LVwG-650365/12/SCH/HK

Linz, 19.10.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Schön über die Beschwerde des Herrn J H, R, A, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. M N,
A, W, vom 17. März 2015 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 17. Februar 2015,
GZ. VerkR30-LL-8YWO-2015, wegen Aufhebung der Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten mit dem Probefahrtkennzeichen x sowie Aufforderung zur Ablieferung von Probefahrtschein und Probefahrtkennzeichentafeln nach öffentlicher mündlicher Verhandlung und Verkündigung der Entscheidung am 6. Oktober 2015

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Bescheid vom 17. Februar 2015, VerkR30-LL-8YWO-2015, die Bewilligung des Herrn J H, R,  A, zur Durchführung von Probefahrten mit dem Probefahrtkennzeichen x gemäß § 45 Abs.6a KFG 1967 aufgehoben. Des Weiteren wurde gemäß § 45 Abs.7 KFG 1967 ausgesprochen, dass der Probefahrtschein und die Probefahrtkennzeichentafeln unverzüglich ab Rechtskraft des Bescheides bei der Zulassungsbehörde abzuliefern seien.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der nunmehr rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. Die belangte Behörde hat die Beschwerde samt Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Dieses hat gemäß § 2 VwGVG durch den zuständigen Einzelrichter zu entscheiden.

 

Am 6. Oktober 2015 wurde eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung abgeführt.

Diese Verhandlung ist im Beschwerdeschriftsatz ausdrücklich beantragt worden.

 

Am Verhandlungstag, also am 6. Oktober 2015, hat der Beschwerdeführer um 01:13 Uhr ein E-Mail an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich abgesendet. Darin wurde mitgeteilt, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sei, den Verhandlungstermin am 6. Oktober 2015 um 09:30 Uhr wahrzunehmen und er um einen Ersatztermin ersuche. Kurz vor Verhandlungstermin hat der Beschwerdeführer auch noch fernmündlich mit dem zuständigen Richter Kontakt aufgenommen und auf seine Verhinderung verbunden mit der Bitte um einen Ersatztermin hingewiesen. Diesem Ersuchen konnte allerdings aufgrund der nur mehr geringen verbliebenen Zeit bis zum Verhandlungsbeginn nicht entsprochen werden.

Sohin ist der Beschwerdeführer zur Verhandlung nicht erschienen, auch seine Rechtsvertretung blieb der Verhandlung – diese allerdings ohne Begründung – fern.

Demgegenüber haben zwei Vertreter der belangten Behörde an der Verhandlung teilgenommen.

 

3. Bei einem Vertreter der Behörde handelte es sich um einen Beamten des Bundesministeriums für Finanzen, dem Teamleiter Großbetriebsprüfung am Standort Linz, dem von der belangten Behörde Prozessvollmacht erteilt worden ist. Dieses Behördenorgan war schon seit längerem mit Ermittlungen im Hinblick auf abgabenrechtliche Tatbestände gegenüber dem Beschwerdeführer betraut. Hiebei ging es auch um Feststellungen dahingehend, ob die Probefahrtbewilligung, über welche der Beschwerdeführer verfügte, nicht allenfalls missbräuchlich verwendet würde. Auch die Frage, ob überhaupt noch ein Kraftfahrzeughandel seitens des Beschwerdeführers ausgeübt wird, der Grundlage für die Erteilung der Bewilligung gewesen war, war Gegenstand der Ermittlungen.

Hiezu ist festzuhalten, dass ein seitens des zuständigen Richters des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich im Vorfeld der Verhandlung ein Lokalaugenschein beim Objekt R durchgeführt worden ist, der nicht die geringsten Hinweise auf einen Kraftfahrzeughandel, etwa durch Innenwerbung, aufgestellte Kraftfahrzeuge etc. erbrachte. Sohin ist naturgemäß entscheidungsrelevant, inwiefern denn ansonsten dieses Gewerbe ausgeübt würde, ist es doch nach der allgemeinen Lebenserfahrung üblich, dass ein Betriebsstandort für Kraftfahrzeughandel entsprechend erkennbar ist, da die potentielle Kundschaft ja sonst kaum erfahren kann, dass hier mit KFZ gehandelt wird.

