LVwG-400096/2/ER

Linz, 07.10.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Elisabeth Reitter über die Beschwerde von Herrn Mag. A. I., geb. x, I., S., gegen das Straf­erkenntnis des Bezirkshauptmanns des Bezirks Schärding vom 13. April 2015, GZ: VerkR96-787-2015, wegen einer Übertretung des Oö. Parkgebührengesetzes

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.          Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde hinsichtlich Spruch­punkt 1 stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Strafverfahren eingestellt.

 

II.         Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 2 als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

III.        Bei diesem Ergebnis hat der Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 8 und 9 VwGVG weder einen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungs­strafverfahrens noch des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

 

IV.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Straferkenntnis vom 13. April 2015, VerkR96-787-2015, hat der Bezirkshauptmann des Bezirks Schärding (im Folgenden: belangte Behörde) dem Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) unter Spruchpunkt 1 vorgeworfen, dass er das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen x im angeführten Bereich, der mit Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Schärding vom 22.3.2011, ZI. Verk-5-317-11-Si, zur gebührenpflichtigen Kurzparkzone erklärt worden sei, zum Parken abgestellt, ohne dieses Fahrzeug mit einem an gut sichtbarer Stelle hinter der Windschutzscheibe angebrachten gültigen Park­schein gekennzeichnet zu haben und sohin die Parkgebühr hinterzogen habe.

Tatort: Stadtgebiet Schärding, I., Seite und Höhe Eingang Haus Nr.  x.

Tatzeit: 15.01.2015, 14:22 Uhr bis 14:34 Uhr.

Dadurch habe er folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§§ 2 Abs. 1 iVm 6 Abs. 1 lit. a Oö. Parkgebührengesetz 1988

 

Ferner wurde dem Bf unter Spruchpunkt 2 vorgeworfen, er habe mit dem og KFZ zur selben Tatzeit am selben Tatort im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" mit der Zusatztafel "ausgenommen Ladetätigkeit" gehalten. Eine Ladetätigkeit sei nicht durchgeführt worden.

Dadurch habe er folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§24 Abs. 1 lit. a StVO 1960

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurde über den Bf bezüglich Spruchpunkt 1 nach § 6 Abs. 1 lit. a Oö Parkgebührengesetz 1988 eine Geld­strafe von 21  Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt und bezüglich Spruchpunkt  2 gemäß § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG 1991 eine Ermahnung ausgesprochen. Weiters wurde er zur Zahlung von 10 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.

 

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die strafbaren Tatbestände durch die dienstliche Wahrnehmung eines Organs der Städtischen Sicherheits­wache Schärding als erwiesen anzusehen seien.

 

Zur Sachlage wurde Folgendes festgehalten:

Laut Anzeige der Städtischen Sicherheitswache Schärding vom 05.02.2015 wurde am 15.01.2015 um 14:34 Uhr der PKW mit dem amtlichen Kennzeichen x im Stadtgebiet Schärding auf der I. (Gemeindestraße) auf Höhe und Seite des Einganges zum Haus Nr. x abgestellt,

1.     ohne dass dieses Fahrzeug mit einem an gut sichtbarer Stelle hinter der Wind­schutzscheibe angebrachten gültigen Parkschein gekennzeichnet wurde, obwohl dieser Bereich mit Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Schärding vom 22.03.2011 zu ZI. Verk-5-317-11-Si zur gebührenpflichtigen Kurzparkzone erklärt wurde;

2.     sohin im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" mit der Zusatztafel "ausgenommen Ladetätigkeit", obwohl keine Ladetätigkeit durchgeführt wurde.

Gegen Sie wurde mit 10.02.2015 eine Strafverfügung wegen Übertretung § 6 Abs. 1 lit. a Oö. Parkgebührengesetz 1988 sowie § 24 Abs. 1 lit. a StVO 1960 erlassen, worin Geldstrafen in einer Gesamthöhe von 46,00 Euro, gesamt 24 Stunden Ersatzfreiheits­strafe, verhängt wurden.

Dagegen erhoben Sie mit Schreiben (E-Mail) vom 26.02.2015 Einspruch. Begründend führten Sie darin wie folgt aus:

"Eine Kurzparkzone mit Gebührenpflicht erstreckt sich nicht auch auf ein Halte- und Parkverbot ausgenommen Ladetätigkeit, sodass bei einer Ladetätigkeit keinesfalls ein Parkschein zu lösen ist. Die Bestrafung wegen Parkens in einem Halte- und Parkverbot ausgenommen Ladetätigkeit wegen Hinterziehung der Parkgebühr erfolgt also nicht zu Recht." Die Einstellung des Verfahrens wurde beantragt.

