LVwG-410769/2/HW

Linz, 23.06.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. Wiesinger betreffend die Vorlage des Schreibens von Rechtsanwalt Dr. F.M., x, x, als Vertreter der x GmbH vom 3. Juni 2015 den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

 

I.          Das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich wird gemäß § 28 iVm § 31 VwGVG eingestellt und das Schreiben vom 3. Juni 2015 samt Verwaltungsakt an die vorlegende Behörde zurückgestellt.

 

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck legte dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Vorlageschreiben vom 11. Juni 2015 ein Schreiben von Rechtsanwalt Dr. F.M. als Vertreter der x GmbH vom 3. Juni 2015 samt Verwaltungsakt zu Zl. Pol96-101-2015 vor. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck geht in ihrem Vorlageschreiben davon aus, dass es sich bei der Eingabe von Rechtsanwalt Dr. F.M. vom 3. Juni 2015 um eine Beschwerde gegen den Beschlagnahmebescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 21.05.2015, Pol96-101-2015, handeln würde.

 

I.2. Das Schreiben von Rechtsanwalt Dr. F.M. vom 3. Juni 2015 stellt nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich jedoch keine Beschwerde gegen den Beschlagnahmebescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 21.05.2015, Pol96-101-2015, dar:

Hierfür spricht bereits, dass in dieser von einem Rechtsanwalt verfassten Eingabe weder von einer Beschwerde die Rede ist, noch der (nach Ansicht der vorlegenden Behörde vermeintlich angefochtene) Beschlagnahmebescheid vom 21.05.2015, Pol96-101-2015, erwähnt wird. Zudem geht die Eingabe von Rechtsanwalt Dr. F.M. vom 3. Juni 2015 offensichtlich davon aus, dass noch gar kein Beschlagnahmebescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck existiert. So wird darin etwa Folgendes ausgeführt: „Es wurde bis heute weder ein Beschlagnahmebescheid von der Behörde [...] erlassen.“ Das Schreiben von Rechtsanwalt Dr. F.M. vom 3. Juni 2015 endet zudem damit, dass für den Fall, dass kein Beschlagnahmebescheid zugestellt und die Terminals auch nicht zurückgestellt werden, eine Maßnahmenbeschwerde angekündigt wird. Auch die (abschließende) Ankündigung der Maßnahmenbeschwerde (für den Fall, dass kein Beschlagnahmebescheid erlassen wird) zeigt deutlich, dass in dieser Eingabe nicht vom Vorliegen eines Beschlagnahmebescheides durch den Bezirkshauptmann von Vöcklabruck ausgegangen wird. Wird aber in der verfahrensgegenständlichen Eingabe vom 3. Juni 2015 nicht einmal von der Existenz eines Beschlagnahmebescheides ausgegangen, so kann diese Eingabe erst recht keine Beschwerde gegen einen (aus Sicht der Eingabe nicht vorhandenen) Beschlagnahebescheid darstellen.

 

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Eingabe von Rechtsanwalt Dr. F.M. vom 3. Juni 2015 zweifelslos keine Beschwerde gegen den Beschlagnahmebescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 21.05.2015, Pol96-101-2015, darstellt. Ist aber nach dem Wortlaut des Schreibens vom 3. Juni 2015 keine Beschwerde beabsichtigt, so kann auch eine Aufforderung zur Verbesserung von allfälligen Mängeln bzw. Unklarheiten unterbleiben.

 

I.3. Das aufgrund der Vorlage des Schreibens von Rechtsanwalt Dr. F.M. vom 3. Juni 2015 samt Verfahrensakt anhängige Verfahren beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (LVwG-410769) ist somit mangels vorliegender Beschwerde mit Beschluss einzustellen (vgl. auch Hengstschläger/Leeb, AVG [2. Ausgabe 2014] § 66 Rz 56 zum Berufungsverfahren) und der Akt an die vorlegende Stelle zurückzustellen.

 

 

II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Auslegung eines Vorbringens im Einzelfall (hier des Vorbringens in der Eingabe vom 3. Juni 2015) stellt regel­mäßig keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar (vgl. VwGH vom 26.02.2014, Ro 2014/04/0022).

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Wiesinger