 

4. Seitens des oben erwähnten Behördenorganes wurde im Rahmen der Beschwerdeverhandlung zu dieser und auch anderen entscheidungsrelevanten Fragen Nachstehendes - hier unwesentlich gekürzt wiedergegeben - ausgeführt:

 

„Es ist als lebensfremd zu bezeichnen, dass es sich hiebei um Probefahrten gehandelt haben könnte, da in den Aufzeichnungen keinerlei Interessenten, die die Fahrzeuge kaufen könnten, aufscheinen. Es stellt sich schon die Frage, worin die Logik gelegen sein soll, solche Interessenten nicht an den Betriebsstandort zu bitten, um dort die Fahrzeuge in Augenschein zu nehmen. Dem gegenüber war es so, dass die Fahrzeuge stets nach Kematen an der Ybbs bzw. Bad Ischl verbracht wurden, wo der Beschwerdeführer Lokale betreibt, die seinem Einflussbereich zugeschrieben werden, es handelt sich hiebei um Nachtklubs.

Zu den angeblich wertvollen Fahrzeugen ist zu sagen, dass das objektiv wertvollste der Mercedes CSX 100 war, Baujahr 2003, laut Internet dürfte das Fahrzeug einen maximalen Wert von 38.000 Euro haben. Die anderen Fahrzeuge bewegen sich in einer Preisklasse von 5.000 bis maximal 10.000 Euro. Es ist also nicht nachvollziehbar, worin der Wert dieser Fahrzeuge gelegen sein sollte, dass nicht die Kaufinteressenten selbst damit fahren dürften, sondern immer der Beschwerdeführer.

Es gibt nach den Unterlagen keinerlei Kaufinteressenten, die selbst gefahren wären. Die vom Beschwerdeführer durchgeführten Fahrten von Nettingsdorf nach Kematen an der Ybbs bzw. Bad Ischl können daher nicht als Überstellungsfahrten angesehen werden. Vielmehr dürfte es so sein, dass es sich hiebei um ausschließlich private Fahrten gehandelt hatte, die der Beschwerdeführer durchführte, um von seinem Betriebsstandort in Nettingsdorf bzw. seinem Wohnort in die schon erwähnten Lokale zu gelangen.

Überstellungsfahrten zu Werkstätten wären im Rahmen des Verkaufsbetriebes des Beschwerdeführers an sich zulässig, jedoch müssen diese nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes von Betriebsangehörigen durchgeführt werden. Laut vorliegender Sachlage, nämlich den Angaben des Beschwerdeführers selbst, sind diese Fahrten aber auch von anderen nicht betriebsangehörigen Personen durchgeführt worden. Hier wurden Verwandte genannt.

Das obige Verwaltungsgerichtshoferkenntnis lautet: 2. Dezember 1968, Zl. 939/67.

Zu dem in der Beschwerde angeführten Telefax im Hinblick auf einen angeblichen Diebstahl aus dem Hause R ist zu sagen:

Dieses als Diebstahlliste bezeichnete Schreiben ist mit 15.7.2014 datiert. Es findet sich dort das Absendedatum 18. Juli 2014, 16:46 Uhr, und eine Telefonnummer.

Die Telefonnummer ist die Empfängerfaxnummer, da eine Trauner Vorwahl aufscheint. Es ist keinesfalls die Faxnummer des Rechtsanwaltes.

Diese Diebstahlsliste an sich ergibt noch keinen Sinn, wenn sie einem Rechtsanwalt übermittelt wird. Dies wäre dann wohl der Fall, wenn auch eine anschließende polizeiliche Anzeige folgen würde. Trotz mehrmaliger Nachfrage meinerseits wurden mir aber keinerlei Angaben gemacht, wann und wo allenfalls eine solche Anzeige erstattet worden wäre.

