LVwG-350175/2/PY/TO

Linz, 29.10.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr.  Andrea Panny über die Beschwerde von Frau T.N., x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 26. August 2015, GZ:  BHLL-2014-66801/43-KJ, wegen bedarfs­orientierter Mindestsicherung

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 26.08.2015, GZ: BHLL-2014-66801/43-KJ, behoben.

 

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 31.10.2014 wurde der Beschwerdeführerin für sich Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs in Form von laufenden monatlichen Geldleistungen zuerkannt. Aufgrund mangelnder Bemühungen beim Einsatz der Arbeitskraft erging sodann von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land der nunmehr ange­fochtene Bescheid vom 26.08.2015.

 

Mit diesem Bescheid wurde ausgesprochen, dass die Leistung der bedarfs­orientierten Mindestsicherung für die Beschwerdeführerin wie folgt gekürzt werde: Der dargestellte Mindeststandard werde gemäß § 11 Abs. 4 Oö. BMSG auf Grund mangelnder Bereitschaft zu einem zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft und § 11 Abs. 5 Oö. BMSG auf Grund ausdrücklicher Verweigerung zu einem zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft im September und Oktober 2015 um 254,52  Euro (= 40 % des Mindeststandards) reduziert.

 

Dieser Bescheid wurde damit begründet, dass im Bescheid vom 31.10.2014 bereits eine Kürzung der Leistung an die Beschwerdeführerin von 30 % für die Dauer eines Jahres ausgesprochen worden sei, da sie die Arbeitsaufnahme beim Projekt S., Verein S., vereitelt habe. Ab März 2014 sei die Beschwerdeführerin ein Jahr lang durch das Projekt F. betreut worden. Es konnte bisher keine Arbeitsaufnahme erwirkt werden. Seit 07.04.2015 habe sie das Projekt F. s. besucht und sei dort geringfügig beschäftigt. Nach einer Beobachtungsphase sei festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin am Arbeitsmarkt einsetzbar sei und eine Vermittlung möglich sei.

Am 16.07.2015 sei ihr ein Ermahnungsschreiben mit dem Hinweis zugesendet worden, die Meldung beim AMS vorzunehmen und Bewerbungsaktivitäten nachzuweisen. Bis dato sei sie nicht zur Arbeitssuche vorgemerkt.

 

Die Arbeitsstelle beim S. habe die Beschwerdeführerin mit der Begründung abgelehnt, selber eine besser bezahlte Vollzeitarbeitsstelle zu suchen. Dennoch sei sie aktuell nicht zur Arbeitssuche vorgemerkt und habe auch in der Nachreichung vom 24.08.2015 lediglich 5 Bewerbungen (am 23. und 24. August 2015) angeführt.

 

Da die Beschwerdeführerin bis dato nicht zur Arbeitssuche vorgemerkt sei, vereitle sie eine aktive Stellenvermittlung durch das Arbeitsmarktservice. Es sei daher eine weitere Kürzung der bedarfsorientierten Mindestsicherung auszu­sprechen gewesen.

 

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 08.09.2015, in der die Beschwerdeführerin eine mündliche Verhandlung beantragt und vor­bringt, dass der dem Bescheid zu Grunde liegende Sachverhalt nicht mehr vorliege, da sie seit 1. September 2015 beim AMS als arbeitssuchend vorgemerkt sei. Zudem wird festgehalten, dass das Landesverwaltungsgericht die im Entscheidungszeitpunkt maßgebliche Sach- und Rechtslage anzuwenden habe.

 

3. Mit Schreiben vom 29. September 2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt zuständigem Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Dieses ist gemäß § 2 VwGVG zur Entscheidung durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin berufen.

 

4. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Akten­einsicht. Da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr.  210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ABl. Nr. C83 vom 30. März 2010 S. 389 entgegenstehen, konnte, ungeachtet eines Parteienantrages, von einer Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 VwGVG abgesehen werden. Es waren ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen.

 

4.1. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der R. F., verwitwet und am x geboren. Sie ist seit 31.05.2010 Asylberechtigte und bewohnt eine Wohnung in T., x, gemeinsam mit ihren beiden Töchtern, ihrer Enkelin und dem Sohn I., geb. x, der noch die Schule besucht. Für sich und ihren Sohn wurde der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 31.10.2014 Mindestsicherung in Form von laufenden monatlichen Geldleistungen zuerkannt. Bereits in diesem Bescheid wurde eine Kürzung der Leistung der bedarfsorientierten Mindestsicherung für die Beschwerdeführerin von 30 % für die Dauer eines Jahres ausgesprochen, da sie die Arbeitsaufnahme beim Projekt S., Verein S., vereitelt hat.

