LVwG-601064/7/Br/HK

Linz, 27.10.2015

I M  N A M E N  D E R  R E P U B L I K

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. Bleier, über die Beschwerde des F J B, geb. x 1960, vertreten durch H & P, Rechtsanwälte OG, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 27.08.2015, Zl.: VerkR96-917-2014, nach der am 27.10.2015 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung,

 

zu Recht erkannt:

 

 

I.            Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird in Punkt 2) u. 4) behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs. 1 Z1 VStG eingestellt.

 

 

II. Gemäß § 52 Abs. 9 VwGVG entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

 

 

 

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I. Die belangte Behörde hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis dem Beschwerdeführer insgesamt vier Verstöße nach § 134 Abs. 1 KFG iVm 2x Art. 15 Abs. 5, Art. 8 Abs. 1 und 2 EG-VO 561/2006 und Art. 6 Abs. 1, § 134 Abs. 1 KFG zur Last gelegt und insgesamt 1.000 Euro an Geldstrafen (2 x 300 und 2 x 200 Euro) und im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von      2 x 120 und 2 x 72 Stunden sowie an Verfahrenskosten 100 Euro auferlegt.

 

Es wurden ihm im Wortlaut wider ihn folgende Fehlverhalten formuliert und damit als Tathandlungen angelastet:

1) Sie haben als FahrerIn des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie am 10.02.2014 um 05:00 Uhr auf dem Schaublatt, auf dem bei Beginn der Benutzung der Familienname und Vorname des Lenkers eingetragen sein muss, diese Eintragungen nicht durchgeführt haben, da der Familienname, der Vorname, Beginn der Benutzung, Kennzeichennummer, Stand des Kilometerzählers fehlte. Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F., einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

 

Tatort: Gemeinde Weyer, Landesstraße Freiland, Richtung/Kreuzung: Altenmarkt, Nr. 115 bei km 68.850.

Tatzeit: 10.02.2014, 11:15 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 15 Abs. 5 EG-VO 3821/85.

 

2) Sie haben als FahrerIn des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens 9 zusammenhängenden Stunden eingehalten haben, wobei die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden berücksichtigt wurde.

Beginn des 24-Stundenzeitraumes am 3.2.2014 um 04.00 Uhr. Die unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 9 Stunden, bei der die reduzierte tägliche Ruhezeit gestattet ist, betrug somit 07 Stunden und 03 Minuten.

Beginn des 24-Stundenzeitraumes am 6.2.2014 um 05.43 Uhr. Die unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 11 Stunden, bei der die reduzierte tägliche Ruhezeit nicht gestattet ist, betrug somit 09 Stunden und 33 Minuten

Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen schwerwiegenden Verstoß dar.

 

Tatort: Gemeinde Weyer, Richtung/Kreuzung: Altenmarkt, Nr. 115 bei km 68.850.

Tatzeit: 10.02.2014, 11:15 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 und 2 EG-VO 561/2006.

 

3) Sie haben als FahrerIn des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie die Tageslenkzeit öfter als zwei Mal pro Woche auf 10 Stunden verlängert haben. Sie haben die Tageslenkzeit von höchstens 9 Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten an folgendem Tag überschritten: 6.2.2014 von 05.43 bis 6.2.2014 um 20.09 Uhr mit einer Lenkzeit von 10 Stunden 19 Minuten. Die Überschreitung der täglichen Lenkzeit von 9 Stunden, bei der die Verlängerung auf 10 Stunden nicht gestattet ist, betrug somit 01 Stunden und 19 Minuten. Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen schwerwiegenden Verstoß dar.

Tatort: Gemeinde Weyer, Richtung/Kreuzung: Altenmarkt, Nr. 115 bei km 68.850.

Tatzeit: 10.02.2014, 11:15 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 EG-VO 561/200.

 

4) Sie haben als FahrerIn des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie es, obwohl Sie sich als Fahrer am 3.2.2014 von 04.00 bis 07.40 Uhr nicht im Fahrzeug aufgehalten haben und daher nicht in der Lage waren, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät zu betätigen, unterlassen haben, die in Absatz 3 zweiter Gedankenstrich, Buchstaben (b), (c) und (d) genannten Zeiträume von Hand, durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise lesbar und ohne Beschmutzung des Schaublattes einzutragen. Es fehlte die händische Eintragung der Arbeitszeit. Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F., einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

 

Tatort: Gemeinde Weyer, Richtung/Kreuzung: Altenmarkt, Nr. 115 bei km 68.850.

Tatzeit: 10.02.2014, 11:15 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 15 Abs. 2 EG-VO 3821/85.

 

Fahrzeuge:

Kennzeichen x, Sattelzugfahrzeug, Scania A4x2

Kennzeichen x, Sattelanhänger, Krone.“

 

 

I.1. Begründend führt die Behörde Folgendes aus:

Das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren gründet sich auf eine Anzeige der LVA vom 3.3.2014, wonach Ihnen die im Spruch angeführten Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt wurden.

