LVwG-601030/2/MB/MP

Linz, 01.10.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Markus Brandstetter über die Beschwerde des Herrn K A, x, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Braunau am Inn vom 26.08.2015, GZ. VerkR96-7757-2014-Fs,

 

 

zu Recht erkannt: 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht in der Höhe von EUR 16,00 zu leisten.

 

III.   Gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist gemäß § 25a VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

1. Mit dem Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Braunau (im Folgenden: belangte Behörde) vom 26.8.2015 zur GZ: VerkR96-7757-2014-Fs wurde über den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 45 Abs. 4 2. Satz und 134 Abs. 1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 80 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden verhängt sowie ihm gemäß § 64 Abs. 1 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag von 10 Euro auferlegt.

 

Zugrunde gelegt wurde nach dem Spruch der belangten Behörde, dass der Bf das Probefahrtkennzeichen X verwendet habe, obwohl es sich um keine Probefahrt gehandelt habe, da der PKW der Marke Ford, Type x, Farbe grau, für die Zustellung von Zeitungen verwendet wurde.

 

Das Fahrzeug wurde am 28.7.2014 um 5.44 Uhr in der Gemeinde St. Martin im Innkreis, diesseits 65, im Zuge einer Verkehrskontrolle durch Organe der PI Ried in Innkreis, AGM Streife Ried 10, angehalten und die angelastete Verwaltungsübertretung dabei festgestellt.

 

Das Straferkenntnis wurde am 27.08.2015 durch persönliche Übernahme ordnungsgemäß zugestellt.

 

Begründend führt die belangte Behörde weiter aus:

 

„Mit Strafverfügung vom 29.09.2014, VerkR96-9958-2014 der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis wurden Sie wegen einer Übertretung nach § 45 Abs. 4 2. Satz KFG, mit einer Geldstrafe von 110,00 Euro, bestraft.

 

Gegen die Strafverfügung erhoben Sie innerhalb offener Frist Einspruch und begründeten diesen im Wesentlichen dahingehend, dass  Sie die Wasserpumpe und das Thermostat am 27.7.2014 tauschen ließen und Ihre Arbeit mit einer Probefahrt, die von 04.15 Uhr bis 06.30 Uhr dauerte, verbanden, was Ihres Wissens nicht strafbar ist. Zudem führten Sie aus, dass Sie in dieser Zeit die Motorhaube drei Mal öffnen mussten um den Druck im Kühler ablassen zu können.

 

Nach einem Einspruch gegen eine Strafverfügung tritt diese außer Kraft und ist das Ermittlungsverfahren einzuleiten, welches, wenn die Tat erwiesen ist, mit der Erlassung eines Straferkenntnisses abzuschließen ist. Der im Straferkenntnis vorgeschriebene Verfahrenskostenbeitrag gründet im § 64 VStG.

 

 

 

Nachdem Sie im Bezirk Braunau wohnhaft sind, wurde das Verwaltungsstrafverfahren nach dem Einspruch von der örtlich zuständigen Behörde an die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn gemäß § 29 a VStG abgetreten.

 

Mit Schreiben vom 12.01.2014, welches nachweislich am 14.01.2014 durch Hinterlegung zugestellt wurde, wurde Ihnen die im Spruch angeführte Verwaltungsübertretung zur Last gelegt und Ihnen der Akteninhalt zur Kenntnis gebracht. Zudem wurde Ihnen die Möglichkeit eingeräumt, hiezu binnen einer Frist von 14 Tagen, ab Zustellung, Stellung zu nehmen. Weiters wurden Sie aufgefordert als Besitzer der Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten gemäß § 45 Abs. 6 KFG den Nachweis über die Verwendung der mit dieser Bewilligung zugewiesenen Probefahrtkennzeichen vorzulegen.

 

Gleichzeitig erging der Hinweis, dass, sollte eine diesbezügliche Äußerung nicht erfolgen, das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren ohne die weitere Anhörung fortgeführt werden wird.

 

Nach dem Sie diesen Aufforderungen bis zur Erlassung des. Straferkenntnisses keine Folge geleistet haben, war so hin aufgrund der Akten- und Rechtslage zu entscheiden.