Ergänzend ist auch noch zu sagen, dass anlässlich meiner Befragung des Beschwerdeführers am 14. August 2014 von ihm erstmals dieser Diebstahl behauptet wurde. Der Beschwerdeführer legte sich allerdings nicht fest, wann dieser geschehen sei. Auch eine grobe zeitliche Einschränkung auf einen möglichen Tatzeitpunkt war von ihm nicht zu erreichen. Es war hier auch die Rede davon, dass die Sache polizeilich angezeigt worden wäre. Zu dieser Nachschau meinerseits ist zu sagen, dass an dem Tag ich direkt ein Gespräch mit dem Beschwerdeführer hatte, zumal er gerade mit einem PKW, glaublich ein Voyager, von der Adresse R wegfahren wollte. Das Fahrzeug war mit den blauen Probefahrtkennzeichentafeln versehen gewesen, deshalb erfolgte meine Nachfrage, wie denn der Nachweis der Probefahrt aussehen würde und verlangte ich die Vorlage des Probefahrtbuches. Erwidert wurde auf dieses Verlangen hin mit der erwähnten Diebstahlsbehauptung.

Durch das entsprechende Vorbringen des Beschwerdeführers kann andererseits aber der Schluss gezogen werden, dass er schon längere Zeit Fahrten ohne Führung eines Fahrtenbuches, unrechtmäßigerweise als Probefahrten bezeichnet, durchgeführt hatte.

Die in der Beschwerde vorgebrachte Behelfslösung in Form von einzelnen schriftlichen Unterlagen, also in „Loser-Blatt“-Form, in Bezug auf die Probefahrten ist nicht gesetzeskonform. Abgesehen davon, dass er auch diese Unterlagen bis heute trotz Aufforderung nicht vorgelegt hat, ist nach der Diktion des Gesetzestextes davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die Führung eines Nachweises verlangt und nicht eine möglicherweise leicht austauschbare „Lose Blatt“-Variante.

Wenn in der Beschwerdeschrift von „langjährigem Wohlverhalten“ seit Oktober 2012 die Rede ist, so ist dieses Vorbringen durch die zahlreichen Vorfälle danach eindeutig widerlegt.

Ich könnte noch mehrere Vorfälle heute im Detail schildern und habe auch entsprechende Unterlagen zur Einsichtnahme mitgebracht.

Aus diesen Unterlagen lege ich heute eine Kopie eines Schreibens des Beschwerdeführers vom 5. Oktober 2012 vor, wo hervorgeht, dass seit dem Jahr 2012 kein Autohandel de facto mehr vom Beschwerdeführer betrieben wird.

Weiters wird noch vorgelegt die Kopie eines Aktenvermerkes der Finanzpolizei vom 11. September 2013, aus welchem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer anlässlich einer Nachschau angegeben hat, dass sich derzeit nur ein nicht zum Verkehr zugelassenes Fahrzeug in seinem Besitz befindet. Wie man angesichts eines solchen Sachverhaltes einen aufrechten Autohandel behaupten kann, ist nicht nachzuvollziehen.

Es wird noch folgender Vorfall geschildert:

Am 15. April 2013 habe ich den Beschwerdeführer bei ihm zu Hause persönlich angetroffen, als er gerade aus dem Auto stieg. Es handelte sich hiebei um einen Chrysler Voyager mit dem blauen Kennzeichen. Diese Fahrt war nicht in das Fahrtenbuch eingetragen gewesen. Er hat mir hiebei sein Fahrtenbuch gezeigt, da war, wie schon gesagt, diese Fahrt nicht eingetragen gewesen. Der Beschwerdeführer war damals selbst der Lenker und stieg aus dem Fahrzeug. Bei der Gelegenheit habe ich auch Fotos aus dem Fahrtenbuch angefertigt. Die erwähnten Fotos lege ich heute ebenfalls dem Verhandlungsleiter vor. Aus den Fotos kann unabhängig von deren Qualität jedenfalls ersehen werden, dass die Eintragungen unvollständig geführt wurden“.

