LVwG-500117/14/Kü

Linz, 08.10.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Thomas Kühberger über die Beschwerde des Herrn A A I, x, x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 20. Februar 2015,
GZ: UR96-2622-2014, betreffend Zurückweisung eines Einspruchs wegen Verspätung nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24. Juni 2015,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

 

 

I.         Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)  wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 20. Februar 2015, GZ: UR96-2622-2014, wurde der Einspruch des Beschwerdeführers (im Folgenden: Bf) gegen eine Strafverfügung der genannten Behörde vom 27. Februar 2014, GZ: UR96-2622-2014, wegen Übertretung des Immissions­schutzgesetzes-Luft, unter Hinweis auf § 49 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Begründend wurde festgehalten, dass laut Rückschein die Verständigung über die Hinterlegung der Strafverfügung am 3. März 2014 in die Abgabeeinrichtung eingelegt worden sei. Mit Schreiben vom 14. März 2014 habe das Kundenservice der Post der belangten Behörde mitgeteilt, dass der Brief nicht mehr auffindbar sei, sodass eine neuerliche Zustellung von der belangten Behörde veranlasst worden sei. Laut Rückschein habe der neuerliche Zustellversuch am
17. März 2014 stattgefunden. Da niemand anwesend gewesen sei, wurde die Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt, laut Rückschein habe die Abholfrist am 18. März 2014 zu laufen begonnen.  

 

Mit E-Mail vom 7. April 2014 sei ein verspäteter Einspruch gegen die Straf-verfügung eingebracht worden. Dennoch sei von der belangten Behörde das ordentliche Ermittlungsverfahren eingeleitet worden und eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme erfolgt. Mit Schreiben vom 5. Februar 2015 sei schließlich mitgeteilt worden, dass die Behörde beabsichtige, den Einspruch als verspätet zurückzuweisen.

 

Im gegenständlichen Fall habe die zweiwöchige Frist zur Einbringung des Einspruchs mit 18. März 2014 zu laufen begonnen. Die Zustellung gelte gemäß
§ 17 Abs. 3 Satz 4 Zustellgesetz lediglich dann nicht als bewirkt, wenn sich ergebe, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen habe können. Dies sei vom Bf jedoch nicht behauptet worden. Vielmehr habe er ausgeführt, dass er aufgrund diverser Tätigkeiten gehindert gewesen wäre, den Einspruch vor 7. April 2014 einzubringen. Da die zweiwöchige Frist des § 49 Abs. 1 VStG nicht erstreckbar sei, sei dieser Einwand unbeachtlich.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde. Begründend führt der Bf aus, dass die Behörde nicht garantieren könne, dass ihm eine Verständigung am gleichen Tag des Zustellversuches hinterlegt bzw. zugestellt worden sei. Der Zeitpunkt der zweiwöchigen Einspruchsfrist könne erst von da an gerechnet werden, wann ihm die Verständigung zugestellt worden sei.

 

Es sei schon öfters vorgekommen, dass Verständigungen nicht am gleichen Tag hinterlegt worden seien. Wegen der verspäteten Zustellung der Verständigungen seien von seiner Seite her bereits im Jahr 2013 und 2014 mehrmals Beschwerden bei der Post eingebracht worden.

 

Nach seiner rechtlichen Auffassung sei nach Einleitung eines ordentlichen Verfahrens nicht mehr die Möglichkeit gegeben, sich wieder auf die Strafverfügung zu beziehen, da bereits die nächste Instanz das Verfahren eingeleitet habe. Wenn das ordentliche Verfahren eingestellt worden sei, könne die Strafverfügung nicht rechtskräftig werden, denn dann müsste ihm wieder die Möglichkeit eines Einspruchs gegeben werden.

