zufahrt für 5-achsige Schwerfahrzeuge nicht mehr möglich, 3-achsige könnten nur erschwert passieren. En diesbezüglicher Hinweis in der vorangegangenen Bauverhandlung sei nicht aufgegriffen worden.  Ein Benützung von Grundflächen der Bf würde jedenfalls untersagt. Die durch die häufige Benützung durch Schwerfahrzeuge des Bw eingetretene Beeinträchtigung der privaten Straße der Bf wäre nach den Bestimmungen der Oö. BauO 1994 durch diesen zu sanieren.

 

I.2.4. Das ebenfalls in der vorangegangenen Bauverhandlung eingeforderte agrarfachlich Gutachten, welches insbesondere die Notwendigkeit (Dimension, Form) von Einzelobjekten zu hinterfragen hätte, sei nicht erstellt worden. Die Notwendigkeit sei nicht gegeben, da die Liegenschaft der Bw für die im beantragten Objekt beabsichtigten Nutzungen einschließlich einer allenfalls notwendigen Heutrocknungsanlege ausreichend Platz bieten würde.

 

I.2.5. Die in unmittelbarer Nähe situierten Bienenhütten wären im Einreichplan nicht eingezeichnet. Es wäre – da in den Unterlagen auch von der Imkerei die Rede sei – die weitere Vorgangsweise zu klären.

 

I.2.6. Das agrarfachliche Gutachten vom 13.10.2014 würde sich nur mit den Änderungen des bewilligten Bestandes befassen, obwohl seitens des Bausachverständigen mittgeteilt worden sei, dass die mündliche Verhandlung in dieser Angelegenheit so abgehalten würde, als sei es die erste.

 

Auf der Grundlager dieser Überlegungen stimme die Bf dem Vorhaben nicht zu und beantrage die Abweisung des Bauvorhabens.

 

I.3. In einer Stellungnahme vom 10.11.2014, eingelangt am, 12.11.2014, teilte der beigezogene Amtssachverständige für Agrarwesen und –technik (Land- und Forstinspektion) mit, dass aus fachlicher Sicht bei planmäßiger Ausführung keine Einwände bestehen würden.

 

I.4. Mit Schreiben vom 20.11.2014 wurde der Bf von der belangten Behörde das Ergebnis der Vermessung der Grenzabstände in Wahrung des Parteiengehörs nachweislich übermittelt. Eine Stellungnahme dazu wurde nicht abgegeben.

 

I.5. Mit Bescheid vom 29.12.2014, GZ. Bau T 2014/042, wurde die beantrage Baubewilligung unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen (Auflagen) erteilt.

 

Begründend wurde ausgeführt, dass von der Widmungskonformität des Änderungsvorhabens auszugehen sei, da ein positives agrarfachliches Gutachten vorliege.

 

Die Oberflächenwässer wären projekts- und bescheidgemäß auf eigenem Grund zu versickern, wofür ein mehr als ausreichendes Areal zu Verfügung stünde.

 

Alle übrigen Einwendungen würden keine Nachbarrechte betreffen und wären daher zurückzuweisen gewesen.

 

I.6. Gegen diesen Bescheid richtete sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 21.01.2015, in der die Bf ausführte, dass eine agrarfachliche Stellungnahme zur Notwendigkeit des nun abzuändernden Gebäudes an sich ausständig sei, wobei auf ein (zum Zeitpunkt der Berufung noch) anhängiges Beschwerdeverfahren beim Landesverwaltungsgericht zu verweisen sei. Das nun vorliegende Gutachten beschäftige sich ausschließlich mit der Änderung und sei deshalb in der Sache unzureichend. Die Anzahl der Bestandsobjekte stehe im Unverhältnis zur landwirtschaftlichen Nutzfläche.

 

Die belangte Behörde habe es verabsäumt festzustellen, welches der bestehenden Objekte als (für ein Nebengebäude begrifflich notwendiges) landwirtschaftliches Hauptgebäude zu bezeichnen sei, da diese Struktur infolge zahlreicher Umbauten verloren gegangen wäre.

 

Die im bekämpften Bescheid formulierte Auflage betreffend die Entsorgung der Dach- und Oberflächenwässer sei nicht ausreichend. Es würde vermutet, dass die Oberflächenwasserbeseitigung für mehrere Bestandsobjekte in unmittelbarer Nähe des Grundstücks der Bf in großer Menge vorgenommen würde. Es sei die Vorschreibung einer für ihr Grundstück befriedigenden Lösung durch die Baubehörde zu fordern.