 

Darüber hinaus wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16.07.2015 darauf hingewiesen, dass sie gemäß § 11 Abs. 1 Oö. BMSG ihre Arbeitskraft in zumutbarer Weise einzusetzen und sich um entsprechende Erwerbsmöglichkeiten zu bemühen habe. Zur Erfüllung der Bemühungspflicht sei die Arbeitssuche durch Bewerbungen und die Meldung beim AMS nachzuweisen. Ansonsten käme es zu einer Kürzung der Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung.

Außerdem wurde mitgeteilt, dass dieses Schreiben als nachweisliche Ermahnung gemäß § 11 Abs. 4 Oö. BMSG gelte.

 

Am 24.08.2015 hat die Beschwerdeführerin 5 Bewerbungen nachgereicht.

 

Am 26.08.2015 erging der nunmehr angefochtene Bescheid mit dem die Leistung der bedarfsorientierten Mindestsicherung für die Beschwerdeführerin auf Grund mangelnder Bereitschaft zu einem zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft und auf Grund ausdrücklicher Verweigerung zu einem zumutbaren Einsatz der Arbeits­kraft im September und Oktober 2015 um 40 % des Mindeststandards reduziert wurde. Bis zu diesem Zeitpunktwaren waren 5 Bewerbungen, jedoch keine AMS-Meldung bei der belangten Behörde eingelangt.

 

Am 08.09.2015 brachte die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde eine Bestätigung des AMS vom 01.09.2015, dass sie als arbeitssuchend gemeldet sei, ein.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt sowie dem Beschwerdevorbringen der Bf und ist in dieser Form unbestritten.

 

5. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat dazu erwogen:

 

5.1. Voraussetzung für die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung ist gemäß § 5 Oö. BMSG, dass eine Person im Sinne des § 4 Oö. BMSG

1. von einer sozialen Notlage {§ 6 Oö. BMSG) betroffen ist und

2. bereit ist, sich um die Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage zu bemühen (§ 7 OÖ. BMSG).

 

Eine soziale Notlage liegt gemäß § 6 Oö. BMSG bei Personen vor,

1. die ihren eigenen Lebensunterhalt und Wohnbedarf

2. den Lebensunterhalt und Wohnbedarf von unterhaltsberechtigten Ange­hörigen, die mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft leben,

nicht decken oder im Zusammenhang damit erforderlichen Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung nicht gewährleisten können.

 

Die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung setzt gemäß § 7 Abs. 1 Oö. BMSG die Bereitschaft der hilfebedürftigen Person voraus, in angemessener, ihr möglicher und zumutbarer Weise zur Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage beizutragen.

Als Beitrag gelten insbesondere

1. der Einsatz der eigenen Mittel nach Maßgabe der §§ 8 bis 10 Oö. BMSG

2. der Einsatz der Arbeitskraft nach Maßgabe des § 11 Oö. BMSG

3. die Verfolgung von Ansprüchen gegen Dritte (z.B. Unterhaltsansprüche), bei deren Erfüllung die Leistung der bedarfsorientieren Mindestsicherung nicht oder nicht In diesem Ausmaß erforderlich wäre sowie

4. die Umsetzung ihr vom Träger bedarfsorientierter Mindestsicherung oder einer Behörde nach diesem Landesgesetz aufgetragener Maßnahmen zur Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage.

 

§ 11 Abs. 1 Oö. BMSG normiert eine den Hilfeempfänger treffende Bemühungs­pflicht in Form des Einsatzes der Arbeitskraft. Demnach haben Hilfebedürftige ihre Arbeitskraft in zumutbarer Weise einzusetzen und sich um entsprechende Erwerbsmöglichkeiten zu bemühen. Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist auf die persönliche und familiäre Situation der hilfesuchenden Person sowie auf die Eigenart und Ursache der sozialen Notlage Bedacht zu nehmen.

 

Gemäß § 11 Abs. 4 Oö. BMSG können Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, stufenweise um maximal die Hälfte gekürzt werden, wenn trotz nachweislicher vorheriger Ermahnung durch die zuständige Behörde keine Bereitschaft zu einem zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft besteht. Bei der Entscheidung über das Ausmaß der Reduktion der Leistungen sind die Gründe und die Dauer der Verweigerung zu berücksichtigen. Abs. 5 Leg. cit. sieht vor, dass Leistungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, im Einzelfall über Abs. 4 hinaus gekürzt oder von vornherein nicht gewährt werden können. Dies gilt insbesondere dann, wenn die betroffene Person ausdrücklich die Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung verweigert.