 

Aus der Anzeige unter der Rubrik Angaben des Verdächtigen geht hervor, dass Sie beim Pkw mehrere Reparaturen durchgeführt haben, weshalb Sie mit diesem eine Probefahrt machten und nebenbei Zeitungen ausfuhren.

 

Gemäß § 45 Abs. 1 KFG, dürfen Probefahrten mit nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder Fahrgestellen solcher Fahrzeuge auf Straßen mit öffentlichen Verkehr nur mit Bewilligung der Behörde durchgeführt werden, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Ort liegt, von dem aus der Antragsteller hauptsächlich über die Verwendung der Probefahrtkennzeichen verfügt.

 

Probefahrten sind Fahrten zur Feststellung der Gebrauchsfähigkeit oder der Leistungsfähigkeit von Fahrzeugen oder ihrer Teile oder Ausrüstungsgegenstände oder Fahrten, um Fahrzeuge vorzuführen.

 

Als Probefahrten gelten auch

 

1. Fahrten zur Überführung eines Fahrzeuges an einen anderen Ort im Rahmen des Geschäftsbetriebes,

2. Fahrten zur Überführung des Fahrzeuges durch den Käufer bei Abholung des Fahrzeuges vom Verkäufer,

3. Fahrten zum Ort der Begutachtung oder Überprüfung des Fahrzeuges nach III. und V. Abschnitt und

4. das Überlassen des Fahrzeuges mit einem höchsten zulässigen

 

Gesamtgewicht von nicht mehr als 3500 kg an einen Kaufinteressenten für die Dauer von maximal 72 Stunden, wobei auch eine Fahrtunterbrechung zulässig ist.

 

Gemäß § 45 Abs. 4 KFG dürfen Probefahrtkennzeichen (§ 48 Abs. 3 KFG) nur bei Probefahrten geführt werden.

 

Die Verwendung von Probefahrtkennzeichen bei anderen als Probefahrten ist verboten und strafbar. VwGH 7.6.1961, 1953/60, ZVR 1962/47.

 

Mit dem Hauptzweck der Probefahrt können auch Nebenzwecke verbunden werden, wenn dadurch der Hauptzweck der Probefahrt nicht verloren geht. OGH 5.4.1984, 7 Ob 6/84 ZVR 1985/29.

 

Der Charakter einer Probefahrt besteht aber jedenfalls dann nicht, wenn der zeitliche und örtliche Zusammenhang mit der Probefahrt verloren geht. Ist ein solcher Zusammenhang nicht mehr gegeben, wird anzunehmen sein, dass der Hauptzweck "Probefahrt" mehr oder minder zu Gunsten des "Nebenzwecks" zurücktritt und daher die Fahrt nicht mehr als Probefahrt angesehen werden kann. VwGH 7.3.1977, 1631/76, ZVR 1977/261.

 

Bezüglich einer Fahrtunterbrechung bei einer Probefahrt kann dem 5 45 Abs. 1 sowie Abs. 1 Ziffer 1 bis 3 KFG nicht entnommen werden, dass eine solche grundsätzlich verboten ist.

 

Bei Fahrten im Sinne des Abs. 1 sowie Abs. 1 Ziffer 1 bis 3 KFG. dürfen keine Fahrten durchgeführt werden, die einen Umweg erfordern oder nicht mit der Probefahrt im Zusammenhang stehen. Das gleiche gilt für Fahrtunterbrechungen und Abstellen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr. Eine Fahrt die eine Privaterledigung beinhaltet (wie zB. Arztbesuch, Erledigung von Einkäufen etc.), sowie das Abstellen dieses Fahrzeuges zu diesem Zweck, ist durch das Probefahrtkennzeichen nicht gedeckt.

 

Der Missbrauch des Probefahrtkennzeichens ist streng zu ahnden. VwGH 12.2.1968, 939/67 KJ 1969, 52.

 

Gemäß § 45 Abs. 6 KFG hat der Besitzer einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten über die Verwendung der mit dieser Bewilligung zugewiesenen Probefahrtkennzeichen einen Nachweis zu führen und darin vor jeder Fahrt

* den Namen des Lenkers

* und das Datum des Tages

* sowie Marke, die Type und die Fahrgestellnummer des Fahrzeuges, sofern dieses zugelassen ist, jedoch nur sein Kennzeichen

einzutragen.

