LVwG-700113/2/Sr/SA

Linz, 05.10.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Christian Stierschneider über die Beschwerde des K T, geb. x, vertreten durch Dr. R G, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 21. Juli 2015, GZ Sich96-546-2014/Gr, wegen Übertretung der Sicherheitspolizeigesetznovelle 2013 (SPG-Novelle) sowie der Exekutionsordnung (EO)

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG iVm Art. 2 § 1 Abs. 1 der SPG-Novelle 2013 wird der Beschwerde teilweise stattgegeben, die Geldstrafe mit 50 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit 30 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, festgesetzt.

 

II.       Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. Der Kostenbeitrag zum Verfahren der belangten Behörde wird mit 10 Euro festgesetzt.

 

III.     Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4   B-VG unzulässig.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.              

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 21. Juli 2015, GZ Sich96-546-2014/Gr, wurde über den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) gemäß Art. 2 Abs. 1 SPG-Novelle BGBl. Nr. 152/2013 eine Geldstrafe in der Höhe von 200 Euro sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 134 Stunden verhängt.

 

Die belangte Behörde führt dabei folgenden Tatvorwurf aus:

 

Sie haben am 11.10.2014 um 11:25 Uhr gegen die einstweilige Verfügung GZ. 1 C 49/14t-5 des Bezirksgerichtes Traun vom 23.9.2014 mit der Gültigkeit bis 7.3.2015 (Punkt 1.) bzw. 7.9.2015 (Punkt 2.) verstoßen, indem Sie in den angegebenen Schutzbereich (Garage) in x, eingedrungen sind.

 

Begründend führt die belangte Behörde aus:

 

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender Sachverhalt fest:

 

Sie haben am 11.10.2014 um 11:25 Uhr gegen die einstweilige Verfügung GZ. 1 C 49/14t-5 des Bezirksgerichtes Traun vom 23.9.2014 mit der Gültigkeit bis 7.3.2015 (Punkt 1.) bzw. 7.9.2015 (Punkt 2.) verstoßen, indem Sie in den angegebenen Schutzbereich (Garage) in x, eingedrungen sind.

 

Zu diesem Ergebnis gelangte die Behörde auf Grund folgender Beweismittel:

 

Auf Grund der Anzeige der Polizeiinspektion Leonding vom 22.10.2014 wurde Ihnen die ggst. Übertretung mit der Strafverfügung vom 20.11.2014 zur Last gelegt.

 

Mit Schreiben vom 28.11.2014 erhob Ihr Rechtsanwalt binnen offener Frist Einspruch gegen diesen Strafbescheid. Eine Begründung des Einspruches wurde jedoch trotz Aufforderung nicht vorgebracht.

 

Rechtliche Beurteilung:

 

Gemäß Artikel 2 § 1 Abs. 2 der SPG-Novelle 2013 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 500 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer einer in einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b, 382e Abs. 1 Z. 2 und Z. 2 erster Fall und § 382g Abs. 1 Z 1 und 3 des Gesetzes vom 27. Mai 1896 über das Exekutions- und Sicherungsverfahren (Exekutionsordnung-EO), RGBl.Nr. 79/1896 getroffenen Anordnung zuwiderhandelt.

 

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Traun vom 23.9.2014 wurde gegen Sie eine einstweilige Verfügung erlassen, womit Ihnen u.a. die Rückkehr in die Wohnung x und deren unmittelbaren Umgebung, d.h. das gesamte Grundstück verboten wurde.

 

Trotz dieser Verfügung kehrten Sie am 11.10.2014 alleine zu diesem Objekt zurück, wobei Sie von Ihrer Tochter beobachtet wurden.

Diesen Sachverhalt haben Sie nicht bestritten und bereits vor der Polizei ausgesagt, dass Sie sich die Kennzeichen Ihres PKWs holen wollten.

 

Durch dieses Verhalten haben Sie gegen die o.a. einstweilige Verfügung des Bezirksgerichtes Traun verstoßen, weshalb die objektive Tatseite als erwiesen anzusehen ist.

 

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.

Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat ein Beschuldigter initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch das Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht.