 

3. Die belangte Behörde hat die Beschwerde unter Anschluss des Verfahrensaktes mit Schreiben vom 24. März 2015 dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidungsfindung vorgelegt. Dieses hat gemäß § 2 VwGVG durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24. Juni 2015, an welcher der Bf persönlich teilgenommen hat.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Mit Strafverfügung der belangten Behörde vom 27. Februar 2014,
GZ: UR96‑2622-2014, wurde über den Bf wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 30 Abs. 1 Immissionsschutzgesetz-Luft iVm § 4 Abs. 1,
LGBl. Nr. 101/2008, eine Geldstrafe von 70 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Dem Bf wurde angelastet, als Lenker eines näher bestimmten Kraftfahrzeuges die gemäß § 4 der Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich im Sanierungsgebiet auf der A1 Westautobahn erlaubte festgelegte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um
21 km/h überschritten zu haben.

 

Laut vorliegendem Rückschein wurde an der Abgabestelle des Bf am
3. März 2014 ein Zustellversuch unternommen und, da der Bf nicht angetroffen werden konnte, eine Verständigung über die Hinterlegung in der Abgabeeinrichtung eingelegt. Als Beginn der Abholfrist wurde der 4. März 2014 festgesetzt.

 

Mit Schreiben vom 14. März 2014 teilte das Postkundenservice der belangten Behörde mit, dass ein Rückscheinbrief mit ihrem Absender nicht ausgefolgt werden konnte, da der Brief nach Hinterlegung trotz intensiver Suche nicht auffindbar gewesen ist. Auch eine Nachfrage bei der Zustellbasis und allen Post-Geschäftsstellen des Zustellbezirkes ist ergebnislos geblieben.

 

Die belangte Behörde hat aufgrund dieser Mitteilung neuerlich eine Zustellung der Strafverfügung verfügt. Gemäß dem vorliegenden Rückschein wurde ein Zustellversuch am 17. März 2014 unternommen. Da der Bf an der Abgabeeinrichtung nicht angetroffen werden konnte, wurde eine Verständigung über die Hinterlegung des Schriftstückes in die Abgabeeinrichtung eingelegt. Als Beginn der Abholfrist wurde am Rückschein der 18. März 2014 vermerkt.

 

Bei der Adresse x, x, handelt es sich um den Hauptwohnsitz des Bf. In diesem Gebäude befinden sich mehrere Wohnungen und sind Postkästen angebracht, welche mit den Namen der Bewohner versehen sind.

 

Der Bf ist als P tätig und hatte in der Nacht von 16. auf 17. März Nachtdienst und den restlichen Tag des 17. März 2014 frei. Am 18. März hatte der Bf Tagdienst und am 19. März wiederrum frei. Von 20. März, 7.15 Uhr bis 21. März war der Bf bei einem xeinsatz in S. Nach dem xeinsatz in S ist der Bf am 21. März um
04.00 Uhr früh nachhause gekommen und hatte am nächsten Tag frei. Das folgende Wochenende hat er in O verbracht.

 

Der Bf hat aufgrund des ersten misslungenen Zustellversuches mit einer Sachbearbeiterin der belangten Behörde telefoniert. Dem Bf wurde mitgeteilt, dass neuerlich ein Zustellversuch unternommen wird. Aus diesem Grund hat der Bf regelmäßig seinen Postkasten kontrolliert. Der Bf gab in der mündlichen Verhandlung an, dass er bis 19. März keine Hinterlegungsanzeige in seinem Postkasten gefunden hat und erklärte weiters, dass teilweise die Verständigung über die Hinterlegung verspätet in seinem Postkasten landet. Es sei schon so gewesen, dass er Pakete beim Postpartner abgeholt hat, eine Verständigungsanzeige aber noch nicht in seinem Postkasten landete. Dieses Paket habe er nur abholen können, weil er per E-Mail eine Verständigung über die Zusendung erhalten hat und mit dem Strichcode dann beim Postpartner das Paket abholen konnte.

