LVwG-410514/13/MS/HUE LVwG-410515/2/MS/HUE

Linz, 29.04.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Dr. Monika Süß über die Beschwerden des 1) A. K., x, und 2) M. R. M., x, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. F. M., x, gegen den Bescheid der Landespolizei­direktion Oberösterreich vom 1. Dezember 2014, Zl. VStV/914301287328/2014, wegen einer Beschlagnahme nach dem Glücksspielgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 25. März 2015, den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

I.          Die Beschwerden werden gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 1. Dezember 2014, Zl. VStV/914301287328/2014, der sowohl dem Erstbeschwerdeführer (im Folgenden: ErstBf), dem Zweitbeschwerdeführer (im Folgenden: ZweitBf) als auch dem Finanzamt zugestellt wurde, wurde die Beschlagnahme folgender Eingriffsgegenstände angeordnet:

 

FA1), Gehäusebezeichnung "Auftragsterminal", Seriennummer x

FA2), Gehäusebezeichnung "K.", Seriennummer x

FA3), Gehäusebezeichnung "Auftragsterminal", Seriennummer x

FA4), Gehäusebezeichnung "Auftragsterminal", Seriennummer x

FA5), Gehäusebezeichnung "LD-Terminal V2", Seriennummer x

FA6), Gehäusebezeichnung "K.", Seriennummer x

FA7), Gehäusebezeichnung "K.", Seriennummer x

FA8), Gehäusebezeichnung "LD-Terminal V2", Seriennummer x

FA9), Gehäusebezeichnung "Auftragsterminal", Seriennummer x

FA10), Gehäusebezeichnung "K.", Seriennummer x

FA11), Gehäusebezeichnung "K.", Seriennummer x

FA12), Gehäusebezeichnung "Auftragsterminal", Seriennummer x

FA13), Gehäusebezeichnung "K.", Seriennummer x

FA14), Gehäusebezeichnung "K.", Seriennummer x

FA15), Gehäusebezeichnung "K.", Seriennummer x

FA16), Gehäusebezeichnung "LD-Terminal V2", Seriennummer x

FA17), Gehäusebezeichnung "LD-Terminal V2", Seriennummer x

FA18), Gehäusebezeichnung "LD-Terminal V2", Seriennummer x

FA19), Gehäusebezeichnung "LD-Terminal V2", Seriennummer x

 

I.2. Gegen diesen Bescheid richten sich die vorliegenden und im Wesentlichen gleichlautenden Beschwerden vom 22. Dezember 2014, mit denen mit aus­führlicher Begründung die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird. Zusätzlich ist angeführt, dass die Firma F. GmbH "Inhaberin" iSd GSpG des gegenständlichen Lokales sei.

 

I.3. Mit Schreiben vom 26. Jänner 2015 übermittelte die belangte Behörde unter gleichzeitiger Vorlage der Beschwerden den bezughabenden Verwaltungs­akt.

 

I.4.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt sowie durch Durchführung einer öffent­lichen mündlichen Verhandlung am 25. März 2015, zu welcher die beschwer­deführenden Parteien bzw. deren Rechtsvertreter entschuldigt nicht erschienen sind.

 

I.4.2. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentlicher Sach­verhalt:

 

Zum Zeitpunkt der finanzpolizeilichen Kontrolle am 13. September 2014 im Lokal "K." in x, wurden die im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführten 19 Eingriffsgegenstände betriebsbereit vorgefunden und in der Folge aufgrund eines in der Begründung des angefochtenen Bescheides näher dargelegten begründeten Verdachtes eines fortgesetzten Verstoßes gegen die Bestimmungen iSd § 52 Abs. 1 GSpG beschlagnahmt. In der Anzeige der Finanzpolizei vom 1. Oktober 2014 wird die Firma K. GmbH als Veranstalterin der Glücksspiele und die Firma F. GmbH als Lokalbetreiberin benannt. Letzteres wird durch das Beschwerdevorbringen des ZweitBf bestätigt.

 

Der Begründung des bekämpften Bescheides ist zu entnehmen, dass der ErstBf Geschäftsführer der Firma K. GmbH, welche Veranstalterin der Glücksspiele ist, und der ZweitBf Geschäftsführer der F. GmbH als Lokalbetreiberin und Inhaberin der Geräte ist. Dennoch wurde der angefochtene Beschlag­nahmebescheid dem ErstBf als "Veranstalter" und dem ZweitBf als "Inhaber" zugestellt.

 

I.5.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

Gemäß § 53 Abs. 1 Z 1 lit.a) Glücksspielgesetz - GSpG, BGBl 620/1989, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014, kann die Behörde die Beschlagnahme von Glücksspielautomaten, sonstigen Eingriffsgegenständen und technischen Hilfs­mitteln anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einzie­hung vorgesehen ist, wenn der Verdacht besteht, dass mit Glücks­spielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen wird.