 

Sie haben die ggst. Übertretung nicht bestritten, weshalb auch die subjektive Tatseite als erfüllt anzusehen ist.

 

Strafbemessung:

 

Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 Abs. 1 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die ggstl. Strafdrohung dient der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung. Diesem Schutzzweck haben Sie jedenfalls zuwider gehandelt.

 

Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse konnten mangels geeigneter Angaben nicht berücksichtigt werden und wurden daher wie angekündigt geschätzt.

 

Sonstige strafmildernde oder straferschwerende Gründe konnten nicht gefunden werden.

 

Die verhängte Geldstrafe ist als dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat angemessen zu betrachten. Die Verhängung einer Geldstrafe war weiters vor allem aus spezialpräventiven Gründen notwendig, um Sie von weiteren Übertretungen des Sicherheitspolizeigesetzes abzuhalten und Sie dazu zu bewegen, der Einhaltung der Gesetzesvorschriften in Hinkunft mehr Augenmerk zu schenken.

 

Gemäß § 64 Abs. 1 und Abs. 2 VStG hat der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten. Dieser Beitrag ist mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen. Daher waren die o.a. vorzuschreiben.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, durch die rechtsfreundliche Vertretung des Bf rechtzeitig eingebrachte Beschwerde vom 3. August 2015 worin ua. begründend Nachstehendes ausgeführt wird:

 

Das angefochtene Erkenntnis wird seinen gesamten Umfang nach als unrichtig bekämpft.

 

a) Nichtangabe der verletzten Verwaltungsvorschrift:

§ 44a lit b VStG 1950 verlangt die Zitierung der Verwaltungsvorschrift, gegen die mit der Tat verstoßen wurde. Der Anordnung des § 44 a lit b VStG 1950 wird daher nur durch die Anführung derjenigen Norm im Spruch als verletzte Verwaltungsvorschrift entsprochen, unter die die Tat nach § 44a lit a leg cit zu subsumieren ist. Das hat die Erstbehörde nicht getan. Der Beschuldigte hat ein subjektives Recht darauf, dass im Spruch des Straferkenntnisses die richtige und nur die richtige verletzte Verwaltungsvorschrift aufscheint (Hinweis auf E 26.1.1983, 82/03/0274, E 6.10.1982, 82/03/0224; 88/08/0275) sowie auf vollständige Zitierung der verletzten Verwaltungsvorschrift; durch die (ausschließliche) Zitierung einer nicht die verletzte Vorschrift darstellenden Bestimmung belastet die Erstbehörde ihren Bescheid daher mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

 

b) Verletzung des Rechtes auf Gehör:

Die Verwaltungsbehörden sind zur Einhaltung des § 45 Abs 3 AVG von Amts wegen verpflichtet, ohne dass es hiezu eines Antrags der Parteien bedürfte. Dem Grundsatz des Parteiengehörs entspricht es aber nicht, wenn die Behörde solche Tatsachen für die Begründung ihrer Entscheidung heranzieht, die der Partei nicht vorher zur Stellungnahme zwecks Wahrung und Geltendmachung ihrer Rechte vorgehalten worden sind (s VwSlg 14.952 A/1927). (VwGH 22. 12. 1965, 645/65, ebenso VwGH 27. 3. 1980, 2020/79). Es ist also mit den ein rechtsstaatliches Verwaltungsverfahren tragenden Grundsätzen des Parteiengehörs und der freien Beweiswürdigung unvereinbar, einen Erkenntnis auf Beweismittel zu stützen, die der Partei nicht zugänglich sind (s VwGH 6. 5. 1980, 1217 und 1306/79). (VwGH 25. 10. 1983, 83/07/0206). Das Recht auf Parteiengehör erstreckt sich nicht bloß auf das in § 45 Abs. 3 AVG ausdrücklich geregelte Recht der Parteien, dass ihnen Gelegenheit geboten werde, von dem Ergebnis einer Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen, also sich zum Beweiswert der einzelnen Beweismittel zu äußern; es steht den Parteien vielmehr frei - und hiezu muss ihnen ausdrücklich Gelegenheit geboten werden - im Ermittlungsverfahren auch ihre Rechte und rechtlichen Interessen geltend zu machen, also insbesondere auch eine Äußerung zu den rechtlichen Konsequenzen der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens auf die Lösung des Rechtsfalls abzugeben. Es ist mit den ein rechtsstaatliches Verwaltungsverfahren tragenden Grundsätzen des Parteiengehörs und der freien Beweiswürdigung unvereinbar, einen Erkenntnis auf Beweismittel zu stützen, die der Partei nicht zugänglich sind (s VwGH 6. 5. 1980, 1217 und 1306/79; VwGH 25. 10. 1983, 83/07/0206).

