LVwG-410832/3/ZO/PP

Linz, 02.09.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Gottfried Zöbl über die Beschwerde der S. – P. N., x, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. F. M., vom 23.6.2015 gegen das als Bescheid bezeichnete Schreiben des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Schärding vom 27.5.2015,
Zl. Sich96-3-2015, betreffend die Verhängung einer Zwangsstrafe sowie über den Antrag des Beschwerdeführers, seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, folgende

 

B E S C H L Ü S S E

gefasst:

 

    I.        Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

 II.        Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuer­kennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

III.        Gegen diese Beschlüsse ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I und II:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit Bescheid vom 8.5.2015 die Schließung des Betriebes mit der Bezeichnung „S. – P. N.“, Betreiber: F. C. GmbH, angeordnet. In der Zustellverfügung dieses Bescheides ist die F. C. GmbH als Adressat angeführt. Mit den nunmehr angefochtenen, als „Bescheid über eine Zwangsstrafe“ bezeichneten Schriftstück vom 27.5.2015, Zl. Sich96-3-2015, hat die Bezirkshauptmannschaft Schärding eine Zwangsstrafe iHv 5.000 Euro verhängt. Dieser Bescheid wurde zusammen­gefasst damit begründet, dass Überprüfungen der PI Schärding am 21.5. sowie am 27.5.2015 ergeben hätten, dass der betroffene Lokalteil geöffnet sei.

 

2. In der dagegen rechtzeitig von der S.-P. N. eingebrachten Beschwerde vom 23.6.2015 machte die Beschwerdeführerin geltend, dass die Betriebsschließung zu Unrecht erfolgt und gegen diesen Bescheid auch Beschwerde erhoben worden sei. Es hätte deshalb auch keine Zwangsstrafe verhängt werden dürfen. In weiterer Folge wurden umfangreiche Ausführungen zur angeblichen Rechtswidrigkeit der Betriebsschließung gemacht. Schließlich wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das Verfahren einzustellen, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat die Beschwerde ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Damit ergab sich dessen Zuständigkeit, wobei es durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden hat (§ 2 VwGVG). Eine öffentliche mündliche Verhandlung ist nicht erforderlich, weil die Beschwerde zurückzuweisen ist.

 

4.1. Folgender für die Entscheidung wesentlicher Sachverhalt steht fest:

 

Das als „Bescheid über eine Zwangsstrafe“ bezeichnete Schriftstück weist keinen ausdrücklichen Adressaten auf. Im Betreff ist angegeben: wiederholtes illegales Glücksspiel „S.-P. N.“ in x. Der „Spruch“ des angefochtenen „Bescheides“ lautet wie folgt:

I. Bescheid über eine Zwangsstrafe

Mit Schreiben vom 19. Mai 2015, Zl. Pol96-3-2015, haben wir Sie aufgefordert, folgende bescheidmäßige Verpflichtung zu erfüllen: den Lokalteil „S. – N. P.“ versperrt zu halten. Da Sie diese Verpflichtung neuerlich nicht erfüllt haben, wird die für den Fall der Nichterfüllung angedrohte Zwangsstrafe über Sie verhängt: Geldstrafe von 5.000 Euro

Rechtsgrundlage: § 5 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 – VVG.

 

Dieses Schriftstück weist keine Zustellverfügung auf. Der Begründung kann entnommen werden, dass der Betriebsschließungsbescheid der Kellnerin der F. C. GmbH, Frau K. W. übergeben wurde und damit ordnungs­gemäß zugestellt sei. Ein weiterer Hinweis darauf, an wen der Betriebsschließungsbescheid gerichtet war, bzw. über wen die Zwangsstrafe verhängt wurde, ist der Begründung aber nicht zu entnehmen.

 

Als beschwerdeführende „Partei“ tritt die „S. – P. N., x“ auf.

 

5. Darüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 56 AVG hat der Erlassung eines Bescheides, wenn es sich nicht um eine Ladung (§ 19) oder einen Bescheid nach § 57 handelt, die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, soweit er nicht von vornherein klar gegeben ist, nach den §§ 37 und 39 voranzugehen.

 

Gemäß § 58 Abs. 1 AVG ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.