 

Der nachträglichen Erhöhung des gegenständlichen Objektes würde nicht zugestimmt.

 

I.7. Mit Berufungsbescheid des Gemeinderates der Gemeinde T vom 26.03.2015, GZ. Bau T 2014/042, dem ein entsprechender Gemeinde-ratsbeschluss zu Grunde liegt, wurde der Berufung keine Folge gegeben und der Bescheid des Bürgermeisters bestätigt.

 

In der Begründung wurde dazu – neben der Darstellung von Verfahrensablauf und Rechtslage – ausgeführt, dass für die Errichtung eines landwirtschaftlichen Nebengebäudes eine rechtskräftige Bewilligung vorliege, die sich zudem auf eine positive agrarfachliche Beurteilung iSd Anforderungen des § 30 Abs.5 Oö. ROG 1994 stütze. Darüber hinaus sei die Notwendigkeit dieses Gebäudes auch deshalb nicht anzuzweifeln, weil seitens der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck ein dieses (mit der Nutzung Wildunterstand, Futterlagerung, Imkerei) Gebäude beinhaltendes Damwildgehege bewilligt worden sei.

 

Die Beseitigung der Dach- und Oberflächenwässer sei auf eigenem Grund vorgeschrieben. Durch die Lage des dazu dienenden Schotterkoffers auf dem Areal des Bw könne eine Beeinträchtigung des Nachbargrundstückes der Bf – unabhängig von der Tatsache, dass es sich bei diesem Vorbringen um keine Nachbarrechte handle – ausgeschlossen werden.

 

I.8. Mit Schriftsatz vom 28.04.2015 erhob die Bf Beschwerde gegen den Berufungsbescheid, begehrte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Einholung eines ganzheitlichen agrarfachlichen Gutachtens sowie die Abänderung des bekämpften Bescheides in der Form, dass der Baubewilligungsbescheid aufgehoben werde. Begründend wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

 

I.8.1. Bauten im Grünland müssten dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb insoweit angepasst sein, dass es insbesondere im Zusammenhang mit der Größe des Bauwerks zu keinem Missverhältnis komme. Die beabsichtigte Nutzung sei in einem Betriebskonzept darzulegen. Die bloße Absichtserklärung einer land- und forstwirtschaftlichen Nutzung reiche –nach der stRsp des VwGH auch für die Bienenzucht – nicht aus.

 

Im Verfahren auf Erteilung der Baubewilligung für das Gebäude an sich sei die Einholung eines umfassenden agrarfachlichen Gutachtens – trotz wiederholter Einforderung seitens der Bf – nicht erfolgt. Das nunmehr vorliegende Gutachten beschäftige sich ausschließlich mit den beabsichtigten Änderungen und könne – entgegen der Argumentation im Berufungsbescheid – die erforderliche Gesamtbeurteilung nicht ersetzen.

 

I.8.2. Von einem land-wirtschaftlichen Nebenbetrieb könne nur die Rede sein, wenn ein maßgeblicher Beitrag zur Einkommensschöpfung erzielt würde und der Betrieb nicht nur als Hobby anzusehen sei. Eben das aber liege auf Grund der Erwerbstätigkeit des Bw (landwirtschaftlicher Betrieb, Architekturbüro, Lehrtätigkeit an einer Bundesschule) nahe.

 

I.8.3. Für das geplante Vorhaben an sich könne keine Bauplatzbewilligung erteilt werden, da der erforderliche öffentliche Zugang zu den Grundstücken des Bw nicht gegeben sei.

 

I.8.4. Durch eine massive Bautätigkeit seit dem Jahr 2009 hätten sich die befestigten bzw. umbauten Flächen zumindest verdoppelt. Aus 2 seien mittlerweile 5 Bestandsobjekte entstanden.

 

I.8.5. Ein vom Bw auf einem anderen Grundstück geplantes und zwischenzeitlich genehmigtes Wildgehege werde in der Zukunft infolge der nicht ausreichenden Bestockung dieses Areals zu Errichtung eines weiteren Unterstandes führen.

 

 

II. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt. Auf dessen Grundlage konnten  weitere Ermittlungsschritte unterbleiben, da keine weitere Klärung des in diesem Verfahren gegenständlichen Sachverhaltes zu erwarten war. Es waren diesbezüglich ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen.