 

Die Erstbehörde verwertet Beweisergebnisse (= polizeiliche Ermittlungsergebnisse), die sie mir nicht zur Kenntnis gebracht hat und bezüglich derer sie mir nicht die Möglichkeit eingeräumt hat, mich zu diesen zu äußern. Sie hat mir damit in unzulässiger Weise, das Recht gehört zu werden, genommen. Hätte mir die Erstbehörde die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt, so hätte ich dartun und beweisen können, dass der wider mich im Spruch des Ersterkenntnisses erhobene Vorwurf nicht zu Recht besteht und wäre es, bei in diesem Fall nicht zur Erlassung des gegenständlichen Erkenntnisses gekommen. Das erstinstanzliche Erkenntnis ist schon aus diesem Grund mit einer relevanten Rechtswidrigkeit behaftet.

 

c) unzureichende Begründung:

Nach dem gemäß 44 § VStG geltenden § 60 AVG sind in der Begründung eines Erkenntnisses die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Dabei ist die Behörde verpflichtet, in der Begründung des Erkenntnisses in eindeutiger, einer nachprüfenden Kontrolle zugänglichen Weise aufzuzeigen, von welcher konkreten Sachverhaltsannahme sie bei ihrem Erkenntnis ausgegangen ist und auf welche Erwägungen sich die getroffenen Tatsachenfeststellungen im Einzelnen stützen. Dieser Rechtspflicht nicht entsprechend gestaltete Erkenntnisse werden nicht nur dem Sinn und Zweck der §§ 58 und 60 AVG nicht gerecht, sondern hindern im Falle seiner Anrufung auch den Verwaltungsgerichtshof, seiner Rechtskontrollaufgabe, wie sie im § 41 Abs. 1 VwGG zum Ausdruck kommt, insoweit zu entsprechen, als nicht oder unzureichend begründete Erkenntnisse inhaltlich auch keine Überprüfung "auf Grund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes" zulassen (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 9. Oktober 2006, ZI. 2005/09/0116).

 

Diesen Anforderungen entspricht das angefochtene Erkenntnis nicht, weil es keinerlei Begründung beinhaltet, auf Grundalge welcher Beweismittel die Erstbehörde von der Verwirklichung des mir angelasteten Tatbestandes ausgeht und sich auch nicht ausreichend mit dem Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens auseinandersetzt. Dem Erkenntnis ist insbesondere nicht zu entnehmen auf welchen Erwägungen die Beweiswürdigung beruht. Eine Auseinandersetzung mit den Ermittlungsergebnissen einschließlich jener Aktenteile, die Grundlage des eingeleiteten Verfahrens gewesen waren, hat somit nicht stattgefunden. Es wäre in diesem Sinne Sache der belangten Behörde gewesen, konkret und in substanzieller Weise im angefochtenen Erkenntnis darzutun, auf welche konkreten beweiswürdigenden Überlegungen sich die Schlussfolgerung stützt, im gegenständlichen Verfahren hätten die Voraussetzungen für eine Gesetzesübertretung vorgelegen. So wurde mir beispielsweise angelastet, ich hätte gegen den Punkt 2. der einstweiligen Verfügung des BG Traun vom 23.9.2014 verstoßen und damit gegen das Aufenthaltsverbot an der Adresse x, verstoßen. Dazu fehlt es an jeglichen erstinstanzlichen Feststellungen, an den erforderlichen Beweisergebnissen und an einer gesetzgemäßen Begründung, weswegen die Erstbehörde von einem tatbildlichen Verhalten ausgeht. Eine Verletzung der mir angelasteten Bestimmung des § 382 g Abs. 1 Ziff 1 EO findet im festgestellten Sachverhalt keinerlei Deckung. Eine Überprüfung dieser Überlegungen im Instanzenzug ist aus all diesen Gründen nicht möglich.

