LVwG-600687/4/EW

Linz, 09.10.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Elisabeth Wiesbauer über die Beschwerde des Herrn H-J N, vertreten durch K C GmbH, Bstraße 13, D-A, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding, vom 15. Dezember 2014, GZ: VerkR96-5623-2014-Hol, den

B E S C H L U S S

gefasst:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 50 VwGVG als gegenstandslos erklärt und das Beschwerdeverfahren – mit der Feststellung, dass das behördliche Straferkenntnis in Rechtskraft erwachsen ist – eingestellt.

 

 

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

 

I.a) Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit Straferkenntnis vom 15. Dezember 2014, GZ: VerkR96-5623-2014-Hol, den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) wegen einer Übertretung des § 102 Abs 9 2. Satz KFG 1967 für schuldig erkannt und eine Geldstrafe von 60,00 Euro, ersatzweise eine Freiheitsstrafe von je 12 Stunden, verhängt.

 

b) Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Bf, durch die K C GmbH innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde.

 

c) Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat die Beschwerde unter Anschluss des Bezug habenden Verwaltungsaktes mit Vorlageschreiben, welches am 16. Jänner 2015 beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einlangte, zur Entscheidungsfindung übermittelt. Das Landesverwaltungsgericht hat durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin zu entscheiden.

 

II. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

Mit Schreiben vom 1. September 2015 wurde die K C GmbH aufgefordert eine Vollmacht vorzulegen. Daraufhin erklärte die K C GmbH im E-Mail vom 10. September 2015 die Beschwerde zurückzuziehen.

 

Gemäß § 31 Abs 1 iVm § 50 VwGVG war daher die Beschwerde als gegenstandslos zu erklären und das Beschwerdeverfahren, mit der Feststellung, dass das behördliche Straferkenntnis in Rechtskraft erwachsen ist, einzustellen.

 

Zu II.:

 

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die zur Zurückziehung eines Rechtsmittels vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Elisabeth Wiesbauer