LVwG-600996/5/PY/HK

Linz, 25.09.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Andrea Panny über die Beschwerde des Herrn F. S.,  A, T, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 7. August 2015, GZ. VerkR96-11402-2015, wegen Verwaltungsübertretung nach dem Kraftfahrgesetz (KFG)

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG  wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG ist ein Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht in Höhe von € 30 zu entrichten.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 7. August 2015, GZ: VerkR96-11402-2015, wurde über den Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) wegen Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.1 Z1 iVm § 101 Abs.1 lit.e KFG iVm § 9 Abs.1 VStG eine Geldstrafe in Höhe von 150 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe von 72 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 15 Euro vorgeschrieben.

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

 

Der/die Verantwortliche der Firma S. T. GmbH in T, I, diese ist Zulassungsbesitzerin des angeführten KFZ hat nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von W H gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass die Ladung nicht vorschriftsmäßig gesichert war, obwohl die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sein müssen, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Ladegüter den Laderaum nicht verlassen können und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls zB durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist, sofern ausreichend feste Abgrenzungen des Laderaumes ein Herabfallen des Ladegutes oder Durchdringen der Laderaumbegrenzung verhindern. Es wurde festgestellt, dass Bauschutt über die Ladekante des LKW geladen wurde und somit jederzeit erhebliche Teile der Beladung vom LKW fallen hätten können

Tatort:    Gemeinde   Attnang-Puchheim,    Landesstraße   Ortsgebiet,    Richtung/Kreuzung: Vöcklabruck, Nr. 1 bei km 239.430. Tatzeit: 08.06.2015, 17:20 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 103 Abs. 1 Z. 1 KFG i.V.m. § 101 Abs. 1 lit. e KFG i.V.m. § 9 Abs. 1 VStG

Fahrzeug:

Kennzeichen x, LKW, MAN TGA 33.430 6x4 BL, grün“

 

In der Begründung führt die belangte Behörde unter Wiedergabe des Verfahrensganges und der Rechtsgrundlagen zusammengefasst aus, dass der Aufforderung, Nachweise über die Unterweisung des Fahrers H W betreffend Ladungssicherung vorzulegen, ohne Grund nicht nachgekommen wurde. Der Zulassungsbesitzer hat durch die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems sicher zu stellen, dass die Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes eingehalten werden. Diese Nachweise wurden vom Beschuldigten nicht erbracht. Im Jahr 2015 wurde ein Strafverfahren in gleicher Angelegenheit eingestellt und der Beschuldigte auf seine Verantwortlichkeit als Zulassungsbesitzer hingewiesen. Es ist daher davon auszugehen, dass das Kontrollsystem in der vom Bf vertretenen Firma nicht ausreichend wirksam ist.

 

Zur Strafbemessung führt die belangte Behörde aus, dass, mangels Angaben durch den Bf, von einem geschätzten monatlichen Nettoeinkommen in Höhe von 2.500 Euro, keinen Sorgepflichten und keinem Vermögen auszugehen war und weder besondere Strafmilderungs- noch Straferschwerungsgründe herangezogen wurden.

 

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig vom Bf eingebrachte Beschwerde vom 19. August 2015, die der Bf wie folgt begründet:

 

„Beim angeführten LKW x handelt es sich um ein Baustellenfahrzeug, das im Durchschnitt 10 mal pro Tag auf diversen Baustellen beladen wird und mir ist es daher nicht möglich, bei jeder Fahrt mitzufahren um die Ladung zu kontrollieren.

 

Unsere Fahrer werden bezüglich Ladegutsicherung entsprechend geschult und im Rahmen der jährlich vorgeschriebenen Unterweisungen stets auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften hingewiesen.

 

Aus diesem Grund ersuche ich Sie, das Straferkenntnis gegen mich aufzuheben und danke Ihnen im Voraus für eine positive Erledigung.“

 

 

3. Mit Schreiben vom 3. September 2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Oö. Landesverwaltungsgericht vor, dass zur Entscheidung durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin berufen ist.

 

 

4. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs.3 VwGVG entfallen, da der entscheidungswesentliche Sachverhalt vom Bf nicht bestritten wird und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom Bf auch nicht beantragt wurde. Im Übrigen lassen die Akten erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs.1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.3.2010 S.389 entgegenstehen.

 

4.1. Das Oö. Landesverwaltungsgericht geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:

 

Der Bf ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma S. T. GmbH mit Sitz in x, x, die Zulassungsbesitzerin des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen x, LKW, MAN TGA 33.430 6x4 BL, grün ist.

 

Wie am 8. Juni 2015 um 17:20 Uhr in der Gemeinde Attnang-Puchheim Landesstraße Ortsgebiet, Richtung/Kreuzung Vöcklabruck Nr. 1 bei km 239.430 festgestellt wurde, war Bauschutt über die Ladekante des LKW mit dem Kennzeichen x geladen und hätten somit jederzeit erhebliche Teile der Beladung vom LKW fallen können.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere der Anzeige der PI Frankenmarkt vom 11. Juni 2015, Zl: VerkR96-11402-2015 sowie den der Anzeige angeschlossenen Lichtbilder. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wird vom Bf zudem nicht bestritten, weshalb die Angaben in der Anzeige der Entscheidung zugrunde werden konnten.