 

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest.

 

 

III. Für die Beurteilung der hier relevanten Rechtsfragen sind insbesondere nachstehende Bestimmungen zu berücksichtigen:

 

III.1. In der Sache:

 

Gemäß § 30 Abs.5 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 (Oö. ROG 1994) dürfen im Grünland nur Bauten und Anlagen errichtet werden, die nötig sind, um dieses bestimmungsgemäß zu nutzen (Abs.2 bis 4). […]

 

Nach § 3 Abs.3 Oö. Bautechnikgesetz 2013 (Oö. BauTG 2013) […] müssen Bauwerke und alle ihre Teile so geplant und ausgeführt sein, dass

[…]

2. durch ihren Bestand und ihre Benützung schädliche Umwelteinwirkungen möglichst vermieden werden;

[…]

 

III.2. Verfahren vor dem Verwaltungsgericht:

 

Gemäß § 24 Abs.4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG),
BGBl. I. 33/2013, kann das Verwaltungsgericht, sofern durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art.6 Abs.1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

 

Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid […] auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3) […] zu überprüfen.

 

Gemäß § 28 Abs.1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

 

 

IV. Das Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

IV.1. Wie bereits im hg. Erkenntnis vom 04.02.2015, LVwG-150270/2/MK, ausgeführt, handelt es sich bei einem Baubewilligungsverfahren um ein Projektverfahren, d.h., dass ausschließlich die im Antrag bzw. den dazu vorgelegten Unterlagen beschriebenen und dargestellten Maßnahmen einer Beurteilung zuzuführen sind.

 

Dies gilt insbesondere für den Themenbereich der Dach- und Oberflächenwasserbeseitigung, der im Rahmen der obzitierten rechtskräftigen Bewilligung abgehandelt wurde und durch das gegenständliche Änderungsvorhaben nicht berührt wird.

 

IV.2. Aus formalrechtlicher Sicht ist vorab festzuhalten, dass dem Abänderungsantrag eine rechtskräftige Bewilligung zu Grunde liegt und es dem erkennenden Gericht – auch wenn es dieses „Grundsatzbewilligung“ selbst in einem Verfahren beurteilt hat – verwehrt ist, Beurteilungen (neuerlich) vorzunehmen, die nicht Gegenstand des Abänderungsbegehrens sind. Dennoch sei an dieser Stelle klarstellend Folgendes ausgeführt:

 

Dem Beschwerdevorbringen zur Zulässigkeit von Bauten und Anlagen im Grünland nach § 30 Abs.5 Oö. ROG 1994 ist – im Zusammenspiel mit den Regeln der Beweisführung im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) und abgesehen davon, dass durch die Beurteilung dieser Frage subjektiv-öffentliche Nachbarinteressen nicht betroffen sein können – entgegenzuhalten, dass dem unter GZ. LVwG 150270 durchgeführten Verfahren sehr wohl grundsätzliche Interessensabwägungen aber auch spezifische fachliche Einschätzungen zu Grunde lagen.

 

Zum einen existierte zum Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung bereits die positive naturschutzbehördliche Feststellung für dieses Vorhaben, wobei festzuhalten ist, dass das öffentliche Schutzinteresse des § 2 Abs.1 Z1 Oö. ROG 1994 in jenem des § 1 Abs.2 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 (Oö. NSchG 2001) Deckung findet.

 

Zum anderen wurde in einem Empfehlungsschreiben des Landesverbandes der landwirtschaftlichen Wildtierproduzenten dem Vorhaben attestiert, ein Optimum im Hinblick auf bauliche Maßnahmen und wildbiologische Grundsätze im Gehege darzustellen. Diesbezüglich ist beweiswürdigen ausdrücklich festzustellen, dass die hier getroffene Beurteilung – was ihre Herkunft betrifft – keinesfalls der Interessenssphäre des Bw zuzurechnen ist, sondern jener der objektiv artgerechten Tierhaltung. Diese Beurteilung besitzt also fachliche Qualität und stellt ein taugliches Beweismittel iSd Bestimmungen des 2. Abschnittes des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) dar.