Über Ersuchen der Behörde wurde vom Stadtgemeindeamt Schärding der Anzeigeleger Rl  M. H. von der S. als Zeuge einvernommen. Dieser gab niederschriftlich am 06.03.2014 (richtig wohl: 06.03.2015) unter Wahrheitspflicht wie folgt bekannt: "Von mir wurde das in der Anzeige Pol-1-307-15-Hö angegebene Fahrzeug am 15.01.2015 von 14:22 Uhr bis 14:34 Uhr am angegebenen Ort, I., Seite u. Höhe Eingang Haus Nr. x ununterbrochen beobachtet. In diesem genannten Zeitraum wurde keine Ladetätigkeit wahrgenommen. Das genannte Fahrzeug wurde von mir mittels Lichtbild auch dokumentiert und ist dieses der Niederschrift als Beilage beigefügt. Mehr kann ich zum Sachverhalt nicht angeben." Der Niederschrift wurden Lichtbilder angeschlossen. Ebenso die Verordnung über das Halte- und Parkverbot. Die Lichtbilder wurden weiters vom Anzeigeleger mit E-Mail vom 06.03.2015 in Farbe übermittelt.

Von der Behörde wurde die betreffende Verordnung des Stadtgemeindeamtes Schärding vom 22.03.2011 zu AZ Verk-5-317-11-Si. samt Lageplan beigeschafft, wonach im speziellen der Innenstadtbereich zur gebührenpflichtigen Kurzparkzone erklärt wurde, welche Zone auch den Bereich der Tatörtlichkeit in der I. umfasst.

Mit Schreiben vom 11.03.2015 wurde Ihnen Parteiengehör eingeräumt; dies innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens. Auf Ihre Mitwirkungspflicht im Verwaltungsstrafverfahren wurde hingewiesen. Gleichzeitig wurden Sie als Zulassungs­besitzer des tatgegenständlichen KFZ gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 aufgefordert, binnen zwei Wochen mitzuteilen, wer das KFZ mit dem Kennzeichen x am Tatort zuletzt vor der Tatzeit abgestellt hat bzw. jene Person zu benennen, die diese Auskunft erteilen kann. Das Nichterteilen oder die Erteilung einer falschen Auskunft ist als Verwaltungsübertretung strafbar. Ein Recht auf Auskunftsverweigerung besteht nicht. Dieses Schreiben wurde Ihnen am 13.03.2015 nachweislich durch Hinterlegung zugestellt. Dazu teilen Sie mit Schreiben (E-Mail) vom 26.03.2015 mit, selbst das KFZ abgestellt zu haben; es wurde das übermittelte Formular dazu verwendet. Weitere Äußerungen enthielt dieses Schreiben nicht.“

 

Die Erwägungen lauteten wie folgt:

Die Behörde nimmt nochmals Bezug auf die gelegte Anzeige der Städtischen Sicher­heitswache Schärding. Diese Anzeige ist schlüssig und nachvollziehbar. Zudem werden die darin enthaltenen

Angaben durch den im Ermittlungsverfahren einvernommenen Polizeibeamten bestätigt. Auch liegen Lichtbilder von der Übertretung vor.

Ihrem Vorbringen, eine Ladetätigkeit durchgeführt zu haben, steht die Anzeige bzw. Aussage des Polizeibeamten gegenüber. Einem Organ der Straßenaufsicht - wie Rl  H. - ist aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit und Erfahrung durchaus zumutbar und zuzubilligen, sich über Vorgänge des Straßenverkehrs ein richtiges Urteil zu bilden und im Zuge seiner dienstliche Tätigkeit richtige Wahrnehmungen und Feststellungen zu machen. Es wäre zudem unerfindlich, welche Umstände den Anzeigeleger dazu veranlasst haben sollten, einen ihn unbekannten Lenker fälschlich einer Verwaltungs­übertretung zu bezichtigen, zumal er im Fall einer bewusst unrichtigen Anzeigen­erstattung mit massiven strafrechtlichen und disziplinaren Konsequenzen zu rechnen hätte. Der Aussage des Polizeibeamten werden daher ein hoher Beweiswert und eine hohe Glaubwürdigkeit beigemessen.

