LVwG-490014/5/KLE

Linz, 05.10.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag.  Karin Lederer über die Beschwerde von H.G., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. F.M., x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 26.6.2015, Pol96-110-2-2015, wegen Verhängung einer Zwangsstrafe nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 30.4.2015 wurde die teilweise Schließung des Gastlokals bei der Tankstelle G. in E. angeordnet.

 

Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 26.6.2015 wurde eine Zwangsstrafe in der Höhe von 14.000 Euro gemäß § 5 VVG iVm § 52a GSpG mit der Begründung verhängt, dass die bescheidmäßige Verpflichtung zur Unterlassung der Wiederaufnahme des Betriebes nicht erfüllt worden wäre.

 

Gegen die Verhängung der Zwangsstrafe wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben, in welcher die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.

 

Mit Schreiben vom 23.7.2015 übermittelte die belangte Behörde unter gleich­zeitiger Vorlage der Beschwerde den bezughabenden Verwaltungsakt.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in diesen Verwaltungsakt sowie in den die gleichen Verfahrensparteien betreffenden Akt LVwG-410787. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist (vgl. § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG).

 

Das Landesverwaltungsgericht geht von folgendem für die Entscheidung wesent­lichen Sachverhalt aus:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 30.4.2015 wurde die teilweise Schließung des Gastlokals bei der Tankstelle G. in E. angeordnet. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 19.8.2015, LVwG-410787/8/Gf/Mu, wurde der diese Betriebsschließung anordnende Bescheid aufgehoben.

 

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus den in den Akten aufliegenden Unterlagen.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 5 Abs. 1 VVG wird die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unter­lassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen lässt, dadurch vollstreckt, dass der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird.

 

Voraussetzung für eine Vollstreckung nach den Bestimmungen des VVG ist, dass ein entsprechender Titelbescheid vorliegt, dass dieser gegenüber dem Verpflichteten wirksam geworden ist und dass der Verpflichtete seiner Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist und bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nicht nachgekommen ist (VwGH 28.04.1992, 92/07/0027 mwN). Die Aufhebung eines verwaltungsbehördlichen Bescheides bewirkt, dass ein inzwischen eingeleitetes Vollstreckungsverfahren unter Umständen nicht mehr fortgesetzt werden darf bzw. dass die in einem solchen Verfahren gesetzten behördlichen Handlungen die Eigenschaft von Vollstreckungshandlungen verlieren (VwGH 28.04.1992, 92/07/0027). Der nachträgliche Wegfall des Titelbescheides macht dessen Vollstreckung unzulässig (vgl. VwGH 28.04.1992, 92/07/0027; Larcher, Vollstreckung im Verwaltungs­recht Rz 128; Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz 1294; Hengstschläger/Leeb, AVG, § 66 AVG Rz 107). Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung jenen Sachverhalt zu Grunde zu legen, der im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung besteht (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungs­verfahrensrecht10 Rz 836).

 

Durch die (bereits erfolgte) Aufhebung des Titelbescheides durch das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich (LVwG-410787/8/Gf/Mu) ist die (weitere) Vollstreckung des (aufgehobenen) Titelbescheides unzulässig. Die verfahrensgegenständliche Zwangsstrafe stellt im Übrigen auch keine vor der Aufhebung des Titelbescheides abschließend erledigte Maßnahme der Zwangsvollstreckung dar, da hinsichtlich dieser Zwangsstrafe das gegen­ständliche Rechtsmittelverfahren anhängig ist, in dem gerade (erstmals) über die Rechtsrichtigkeit der Zwangsstrafe zu befinden ist. Aufgrund des im Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Erkenntnisses vorliegenden (nachträglichen) Wegfalls des Titelbescheides ist dessen weitere Vollstreckung unzulässig, sodass die auf diesem Titelbescheid basierende Verhängung einer Zwangsstrafe aufzu­heben war.

 

 

II.            Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art.  133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Karin Lederer