LVwG-300661/2/Py/TO

Linz, 30.04.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Dr.in Andrea Panny über die Beschwerde der Finanzpolizei Team 43 für das Finanzamt Kirchdorf Perg Steyr, gegen die im Straferkenntnis der Bezirks­hauptmannschaft Perg vom 29. Dezember 2014,  GZ: Sich96-367-2013, über Herrn B. L., F., T., wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes verhängten Geldstrafe

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG  wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             1. Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 29. Dezember 2014, GZ: Sich96-367-2013, wurde über den Beschuldigten wegen Verwaltungsübertretung nach § 3 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 Z 1 lit.a Ausländerbeschäftigungsgesetz – AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 idgF eine Geldstrafe iHv 1.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit derselben eine Ersatz­freiheitsstrafe von 35 Stunden verhängt.

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

 

„Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer, und somit als nach außen hin zur Vertretung Berufener der L. GmbH mit dem Sitz in
P., K., verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass die L. GmbH vom 10.09.2013 bis 27.09.2013 den b. Staatsbürger B. E., geb. x, als Arbeiter unberechtigt beschäftigt hat, da weder Ihnen für diese Beschäftigung eine Beschäftigungsbewilligung erteilt, noch eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder der Beschäftigte keine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot - Karte, „Blaue Karte EU" oder „Aufenthaltsbewilligung-Künstler" oder keine „Rot-Weiß-Rot Karte plus", keine „Aufenthaltsberechtigung plus" keinen Befreiungsschein (§ 4c) oder keinen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger" oder „Daueraufenthalt-EU" besitzt.“

 

2. In der von der Finanzpolizei Team 43 für das Finanzamt Kirchdorf Perg Steyr als am Verfahren beteiligte Organpartei dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wird die Verhängung einer tatangemessenen Strafe beantragt und dazu vorgebracht, dass festgestellt worden sei, dass beim Beschuldigten eine Wiederholungstat vorliege.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat das eingebrachte Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt mit 30. März 2015 dem Oö. Landesver­waltungsgericht zur Entscheidungsfindung vorgelegt. Das Landesverwaltungs­gericht entscheidet gemäß § 2 VwGVG durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin.

 

4. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Akteneinsicht. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z 2 VwGVG entfallen, da sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet und die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde. Der entschei­dungswesentliche Sachverhalt lässt sich zudem dem vorgelegten Behördenakt entnehmen.

 

4.1. Das Landesverwaltungsgericht geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:

Der Beschuldigte ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der L. GmbH mit Sitz in P., K.

 

Dem b. Staatangehörigen E. B., geb. x, wurde auf­grund des Antrages der L. GmbH eine Beschäftigungs­bewilligung für die Zeit vom 27. März 2013 bis 26. März 2014 erteilt und war dieser vom 2. April 2013 bis 6. September 2013 sowie vom 10. September bis 27. September 2013 im Unternehmen des Beschuldigten tätig. Die Abmeldung von der Sozialversicherung erfolgte mit 6. September 2013, sowie die neuerliche Anmeldung in diesem Unternehmen mit 10. September 2013. Mit 30. September 2013 erfolgte abermals eine Abmeldung.

 

Aufgrund der einvernehmlichen Lösung des Dienstverhältnisses erlosch mit
7. September 2013 die dem Beschuldigten erteilte Beschäftigungsbewilligung für Herrn E. B. Für dessen Wiedereinstellung am 10. September 2013 lag somit keine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung vor.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und ist in dieser Form unbestritten.

 

5. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat über die Strafhöhenbeschwerde der am Verfahren beteiligten Organpartei erwogen:

 

5.1. Gemäß § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung BGBl. I Nr. 25/2011 darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäfti-gungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsende-bewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde, oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" oder einen Aufent-haltstitel "Daueraufenthalt-EG" oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.

 

Gemäß § 7 Abs. 6 Z 1 AuslBG erlischt die Beschäftigungsbewilligung mit Beendigung der Beschäftigung.