 

d) unschlüssige Beweiswürdigung:

Die Behörde hat gemäß § 45 Abs. 2 AVG (iVm § 24 VStG) unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht, wobei gemäß § 25 Abs. 2 VStG die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen sind wie die belastenden; der Grundsatz der freien Beweiswürdigung bildet somit eine verwaltungsverfahrensrechtliche Maxime. Weil ferner gemäß § 60 AVG (iVm § 24 VStG) die Behörde verfahrensrechtlich verpflichtet ist, in der Begründung ihres Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens einschließlich der bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen klar und übersichtlich zusammenzufassen, hat die Instanz Mängel der Beweiswürdigung gleichwohl als Verfahrensfehler wahrzunehmen. Sie muss überprüfen, ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind. Schlüssig sind solche Erwägungen dann, wenn sie unter anderem den Denkgesetzen entsprechen (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 21. Jänner 2004, ZI. 2001/09/0193).

 

Die angefochtene Entscheidung leidet an Begründungsmängeln, die Beweiswürdigung ist unschlüssig, d.h. unzureichend, widersprüchlich oder unvollständig. Die Argumentation der Erstbehörde, wonach die mir angelastete Tat erwiesen wäre, weil mir „die Tat aufgrund der Polizeianzeige mit Strafverfügung angelastet worden wäre" und weil „ich mich zum Vorwurf nicht geäußert hätte", stellt lediglich eine nicht inhaltlich überprüfbare Scheinbegründung dar, da b3ide Umstände nicht verfahrensrelevant sind und daher in rechtlicher Hinsicht gar keinen Einfluss auf die Entscheidung haben können. Die Erstbehörde hat in Bezug auf die Beweis-würdigung nur inhaltsleere Floskeln verwendet, sodass nicht nachvollziehbar ist, aufgrund welcher beweiswürdigungsmäßiger Erwägungen sie vom Vorliegen eines Tatbildgemäßen Verhaltens ausgingt. Es liegt daher eine die Beweisergebnisse im Kern nicht erfassende, an Willkür grenzende Scheinbegründung vor.

 

Sowohl in der "Sachverhaltsfeststellung" als auch in der " Beweiswürdigung" finden sich in bunter Durchmischung bereits rechtliche Beurteilungen, vereinzelte Sachverhaltselemente dagegen in der "rechtlichen Beurteilung" verstreut sind. Eine nachprüfende Kontrolle des angefochtenen Bescheides ist schon deshalb nahezu unmöglich. Die Erstbehörde hat im angefochtenen Bescheid nicht einmal die Ermittlungsergebnisse wiedergegeben. Eine Beweiswürdigung ist in Wahrheit nicht erfolgt.

 

e) zur Strafbemessung:

Nach der maßgeblichen Bestimmung § 84 Abs. 1 SPG begeht der, der einer in einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b, 382e Abs. 1 Z 1 und Z 2 erster Fall und § 382g Abs. 1 Z 1 und 3 des Gesetzes vom 27. Mai 1896 über das Exekutions- und Sicherungsverfahren (Exekutionsordnung - EO), RGBl. Nr. 79/1896, getroffenen Anordnung zuwiderhandelt, begeht sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 500 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, in wie weit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

Die Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens ist eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist

(vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. März 1980, Slg. 10077/A). Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch macht. Dabei ist es Sache der Behörde, die für die Strafzumessung maßgebenden Erwägungen darzustellen, um so dem Verwaltungsgerichtshof die Möglichkeit zur Überprüfung zu eröffnen, ob vom Ermessen gesetzesgemäß Gebrauch gemacht worden ist. Insbesondere fehlt eine stichhaltige Begründung weswegen bei der Geldstrafe das Strafausmaß und bei Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe das höchstzulässige Maß fast zu je knapp über 40%!!