 

Gemäß § 53 Abs. 3 GSpG hat die Behörde in den Fällen einer vorläufigen Beschlagnahme unverzüglich das Verfahren zur Erlassung des Beschlag­nahmebescheides einzuleiten und Ermittlungen zur Feststellung von Identität und Aufenthalt des Eigentümers der Gegenstände, des Veranstalters und des Inhabers zu führen. Soweit nach der vorläufigen Beschlagnahme keine dieser Personen binnen vier Wochen ermittelt werden kann oder sich keine von diesen binnen vier Wochen meldet oder die genannten Personen zwar bekannt, aber unbekannten Aufenthaltes sind, so kann auf die Beschlagnahme selbständig erkannt werden, wenn im Übrigen die Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Zustellung des Bescheides kann in einem solchen Fall durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Beschlagnahmeverfahren gemäß § 53 GSpG bereits mehrfach ausgesprochen, dass die Parteistellung einer vom Eigentümer des beschlagnahmten Gerätes verschiedenen Person nur dann in Betracht kommt, wenn sie als Veranstalter oder Inhaber im Sinne des GSpG anzusehen ist. Trifft dies nicht zu, ist die Beschwerde mangels Parteistellung zurück­zuweisen, die Zustellung eines Bescheides an eine Person macht diese nicht zur Partei des Verfahrens, wenn die Voraussetzungen für die Parteistellung objektiv nicht gegeben sind (vgl. etwa VwGH vom 04.08.2014, 2013/17/0676 mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat aber das Berufungsrecht des Eigentümers der beschlagnahmten Sache bejaht, auch wenn der Bescheid nicht an ihn adressiert war, vorausgesetzt der Bescheid ist zumindest an eine der anderen Parteien des Beschlagnahmeverfahrens ergangen (vgl. VwGH vom 15.09.2011, 2011/17/0112 mwN). Ist hingegen der erstinstanzliche Bescheid weder an den Eigentümer noch an den Veranstalter oder Inhaber im Sinne des GSpG ergangen, so kommt dem Eigentümer kein Berufungsrecht zu (vgl. VwGH vom 15.09.2011, 2011/17/0112).

 

Die oben dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betrifft die Rechtslage vor In-Kraft-Treten des VwGVG. Gemäß § 7 Abs. 3 VwGVG kann eine Beschwerde bereits ab dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem der Beschwerdeführer von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat, wenn der Bescheid bereits einer anderen Partei zugestellt oder verkündet worden ist. Zu dieser Bestimmung wird in der Literatur überwiegend vertreten, dass sie § 26 Abs. 2 VwGG „alt“ nachempfunden sei und nicht auf Parteien, deren Parteistellung strittig gewesen sei, anwendbar wäre. Eine solche Partei müsse zuerst die Zustellung des Bescheides begehren, es sei von einer Umlegung der bisherigen höchstgerichtlichen Aussagen zum § 26 Abs. 2 VwGG auf den neu geschaffenen § 7 VwGVG auszugehen (siehe etwa Paulus, ÖZK 2013, 14 ff;  Hauer, Gerichts­barkeit3 Rz 161; Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz 711).

 

I.5.2. Unter Anwendung der dargestellten Rechtslage sind die Beschwerden im vorliegenden Fall aus folgenden Gründen zurückzuweisen:

 

Wenn im bekämpften Bescheid die Bescheidadressaten auf "Herrn A. K., x" und "Herrn M. R. M., x" lauten, wurde der in Rede stehende Bescheid damit weder gegenüber der "K. GmbH" als Veranstalterin der Glücksspiele, noch gegenüber der "F. GmbH" als Inhaberin der Geräte und auch nicht gegenüber dem Eigentümer der Geräte erlassen. Denn eine Umdeutung der konkreten Bescheidadressierung auf die jeweiligen juristischen Personen wegen eines – den wahren behördlichen Willen verfälschenden – Vergreifens der Behörde im Ausdruck iSd Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt im vorliegenden Fall jedenfalls nicht in Betracht. Im Übrigen ist im Beschlagnahmeverfahren der Beschlagnahmebescheid richtigerweise an die jeweilige juristische Person als Veranstalterin der Glücksspiele bzw. Inhaberin der Geräte (und nicht an eines ihrer Organe) zu adressieren.

 

In Bezug auf die Rechtsstellung der Beschwerdeführer konnte der bekämpfte Bescheid, der allein A. K. und M. R. M. als natürliche Personen gegenüber erlassen wurde, gegenüber den Beschwerdeführern keine Rechtswirksamkeit entfalten, weshalb die Beschwerden zurückzuweisen waren.

 

 

 

Zu II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Beschlagnahmeverfahren gemäß § 53 GSpG ab. Zwar fehlt – soweit ersichtlich – eine Rechtsprechung zu § 7 Abs. 3 VwGVG, jedoch waren die Beschwerden der Beschwerdeführer ohnehin auch aus anderen Gründen zurückzuweisen, sodass die Zurückweisungsent­scheidung auch insoweit nicht von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG abhängt.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Süß