LVwG-650491/2/MS

Linz, 06.10.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Dr. Monika Süß über die Beschwerde von Herrn M R, geb. x, x, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion, Polizeikommissariat W vom 3. August 2015, GZ. 2-VA-5700-16/2015, mit dem eine Nachschulung angeordnet und die Verlängerung der Probezeit veranlasst wird,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Mit Spruch des Bescheides der Landespolizeidirektion Oberösterreich, Polizeikommissariat W (im Folgenden: belangte Behörde), vom 3. August 2015, GZ: 2-VA-5700-16/2015, wurde gegenüber Herrn M R, x (im Folgenden: Beschwerdeführer), wie folgt abgesprochen:

 

„Gemäß § 4 Abs. 3 FSG idgF. wird eine Nachschulung, der Sie innerhalb von vier (4) Monaten ab Zustellung dieses Bescheides nachzukommen haben, angeordnet. Weiters werden Sie aufgefordert, binnen zwei (2) Wochen ab Zustellung dieses Bescheides Ihren Führerschein bei der Landespolizeidirektion Oberösterreich Polizeikommissariat W abzuliefern und zwecks Eintragung der Probezeitverlängerung einen neuen Führerschein zu beantragen.“

 

Begründend führt die belangte Behörde nach Darstellung der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe am 20. April 2015 um 16.57 Uhr in W, auf der W.straße in Höhe des Hauses Nr. 32 in Fahrtrichtung Norden als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen X die durch das Vorschriftszeichen „Zonenbeschränkung 30 km/h“ kundgemachte Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h und 26 km/h überschritten, da die Fahrtgeschwindigkeit 56 km/h betragen habe, wie mit einem Messgerät festgestellt worden sei. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu dessen Gunsten abgezogen worden. Wegen dieser Übertretung nach § 52 Ziff. 11a StVO sei der Beschwerdeführer bereits vom Polizeikommissariat W mit Strafverfügung vom 11. Juni 2015 gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO mit einer Geldstrafe von 100 Euro (NEG 46 Stunden) rechtskräftig bestraft worden. Da der Beschwerdeführer somit einen schweren Verstoß nach § 4 Abs. 6 FSG gesetzt habe, sei von der Behörde die Anordnung einer Nachschulung sowie die Verlängerung der Probezeit zu veranlassen.

 

Gegen diesen Bescheid, der dem Beschwerdeführer mittels Hinterlegung am 5. August 2015 zugestellt worden ist, hat dieser mit E-Mail vom 28. August 2015 und somit rechtzeitig Beschwerde erhoben.

Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, nicht er, sondern sein Vater habe am fraglichen Tag das Kraftfahrzeug gelenkt. Dieser habe ihm auch den Strafbetrag von 100 Euro zur Einzahlung gegeben. Es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass er den Lenker hätte bekannt geben müssen, um nicht in diese Situation zu kommen.

 

Mit Schreiben vom 30. September 2015 legte die belangte Behörde die ggst. Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Oö. Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung wurde kein Gebrauch gemacht.

Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch die nach der Geschäftsver-teilung zuständige Einzelrichterin.

 

 

II.            Beweis wurde erhoben durch den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt, aus dem sich folgender Sachverhalt eindeutig ableiten lies:

Mit Strafverfügung vom 11. Juni 2015, VStV/915300605732/2015, wurde dem Beschwerdeführer folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt:

„Sie haben am 20.04.2015 um 16:57 Uhr in W, W Straße 32, Richtung Norden als Lenker(in) des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen X die durch Zonenbeschränkung in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 26 km/h überschritten. Die Überschreitung wurde mit einem Messgerät festgestellt. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.“

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 100 Euro verhängt, welche auch einbezahlt wurde.

 

Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die Absolvierung einer Nachschulung vorgeschrieben und die Verlängerung der Probezeit veranlasst.

 

 

III.           Gemäß § 4 Abs. 3 FSG ist von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist, wenn Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß (Abs. 6) begeht oder er gegen die Bestimmung des Abs. 7 verstößt. Berufungen gegen die Anordnung der Nachschulung haben keine aufschiebende Wirkung. Mit der Anordnung einer Nachschulung verlängert sich die Probezeit jeweils um ein weiteres Jahr oder es beginnt eine neuerliche Probezeit von einem Jahr, wenn die Probezeit in der Zeit zwischen der Deliktsetzung und der Anordnung der Nachschulung abgelaufen ist; die Verlängerung oder der Neubeginn der Probezeit ist von der Wohnsitzbehörde dem Führerscheinregister zu melden und in den Führerschein einzutragen. Der Besitzer des Probeführerscheines hat diesen bei der Behörde abzuliefern, die Behörde hat die Herstellung eines neuen Führerscheines gemäß § 13 Abs. 6 in die Wege zu leiten.

 

 

 

 

 

Gemäß § 4 Abs. 6 Ziffer 2 lit. a FSG gelten als schwerer Verstoß gemäß Abs. 3:

mit technischen Hilfsmitteln festgestellte Überschreitungen einer ziffernmäßig festgesetzten erlaubten Höchstgeschwindigkeit im Ausmaß von mehr als 20 km/h im Ortsgebiet

 

 

IV.          Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

Der Beschwerdeführer wurde mit – in Rechtskraft erwachsener – Strafverfügung der Landespolizeidirektion Oberösterreich, Polizeikommissariat W vom 11. Juni 2015, GZ VStV/915300605732/2015, der Begehung einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 52 Lit. a Z. 11 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO schuldig erkannt, am 20. April 2015, 16:57 Uhr, als Lenker des Pkw mit dem Kennzeichen X in W, W Straße 32, Richtung Norden durch Zonenbeschränkung zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 26 km/h überschritten zu haben, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden sei.

 

Die belangte Behörde war daher an die Strafverfügung inhaltlich gebunden – ebenso wie das Landesverwaltungsgericht gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl E 14.3.2013, B1103/12: „Sofern die Verwaltungsstrafbehörde darüber rechtskräftig entschieden hat, entfaltet diese Entscheidung über die Vorfrage Bindungswirkung gegenüber der Führerscheinbehörde. Die Bindungswirkung der rechtskräftigen Strafverfügung verletzt demnach nicht den Beschwerdeführer in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten.“) und des Verwaltungs­gerichtshofes (vgl E 24.2.2009, 2007/11/0042; uva), nicht aber in Ansehung des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung (vgl E 23.5.2003, 2003/11/0127).

 

Mit Rechtskraft der Strafverfügung steht die Begehung einer Geschwindigkeitsüberschreitung in W, W Straße 32, Richtung Norden, festgestellt mit einem technischen Hilfsmittel, fest, wobei der vorgeschriebene Toleranzabzug berücksichtigt wurde

 

Ein Argument für ein Nichtzutreffen des Ausmaßes der Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit hat der Beschwerdeführer nie vorgebracht und besteht auf dieser Grundlage kein Zweifel daran, sodass im Sinne des § 4 Abs.6 Z2 lit. a FSG von einer Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit um mehr als 20 km/h im Ortsgebiet auszugehen ist.

 

Damit tritt die Rechtsfolge des § 4 Abs.1 3. Satz FSG ein, nämlich die Anordnung der Absolvierung einer Nachschulung und die Verlängerung der Probezeit.

 

 

V.           Daher war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

VI.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Monika Süß