LVwG-300738/2/Kl/TK LVwG-300739/2/Kl/TK

Linz, 30.06.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Ilse Klempt über die Beschwerden 1. des Herrn Dr. P. V. und 2. der V. F. W. GmbH, W., vertreten durch S. Rechtsanwälte GmbH, E.,  W., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 14. Mai 2014, Ge96-174-2011 und Ge96-174-1-2011, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Arbeitszeitgesetz den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

I. Gemäß § 50 VwGVG wird den Beschwerden stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungs­strafverfahren eingestellt.

 

II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG entfällt ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens.

 

III. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I.             Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 14. Mai 2014, Ge96-174-2011 und Ge96-174-1-2011, wurden über den Erstbeschwerde­führer Gelstrafen in Höhe von insgesamt 1.625 Euro, Ersatzfreiheitsstrafen von insgesamt 114 Stunden, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Arbeitszeit­gesetz in 10 Fällen verhängt, weil die tägliche bzw. wöchentliche Arbeitszeit überschritten wurde bzw. Ruhepausen nicht gewährt wurden. Weiters wurde die Haftung der V. F. W. gmbH zu ungeteilter Hand gemäß § 9 Abs. 7 VStG ausgesprochen. Sämtliche Verwaltungsübertretungen betreffen den Tatzeitraum vom 1.9.2011 bis 30.9.2011.

 

II.          Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht und die ersatzlose Aufhebung des Straferkenntnisses beantragt. Begründend wurde im Wesent­lichen auf die Anwendung der Ausnahmefälle gemäß § 20 AZG hingewiesen.

 

III.           Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land als belangte Behörde hat die Beschwerden samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt mit Vorlage­schreiben vom 17.6.2015 dem Oö. Landesverwaltungsgericht vorgelegt und die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

 

IV.         Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Die mündliche Verhandlung entfällt, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 44 Abs. 2  VwGVG).

 

V.           Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erwogen:

 

Gemäß § 38 VwGVG iVm § 31 Abs. 2 VStG erlischt die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt in dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt.

Gemäß § 31 Abs. 1 VStG ist die Frist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat.

Da das im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfene strafbare Verhalten nach dem Arbeitszeitgesetz im Zeitraum vom 1. bis 30. September 2011 begangen wurde, ist mit Ablauf des Septembers 2014 Strafbarkeitsverjährung eingetreten. Die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde wurde erst mit Vorlageschreiben vom Juni 2015 dem Oö. Landesverwaltungsgericht vorgelegt. Es war daher bereits Strafbarkeitsverjährung gemäß § 31 Abs. 2 VStG eingetreten.

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fort­führung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

VI.          Weil die Beschwerde Erfolg hatte, war gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

 

 

VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­ver­waltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

H i n w e i s

 

Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Ilse Klempt