 

Der Nachweis ist drei Jahre gerechnet vom Tag der letzten Eintragung aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen.

 

Wie aus Ihren Einspruchsangaben hervorgeht haben Sie die Wasserpumpe und das Thermostat am 27.7.2014 tauschen lassen. Die Probefahrt zur Feststellung der Gebrauchsfähigkeit oder der Leistungsfähigkeit des Fahrzeuges, oblag daher der Firma, die diese Reparatur vorgenommen hat. Zudem haben Sie der Behörde keine Rechnung vorgelegt, die diese Reparatur belegt hätte.

 

Aus Ihren Einspruchsangaben geht zudem hervor, dass

·         Sie während dieser Fahrt beruflich Zeitungen ausfuhren

·         das „Zeitungsausfahren" von 04:15 Uhr bis 06:30 Uhr dauerte

·         Sie in dieser Zeit die Motorhaube drei Mai öffnen mussten um den Druck im Kühler ablassen zu können.

 

Selbst wenn die Behörde davon ausgeht, dass Sie die Befähigung hatten, das Fahrzeug auf die Gebrauchsfähigkeit und/oder Leistungsfähigkeit hin zu prüfen, ging auf Grund der langen Zeitdauer des „Zeitungsausfahrens" der Hauptzweck der Probefahrt verloren. Zudem hatten Sie laut Ihren eigenen Einspruchsangaben bereits festgestellt, dass das Fahrzeug offensichtlich nicht gebrauchsfähig (3 maliges Stehenbleiben, um Druck im Kühler abzulassen) war. Es bestand daher kein Grund mehr die Probefahrt fortzusetzen.

 

Das Ausliefern der Zeitungen diente daher nur mehr ausschließlich dem Nebenzweck, so dass die: Fahrt nicht mehr als Probefahrt anzusehen war. Sie haben daher die Ihnen zur Last gelegte Verwaltungsübertretung zu verantworten.

 

Gem. § 19 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensitätseiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind gem. Abs. 2 überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Der Strafrahmen reicht gem. § 134 Abs. 1 KFG bis 5.000 Euro

 

Die Behörde hat Ihr Einkommen auf ca. 1.000,00 Euro, geschätzt, zudem hat sie angenommen, dass Sie kein Vermögen besitzen und Sorgepflichten haben. Nachdem während des Zustellens der Aufforderung zur Rechtfertigung der Behörde bekannt wurde, dass Sie Insolvenz angemeldet haben, geht die Behörde von einem unterdurchschnittlichen Einkommen aus. Auf Grund Ihrer geschätzten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse sowie auf Grund der langen Bearbeitungsdauer konnte die Strafe reduziert werden.

 

Es war daher gem. § 19 VStG spruchgemäß zu entscheiden.“

 

2. Dagegen hat der Bf fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht und beantragt im Wesentlichen, dass er nicht bereit sei eine Strafe zu zahlen und ihm diese zudem zu hoch sei.

Der Bf bringt im Wesentlichen vor, dass es sich sehr wohl um eine Probefahrt gehandelt hat. Beim Fahrzeug wurde – durch ihn - die Wasserpumpe und das Thermostat getauscht und dabei wurde die Arbeit (gemeint Zeitungszustellungen) mit der Probefahrt verbunden. In dieser Nacht wurde viermal die Motorhaube geöffnet um den Überdruck abzulassen und so das Fahrzeug wieder in Ordnung zu bringen. Im Übrigen ist die Strafe zu hoch bemessen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat den Verwaltungsakt mit Schreiben vom 07.09.2015 ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes , welches durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter zu entscheiden hat.

 

II.

 

1. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt. Gem. § 44 Abs. 3 VwGVG konnte von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

2. Der Sachverhalt ergibt sich darüber hinaus schlüssig und widerspruchsfrei aus dem Akt der belangten Behörde und den Schriftsätzen des Bf.

 

Zu den persönlichen Verhältnissen ist festzustellen, dass das eingeleitete Konkursverfahren des LG Ried im Innkreis, vom 16.09.2014, Zl. 17 S 36/14x, mit Beschluss vom 17.3.2015 aufgehoben wurde. Dem Beschwerdeführer wurde der Zahlungsplan – endend am 7.1.2012 mit einer Quote von 12 % - bestätigt.