 

5.2.1. Jeder Bescheid muss an bestimmte individuelle Personen gerichtet sein. Dabei handelt es sich um ein konstitutives Merkmal des Bescheides, weil dadurch die Abgrenzung zur Verordnung erfolgt. Aus jedem Bescheid muss hervorgehen, an wen er sich richtet, da jede individuelle Norm an eine bestimmte Person adressiert sein muss. Es handelt sich um ein notwendiges Inhaltserfordernis jedes Bescheides, dessen Fehlen dazu führt, dass ein Bescheid erst gar nicht entsteht, diesen also absolut nichtig macht (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 56 RZ 41 und die dort angeführte umfangreiche Judikatur).

 

Die Pflicht, im Bescheid einen Adressaten zu nennen, ergibt sich nicht ausdrücklich aus § 58 und § 59 AVG, sondern wird dort offenbar vorausgesetzt. Die Notwendigkeit eines Bescheidadressaten ergibt sich nach ständiger Rechtsprechung des VwGH schon daraus, dass ansonsten eine Vollstreckung gegen eine bestimmte Person nicht möglich ist (VwGH 11.4.1991, 90/06/0199, 12.11.2002, 2002/05/0758).

 

An die Bezeichnung des Bescheidadressaten stellt der VwGH keine strengen Anforderungen, weil es für die Gültigkeit eines Bescheides ausreicht, dass der Adressat der Erledigung insgesamt eindeutig entnommen werden kann. Aller­dings reicht es nicht aus, wenn der Adressat lediglich aus dem Zustellnachweis hervorgeht, weil dieser keinen Bestandteil der schriftlichen Erledigung bildet (VwGH 24.3.1992, 88/07/0072). Es ist also zumindest erforderlich, dass aus der Zusammenschau von Adressierung, Spruch, Begründung und Zustellverfügung eindeutig erkennbar ist, welchen individuell bestimmten Rechtsträger gegenüber die Behörde den Bescheid erlassen wollte.

 

Dies ist bei der konkreten Erledigung jedoch nicht der Fall. Ein ausdrücklicher Adressat und eine Zustellverfügung fehlen zur Gänze und die Formulierung im Betreff „S.“-P. N.“ mit einer konkreten Adresse bezeichnet lediglich den Namen eines Lokals, nicht jedoch eine bestimmte juristische Person. Dem Spruch des Bescheides ist ebenfalls keine natürliche oder juristische Person zu entnehmen. Der bloße Hinweis in der Begründung, dass der Betriebsschließungsbescheid (also nicht der hier gegenständliche Bescheid über eine Zwangsstrafe) einer Kellnerin einer bestimmten juristischen Person über­geben und damit die Zustellung ordnungsgemäß erfolgt ist, reicht nicht aus, um damit den Adressaten dieses behördlichen Schreibens eindeutig bestimmen zu können.

 

In diesem Zusammenhang ist anzuführen, dass es sich bei der beschwerde­führenden „Partei“, welche als „S.-P. N., x, bezeichnet wird, ebenfalls nicht um eine natürliche oder juristische Person sondern nur um einen Namen eines Lokals handelt. Auch deswegen wäre die Beschwerde unzulässig.

 

Insgesamt fehlt dem „Bescheid über eine Zwangsstrafe“ ein konkret bestimm­barer Adressat und damit ein wesentlicher Bescheidbestandteil sodass dieses Schriftstück keinen Bescheid bildet. Die Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen.

 

5.2.2. Bereits aus diesem Grund war auch der Antrag auf Zuerkennung der auf­schiebenden Wirkung als unzulässig zurückzuweisen, wobei dazu noch Folgendes anzuführen ist:

 

Gemäß § 10 Abs. VVG hat die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen die Vollstreckungsverfügung keine aufschiebende Wirkung. Diese Bestimmung stellt eine Sondernorm zum Grundsatz des § 13 Abs. 1 VwGVG dar, wonach rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerden grundsätzlich aufschiebende Wirkung haben. Aufgrund der angeführten Sonderbestimmung haben Beschwerden gegen Vollstreckungsverfügungen keine aufschiebende Wirkung und es fehlt eine gesetzliche Grundlage für die Zuerkennung einer solchen (vgl. Hängst­schläger/Leeb Verwaltungsverfahrensrecht, RZ 1002). Der Antrag auf Zuer­kennung der aufschiebenden Wirkung war daher auch aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen.

 

Zu III:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Notwendigkeit eines Bescheidadressaten ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Beschlüsse besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Gottfried Zöbl