 

Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 9.4.2014 wurde wegen Übertretungen nach Art. 15 Abs. 5 EG-VO 3821/85, Art. 6 Abs. 1 EG-VO 561/2006, Art. 7 EG-VO 561/2006, Art. 8 Abs. 1 und 2 EG-VO 561/2006 und Art. 15 Abs. 2 EG-VO 3821/85 eine Geldstrafe von Euro 2.280,- bzw. 876 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

 

Gegen diese Strafverfügung wurde durch Ihre Rechtsvertreter Einspruch erhoben und folgendes angegeben: „.. Mit der gegenständlichen Strafverfügung wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, er hätte als Lenker des Sattelzugfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen x sowie des Sattelanhängers mit dem amtlichen Kennzeichen x am 20.2.2014 gegen 11.15 Uhr die in der Strafverfügung aufgelisteten Tatbestände verwirklicht und wurde über ihn diesbezüglich eine Gesamtstrafe in Höhe von Euro 2.280,- verhängt. Der Beschuldigte fühlt sich der ihm zur Last gelegten Tatbestände nur teils für schuldig. Richtig ist, dass der Beschuldigte anlässlich der Inbetriebnahme des von ihm gelenkten Sattelzuges am 10.2.2014 gegen 05.00 Uhr irrtümlicherweise das falsche Schaublatt nämlich ein unbeschriftetes und nicht das zuvor vom Beschuldigten vollständig ausgefüllte einlegte. Ein derartiges Versehen ist dem Beschuldigten bis dato noch nie unterlaufen. Es liegen diesbezüglich die Voraussetzung des § 21 VStG vor und hätte die Behörde folglich von einer diesbezüglichen Bestrafung des Beschuldigten absehen müssen. Unabhängig hievon hat der Beschuldigte aber eine unausgefüllte Tachographenscheibe eingelegt gehabt. Hierzu ist auszuführen, dass folglich nur ein Delikt und nicht fünf (1 . - 5. der gegenständlichen Strafverfügung) verwirklicht wurde.

Hinsichtlich der restlichen vermeintlichen Übertretungen behält sich der Beschuldigte weitere Ausführungen ausdrücklich vor und beantragt vorab, seinen ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertretern eine Aktenabschrift sowie insbesondere eine lesbare und auswertbare Abschrift sämtlicher Tachographenscheiben zukommen zu lassen. Nach Zugang der entsprechenden Tachographenscheiben wird der Beschuldigte zu den einzelnen Tatvorwürfen eine separate Stellungnahme erstatten, in eventu beantragt der Beschuldigte aus advokatorischer Vorsteht die Einstellung sämtlicher gegen ihn eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren.“

 

In seiner Rechtfertigung vom 14.7.2014 führ der Rechtsvertreter weiters aus: „Richtig ist, dass der Beschuldigte am 10.2.2014 irrtümlich ein falsches Schaublatt einlegte. Aus dem diesbezüglichen sichergestellten Beweismittel ergibt sich nämlich einerseits das richtig ausgefüllte Schaublatt des Beschuldigten und das hierauf eingelegte unausgefüllte Schaublatt. In rechtlicher Hinsicht unzulässig ist es aber, dass der Beschuldigte wegen eines nicht ausgefüllten Schaublattes fünf Mal bestraft wird. Dies, da der Vorname, der Familienname, kein Zeitpunkt des Beginns der Benutzung, keine Kennzeichennummer des Fahrzeuges und bei Beginn der Benutzung der Stand des Kilometerzählers eingetragen war.

Diese fünf Delikte sind somit in eines zu fassen und ist hier ein anderer Spruch zu verfassen, sodass sich der Beschuldigte vom jetzigen Standpunkt aus gesehen hinsichtlich der Delikte 1 bis nicht schuldig befinden kann.

zu Delikt 6.:

Hinsichtlich diesem handelt es sich um einen Ablesefehler der erkennenden Behörde, was die Ruhepausen am 27.1.2014 anbelangt, insbesondere ergibt sich aus dem Schaublatt vom 27.1.2014, dass der Beschuldigte zwischen 18.15 Uhr und 19.01 Uhr eine ausreichende (46-minütige) Pause einlegte, wobei diese Pause nach nicht einmal viereinhalb Stunden Lenkzeit erfolgte. Zumal die erkennende Behörde hier offensichtlich falsch ausgewertet hat, wird die diesbezügliche Auswertung des Schaublattes durch einen Sachverständigen im KFZ Wesen beantragt.

zu Delikt 7.:

Der diesbezüglichen Ausführungen der erkennenden Behörde sind für den Beschuldigten nicht nachvollziehbar. Insbesondere ergibt sich aus den Aufzeichnungen der Behörde ein Beginn des 24-Stunden-Zeitraumes am 3.2.2014 um 04.00 Uhr. Bei Überprüfung des Schaublattes vom 3.2.2014 ergibt sich aber zweifelsfrei, dass der Beschuldigte erst um 07.48 Uhr die Lenkzeit begann. Die Ruhezeit von über 9 jedoch unter 11 Stunden wurde folglich vom 3.2.2014 auf 4.2.2014, 4.2. auf 5.2. und 5.2. auf 6.2.2014 eingehalten. Die Ruhezeit zwischen 6.2.2014 und 7.2.2014 betrug mehr als 11 Stunden. Es wird somit diesbezüglich die Auswertung der Ruhezeiten im Zeitraum 3.2.2014 bis 7.2.2014 durch einen beizuziehenden KFZ-technischen-Sachverständigen beantragt und wird sich bei der Auswertung derselben ergeben, dass der Beschuldigte die Ruhezeiten pro Woche im Zeitraum vom 3.2.2014 bis 7.2.2014 eingehalten hat.