 

 

III.

 

1. Gemäß § 45 Abs. 4 KFG 1967, BGBl 240/1970 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung (in der Folge: KFG), ist bei der Erteilung der im § 45 Abs. 1 KFG angeführten Bewilligung auch auszusprechen, welche Kennzeichen bei den Probefahrten zu führen sind. Diese Kennzeichen sind Probefahrtkennzeichen (§ 48 Abs. 3 KFG) und dürfen nur bei Probefahrten geführt werden. Über die Erteilung der im § 45 Abs. 1 KFG angeführten Bewilligung ist dem Antragsteller eine Bescheinigung - der Probefahrtschein - auszustellen.

 

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes (VwGH 14.11.2001, 2001/03/0117) steht nur § 45 Abs. 4 2. Satz KFG unter Strafdrohung. Die Verwendung von Probefahrtkennzeichen bei anderen als Probefahrten ist verboten und strafbar (VwGH 07.06.1961, 1953/60; ZVR 1962/47). Der Zweck einer Probefahrt ist grundsätzlich die Feststellung des Funktionierens eines Fahrzeuges, wozu eine relativ kurze Fahrtstrecke genügt. Die Tauglichkeit eines Fahrzeuges auf seine Eignung zur Zurücklegung einer relativ längeren Strecke zu prüfen, übersteigt den Begriff der Probefahrt (OGH 25.6.1987, 7 Ob 627/87; ZVR 1988/69).

 

Wer gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 diesem Bundesgesetz (= KFG), den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

 

2. Der Bf lenkte am 28.7.2014 den PKW mit dem Probefahrtkennzeichen X im Gemeindegebiet von St. Martin im Innkreis. Dagegen wendet sich der Bf in seinem Vorbringen auch nicht. Er moniert lediglich eine von der belangten Behörde abweichende rechtliche Würdigung dieser Fahrt mit dem Probefahrtkennzeichen.

 

Der Bf bringt vor, dass er im Zeitraum von 4.15 Uhr bis 6.30 Uhr der Beschäftigung des Zeitungsausfahrens – mit dem KfZ mit Probefahrtkennzeichen – nachgegangen ist. Dabei hat er viermal die Motorhaube geöffnet, um den Überdruck abzulassen und so das Fahrzeug wieder in Ordnung zu bringen. Wer die Reparatur durchgeführt hat, ist insofern nicht entscheidungsrelevant. Wesentlich ist aber, dass der Bf in beiden – von ihm angegebenen –Sachverhaltsvarianten Kenntnis vom Umstand und Gegenstand der Reparatur gehabt hatte und nach dem Erkennen eines Mangels die Fahrt wiederholt fortgesetzt hat. Somit hat der Bf trotz der Kenntnisse über den/die Mangel/Mängel am Fahrzeug die Fahrt nicht abgebrochen. Insofern war ab dem Zeitpunkt der ersten Unterbrechung der Hauptzweck der Fahrt nicht das Überprüfen und Erkennen der Funktionsfähigkeit des Fahrzeuges sondern die berufliche Tätigkeit, da die Erkenntnis der mangelnden Funktionsfähigkeit bereits gegeben war. Der Zweck der Probefahrt – das Erkennen der Funktionsfähigkeit -tritt somit – so er überhaupt noch existent war – in den Hintergrund und wird bei weitem vom Nebenzweck der Fahrt, der beruflichen Tätigkeit des Bf, überwogen (s dazu auch OGH 5.4.1984, 7 Ob 6/84).

 

Insofern hat der Bf das Tatbild erfüllt. Im Hinblick auf § 5 VStG ist zudem davon auszugehen, dass der Bf entsprechende Ausschlussumstände initiativ darzulegen hat. Dies erfolgt durch den Bf nicht. Vielmehr ergibt der festgestellte Sachverhalt, dass es der Bf ernstlich für möglich gehalten hat und sich damit auch abgefunden hat, dass er gegen §§ 134 Abs. 1 iVm 45 Abs. 4 2. Satz KFG verstößt. Er hat somit mit bedingtem Vorsatz gehandelt und war auch die geforderte Verschuldenskomponente zu bejahen.