 

Die Erstbehörde hat in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen nicht insoweit aufgezeigt, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich gewesen wäre. Es fehlen im Besonderen Feststellungen von welchen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisses ausgegangen wurde, Es liegt daher eine Ermessensüberschreitung vor.

 

Bestehende Sorgepflicht:

Meine aktenkundige Sorgepflicht für ein mj. Kind hätte bei der Strafbemessung Berücksichtigung finden müssen.

 

Unbescholtenheit:

Es liegt keine Vormerkung vor. Dieser Umstand hat zur Konsequenz, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z. 2 StGB iVm § 19 Abs. 2 VStG zum Tragen kommt. Dem hätte bei der Strafbemessung Rechnung getragen werden müssen.

 

Geständnis:

Das nach den erstbehördlichen Feststellungen vorliegende Tatsachengeständnis wäre zudem als mildernd zu werten gewesen (§ 34 Abs.1 Z.17 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG).

 

Außerordentliche Strafmilderung:

Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, so kann gemäß § 20 VStG die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden. Es kommt dabei nicht auf die Zahl der gegebenen Milderungsgründe und Erschwerungsgründe, sondern ausschließlich auf deren Bedeutung im Rahmen des konkreten Sachverhalts an (VwGH vom 27. Februar 1992, ZI 92/02/0095). Die Anwendung des §20 VStG (außerordentliche Milderung der Strafe) setzt somit u.a. voraus, dass die vorliegenden Milderungsgründe - und zwar nicht der Zahl nach, sondern - dem Gewicht nach die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen.

Dass diese Voraussetzung zutrifft oder nicht zutrifft, hat die Behörde in der Begründung ihres Bescheides in nachvollziehbarer (nachprüfbarer) Weise aufzuzeigen. Dazu ist es erforderlich, die zum Tragen kommenden Milderungs- und Erschwerungsgründe einander gegenüber zu stellen und deren Bedeutung im Rahmen des konkret gegebenen Sachverhaltes zu bewerten (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 16. Oktober 2001, ZI. 99/09/0058, und die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II, zweite Auflage 2000, Seite 381 f, wiedergegebene höchstgerichtliche Judikatur). Da die Erstbehörde in dieser Hinsicht keine (zumindest keine hinreichend überprüfbare) Begründung im angefochtenen Bescheid aufgezeigt hat, ist dieser mit einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behaftet.

 

Bagadelltatbestand:

Nach § 45 Abs. 1 Ziff 4 VStG hat die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Genau dieser Fall liegt gegenständlich vor. Der vorgeschlagene § 45 Abs. 1 Z 4 und der neue Schlusssatz dieses Absatzes entsprechen im Wesentlichen § 21 Abs. 1". Die zu § 21 Abs. 1 VStG idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 33/2013 ergangene Judikatur des VwGH (Hinweis E vom 5. Juli 2007, 2006/06/0284, mit Hinweisen auf die Literatur) kann daher zur Auslegung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG idF der Novelle BGBl. I Nr. 33/2013 herangezogen werden. Es müssen daher beide in dieser Gesetzesstelle genannten Kriterien kumulativ vorliegen. Mein tatbildmäßige Verhalten bleibt hinter den in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurück (siehe dazu die in Walter/Thienel, aaO, bei E 5 und 6 zu § 21 VStG wiedergegebene Judikatur des VwGH; Erkenntnis des VwGH vom 6. November 2011, ZI. 2012/09/0066). Derartige Voraussetzungen könnten etwa bei einem Handeln im öffentlichen Interesse oder auch dann, wenn die Rechtslage nicht ohne weiteres zu erkennen gewesen wäre, vorgelegen haben (geringe Sorglosigkeit). Ein im Sinne der Rechtsprechung besonders geringfügiges Verschulden ist somit anzunehmen. Auch die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sind als gering einzustufen. Der Begriff des Rechtsguts bezeichnet das rechtlich geschützte Interesse einzelner Menschen oder Rechtspersonen (Individualrechtsgüter) und der Gesellschaft als solcher (Universalrechtsgüter). Grob lässt sich unterscheiden zwischen Personenwerten des Individuums, Sachwerten des Individuums und Interessen der Allgemeinheit. Rechtsgut ist also das individuelle Gut (der individuelle Sozialwert) dessen Schutz das jeweilige Strafgesetz bezweckt.