 

5. Wie schon eingangs erwähnt, können am „Betriebsstandort“ des Beschwerdeführers keinerlei Hinweise auf einen Autohandel festgestellt werden, sodass ihn ein entsprechender Erklärungsbedarf trifft, wie denn ansonsten der Fahrzeughandel stattfinden würde. Solche Erklärungen in auch nur halbwegs überzeugender Form hat der Beschwerdeführer nicht geliefert, im Gegenteil, er hat im Ergebnis selbst eingestanden, dass er de facto keinerlei Fahrzeughandel mehr betreibt. Durch die oben wiedergegebenen Angaben des mit dem Vorgang betraut gewesenen Behördenorganes kann zudem nur die Schlussfolgerung gezogen werden, dass vom Beschwerdeführer schon seit längerem mehr kein Kraftfahrzeughandel ausgeübt wird.

 

6. In rechtlicher Hinsicht ist folgendes zu bemerken:

Gemäß § 45 Abs. 3 Z.1. 2 KFG 1967 ist eine Probefahrtbewilligung im Sinne des § 45 Abs. 1 leg.cit auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller einen Handel mit Kraftfahrzeugen und Anhängern betreibt.

In der Folge sieht das Gesetz im Wesentlichen drei Aufhebungstatbestände im Zusammenhang mit dieser Bewilligung vor. In § 45 Abs. 6a KFG 1967 ist vorgesehen, dass die Bewilligung zum einen bei wiederholtem Missbrauch und zum anderen bei wiederholtem Nichteinhalten der Bestimmungen des
§ 45 Abs. 6 leg.cit aufgehoben werden kann.

§ 45 Abs. 6a KFG 1967 sieht des Weiteren vor, dass die Bewilligung auch aufzuheben ist, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind.

Nach dem abgeführten Beweisverfahren muss der Schluss gezogen werden, dass beim Beschwerdeführer sämtliche Aufhebungstatbestände erfüllt sind.  Zum einen muss aufgrund der oben wiedergegebenen Ermittlungen und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung angenommen werden, dass der Beschwerdeführer keinen Kraftfahrzeughandel mehr betreibt, und dies schon seit mehreren Jahren. Damit ist die Grundlage für die seinerzeit erteilte Bewilligung weggefallen und war diese zu entziehen.

 

Aber auch der Umgang des Beschwerdeführers mit der Bewilligung stellt einen Aufhebungsgrund dar. So sind wiederholte Fahrten belegt, die keinesfalls als Probefahrten zu qualifizieren sind. Auch hat es der Beschwerdeführer mit der Einhaltung der einschlägigen Vorschriften über die Durchführung einzelner Probefahrten nicht nur nicht genau genommen, sondern diesen durch das faktische Nichtführen eines Fahrtenbuches über einen längeren Zeitraum hinaus diametral  zuwidergehandelt.

Der belangten Behörde kann daher nicht entgegen getreten werden, wenn sie zu der Ansicht gelangt ist, dass hier mit einer Aufhebung der Bewilligung vorzugehen war.

Im Ergebnis ändert sich im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der Vorgangsweise der belangten Behörde auch nichts, wenn, wie anlässlich der Beschwerdeverhandlung zu Tage getreten ist, der ursprüngliche Bewilligungsbescheid im Behördenbereich in Verstoß geraten ist. Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer nur über eine solche Bewilligung verfügt, die durch die Benennung des ausgegebenen Kennzeichens genau definiert ist, bedarf es nicht der Kenntnis des detaillierten Inhaltes des entsprechenden Bescheides, um mit einem Widerruf der Bewilligung vorgehen zu können. Auch der Grund für die erteilte Bewilligung, nämlich der beim Beschwerdeführer zum Bewilligungszeitpunkt noch aufrecht gewesene Handel mit Kraftfahrzeugen, stand außer Zweifel, sodass allein dieser durch Wegfall im Sinne einer Entziehung zu berücksichtigen war, also andere Erteilungsvoraussetzungen, die § 45 Abs. 3 KFG 1967 noch kennt, von vornherein auszuscheiden waren.

 

Die von der belangten Behörde angeordnete Ablieferung von Probefahrtschein und Kennzeichentafeln ist in § 45 Abs.7 KFG 1967 begründet.

 

Zu II.:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes am, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von jeweils 240 Euro zu entrichten.

 

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Schön