 

zu Delikt 8.:

Das Delikt 8. ist deckungsgleich mit dem Delikt 7. Unabhängig hiervon hat der Beschuldigte in der Woche vom 3.2. bis 7.2.2014 die gesetzlichen Ruhezeiten eingehalten, wie dies bereits oben aufgeschlüsselt ist und wird auf den Beweisantrag zu Delikt 7. verwiesen.

zu Delikt 9.:

Die diesbezüglichen Ausführungen der erkennenden Behörde sind für den Beschuldigten nicht nachvollziehbar. Es wird sohin diesbezüglich die detaillierte Auswertung des Schaublattes für den 6.2.2014 samt detaillierter minütlicher Angabe der Ruhezeiten durch einen KFZ-technischen Amtssachverständigen beantragt. Bei Durchführung dieses Beweisantrages wird sich ergeben, dass der Beschuldigte die ihm zu Delikt 9. zu Lasten gelegte Verwaltungsübertretung nicht zu verantworten hat.

zu Delikt 10.:

Der Beschuldigte lenkte sein Fahrzeug am 3.2.2014 zwischen 04.00 und 7.50 Uhr nicht, wie dies auch bereits aus obigem Vorbringen hervorgeht. Wer aber das Fahrzeug des Beschuldigten, welches nicht eigentümlich ist, am 3.2.2014 zwischen 04.00 Uhr und 7.40 Uhr gelenkt hat, entzieht sich seiner Kenntnis. Es war ihm somit unmöglich festzustellen, wann das ihm nicht eigentümliche Fahrzeug durch seinen Arbeitgeber (oder dessen Arbeiter) gelenkt wurde. Der Beschuldigte hielt auf dem Schaublatt lediglich richtig einen anderen Kilometerstand, als er das Fahrzeug abgestellt hatte, fest, andere Aufzeichnungen konnte der Beschuldigte mangels Kenntnis, welche ihm nicht vorwerfbar ist, festhalten. Der Beschuldigte hat somit durch festhalten eines anderen Kilometerstandes darauf hingewiesen, dass das Fahrzeug zwischen seinem Abstellen am 31.1.2014 um 13.50 Uhr und der neuerlichen Inbetriebnahme am 3.2.2014 gegen 07.48 Uhr, von einer ihm unbekannten Person in Betrieb genommen wurde, wobei der diesbezüglich genau Zeitpunkt den Beschuldigten nicht bekannt ist. Wann das Fahrzeug genau im vorangeführten Zeitraum in Betrieb genommen wurde, ist beim Arbeitgeber des Beschuldigten zu erheben, aber für da gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren irrelevant. Der Beschuldigte beantragt daher im obigen Sinn die Beweise aufzunehmen und das gegen ihn eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren im aufgezeigten Sinne zur Einstellung zu bringen."

 

Von einem KFZ-technischen Amtssachverständigen wurde folgende gutachtliche Stellungnahme abgegeben:

„zu Punkt 1: Am zum Zeitpunkt 10.2.2014 eingelegten Schaublatt wurde festgestellt, dass der Familienname fehlte. Dies stellt laut Richtlinie 2006/22/EG des Anhangs III einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

zu Punkt 2: Am zum Zeitpunkt 10.2.2014 eingelegten Schaublatt wurde festgestellt, dass der Vorname fehlte. Dies stellt laut Richtlinie 2006/22/EG des Anhangs III einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

zu Punkt 3: Am zum Zeitpunkt 10.2.2014 eingelegten Schaublatt wurde festgestellt, dass der Zeitpunkt von Beginn oder Ende der Benützung des Schaublattes fehlte. Dies stellt laut Richtlinie 2006/22/EG des Anhangs III einen schwerwiegenden Verstoß dar.

zu Punkt 4: Am zum Zeitpunkt 10.2.2014 eingelegten Schaublatt wurde festgestellt, dass die Kennzeichennummer fehlte. Dies stellt laut Richtlinie 2006/22/EG des Anhangs III einen geringfügigen Verstoß dar.

zu Punkt 5: Am zum Zeitpunkt 10.2.2014 eingelegten Schaublatt wurde festgestellt, dass der Stand des Kilometerzählers (vor der ersten Fahrt) fehlte. Dies stellt laut Richtlinie 2006/22/EG des Anhangs III einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

zu Punkt 6.:

Am 27.1.2014 wurde laut DAKO Tacho Trans Auswertung vom Meldungsleger

nach einer Lenkzeit von 4 Stunden 25 Minuten eine Fahrtunterbrechung von 43 Minuten eingelegt.