 

Wie der Bf schlussendlich in den Besitz der Strafverfügung der belangten Behörde gekommen ist, kann er in der mündlichen Verhandlung nicht beantworten. Er glaubt, dass er das Schriftstück am 24. März bei der Post abgeholt hat, weshalb er ab diesem Zeitpunkt die 14-tägige Einspruchsfrist berechnet hat. Der Bf weiß nur, dass er die Strafverfügung beim Postpartner abgeholt und dort unterschrieben hat, dass er diese übernommen hat.

 

Diesen Umstand hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zum Anlass genommen, beim Postpartner nachzufragen, wann das Schriftstück konkret abgeholt wurde. Der Postpartner teilte daraufhin mit, dass die Aufbewahrungsfrist nur 15 Monate beträgt und nunmehr bereits abgelaufen ist und daher die tatsächliche Übernahme des gegenständlichen Schriftstücks nicht mehr festgestellt werden kann.

 

Mit E-Mail vom 17. April 2014 brachte der Bf einen Einspruch gegen die Strafverfügung bei der belangten Behörde ein.

 

Die belangte Behörde leitete daraufhin das ordentliche Ermittlungsverfahren ein und wurden dem Bf die Unterlagen über die Radarmessung in Wahrung des Parteiengehörs vorgelegt. Zudem wurde der Bf aufgefordert, seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse bekannt zu geben.

 

Mit Schreiben vom 5. Februar 2015 teilte die belangte Behörde dem Bf mit, dass der Einspruch vom 7. April 2014 offensichtlich verspätet eingebracht wurde, da aufgrund der Hinterlegung des Schriftstückes am 18. März 2014 die Einspruchsfrist am 1. April 2014 abgelaufen ist. Die Behörde teilte mit, dass beabsichtigt ist, den Einspruch als verspätet eingebracht zurückzuweisen.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt, insbesondere den im Akt einliegenden Rückscheinen, sowie den genannten Schriftstücken. Die Feststellungen über die vom Bf erbrachten Dienste ergeben sich aus seinen persönlichen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung. Insofern steht der Sachverhalt unbestritten fest.

 

 

II. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

1. Maßgebliche Rechtslage:

 

§ 17 Zustellgesetz, BGBl Nr. 200/1982 idF. BGBl. I Nr. 33/2013 lautet:

 

„Hinterlegung

 

§ 17. (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.“

 

§ 49 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991 i.d.F.
BGBl. I Nr. 33/2013 lautet:

 

„§ 49. (1) Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.“

 

 

2. Der Bf bestreitet, dass anlässlich des Zustellversuches am
17. März 2014 ‑ entgegen den Angaben am Rückschein - eine Hinterlegungsanzeige in der Abgabeeinrichtung hinterlassen wurde.

 

Die vom Zusteller erstellten Zustellnachweise sind öffentliche Urkunden, die den Beweis dafür bringen, dass die Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist. Wird behauptet, es würden Zustellmängel vorliegen, so ist diese Behauptung auch entsprechend zu begründen und sind Beweise dafür anzuführen, die die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen. Die bloße Behauptung, keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden zu haben, ist nicht als Angebot eines Gegenbeweises anzusehen (VwGH vom 19.3.2013,
Zl. 2002/08/0061).

 

Der Beweis, dass die Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, wird durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch gemäß § 292 Abs. 2 ZPO der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es lägen Zustellmängel vor, so hat er diese Behauptung auch entsprechend zu begründen und Beweis dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen (VwGH vom 30.6.1994, Zl. 91/06/0056 m.a.N.)

 

Wie bereits im Sachverhalt festgehalten, dokumentiert der im Akt einliegende Rückschein, dass am 17. März 2014 ein Zustellversuch unternommen wurde und dabei eine Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt wurde. Als Beginn der Abholfrist wurde der 18. März 2014 angegeben.