 

Nach § 28 Abs. 1 Z 1 lit.a AuslBG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder eine Zulassung als Schlüsselkraft (§§ 12 bis 12c) erteilt, noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs. 5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder eine "Rot-Weiß-Rot - Karte plus (§ 41a NAG) oder ein Aufenthaltstitel "Dauer-aufenthalt – EG" (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997) ausgestellt wurde; und zwar bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 10.000 Euro, im Fall der erstmaligen und weiteren Wieder-holung von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, im Fall der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4.000 Euro bis zu 50.000 Euro.

 

5.2. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist unstrittig. Demnach war der gegenständliche Dienstnehmer von 10. September 2013 bis 27. September 2013 ohne das Vorliegen einer arbeitsmarktrechtlichen Bewilligung im vom Beschuldigten vertretenen Unternehmen beschäftigt.

 

Gemäß § 19 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungs-gründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu  nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwen-den. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

5.3. Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs. 1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs. 2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Die beschwerdeführende Organpartei begründet ihr Rechtsmittel mit dem Vorbringen, dass im gegenständlichen Verfahren aufgrund der einschlägigen Vorstrafe des Beschuldigten der erhöhte Strafrahmen zur Anwendung gelangen müsste, da über den Bf mit Straferkenntnis der BH Perg vom 14. März 2010, Sich96-399-2010, bereits eine Strafe wegen Verwaltungsübertretung nach dem AuslBG verhängt wurde. Strafbemessend ist jedoch zu berücksichtigen, dass dem Beschuldigten eine Reihe von Milderungsgründen zuzurechnen sind. So verhielt er sich grundsätzlich reumütig und einsichtig. Aufgrund des festgestellten Sach­verhaltes kann auch nicht von einer deliktstypischen Verwirklichung durch den Beschuldigten ausgegangen werden, zumal zunächst eine arbeitsmarktbe­hördliche Bewilligung für den vorgeworfenen Tatzeitraum vorlag und somit das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Arbeitsmarktes und dem Schutz der inländischen Arbeitnehmer nicht in dem Ausmaß zuwider­gehandelt wurde, als dies üblicherweise bei Übertretungen des AuslBG der Fall ist. Als Milderungsgrund ist zudem zu werten, dass der betroffene Ausländer während der Beschäftigung durchgehend zur Sozialversicherung gemeldet war. Des Weiteren stellt die lange Dauer des Verwaltungsstrafverfahrens einen Milderungsgrund dar. Diesbezüglich hat der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 26. Juni 2008, Zl. B304/07 ausgesprochen, dass die Ange­messenheit der Verfahrensdauer nach der Rechtsprechung des EGMR nicht abstrakt, sondern im Lichte der besonderen Umstände jedes einzelnen Falles zu beurteilen ist. Die besonderen Umstände des Einzelfalles ergeben sich aus dem Verhältnis und der Wechselwirkung verschiedener Faktoren. Neben Faktoren, welche die Verfahrensdauer beeinflussen, nämlich die Schwierigkeit des Falles, das Verhalten des Beschwerdeführers und das Verhalten der staatlichen Behörden in dem bemängelten Verfahren, ist auch die Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer relevant (vgl. VfSlg. 17.307/2004; 17.582/2005, 17.644/2005). Nicht eine lange Verfahrensdauer schlechthin führt zu einer Verletzung, sondern nur eine Verzögerung, die auf Versäumnis der staatlichen Organe zurückzuführen ist. Der Rechtsprechung des EGMR ist daher keine fixe Obergrenze für die Angemessenheit der Verfahrensdauer zu entnehmen, ab deren Überschreitung jedenfalls eine Verletzung des Art. 6 Abs. 1 EMRK anzunehmen wäre (vgl. VfSlg. 16.385/2001 mH auf die Rechtsprechung des EGMR). Erschwerungsgründe sind auch im Beschwerdeverfahren nicht hervor­gekommen, zumal die einschlägige Vorstrafe bereits strafsatzbestimmend ist und somit aufgrund des Doppelverwertungsverbotes nicht als Erschwerungsgrund zu werten ist. Da somit ein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe über die Erschwerungsgründe vorliegt, kann unter Anwendung des § 20 VStG die von der belangten Behörde verhängte Strafe - auch unter Berücksichtigung des erhöhten Strafsatzes - nicht als rechtswidrig erkannt werden.

 

Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

II.            Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungs­gerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je
240 Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Andrea Panny