Aus verkehrstechnischer Sicht hat der Beschuldigte am 27.1.2014 von 18.16 Uhr bis 19.01 Uhr eine 45 min dauernde Fahrtunterbrechung eingehalten. Dies wurde mittels einer Diagramm Auswertscheibe festgestellt. Es liegt somit kein Verstoß vor und die Rechtfertigungsangaben des Beschuldigten können somit gestützt werden.

zu Punkt 7.:

Beginn des 24-Stunden-Zeitraumes am 3.2.2014, 4.00 Uhr

Die unzureichende tägliche Ruhezeit von 3.2.2014 auf 4.2.2014 beträgt 7 Stunden und 3 Minuten (Eine reduzierte tägliche Ruhezeit ist gestattet). Das ist eine Verkürzung von 1 Stunde und 57 Minuten. Dies stellt laut Richtlinie 2006/22/EG des Anhangs III einen schwerwiegenden Verstoß dar.

Der Meldungsleger hat dem Lenker die Fahrtstrecke von Pöls (Entnahmeort am 31.1.2014) nach Cessalto (Einlegeort am 3.2.2014) als „Arbeitszeit" am 3.2.2014 (3 Stunden 32 Minuten laut Routenplaner) zugerechnet, da der Lenker diese Fahrtstrecke zum LKW mit dem PKW zurücklegte. Der Beschuldigte tätigte auf der Rückseite des Schaublattes, datiert mit 3.2.2014, keine handschriftliche Ruhezeit. Die Angaben des Meldungslegers sind schlüssig und nachvollziehbar und können daher gestützt werden. Anmerkend sollte noch erwähnt werden, dass aus den Unterlagen nicht hervorgeht, wer bzw. wann der LKW von Pöls nach Cessalto (laut Schaublatt 325 km) lenkte.

zu Punkt 8.:

Beginn des 24-Stunden-Zeitraumes am 6.2.2014, 05.43 Uhr

Die unzureichende tägliche Ruhezeit von 6.2.2014 auf 7.2.2014 beträgt 9 Stunden und 33 Minuten (Eine reduzierte tägliche Ruhezeit ist nicht gestattet). Das ist eine Verkürzung von 1 Stunde und 27 Minuten.

Dies stellt laut Richtlinie 2006/22/EG des Anhangs III einen schwerwiegenden Verstoß dar. Die Angaben des Beschuldigten zu diesem Verstoß sind nicht nachvollziehbar.

zu Punkt 9.:

Am 6.2.2014, 05.43 bis 20.09 Uhr beträgt die Tageslenkzeit 10 Stunden und 19 Minuten. Eine Verlängerung der täglichen Lenkzeit auf 10 Stunden ist nicht gestattet. Das ist eine Überschreitung von 1 Stunde und 19 Minuten.

Dies stellt laut anhand des Anhangs III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie

2009/5/EG, ABI.Nr. L 29, einen schwerwiegenden Verstoß dar.

Die Angaben des Beschuldigten zu diesem Verstoß sind nicht nachvollziehbar.

zu Punkt 10.:

Der Beschuldigte tätigte auf der Rückseite des Schaublattes, datiert mit 3.2.2014, keine handschriftliche „Arbeitszeit" (Anreise zum LKW mit PKW)

Dies stellt laut anhand des Anhangs III der Richtlinie 2006/22/EG , in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABl.Nr. L 29, einen schwerwiegenden Verstoß dar.

Laut Rücksprache mit dem Meldungsleger fand laut Angaben des Beschuldigten die Anreise zum LKW zwischen 04.00 und 07.40 Uhr statt. Die Angaben des Meldungslegers sind schlüssig und nachvollziehbar und können daher gestützt werden.

 

Zusammenfassend wird festgestellt, dass die unter Punkt 1 bis 5 und 7 bis 10 der Strafverfügung festgestellte Verstöße aus verkehrstechnischer Sicht gestützt werden können. Nur der Punkt 6 der Strafverfügung stellte keinen Verstoß dar."

 

In Ihrer Stellungnahme zur Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme führen Sie aus: „Der Beschuldigte beantragte die Beiziehung eines Kfz-technischen Sachverständigen zum Beweis der Daten und Fakten, wie diese aus seiner letzten Stellungnahme hervorgegangen sind. Der beigezogene Kfz-technische Sachverständige hätte folglich Befund und Gutachten, insbesondere über sämtliche Tachographenscheiben erstellen sollen.

Die nunmehr vorliegende Stellungnahme enthält keinen Befund, sondern lediglich „Annahmen" der Ing. E G. Bei Einsichtnahme in die Gerichtssachverständigenliste ergibt sich, dass die Erstellerin der Stellungnahme des Amtes der oberösterreichischen Landesregierung vom 20.5.2015, Frau Ing. E G, nicht in die Liste der Gerichtssachverständigen eingetragen ist. Es wird sohin ausdrücklich die Qualifikation der vorangeführten Sachverständigen dahingehend bestritten, als diese zur Erstellung des beantragten Befund und Gutachtens befähigt wäre. Die Stellungnahme vom 20.5.2015 ist somit als Behördenmeinung, jedoch nicht als Sachverständigengutachten auszulegen.