 

Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass sich der Bf zum fraglichen Hinterlegungszeitpunkt zwar immer wieder beruflich bedingt nicht an der Abgabestelle aufgehalten hat, damit allerdings eine Abwesenheit von der Abgabestelle im Sinne des § 17 Abs. 3 Zustellgesetz nicht anzunehmen ist. Der Bf ist regelmäßig nach seinen dienstlichen Verrichtungen an seinen Wohnsitz zurückgekehrt. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass in Folge Abwesenheit von der Abgabestelle die Zustellung durch Hinterlegung – entgegen dem Ausweis am Rückschein – nicht rechtswirksam erfolgt wäre.

 

Der Bf wendet ein, keine Hinterlegungsanzeige in seinem Postkasten gefunden zu haben und gibt zu bedenken, dass auch in früherer Zeit die Hinterlegungsanzeige verspätet in seinem Postkasten aufgetaucht sei. Im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann allerdings der Bf allein mit dieser Behauptung keinen nachvollziehbaren Beweis erbringen, dass die am Rückschein vermerkten Daten – der im Sinne der Judikatur eine öffentliche Urkunde bildet – nicht der Wahrheit entsprechen würden. Die bloße Behauptung, dass die Verständigung über die Hinterlegung verspätet in seiner Abgabeeinrichtung gelandet ist, ist nicht als Gegenbeweis zu werten. Der Bf kann sich zwar daran erinnern, dass er eine Hinterlegungsanzeige verspätet in seiner Abgabeeinrichtung vorgefunden hat, kann aber nicht erklären, wann er danach den Brief beim Postpartner persönlich abgeholt hat. Wenn es bereits in der Vergangenheit Probleme mit dem Hinterlassen von Verständigungsanzeigen an der Abgabeeinrichtung gegeben hat, müssten dem Bf aber nachvollziehbare Angaben über die Abholung von Schriftstücken sehr wohl zumutbar sein, da er diesen Umständen verständlicherweise besonderes Augenmerk schenken müsste. All dies ist im gegenständlichen Fall allerdings nicht geschehen, sodass die Gegenbehauptungen des Bf nicht geeignet sind, eine anderslautende Entscheidung herbeizuführen.

 

Sofern vom Bf eingewendet wird, dass durch die Eröffnung des Ermittlungsverfahrens durch die belangte Behörde der Einspruch gegen die Strafverfügung als rechtzeitig anerkannt wurde und daher eine Zurückweisung als verspätet rechtswidrig ist, ist diesem Vorbringen die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.2.1992, Zl. 91/19/0322, entgegenzuhalten. Der Verwaltungsgerichtshof hält in dieser Entscheidung fest, dass „mit der Versäumung der Einspruchsfrist die Strafverfügung in Rechtskraft erwachsen ist und die Verwaltungsstrafsache daher rechtskräftig erledigt worden ist. Der Durchführung eines Ermittlungsverfahrens in derselben Verwaltungsstrafsache und der Erlassung eines Straferkenntnisses in dieser, stand als Folge der Rechtskraft das Wiederholungsverbot entgegen, welches bis zur Rechtskraft des Straferkenntnisses in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen gewesen wäre.

 

Dies bedeutet, dass die belangte Behörde trotz Eröffnung des Ermittlungsverfahrens dieses zu Recht vorzeitig beendet hat und den Einspruch gegen die Strafverfügung als verspätet zurückgewiesen hat. Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Folge ist dieser Umstand in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen, was die belangte Behörde auch durchgeführt hat. Somit kann der Bf auch mit dem Einwand des abgeführten Ermittlungsverfahrens eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht darlegen.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Einspruch des Bf vom
7. April 2015 gegen die Strafverfügung der belangten Behörde vom
27. Februar 2014, die im Wege der Hinterlegung am 18. März 2014 zugestellt wurde, als verspätet anzusehen ist, weshalb die belangte Behörde zu Recht diesen Einspruch als verspätet zurückgewiesen hat. Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Thomas Kühberger