 

§ 11 Abs. 7 Oö. BMSG schränkt die Möglichkeit von Kürzungen in bestimmten Fällen ein. Die Deckung des Wohnbedarfs der arbeitswilligen Person sowie des Unterhalts und des Wohnbedarfs der mit ihr in Hausgemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Personen, Lebensgefährtinnen und –gefährten, einge­tragenen Partnerinnen oder Partnern, darf durch die Einschränkungen nach den Abs. 4 und 5 nicht gefährdet werden. Die Bedarfsdeckung im unerlässlichen Ausmaß soll vorzugsweise durch Sachleistungen erfolgen.

 

§ 30 Oö. BMSG regelt die Mitwirkungspflicht im Ermittlungsverfahren:

(1) Die hilfesuchende Person (ihr gesetzlicher Vertreter) ist verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts mitzuwirken. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht sind insbesondere zur Durchführung des Verfahrens

1. erforderliche Angaben zu machen,

2. erforderlichen Urkunden oder Unterlagen beizubringen und

3. erforderlichen Untersuchungen zu ermöglichen.

(2) Kommt eine hilfesuchende Person (Ihr gesetzlicher Vertreter) ihrer Mitwirkungspflicht innerhalb angemessener Frist nicht nach, kann die Behörde der Entscheidung über den Leistungsanspruch den Sachverhalt, soweit er festgestellt wurde, zugrunde legen oder bei mangelnder Entscheidungsgrundlage den Antrag zurückweisen. Voraussetzung dafür ist, dass die hilfesuchende Person oder ihr Vertreter nachweislich auf die Folgen einer unterlassenen Mitwirkung hingewiesen worden ist.

(3) .......

(4) .......

(5) Für die Mitwirkung ist eine angemessene Frist, die mindestens eine Woche betragen muss, zu setzen. Im Mitwirkungsersuchen sind jene Tatsachen, über die Auskunft verlangt wird, im Einzelnen zu bezeichnen.

(6) .......

 

§ 33 Abs. 3 Oö. BMSG regelt die Mitwirkungspflicht im Beschwerdeverfahren:

Kommt die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer ihrer oder seiner Mitwirkungspflicht gemäß § 30 erst im Beschwerdeverfahren nach, hat das Landesverwaltungsgericht bei der Beurteilung des bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden Leistungsanspruchs der Entscheidung den Sachverhalt, soweit er im Ermittlungsverfahren festgestellt wurde, zugrunde zu legen oder bei mangelnder Entscheidungsgrundlage die Beschwerde insoweit zurückzuweisen. Voraus­setzung dafür ist, dass die hilfesuchende Person oder ihrer Vertreterin bzw. ihr Vertreter nachweislich auf die Folgen einer unterlassenen Mitwirkung hinge­wiesen worden ist.

 

5.2. Im gegenständlichen Verfahren ist daher festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zwar innerhalb der ihr von der Behörde gesetzten Frist die geforderten Nachweise nicht vorlegte, im Zuge des Beschwerdeverfahrens jedoch nachweisen konnte, dass sie noch im August 2015 fünf Bewerbungen abgegeben hat und seit 1. September 2015 beim AMS als arbeitssuchend vorgemerkt ist. Die somit die Voraussetzungen für eine Kürzung der bedarfsorientierten Mindest­sicherung nicht vorliegen war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

Die Beschwerdeführerin wird aus Anlass der Beschwerde jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Aufgabe der bedarfsorientierten Mindestsicherung die Ermöglichung und Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens ist sowie die damit verbundenen Einbeziehung in die Gesellschaft für jene, die dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen. Sachliche Voraussetzung für die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung ist, dass eine von der sozialen Notlage betroffene Person bereit ist, sich um die Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage zu bemühen. Bedarfsorientierte Mindest­sicherung stellt somit kein arbeitsloses Grundeinkommen dar. Arbeitsfähige Personen sind daher gehalten, eine aktive Arbeitssuche zu betreiben und ist die Behörde berechtigt, laufend entsprechende Nachweise über die diesbezüglichen Bemühungen der Hilfeempfänger einzufordern. Sofern eine Arbeitssuche der hilfesuchenden Person nur nach vorausgegangener behördlicher Ermahnung bzw. angedrohter Leistungskürzung erfolgt sind daher Zweifel berechtigt, ob die hilfesuchende Person tatsächlich bereit ist, sich um die Abwendung, Milderung oder Überwindung der sozialen Notlage zu bemühen. Bezüglich der AMS Termine ist zudem anzumerken, dass hier nicht lediglich die Verpflichtung besteht, die Termine wahrzunehmen, sondern sich im Zuge dieser Termine auch entsprechend für ein positives Ergebnis zu engagieren.

 

 

II.            Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art.  133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Andrea Panny