Darüber hinaus erfüllt die Stellungnahme nicht einmal die grundlegenden Voraussetzungen des beantragten Befundes samt Gutachten. Die Stellungnahme enthält überhaupt keinen Befund, sowie insbesondere von der Sachverständigen überhaupt keine schriftliche Auswertung der vorliegenden Tachographenscheiben vorgenommen wurde. Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf die zuletzt ergangene Stellungnahme verwiesen und liegen hier Divergenzen der Auswertung betreffend vor. Es ist somit Aufgabe eines Sachverständigen zuerst Befund über die vorliegenden Tachographenscheiben und die darin ersichtlichen Lenk-/Ruhezeiten zu erstatten. Hierauf ist es eine Frage der rechtlichen Beurteilung, ob vom Beschuldigten die normierten Lenk-/Ruhezeiten eingehalten wurden, welche nach Ansicht des Beschuldigten von der erkennenden Behörde durchzuführen ist. Die Stellungnahme enthält aber annähernd ausschließlich rechtlich Ausführungen.

Es ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung, ob bei einem leeren Schaublatt, jede einzelne, fehlende Position zu bestrafen ist oder vielmehr zu bestrafen ist, als ob keine Tachographenscheibe eingelegt worden wäre - dies zu Punkt 1 bis Punkt 5 der Strafverfügung vom 9.4. 2014

Zu Punkt 7 der Strafverfügung vom 9.4.2014:

Hiezu wird auf obige Mangelhaftigkeit der vorliegenden Stellungnahme verwiesen und ergeben sich überhaupt keine Äußerungen zum Vorbringen samt Beweisanträgen des Beschuldigten in der letzten Rechtfertigung.

Zu Punkt 8 der Strafverfügung vom 9.4.2014:

Hiezu gilt das oben Wiedergegebene.

Zu Punkt 9 der Strafverfügung vom 9.4.2014:

Auch zu diesem Punkt wurde den gestellten Beweisanträgen wiederum nicht Folge gegeben, sondern wurde durch die Amtssachverständige ausschließlich eine rechtliche Beurteilung durchgeführt. Es wird auf den bereits gestellten detaillierten Beweisantrag verwiesen. Bei Durchführung desselben wird sich ergeben, dass der Beschuldigte die Tageslenkzeiten eingehalten hat.

Zu Punkt 10. der Strafverfügung vom 9.4.2014:

Hiebei wird nunmehr von der Amtssachverständigen lediglich vorgeworfen, dass der Zusatz „Arbeitszeit" gefehlt hätte und sich laut Rücksprache mit dem Meldungsleger laut Angaben des Beschuldigten die Anreise zum Lkw zwischen 4 Uhr und 7.40 Uhr stattgefunden hat. Die Amtssachverständige hat (vermeintlich) die an sie übertragenen Befugnisse überschritten, zumal sie mit einem Meldungsleger (wem auch immer) Rücksprache hielt und dies ihrer Stellungnahme zugrunde legte. Es war aber keinesfalls Auftrag der Amtssachverständigen mit irgendeinem Meldungsleger Rücksprache zu halten, sondern hätte sie vielmehr darauf hinweisen müssen, allenfalls den Meldungsleger diesbezüglich einzuvernehmen. Es obliegt auch nicht dem Aufgabenbereich der Amtssachverständigen festzustellen, dass die Angaben des Meldungslegers schlüssig und nachvollziehbar wären, zumal dies ausschließlich der erkennenden Behörde (dem entscheidungsfähigen Organ) obliegt. Insoferne dies notwendig ist wird somit ein Meldungsleger von der erkennenden Behörde ausfindig zu machen und einzuvernehmen sein. Unabhängig hievon wird nunmehr offenkundig vorgehalten, dass „lediglich" der Vermerk „Arbeitszeit" am Schaublatt fehlte. Dies wurde bis dato noch nicht seitens der erkennenden Behörde zur Anzeige gebracht und ist diesbezüglich Verfolgungsverjährung eingetreten. Zusammengefasst beantragt der Beschuldigte sohin wie bisher."

Die Behörde hat erwogen: § 134 Abs. 1 KFG bestimmt:

Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993. zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täterwegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.

 

§ 134 Abs. 1b KFG bestimmt:

 

Die Verstöße gegen die Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EG) Nr. 3821/85 werden anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABl. Nr. L 29 vom 31. Jänner 2009, S 45, nach ihrer Schwere in drei Kategorien (sehr schwere Verstöße - schwere Verstöße - geringfügige Verstöße) aufgeteilt. Die Höhe der Geldstrafe ist nach der Schwere des Verstoßes zu bemessen und hat im Falle eines schweren Verstoßes nicht weniger als 200 Euro und im Falle eines sehr schweren Verstoßes nicht weniger als 300 Euro zu betragen. Dies gilt auch für Verstöße gegen die Artikel 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), die ebenso nach Maßgabe des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG einzuteilen sind.