Sie als Beschuldigter hingegen können sich in jede Richtung verteidigen. Dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gegen Sie gewertet werden, jedoch ist es Ihnen im gegenständlichen Fall nicht gelungen, eben eine Ladetätigkeit darzulegen. Überdies haben Sie auch nicht ausgeführt, worin eine solche allenfalls bestanden hätte.

Die Anzeige als auch die Aussage des Polizeibeamten sowie die Lichtbilder können daher dem Verfahren bedenkenlos zugrunde gelegt werden.

Für die Behörde steht daher auch nach Durchführung des ordentlichen Ermittlungs­verfahrens in freier Beweiswürdigung zweifelsfrei fest, dass Sie am 15.01.2015 in der Zeit von 14:22 Uhr bis 14:34 Uhr das auf Sie zugelassene Fahrzeug, ein PKW, mit dem amtlichen Kennzeichen x im Stadtgebiet Schärding auf der I. auf Höhe und Seite Eingang zum Objekt Nr. x abgestellt haben. Der Polizeibeamte bzw. Anzeigeleger konnte in diesem Zeitraum (14:22 Uhr bis 14:34 Uhr) keine Ladetätigkeit wahrnehmen. Weiters war im genannten Fahrzeug kein Parkschein gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe hinterlegt. Die Tatörtlichkeit befindet sich einerseits im Bereich des Vorschriftszeichen "Halten und Parken verboten" mit der Zusatztafel "ausgenommen Ladetätigkeit" und andererseits im Bereich einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone. Zu beiden liegen der Behörde entsprechende Verordnungen vor und geht die Behörde von der ordnungsgemäßen Kundmachung aus. Gegenteiliges wurde jedenfalls Ihrerseits nicht behauptet und lässt sich für die Behörde auch nicht erschließen.

Wenn Sie in rechtlicher Hinsicht vorbringen, dass sich eine gebührenpflichtige Kurz­parkzone nicht auf ein Halte- und Parkverbot erstreckt, so sind Sie auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. Danach ist es für die Abgabepflicht nach dem Wiener Parkometergesetz ohne rechtliche Relevanz, ob nach den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung das Halten innerhalb des Bereiches einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone erlaubt ist oder nicht, weil auch solche Straßenstücke von der Kurzparkzone nicht ausgenommen sind; durch weitergehende Verkehrs­beschränkungen wird die Kurzparkzone nicht unterbrochen (E vom 26.02.2003, 2002/17/0350; Hinweis E vom 14.02.1979, 892/78). Weiters vermag der Verwaltungs­gerichtshof in einer Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung wegen eines danach unter Strafe stehenden Verhaltens und in einer weiteren Bestrafung nach dem Parkgebührengesetz wegen der Nichtentrichtung von Parkgebühren keine unzulässige Doppelbestrafung zu erkennen, wurden doch in einem solchen Fall zwei voneinander unabhängige Strafnormen mit unterschiedlichen Tatbestandsvoraussetzungen, die unterschiedliche Rechtsgüter (im Fall des Parkgebührengesetzes das Recht der Gemeinde auf Entrichtung einer Abgabe) schützen, verletzt (E vom 26.02.2003, 2002/17/0350).

Diese Rechtssätze, welcher der VwGH zum Wiener Parkometergesetz bzw. Steier­märkischen Parkgebührengesetz gefasst hat, haben auch für das Oö. Parkgebühren­gesetz Geltung. Sie haben daher die Übertretungen in objektiver Hinsicht verwirklicht.

Zum Verschulden ist zu bemerken, dass gemäß § 5 Abs. 1 VStG 1991, wenn eine Verwaltungsvorschrift nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt: Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Umstände, welche Ihr Verschulden an der Verletzung der gegenständlichen Verwaltungsvorschriften ausschließen würden, sind von Ihnen im Verfahren nicht wirksam vorgebracht worden und haben sich auch sonst nicht ergeben. Sie haben somit auch die Übertretungen in subjektiver Hinsicht verwirklicht. Gegenständlich jedenfalls von fahrlässigem Verhalten auszugehen.“

 

Zur Strafbemessung führte die belangte Behörde Folgendes aus:

Im Verwaltungsvorstrafenregister der BH Schärding sind gegen Sie keine Vorstrafen evident. Verwaltungsstrafrechtlich gelten Sie daher als unbescholten und stellt dies einen Milderungsgrund dar. Erschwerungsgründe vermochte die Behörde keine zu finden.