 

Sonstige Rechtfertigungs-, Entschuldigungs- oder Irrtumsgründe können vom Verwaltungsgericht nicht erkannt werden.

 

3. Gem. § 19 Abs. 1 VStG iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gem. § 19 Abs. 2 VStG iVm § 38 VwGVG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Der Bf verfügt nach den – trotz nachweislicher Aufforderung – unwidersprochen gebliebenen Schätzwerten der belangten Behörde über ein monatliches Einkommen in Höhe von 1.000 Euro netto, besitzt kein Vermögen und ist nicht sorgepflichtig. Von diesen Werten wird auch durch das Verwaltungsgericht ausgegangen, zumal im Rahmen des Beschwerdeverfahrens kein Vorbringen zu den persönlichen Verhältnissen erfolgte.

 

Nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ist dann mit einer Einschätzung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse vorzugehen, wenn der Beschuldigte im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens Angaben über diese Umstände verweigert. Er hat es diesem Fall seiner unterlassenen Mitwirkung zuzuschreiben, sollte die Behörde über diese Einschätzung zu seinem Nachteil Umstände unberücksichtigt gelassen haben, die ohne seine Mitwirkung der Behörde nicht zur Kenntnis gelangen konnten (VwGH 22.4.1992, 92/03/0019, 21.1.2012, 2009/05/0123).

 

Zum Vorfallszeitpunkt war der Bf – mangels anderer Anhaltspunkte im Akt - verwaltungsstrafrechtlich einschlägig unbescholten, weshalb dieser Umstand als strafmildernd zu berücksichtigen war. Straferschwerungsgründe lagen nicht vor.

 

Sinn und Zweck der entsprechenden Strafnorm ist es, dass Probefahrtskennzeichen alleine zu dem in Gesetz vorgegebenen Zwecken benutzt werden, daher ist die missbräuchliche Verwendung von Probefahrtkennzeichen nach § 45 Abs 4 zweiter Satz jedermann verboten (VwGH 9.1.1976, 1160/75)

 

Insofern stellt sich die Tat des Bf auch geradezu idealtypisch vor dem Hintergrund des Unwertgehaltes dar. Zudem ist eine Bestrafung des Bf auch aus negativen spezialpräventiven Umständen erforderlich, da der Bf beharrlich seinen Rechtsverstoß negiert. Der Ausspruch einer Ermahnung war dem Verwaltungsgericht daher verwehrt.

 

Vor diesem Hintergrund sind zudem die von der belangten Behörde verhängten Geldstrafen in Höhe von 80 Euro jedenfalls auch tat- und schuldangemessen und in der festgesetzten Höhe erforderlich, um den Bf auf den Unrechtsgehalt der begangenen Übertretungen hinzuweisen und künftighin von weiteren einschlägigen Tatbegehungen abzuhalten. Zudem wurde von der belangten Behörde die Verfahrensdauer bereits mildernd berücksichtigt. Auch aus dem Blickwinkel der Generalprävention steht dieser Strafzumessung nichts entgegen.

 

Die festgesetzten Geldstrafen wurden im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens angesiedelt und beträgt lediglich 1,6 % der möglichen Höchststrafe von 5000 EUR, sodass diese daher nicht als überhöht angesehen werden kann. Die Ersatzfreiheitsstrafen wurden in angemessenem Verhältnis zu den verhängten Geldstrafen mit 16 Stunden festgesetzt.

 

Für eine Strafherabsetzung findet sich kein Ansatz. Das Einkommen in der angenommenen Höhe wird dem Bf die Bezahlung der Verwaltungsstrafen - ohne unzumutbare Einschränkung seiner Lebensführung -  jedenfalls ermöglichen, zumal das Konkursverfahren aufgrund Zahlungsplanes aufgehoben wurde und dem Bf die Möglichkeit der Ratenzahlung in Abstimmung mit dem Zahlungsplan zur Verfügung steht.

 

4. Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist  Abs. 2 leg. cit. zufolge für das Beschwerdeverfahren – worauf in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses auch zutreffend hingewiesen wurde – mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen.

 

 

V.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

Dr. Markus Brandstetter