 

Art. 15 Abs. 5 EG-VO 3821/85

 

Der Fahrer hat auf dem Schaublatt folgende Angaben einzutragen:

a)            bei Beginn der Benutzung des Blattes: seinen Namen und Vornamen;

b)            bei Beginn und am Ende der Benutzung des Blattes: den Zeitpunkt und den Ort:

c)            die Kennzeichennummer des Fahrzeugs, das ihm zugewiesen ist, und zwar vor der ersten auf dem Blatt verzeichneten Fahrt und in der Folge im Falle des Fahrzeugwechsels während der Benutzung des Schaublatts;

d) den Stand des Kilometerzählers:

-              vor der ersten auf dem Blatt verzeichneten Fahrt,

-              am Ende der letzten auf dem Blatt verzeichneten Fahrt,

-              im Falle des Fahrzeugwechsels während des Arbeitstags (Zähler des vorherigen Fahrzeugs und Zähler des neuen Fahrzeugs);

e) gegebenenfalls die Uhrzeit des Fahrzeugwechsels.

 

Art. 15 Abs. 2 EG-VO 3821/85 bestimmt:

 

Die Fahrer benutzen für jeden Tag, an dem sie lenken, ab dem Zeitpunkt, an dem sie das Fahrzeug übernehmen, Schaublätter. Das Schaublatt wird erst nach der täglichen Arbeitszeit entnommen, es sei denn, eine Entnahme ist auf andere Weise zulässig. Kein Schaublatt darf über den Zeitraum, für den es bestimmt ist, hinaus verwendet werden. Wenn die Fahrer sich nicht im Fahrzeug aufhalten und daher nicht in der Lage sind, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät zu betätigen, müssen die in Absatz 3 zweiter Gedankenstrich Buchstaben b), c) und d) genannten Zeiträume von Hand, durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise lesbar und ohne Beschmutzung des Schaublatts eingetragen werden.

 

Art. 6 Abs. 1 EG-VO 561/2006

 

Die tägliche Lenkzeit darf 9 Stunden nicht überschreiten. Die tägliche Lenkzeit darf jedoch höchstens zweimal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden.

 

Art. 8 Abs. 1 und 2 EG-VO 61/2006

(1)          Der Fahrer muss tägliche und wöchentliche Ruhezeiten einhalten.

(2)          Innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit muss der Fahrer eine neue tägliche Ruhezeit genommen haben. Beträgt der Teil der täglichen Ruhezeit, die in den 24-Stunden-Zeitraum fällt, mindestens 9 Stunden, jedoch weniger als 11 Stunden, so ist die fragliche tägliche Ruhezeit als reduzierte tägliche Ruhezeit anzusehen.

Die Stellungnahme der KFZ-Sachverständigen des Landes OÖ ist schlüssig und nachvollziehbar und hat zweifelsfrei ergeben, dass Sie die Ihnen im Spruch zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen begangen haben.

 

Die Punkte 1.-5. der Strafverfügung werden auf einen Punkt zusammengefasst. Der Beschuldigte, hat die Übertretung zu verantworten, da das irrtümliche Einlegen eines falschen Schaublattes nicht schuldbefreiend ist.

Punkt 6. der Strafverfügung wird gem. § 45 Abs. 1 Ziff. 1 VStG eingestellt, da keine Übertretung vorliegt.

Hinsichtlich Punkt 7. und 8. erfolgte eine Zusammenfassung der Tatvorwürfe, da es sich um Übertretungen handelte, welche in einem engen zeitlichen Konnesx standen, weshalb von einem fortgesetzten Delikt auszugehen war.

Der Unrechtsgehalt der betreffenden Übertretungen ist erheblich. Die Einhaltung der Bestimmungen stellt eine wesentliche Voraussetzung zur Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr darf.

Hinsichtlich der Sachverständigen ist noch anzuführen, dass die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen sind.

 

Nach der Bestimmung des § 5 Abs. 1 VStG genügt für die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung grundsätzlich fahrlässiges Verhalten. Bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes ist Fahrlässigkeit dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört (sog. Ungehorsamkeitsdelikt) und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Im vorliegenden Fall liegt ein Ungehorsamkeitsdelikt nach § 5 Abs. 1 VStG vor, bei dem das Verschulden ohne weiteres anzunehmen ist, wenn sich der Beschuldigte nicht durch ein geeignetes Vorbringen entlastet.

Bei der Strafbemessung wurde auf die Bestimmung §19 VStG Bedacht genommen. Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisses des Beschuldigten sind bei der Bemessung der Geldstrafe zu berücksichtigen. Da diese nicht bekannt waren, wurde eine Schätzung vorgenommen, welcher zugrundegelegt wurde, dass Sie kein Vermögen haben und über ein normales Einkommen verfügen. Es lagen weder mildernde noch erschwerende Umstände vor.

 

Im Hinblick auf den Unrechtsgehalt der vorliegenden Verwaltungsübertretungen in Relation zu dem Voraufgezeigten war daher eine Strafe zu verhängen, die dem Unrechtsgehalt der Tat angemessen und geeignet erscheint, Sie in Hinkunft nachhaltig von der Begehung gleichartiger Delikte abzuhalten. Gründe, welche die Anwendung der Bestimmung des § 20 VStG nach sich gezogen hätten, wurden weder behauptet noch bekannt.