Zum Unrechtsgehalt der Übertretung zu Punkt 1) ist auszuführen, dass der primäre Zweck des Oö. Parkgebührengesetzes 1988 die zweckmäßige Rationierung der Möglich­keiten, Fahrzeuge abzustellen, also die bessere Aufteilung des Zunehmens knapper werdenden Parkraumes auf eine größere Anzahl von Fahrzeugen, ist. Durch das gesetzwidrige Verbleiben des in Rede stehenden KFZ an der Tatörtlichkeit zur Tatzeit liegt eine Schädigung der Interessen zumindest eines übrigen Benutzers einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone insofern vor, als diese Handlungsweise einer maximalen Umschlagshäufigkeit des im Innenstadtbereiches ohne dies knapp bemessenen Platzangebotes entgegen steht. Die Erteilung einer Ermahnung im Sinne §  45 Abs. 1 letzter Satz VStG 1991 war daher nicht möglich und bedarf es dazu vielmehr aus generalpräventiven Überlegungen einer Bestrafung.

Auch unter Berücksichtigung Ihrer persönlichen Verhältnisse (monatliches Nettoein­kommen von 1.500,- Euro, keine Sorgepflichten, kein Vermögen) ist die dazu verhängte Geldstrafe unter Bedachtnahme auf den gesetzlichen Strafrahmen nicht als überhöht zu betrachten, sondern tat-und schuldangemessen. Die verhängte Geldstrafe bewegt sich im untersten Bereich des Strafrahmens und beträgt lediglich ca. 10 % der möglichen Höchststrafe.

Hingegen konnte zu Punkt 2) angesichts Ihrer bisherigen Unbescholtenheit von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden, ist doch die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden Ihrerseits gegenständlich als gering anzusehen. Die Erteilung einer Ermahnung erscheint ausreichend und ist auch erforderlich, um Sie von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art künftig abzuhalten.

 

I.2. In der dagegen rechtzeitig per E-Mail eingebrachten Beschwerde vom 7.  Mai 2015 brachte der Bf vor, dass er die ihm zur Last gelegte Tat deshalb nicht begangen habe, da jene Rechtsnormen, deren Übertretung ihm vorgeworfen werden, einer verwaltungsstrafrechtlichen Beurteilung seines Verhaltens nicht zugrunde zu legen seien.

Er bezog sich in seiner Beschwerde auf eine Entscheidung des UVS
(VwSen-130490/2/Gf/Mu/Sta).

In jenem Bereich, wo er sein Auto abgestellt habe (vor dem Haus I. x), gelte ein Halte- und Parkverbot ausgenommen Ladetätigkeit.

Erlaubt sei in diesem Bereich also nur das Halten und Parken zwecks Durch­führung einer Ladetätigkeit und nur ein solches Verhalten – nicht jedoch auch ein unerlaubtes Verhalten – könne grundsätzlich einer Gebührenpflicht unterliegen. Die Gebührenpflicht würde im genannten Bereich erst entstehen, wenn ein Parken zwecks Durchführung einer Ladetätigkeit vorläge.

Da die Behörde aber festgestellt habe, dass keine Ladetätigkeit durchgeführt worden sei, also von vornherein verbotenes Halten bzw. Parken vorgelegen sei, könne keine Verletzung der Gebührenpflicht erfolgt sein und dieses Verhalten auch verwaltungsstrafrechtlich nicht nach dem Oö. Parkgebührengesetz bestraft werden.

Der Bf beantragte, das angefochtene Straferkenntnis zur Gänze aufzuheben und das Strafverfahren einzustellen.

 

I.3. Mit Schreiben vom 11. Mai 2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem bezughabenden Akt dem Oö. Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht erlassen. Auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde verzichtet.

 

I.4. Gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da im angefochtenen Bescheid keine 500 Euro übersteigende Strafe verhängt und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.

 

Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Verfahrensakten.