 

Geht man nun – was an sich unstrittig ist – davon aus, dass der Betrieb eines Wildgatters der land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion zuzurechnen ist, dann ist aus dem Notwendigkeitskriterium des § 30 Abs.5 Oö. ROG 1994 jedenfalls nicht abzuleiten, dass optimale Lösungen im Zusammenhang mit baulichen Anlagen auch bei entsprechendem Raumbedarf davon nicht umfasst wären, auch bzw. gerade wenn andere Lösungen bzw. Varianten ebenfalls durchaus möglich wären aber mit Qualitätseinbußen einher gingen.

 

Auf das oben dargestellte Beweisergebnis wird in der ergänzenden Beurteilung darüber hinaus notwendiger Weise auch (zumindest mittelbar) Bezug genommen, da es geradezu widersinnig scheint, die Erweiterung und geringfügige Änderung eines landwirtschaftlichen Gebäudes als notwendig iSd gesetzlichen Bestimmung zu beurteilen, wenn das Gebäude an sich dieser Anforderung nicht genügt, da ein mit der Rechtskraft vergleichbares Beurteilungsregulativ der Sachprüfung nicht entgegensteht.

 

Die Bf verkennt darüber hinaus in diesem Zusammenhang, dass der von der belangten Behörde beigezogene Amtssachverständige seine Beurteilung zwar anhand von Änderungsplänen vornimmt, diese das Gebäude aber zur Gänze darstellen und die Änderungen auch die teilweise Neugestaltung der Innenbereiche und der Produktionsabläufe betreffen.

 

Die von der Bf wiederholt ins Treffen geführte ausschließliche Beurteilung der Notwendigkeit der Änderungen unter expliziter Ausklammerung der „Grundsatzfrage“ lässt sich aus den vorgelegten Unterlagen in der Gesamtschau des Ermittlungsergebnisses nicht schlüssig ableiten.

 

IV.3. Die Unterbringung von Bienenstöcken ist tatsächlich nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Dieser Aspekt ist aber sowohl in diesem, als auch im seinerzeitigen Bewilligungsverfahren von untergeordneter Bedeutung und vermag die grundsätzliche Qualifikation des gegenständlichen Bauwerks als land- und forstwirtschaftliches Gebäude nicht zu erschüttern.

 

IV.4. Die von der Bf ebenfalls mehrfach angeführte kleinräumige bauliche Strukturentwicklung bzw. das Erfordernis eines land- und forstwirtschaftlichen „Hauptgebäudes“ bei beabsichtigter Errichtung eines Nebengebäudes ist vor dem Hintergrund des konkreten Verfahrensgegenstandes nicht nachvollziehbar.

 

Zum einen ist die Thematik der weit über die Beurteilung eines land- und forstwirtschaftlichen Nebengebäudes hinausgehenden baulichen Struktur eines bestimmten Gebietes nicht in einem baubehördlichen Individualverfahren abzuklären sondern mit den Instrumenten und Möglichkeiten der (örtlichen) Raumplanung.

 

Zum anderen liegt dem Begriff des „land- und forstwirtschaftlichen Nebengebäudes“ im Wesentlichen die negativ determinierte Zuordnung der Nutzung zu Grunde (nicht für Wohnzwecke) und nicht die räumlich-sachliche Koppelung an ein Hauptgebäude. Von entscheidender Bedeutung dabei ist, dass die Bestimmung des § 42 Oö. ROG 1994, in der auf ein Verhältnis zwischen Haupt- und Nebengebäuden auf einem bestimmten Bauplatz Bezug genommen wird (wodurch argumentum e contrario auch die Begriffsdefinitionen des § 2 Z16 und 18 Oö. BauTG 2013 eine entscheidende Reduzierung erfahren), gemäß § 3 Abs.2 Z3 Oö. BauO 1994 auf Gebäude im Grünland gar nicht anzuwenden ist.

 

Nebengebäude land- und forstwirtschaftlichen Charakters können – wie etwa dislozierte Geräteschuppen und/oder Weideunterstände – in Einzellage errichtet werden, ohne in einem optisch manifestierten Konnex oder einem sachlichem Verhältnis zu einem „Hauptgebäude“ stehen zu müssen. Die materielle Prüfung der Zulässigkeit solcher Gebäude erschöpft sich demnach in jener des § 30 Abs.5 Oö. ROG 1994.

 

 

V. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass durch die Änderung der bewilligten Wildunterstellung samt Imkerei und Lagerflächen in der projektierten Form keine subjektiven Rechte der Bf verletzt werden.

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Markus Kitzberger