 

Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens und der Barauslagen stützt sich auf die bezogene Gesetzesstelle.“

 

 

I.2. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht erhobenen und wie folgt ausgeführten Beschwerde:

In umseits rubrizierter Rechtssache erhebt der Beschuldigte gegen die Straferkenntnis der BH Steyr-Land vom 27.08.2015, zugestellt am 01.09.2015, zu GZ VerkR96-917-2014 binnen offener Frist nachstehende

BESCHWERDE

an das Landesverwaltungsgericht für das Land Oberösterreich und führt hiezu wie folgt aus:

 

Die vorangeführte Straferkenntnis wird hinsichtlich der Delikte 2. 3. und 4. bekämpft. Das Delikt 1 bleibt unbekämpft und erwächst sohin in Rechtskraft.

Hinsichtlich der Delikte 2 bis 4 werden als Rechtsmittelgründe jene der

Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes

sowie

Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens

geltend gemacht und diese wie folgt ausgeführt:

 

Zu Delikt 2:

 

Mit der Straferkenntnis wird dem Beschuldigten zu Last gelegt, er habe als Fahrer des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen x Sattelzugfahrzeug Scania A4x2; Kennzeichen: x Sattleranhänger Krone, Kennzeichen: x, welche zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt waren, und dessen Höchstmasse einschließlich Anhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretung begangen:

 

Es sei festgestellt worden, dass der Beschuldigte nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangen täglichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens 9 zusammenhängenden Stunden eingehalten habe, wobei die zulässige dreimalige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden berücksichtigt worden sei. Beginn des 24 Stunden Zeitraumes am 03.02.2014 um 04.00 Uhr. Die unzureichende tägliche Ruheteit von weniger als 9 Stunden, bei der die reduzierte tägliche Ruhezeit gestattet ist, hätte 7 Stunden und 3 Minuten betragen. Beginn des 24 Stunden Zeitraum am 06.02.2014 um 05.43 Uhr. Die unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 11 Stunden, bei der die reduzierte tägliche Ruhezeit nicht gestattet sei, betrug somit 9 Stunden und 33 Minuten. Als Tatort wurde Gemeinde Weyer, Richtung/Kreuzung: Altenmarkt, B115 bei km 68.850 festgestellt. Tatzeit sei der 10.02.2014, 11.15 Uhr gewesen und habe der Beschuldigte hiedurch gegen § 134 Abs. 1 KFG iVm Art. 8 Abs. 1, 2 EG - VO 561/2006 verstoßen und wurde über den Beschuldigten gemäß § 134 Abs. 1b KFG eine diesbezügliche Verwaltungsstrafe von EUR 200,00 verhängt.

 

Die diesbezüglichen Ausführungen der in erster Instanz erkennenden Behörde sind für den Beschuldigten nicht nachvollziehbar. Insbesondere ergibt sich aus den Aufzeichnungen der Behörde ein Beginn des 24 Stunden Zeitraumes am 03.02.2014 um 04.00 Uhr. Bei Überprüfung des Schauplatzes vom 03.02.2014 ergibt sich aber zweifelsfrei, dass der Beschuldigte erst um 07.48 Uhr die Lenkzeit begann. Die Ruhezeit von über 9, jedoch unter 11 Stunden wurde folglich vom 03.02.2014 auf 04.02.2014, 04.02.2015 auf 05.02.2014 und 05.02.2014 auf 06.02.2014 eingehalten. Die Ruhezeit zwischen 06.02.2014 und 07.02.2014 betrug mehr als 11 Stunden.

 

Es wurde folglich diesbezüglich im erstinstanzlichen Verfahren die Auswertung der Ruhezeiten im Zeitraum 03.02.2014 bis 07.02.2014 durch einen beizuziehenden Kfz-technischen SV beantragt. Dies zum Beweis dafür, dass der Beschuldigte die Lenk- und Ruhezeiten, wie sie zu Delikt 2 der nunmehr vorliegenden Straferkenntnis vorliegen, eingehalten hat. Der Beschuldigte wurde zum Beweisthema Fahrtantritt vom 03.02.2014 überhaupt nicht einvernommen, die ausschließlichen Angaben des Beschuldigten bezogen sich darauf, dass er vergessen habe, das richtige Schaublatt einzulegen.

 

Es liegen somit im gesamten Akt keine Beweisergebnisse dafür vor, dass der Beschuldigte die Lenk- und Ruhezeiten in dem Zeitraum, wie zu Delikt 2 der Straferkenntnis angeführt sind, nicht eingehalten hätte und basieren die diesbezüglichen Ausführungen der in erster Instanz erkennenden Behörde auf reinen Mutmaßungen. Den diesbezüglich vom Beschuldigten gestellten Beweisantrag auf Auswertung der vorliegenden Tachographenscheiben wurde durch einen Kfz-technischen Sachverständigen wurde aber nicht Folge gegeben. Die Auswertung erfolgte „lediglich" durch einen Amtssachverständigen, wobei diesbezüglich aber keine Auswertung vorliegt, sondern lediglich eine Stellungnahme ohne jeglichen Befund. Hierin liegt einerseits die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, sowie die Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes.