 

Es steht folgender entscheidungsrelevanter   S a c h v e r h a l t   fest:

 

Der Bf hat seinen mehrspurigen PKW mit dem Kennzeichen x am 15.  Jänner 2015 von 14:22 bis 14:34 Uhr in Schärding, I., Seite und Höhe Eingang Haus Nr. x, in einem Bereich abgestellt, für welchen ein „Halten und Parken verboten – ausgenommen Ladetätigkeit“ verordnet und entsprechend kundgemacht war. In dieser Zeit hat der Bf keine Ladetätigkeiten durchgeführt. Der Abstellort befindet sich innerhalb der gebührenpflichtigen Kurzparkzone der Stadt Schärding.

 

 

II. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wird vom Bf nicht bestritten.

 

 

III. Gemäß § 24 Abs. 1 lit a StVO ist das Halten und Parken im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z 13b verboten.

 

Gemäß § 25 Abs. 1 StVO kann die Behörde durch Verordnung für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes das Parken zeitlich beschränken (Kurzparkzone), wenn und insoweit es zu bestimmten Zeiten aus ortsbedingten Gründen (auch im Interesse der Wohnbevölkerung) oder zur Erleichterung der Verkehrslage erforderlich ist. Die Kurzparkdauer darf nicht weniger als 30 Minuten und nicht mehr als
3 Stunden betragen.

 

Gemäß § 1 Abs. 1 des Oö. Parkgebührengesetzes werden die Gemeinden nach Maßgabe dieses Gesetzes ermächtigt, durch Beschluss des Gemeinderates eine Abgabe (Parkgebühr) für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl Nr. 159, in der jeweils geltenden Fassung – StVO 1960) für die nach den straßenpolizeilichen Vorschriften zulässige Parkdauer auszuschreiben.

 

Gemäß § 1 Abs. 1 erster Satz der Parkgebührenverordnung der Stadt Schärding wird für das Abstellen von mehrspurigen Fahrzeugen in als gebührenpflichtig gekennzeichneten Kurzparkzonen (§ 25 der StVO 1960, BGBl Nr. 159, idgF) für die nach den straßenpolizeilichen Vorschriften zulässige Parkdauer eine Parkgebühr ausgeschrieben.

 

Gemäß § 8 Abs. 1 der Parkgebührenverordnung der Stadt Schärding begeht gemäß § 6 Oö. Parkgebührengesetz, LGBl Nr. 28/1988 idgF, eine Verwaltungs­übertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 6 Oö.  Parkgebührengesetz, LGBl Nr. 28/1988 idgF, mit einer Geldstrafe bis zu 220  Euro zu bestrafen, wer den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandelt.

 

Gemäß § 45 Abs. 1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn 1. bis 3. [...];

4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;

5. bis 6 [...].

Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

 

IV. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

IV.1.1. Zu Spruchpunkt 1:

Wie unter I.4. festgestellt, befindet sich der gegenständliche Tatort in einem Bereich innerhalb einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, in dem zum vorgeworfenen Tatzeitraum ein „Halteverbot – ausgenommen Ladetätigkeit“ verordnet war.

 

§ 25 Abs. 1 StVO ermächtigt die Behörde, für bestimmte Verkehrsflächen durch Verordnung das Parken zeitlich zu beschränken. Bereits aus dieser Formulierung ist abzuleiten, dass sich Kurzparkzonen nur auf solche Verkehrsflächen beziehen können, auf denen das Parken grundsätzlich erlaubt ist. Für Verkehrsflächen, auf denen das Parken zur Gänze verboten – also auch für eine noch so kurze Zeit gar nicht erlaubt – ist, kommt eine zeitliche Beschränkung dieses von Anfang an verbotenen Parkens nicht in Betracht.

 

Bezugnehmend auf § 25 StVO wird die Gemeinde in § 1 Abs. 1 des Oö. Park­gebührengesetzes bzw. in § 1 Abs. 1 der Parkgebührenverordnung 2011 der Stadt Schärding ermächtigt, eine Parkgebühr für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen für die nach den straßenpolizeilichen Vor­schriften zulässige Parkdauer auszuschreiben. Bereits aus dem Wortlaut dieser Bestimmungen ergibt sich, dass die Anordnung einer Parkgebühr nur für die nach den straßenpolizeilichen Vorschriften zulässige Parkdauer möglich ist. Wenn aufgrund straßenpolizeilicher Vorschriften das Parken überhaupt nicht zulässig ist (z.B. wegen eines gesetzlichen oder auch verordneten Halteverbotes), dann darf nach dieser Bestimmung für das Parken in diesem Bereich auch keine Park­gebühr festgesetzt werden.