 

 

5. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

5.1. Gemäß § 101 Abs.1 lit.e KFG 1967 ist die Ladung und auch einzelne Teile dieser auf dem Fahrzeug so zu verwahren oder durch geeignete Mittel zu sichern, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten kann und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können; dies gilt jedoch nicht, wenn die Ladegüter den Laderaum nicht verlassen können und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegüter vollständig ausgefüllt ist, sofern ausreichend feste Abgrenzungen des Laderaumes ein herabfallendes Ladegutes oder Durchdringen der Laderaumbegrenzung verhindern.

Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung nähere Bestimmungen festsetzen, in welchen Fällen eine Ladung mangelhaft gesichert ist. Dabei können auch verschiedene Mängel in der Ladungssicherung zu Mängelgruppen zusammengefasst sowie ein Formblatt für die Befundaufnahme bei Kontrollen festgesetzt werden.

 

Gemäß § 103 Abs.1 Z1 KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug und seine Beladung – unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder – Bewilligungen – den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.

 

Wer gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 diesem Bundesgesetz, den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5-9 und 10 Abs.4 und 5 der Verordnung (EG)
Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5-8 und 10 des europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann anstelle der Geldstrafe Arrest bis zu 6 Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits 2 Mal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.

 

Vom Bf wird nicht bestritten, dass der gegenständliche LKW den gesetzlichen Anforderungen hinsichtlich der Ladungssicherheit nicht entsprach. Die gegenständliche Verwaltungsübertretung ist dem Bf daher objektiv zuzurechnen.

 

5.2. Der Bf bestreitet jedoch sein Verschulden am Zustandekommen der Tat und führt aus, dass es sich gegenständlich um ein Baustellenfahrzeug handelt, bei dem es ihm aufgrund der täglichen Frequenz nicht möglich ist, die Ladung bei jeder Fahrt zu kontrollieren. Die Fahrer würden bezüglich Ladegutsicherung entsprechend geschult und auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften hingewiesen.

 

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (Ungehorsamsdelikt).

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bf initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringung von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht.

 

Es ist daher zu prüfen, ob sich der Bf entsprechend sorgfältig verhalten hat, um glaubhaft machen zu können, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Dem Beschwerdevorbringen des Bf ist zunächst entgegenzuhalten, dass er – trotz entsprechender Aufforderung - weder der belangten Behörde, noch dem Landesverwaltungsgericht mit seiner Beschwerde entsprechende Beweismittel vorlegte, wonach die von ihm angeführten Schulungen und Unterweisungen tatsächlich stattgefunden haben. Wie seitens der belangten Behörde ausführlich dargelegt wurde ist für die Befreiung von der Verantwortlichkeit des Unternehmers für die Einhaltung von Verwaltungsvorschriften die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems entscheidend (vgl. VwGH v. 26.2.2008, Zl, 2007/02/0317). Ein Kontrollsystem hat aus systematisch gestalteten organisatorischen Maßnahmen und Kontrollen im Unternehmen zur Einhaltung der Rechtsvorschriften und zur Abwehr von Schäden durch das eigene Personal sowie dem Ergreifen geeigneter organisatorischer Maßnahmen zur Verhinderung von Übertretungen des Kraftfahrgesetzes zu bestehen. Es ist Aufgabe des Verantwortlichen, das angewendete wirksame Kontrollsystem der Behörde im Einzelnen darzulegen. Im Rahmen dieses Kontrollsystems ist auch für die Vermeidung von eigenmächtigen Handlungen des Lenkers Vorsorge zu treffen (vgl. VwGH vom 15.10.2009, 2008/09/0102 ua). Der Bf hat es jedoch verabsäumt konkret darzulegen, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, insbesondere wann, wie oft, und auf welche Weise und von wem Kontrollen vorgenommen wurden. Die den Unternehmer treffende Sorgfaltspflicht verlangt nicht, dass er selbst jede Beladung überprüft, er hat jedoch jene Vorkehrungen zu treffen, welche mit Grund erwarten lassen, dass Verwaltungsübertretungen vermieden werden. Bloße Dienstanweisungen an die bei ihm beschäftigten Lenker, die einschlägigen Vorschriften einzuhalten, reichen nicht aus, er hat die Einhaltung der Dienstanweisungen auch zu überwachen. Sollte er wegen der Größe des Betriebes nicht in der Lage sein, die erforderlichen Kontrollen selbst vorzunehmen, so hat er eine andere Person damit zu beauftragen, um Übertretungen – zum Beispiel wie hier Überladungen – zu vermeiden (vgl. VwGH vom 19.9.1990, 89/03/0231). Das Kontrollsystem ist – bezogen auf den konkreten Transport – ausführlich darzulegen und hat auch für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Mitarbeitern gegen die einschlägigen Vorschriften Platz zu greifen (vgl. VwGH vom 15.10.2009, 2008/09/0102 mit Vorjudikatur).

 

Mit dem Beschwerdevorbringen des Bf ist es ihm daher nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. Die gegenständliche Verwaltungsübertretung ist ihm daher auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen.

 

 

6. Gemäß § 19 Abs.1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Der Beschwerdeführer bringt keine Einwände gegen die Höhe der verhängten Strafe vor und kann diese auch seitens des Oö. Landesverwaltungsgerichtes nicht als rechtswidrig erachtet werden, zumal die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit beim Bf nicht vorliegt. Im Hinblick auf den § 134 Abs.1 KFG festgelegten Strafrahmen erscheint die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe angemessen und gerechtfertigt, um dem Bf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens eindringlich vor Augen zu führen und ihn künftig zu einem gesetzeskonformen Verhalten anzuleiten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

II. Der Kostenausspruch ist in der angeführten gesetzlichen Bestimmung begründet.

 

 

 

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Andrea Panny