Trifft man gegenständlich eine derartige Güterabwägung, insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt des Opferschutzes und der Täterfreiheit, zu zeigt sich, dass es sich beim strafrechtlich geschützten Rechtsgut nicht um ein bedeutendes Rechtsgut handelt, was im Übrigen auch durch den gesetzlichen Strafrahmen unterstrichen wird, der keine besondere Bestrafung vorsieht. Das objektive Gewicht der Tat (der 'Unrechtsgehalt') wird dabei in jedem konkreten Einzelfall - in Ermangelung eines typisierten Straftatbestandskatalogs - wesentlich durch die objektive Schwere der in jedem Einzelfall konkret festzustellenden Rechtsgutbeeinträchtigung bestimmt. Legt man diesen Grundsatz auf die gegenständlich gesetzte Tat um, zeigt sich, dass das geschützte Rechtsgut durch die gesetzte Tat auch nicht erheblich beeinträchtigt wird. Die Voraussetzungen für eine Verfahrenseinstellung wegen Geringfügigkeit im Sinne des § 45 Abs. 1 Ziff 4 VStG liegen daher vor und hätte auch deswegen nicht mit eine Bestrafung sondern mit einer Verfahrenseinstellung vorgegangen werden müssen.

 

Ermessen bei der Verhängung der Ersatzfreiheitsstrafe rechtswidrig ausgeübt: Nach § 16 Abs. 2 VStG darf die Ersatzfreiheitsstrafe das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen ist nicht zulässig. Sie ist ohne Bedachtnahme auf § 12 nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen. Für die Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe gelten nicht die gesetzlich vorgesehenen Mindestgrenzen, sei es die des ersten Satzes des § 12 Abs. 1 VStG, sei es in abweichenden Verwaltungsvorschriften normierte (Hinweis E 27.9.1988, 87/08/0026).

 

Das VStG sieht für das Verhältnis zwischen Geldstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen zwar keinen festen Umrechnungsschlüssel vor (vgl. die bei Walter-Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2, 269f, wiedergegebene Rechtsprechung). Die Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe hat allerdings nach den Regeln der Strafbemessung zu erfolgen. Die Erstbehörde hat sich im angefochtenen Bescheid nicht eingehend mit der Strafbemessung einschließlich der Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe auseinander gesetzt und dabei die Regeln der Strafbemessung nicht beachtet. Angesichts der Geringfügigkeit der Übertretung, die sich auch in der niedrigen Höhe der verhängten Strafe niedergeschlagen hat, hätte auch die Ersatzfreiheitsstrafe im untersten Bereich ausgemittelt werden müssen. Diese hätte ausgehend von einem höchstzulässigem Ausmaß von 336 Stunden (= 14 Tagen) statt mit 134 Stunden (= 5,58 Tagen) vielmehr mit lediglich 62,20 Stunden festgesetzt werden müssen. Die Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe ist als rechtswidrig zu erkennen.

 

Es werden daher gestellt nachstehende

 

Anträge:

 

Es wolle der Beschwerde stattgeben, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos behoben und das gegen mich anhängig gemachte Verwaltungsstrafverfahren zur Einstellung gebracht werden.

In eventu dahingehend abgeändert werden, dass die verhängte Geldstrafe und die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe angemessen herabgesetzt werden.

In eventu wolle das angefochtene Erkenntnis aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Erledigung und Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen werden.

Jedenfalls aber möge gemäß § 44 VwGVG eine mündliche Verhandlung anberaumt werden.

 

3.1. Mit Schreiben vom 13. August 2015 legte die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land den in Rede stehenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vor. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art 130 Abs. 1 Z 1 iVm 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

3.2. Am 5. Oktober 2015 teilte der Rechtsvertreter des Bf mit, dass der Verhandlungsantrag zurückgezogen wird.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt. Da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass eine weitere mündliche Erörterung eine Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, konnte gemäß § 24 Abs. 3 und Abs. 4 VwGVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Dass dem Entfall der Verhandlung Art 6 EMRK oder Art 47 der EU-Charta der Grundrechte entgegenstünde, vermag nicht erkannt zu werden.