 

Die in der Rechtswissenschaft sowie in der Judikatur kontrovers diskutierte Frage, ob der Landesgesetzgeber wegen des Abgabenfindungsrechtes der Länder eine Ermächtigung zum Vorschreiben einer Parkgebühr auch für Verkehrsflächen erteilen darf, auf welchen das Parken verboten ist (siehe dazu die Entscheidung des VwGH vom 27.04.1995, 92/17/0300 sowie die darin angeführte kritische Literatur), stellt sich im gegenständlichen Fall somit gar nicht.

Der Oö. Landesgesetzgeber hat die Gemeinden nämlich nur dazu ermächtigt, eine Parkgebühr für die nach den straßenpolizeilichen Vorschriften zulässige Parkdauer festzusetzen. Für ein nach den straßenpolizeilichen Vorschriften unzu­lässiges Parken besteht keine Ermächtigung zur Einhebung einer Parkgebühr. Die Parkgebührenverordnung der Landeshauptstadt Linz überschreitet diese Verordnungsermächtigung nicht und setzt daher konsequenterweise für das nach den straßenpolizeilichen Vorschriften unzulässige Parken keine Parkgebühr fest.

 

Verweist die belangte Behörde nun auf die Judikatur des Verwaltungsgerichts­hofes zu 2002/17/0350 und 0892/78, ist ihr zu entgegnen, dass sich diese auf Sachverhalte bezieht, die die Wiener Parkometerabgabe und das Steiermärkische Parkgebührengesetz betrafen. Diese Bestimmungen beinhalten – anders als das Oö. Parkgebührengesetz – keine Einschränkung der Ermächtigung auf die nach den straßenpolizeilichen Vorschriften zulässige Parkdauer.

 

In seinem Erkenntnis vom 24. Jänner 2000, 97/17/0331, hielt der Verwaltungs­gerichtshof betreffend das Salzburger Parkgebührengesetz, das der Regelung in Wien vergleichbar ist, fest, dass „aus abgabenrechtlicher Sicht eine Gebühren­pflicht für Halte- und Parkverbotszonen innerhalb gebührenpflichtiger Kurz­parkzonen bestehen kann. Daraus lässt sich aber nicht ableiten, dass dies generell der Fall ist. Vielmehr ist auf die einzelnen zu Grunde zu legenden Rechtsvorschriften abzustellen.

 

Aufgrund des Umstands, dass nach dem Oö. Parkgebührengesetz (und der Schärdinger Parkgebührenverordnung) für ein nach den straßenpolizeilichen Vorschriften unzulässiges Parken keine Ermächtigung zur Einhebung einer Parkgebühr besteht, ist die zitierte Judikatur für oberösterreichische Sachverhalte nicht heranzuziehen.

 

IV.1.2. Gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 erster Fall VStG ist die Einstellung eines Straf­verfahrens zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat.

Dem Bf wurde im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, er habe die Parkgebühr hinterzogen, da er am angegebenen Ort zur angegebenen Zeit sein KFZ zum Parken abgestellt habe, ohne einen Parkschein an gut sichtbarer Stelle hinter der Windschutzscheibe hinterlegt zu haben.

Die Stadt Schärding hat aber nur für die nach den straßenpolizeilichen Vorschriften zulässige Parkdauer Abgaben für das Abstellen von mehrspurigen KFZ in Kurzparkzonen festgesetzt.

 

Zumal der Bf sein Fahrzeug an einem Ort abgestellt hat, an dem das Parken unzulässig war, konnte demgemäß eine Gebührenpflicht für eine zulässige Parkdauer am verfahrensgegenständlichen Tatort nicht entstehen.

 

IV.1.3. Der Bf hat sein Fahrzeug vorschriftswidrig in einem Bereich geparkt, in dem Halten und Parken verboten war, ausgenommen Ladetätigkeit. Für diese Fälle schreibt die Parkgebührenverordnung der Stadt Schärding keine Parkgebühr vor, weshalb der Bf die Verwaltungsübertretung der Hinterziehung der Park­gebühr nicht begangen hat. Im Ergebnis war daher der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 1 stattzugeben und das Verfahren wegen der Übertretungen des Oö. Parkgebührengesetzes einzustellen.