 

 

Zu Delikt 3:

 

Diesbezüglich wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf das zuvor gesagte verwiesen.

 

Zu Delikt 4:

 

Diesbezüglich wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf das zuvor Gesagte verwiesen.

 

Der Beschuldigte stellt daher nachstehende

 

RECHTSMITTELANTRÄGE:

 

Das Landesverwaltungsgericht für das Land Oberösterreich möge der Beschwerde im aufgezeigtem Umfang Folge geben, eine mündliche Verhandlung anberaumen und die beantragten Beweise, insbesondere die Einholung eines Kfz-technischen SV-Gutachtens betreffend der Auswertung der Tachographenscheiben Folge geben und die Straferkenntnis der BH Steyr-Land vom 27.08.2015 zu VerkR96-917-2014 dahingehend beheben, dass die Verwaltungsstrafverfahren ad Delikte 2 bis 4 eingestellt werden.

 

Graz, am 08.09.2015                                                F J B“           

 

 

 

II. Die Behörde hat den Verfahrensakt nicht vollständig chronologisch geordnet mit Vorlageschreiben vom 23.09.2015 dem Oö. Landesverwaltungsgericht unter Anschluss eines Inhaltsverzeichnisses, und den Verzicht auf eine öffentliche mündliche Verhandlung zur Entscheidung vorgelegt. Unter Hinweis auf die Begründung ihres Straferkenntnisses beantragte die Behörde abschließend die  Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

 

 

II.1. Beweis erhoben wurde durch Erörterung des Gutachtens von Ingin. G durch TOAR Ing. K im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung.  Der Beschwerdeführer nahm persönlich an der öffentlichen mündlichen Verhandlung teil, die belangte Behörde entschuldigte deren Nichtteilnahme.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung war gemäß § 44 Abs. 1 VwGVG durchzuführen. Der persönlich zur Verhandlung erschienene Beschwerdeführer wurde als Beschuldigter befragt.

 

 

 

 

 

 

 

 

III. Sachverhalt und Beweiswürdigung:

 

Eingangs wird festgehalten, dass der Beschwerde weder ein Eingangsdatum noch das Sendekuvert beigefügt wurde. Auf Grund deren Datierung und deren Datum des Vorlageschreibens erschließt sich jedoch deren Rechtzeitigkeit.

Während der Punkt 1) des Straferkenntnisses laut Beschwerde ausdrücklich unangefochten blieb, wurde die Beschwerde zu Punkt 3) anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung, nach abermaliger sachverständiger Bekräftigung der Lenkzeitüberschreitung von mehr als einer Stunde, zurückgezogen. In diesen beiden Punkten ist demnach das Straferkenntnis in Rechtskraft erwachsen.

Hinsichtlich der Tatvorwürfe 2) und 4) wurde seitens des Beschwerdeführers  glaubhaft gemacht, dass er am 3.2.2014 als Beifahrer in einem Pkw nach Norditalien gelangte. Daraus folgt nunmehr eine ausreichende tägliche Ruhezeit, d.h. der Tatvorwurf erweist sich vor diesem Hintergrund – wie vom Sachverständigen festgestellt – als  unbegründet.

Dies trifft mit Blick darauf auch auf den Punkt 4) zu, weil angesichts der zu Punkt 2) festgestellten Tatsache der Anreise zu jenem Ort in Italien von dem aus die Fahrt vom Beschwerdeführer an diesem Datum letztlich angetreten wurde, keine händische Aufzeichnungspflicht vorlag. Der 24-Stundenzeitraum hat demnach am 3.2.2015 erst um 07:48 Uhr und nicht schon um 04:00 Uhr zu laufen begonnen. 

Der Beschwerdeführer machte durch Benennung eines Mitarbeiters, mit dem er zum Ort des Fahrtantrittes in Norditalien im Pkw mitgefahren war, glaubhaft. Glaubhaft wurde auch dargelegt diesbezüglich vom Meldungsleger nicht gefragt worden zu sein. Dieser habe lediglich erklärt die Daten würden ausgearbeitet.

Der Beschwerdeführer  macht insgesamt einen sehr sachlichen und aufrichtigen Eindruck, wobei seine persönliche Teilnahme an der Verhandlung ebenfalls belegt, dass er auch persönlich aktiv mitzuwirken bemüht war, um seine Unschuld in den noch angefochtenen Punkten zu beweisen. Aus dem Akt ergeben sich auch keinerlei Vormerkungen, was insbesondere einem Berufskraftfahrer eine sachgerechte Verbundenheit mit dem Kraftfahr- u. Verkehrsrecht attestiert.

Das Landesverwaltungsgericht folgt daher der Verantwortung des Beschwerdeführers bzw. sah keine Veranlassung an dessen Angaben zu zweifeln.  

 

 

IV. Rechtlich hat das Landesverwaltungsgericht erwogen:

 

Gemäß § 45 Abs. 1 VStG hat schließlich auch die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn …

Z1.) die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet ….

Z4.) die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind ….

Zu II: Gemäß § 52 Abs. 9 VwGVG hatten sämtliche Verfahrenskosten zu entfallen.

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Dr. B l e i e r