 

5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:

 

Das Bezirksgericht Traun hat mit Beschluss vom 23. September 2014, GZ 1 C 49/143t-5, gegen den Bf eine "Einstweilige Verfügung gemäß §§ 382b und 382e EO“ erlassen. Demnach waren dem Bf u.a. bis 7. März 2015 die Rückkehr in die Wohnung y und deren unmittelbare Umgebung, dh das gesamte Grundstück sowie das Nachbargrundstück x (Eigentum der Antragstellerin) verboten.

 

Am 11. Oktober 2014 hat der Bf gegen 11.25 Uhr eigenmächtig das Grundstück x, betreten und die darauf befindliche Garage aufgesucht. Das Betreten des Grundstückes und der Garage erfolgte ohne Voranmeldung und auch nicht im Beisein von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Zu diesem Zeitpunkt war Frau Dr. S T ortsabwesend. Das Eindringen auf das Grundstück und in die Garage wurde von der Tochter wahrgenommen. Diese hat unverzüglich die Mutter verständigt.

 

Gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten hat der Bf das Aufsuchen der Garage eingestanden. Begründend führte der Bf aus, dass er sich selbständig Zutritt verschafft habe, um aus der Garage die Kennzeichen seines Pkws zu holen, da er diesen über den Winter stilllegen wollte.

 

Der Bf weist keine einschlägige Vorstrafe auf.

 

 

II.             

 

Der festgestellte Sachverhalt ist im Wesentlichen unbestritten. Im Übrigen hat der Bf im Beschwerdeschriftsatz auf sein Tatsachengeständnis hingewiesen.

 

III.          

 

1. Gemäß Artikel 2 § 1 Abs. 1 der SPG-Novelle 2013, BGBl. Nr. 152/2013, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 500,-- Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer einer in einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b, 382e Abs. 1 Z 1 und Z 2 erster Fall und § 382 g Abs. 1 Z 1 und 3 des Gesetzes vom 27. Mai 1896 über das Exekutions- und Sicherungsverfahren (Exekutionsordnung - EO), RGBl. Nr. 79/1896, getroffenen Anordnung zuwiderhandelt. Diese Strafbestimmung ist mit 1. September 2013 in Kraft getreten.

 

2. Unbestritten hat der Bf entgegen Punkt 1 der aufrechten Verfügung des BG Traun vom 23. September 2014 das Grundstück und die darauf befindliche Garage am 11. Oktober 2014 um 11.25 Uhr betreten.

 

Die objektive Tatseite ist erfüllt.

 

Dass sich in der gegenständlichen Garage noch Gegenstände und Urkunden befanden, die im Eigentum des Bf waren bzw. über die er verfügen durfte, berechtigte den Bf nicht, die gerichtliche Verfügung zu missachten und durch die gewählte Vorgangsweise vollendete Tatsachen zu schaffen.

 

Rechtfertigungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

 

3. Die herangezogene Strafbestimmung enthält keine eigene Regelung hinsichtlich des Verschuldens, weshalb § 5 Abs. 1 VStG zur Anwendung kommt, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (Ungehorsamsdelikt).

 

Die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt somit ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Bf initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringung von Beweismitteln oder Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht.

 

Mit dem Vorbringen, dass der Bf gehalten war, das Grundstück und die Garage betreten zu müssen, um die Pkw-Kennzeichen für den Abmeldevorgang zu holen, ist es dem Bf aber nicht gelungen, mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen.

 

Somit ist auch die subjektive Tatseite erfüllt und von einem schuldhaften Verhalten des Bf auszugehen.

 

4. Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen.

 

Auch auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen ebenso zu berücksichtigen.

 

Im Hinblick auf das Tatsachengeständnis, fehlende einschlägige Vorstrafen und die nunmehr bekannt gegeben Familienverhältnisse war die Strafe spruchgemäß herabzusetzen.

 

Vor diesem Hintergrund war dem Bf gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorzuschreiben.

 

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei:

 

Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde/der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Stierschneider