 

IV.2.1. Zu Spruchpunkt 2:

Gemäß § 24 Abs. 1 lit a StVO ist das Halten und das Parken im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ untersagt. Ein Zuwiderhandeln gegen diese Vorschrift ist gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO mit einer Geldstrafe von bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen bedroht.

 

Der Bf führte in seiner Beschwerde selbst aus, dass er sein KFZ in einem Bereich abgestellt habe, in dem ein „Halte- und Parkverbot – ausgenommen Lade­tätigkeit“ verordnet gewesen sei. Ferner führte er aus, dass die Behörde festgestellt habe, dass der Bf zur vorgeworfenen Tatzeit keine Ladetätigkeit durchgeführt habe. Es sei also von vorne herein verbotenes Halten bzw. Parken vorgelegen.

Daraus ergibt sich – wie auch schon unter I.4. festgestellt – dass der Bf somit unbestritten sein mehrspuriges Kraftfahrzeug zur vorgeworfenen Tatzeit am vorgeworfenen Tatort, sohin im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" mit der Zusatztafel "ausgenommen Ladetätigkeit" abgestellt hat, obwohl er keine Ladetätigkeit durchgeführt hat.

 

Der Bf hat somit den objektiven Tatbestand des § 24 Abs. 1 lit. a StVO erfüllt.

 

IV.2.2. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

§ 5 Abs. 1 S 2 VStG ordnet der Sache nach an, dass bei fahrlässigen Ungehorsamsdelikten der Verstoß gegen den entsprechenden verwaltungs­strafrechtlichen Rechtsbefehl grundsätzlich Fahrlässigkeit indiziert; der Täter muss diesfalls glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungs­vorschrift „kein Verschulden trifft“ (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 5 Rz 5).

 

Bei der Bestimmung des § 24 Abs. 1 lit. a StVO handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG.

 

Zur Entkräftung der gesetzlichen Vermutung seines fahrlässigen Handelns hätte der Bf im Sinne der stRsp des Verwaltungsgerichtshofes initiativ alles darzulegen gehabt, was für seine Entlastung spricht.

 

Da der Bf den Umstand nie bestritten hat, dass er zum angegebenen Tatzeit­punkt am vorgeworfenen Tatort sein KFZ abgestellt hatte, obwohl er keine Ladetätigkeit ausgeführt hat, ist zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen.

 

Einen Rechtsirrtum iSd § 5 Abs. 2 VStG hat der Bf nicht geltend gemacht.

 

Da keine Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe vorliegen, ist dem Bf die Tat auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen.

 

IV.2.3. Gemäß § 42 VwGVG darf auf Grund einer vom Beschuldigten oder auf Grund einer zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde in einem Erkenntnis oder in einer Beschwerdevorentscheidung keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid.

 

Da in Spruchpunkt 2 des angefochtenen Straferkenntnisses bezüglich des Verstoßes gegen § 24 Abs. 1 lit. a StVO gemäß § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG eine Ermahnung ausgesprochen wurde und eine Geldstrafe im Sinne des Oö. Parkgebühren­gesetzes eine höhere Strafe darstellen würde, war die Erteilung einer Ermahnung zu bestätigen.

 

IV.2.4. Im Ergebnis war der bekämpfte Spruchpunkt zu bestätigen, da dem Bf die Tat sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht vorwerfbar war.

 

 

V. Zumal der Beschwerde teilweise stattzugeben war und im Falle einer Ermahnung keine Kosten vorzuschreiben sind (vgl Fister in Lewisch/Fister/ Weilguni, VStG, § 64, RN 4), war dem Bf weder ein Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens noch zu den Kosten des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorzuschreiben.

 

 

VI. Zulässigkeit der Revision:

 

Die ordentliche Revision ist im Hinblick auf die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei zulässig, da der Rechtsfrage nach Ansicht des Oö. Landeverwaltungsgerichtes grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es existiert keinerlei Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Oö. Parkgebührengesetz, die die im gegenständlichen Verfahren zu behandelnde Rechtsfrage zum Inhalt hatte. Die Judikatur hinsichtlich vergleichbarer Normen anderer Bundesländer ist auf den gegenständlichen Fall angesichts der im Erkenntnis dargelegten Besonderheiten des Oö. Parkgebührengesetzes nicht anwendbar.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240  Euro zu entrichten.

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde bzw. der revisionslegitimierten Formalpartei die ordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesver­waltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. R e i t t e r