LVwG-550554/5/MZ

Linz, 03.08.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag.
Dr. Markus Zeinhofer über die Beschwerde des E S, N, B, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 27.2.2015, Wa10-3-1-2012-HK, betreffend Erlöschen von Wasserbezugsrechten und begleitenden Maßnahmen

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Mit Spruchpunkt I.A) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 27.2.2015, GZ: Wa10-3-1-2012-HK, wurde das Erlöschen des Wasser-benutzungsrechtes nach Postzahl x mit 21.8.2008 festgestellt.

 

Inhalt des Wasserbenutzungsrechtes war die Quellwassernutzung auf dem Grundstück Nr. x, KG O, Marktgemeinde B, zur Versorgung der Liegenschaften N x und x(nunmehr N x und x), B, mit Trink- und Nutzwasser ua durch den Beschwerdeführer (in Folge: Bf).

 

Mit Spruchpunkt I.B) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 27.2.2015, GZ: Wa10-3-1-2012-HK, wurde das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes nach Postzahl x mit 21.8.2008 bzw. für die Liegenschaft A L x mit 6.12.2013 festgestellt.

 

Inhalt des Wasserbenutzungsrechtes war die Quellwassernutzung auf dem Grundstück Nr. x, KG O, Marktgemeinde B, zur Versorgung der Liegenschaften N x, x, x, und x, B mit Trink- und Nutzwasser sowie zur Speisung einer Teichanlage auf dem Grundstück Nr. x, KG O, und eines Springbrunnens beim Anwesen N x mit Nutzwasser ua durch den Bf.

 

Aus Anlass des Erlöschens der Wasserbenutzungsrechte wurden folgende letztmalige Vorkehrungen vorgeschrieben:

 

1.   Sämtliche Brunneneinbauten (Pumpen, Steigleitungen, Kabel, sonstige Installationen und Ausrüstungsteile) sind auszubauen und die Rohrdurchführungen abzudichten.

2.   Der Schacht ist im Grundwasserleiterbereich mit nachweislich inertem und entsprechend durchlässigem Material (z.B. gewaschener Sand oder Kies) zu verfüllen. Darauf ist eine Abdichtung mit einem Lehmschlag in einer Stärke von mindestens 50 cm (alternativ: Dichtbeton in einer Stärke von mindestens 30 cm) einzubringen. Darüber ist der Schacht bis ca. 1 m unter Geländeoberkante mit inertem und entsprechend verdichtbarem Material zu verfüllen.

3.   Die Schachtringe sind bis zu einer Tiefe von zumindest 1 m zu entfernen, sodass eine nachfolgende Nutzung des Geländes erfolgen kann. Die entstandene Grube ist geländegleich mit nachweislich inertem und verdichtbarem Material zu verfüllen und der ursprüngliche Geländezustand wiederherzustellen.

4.   Über dem verfüllten Schacht ist ein Lehmschlag in einer Stärke von ca. 50 cm (alternativ: Dichtbeton in einer Stärke von ca. 30 cm) zur Verhinderung der bevorzugten Versickerung entlang der verbliebenen Schachtringe aufzubringen; die verbliebene Aufgrabung ist wieder mit entsprechendem Material aufzufüllen, wobei eine dem Standort entsprechende Humusschicht aufzubringen ist.

5.   Die Installationen im Schalthaus sind auszubauen und das Schalthaus ist zur Gänze abzutragen; die verbliebene Grube ist wieder mit entsprechendem Material aufzufüllen, wobei eine dem Standort entsprechende Humusschicht aufzubringen ist.

6.   Mit der Durchführung der Verschließarbeiten sind Firmen mit dem entsprechenden Fachkundenachweis (Fachkundige) zu beauftragen.

7.   Die Verfüll- und Verpressmaterialien dürfen keine wassergefährdenden Stoffe enthalten. Es dürfen jedenfalls keine Recycling- oder Bauschuttmaterialien eingesetzt werden.

8.   Die Durchführung der Rückbau- und Verschließarbeiten, die Tiefenlagen der Verpress- und Verfüllabschnitte sowie die Zusammensetzung und Menge der Materialien sind zu dokumentieren (u.a. Mengennachweise, Lieferscheine, Fotodokumentation).

9.   Für die Durchführung der Rückbau- und Verschließarbeiten wird eine Frist bis längstens 31.8.2015 eingeräumt.

10.               Die Fertigstellung ist der Wasserrechtsbehörde unaufgefordert und schriftlich unter Anschluss der Dokumentation anzuzeigen.

 

Als Rechtsgrundlage führt die belangte Behörde §§ 27 Abs 1 lit c, 29 und 98 WRG idF BGBl I 2014/54 an.

 

Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides lautet:

„Die durch das unter Spruchabschnitt I festgestellte Erlöschen der Wasserbenutzungsrechte entbehrlich gewordenen nicht im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten (§ 70 Abs. 1 erster Satz WRG. 1959) sind erloschen mit 31.8.2008 bzw. 6.12.2013.

 

Rechtsgrundlage:

§ 29 Abs. 5 WRG. 1959“

 

Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides lautet:

„Das mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 16.7.1975, Wa1-108/1961, zum Schutz der ursprünglichen Trink- und Nutzwasserversorgungsanlage bestimmte Schutzgebiet wird samt ihren Ge- und Verboten aufgehoben.

 

Rechtsgrundlage

§ 34 Abs. 1 WRG 1959“

 

Ihre Entscheidung begründet die belangte Behörde wie folgt:

 

„Gemäß § 29 Abs. 1 WRG 1959 hat die Wasserrechtsbehörde das Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes festzustellen und hiebei auszusprechen, ob und inwieweit der bisher Berechtigte aus öffentlichen Rücksichten, im Interesse anderer Wasserberechtigter oder in dem der Anrainer binnen einer von der Behörde festzusetzenden, angemessenen Frist seine Anlagen zu beseitigen, den früheren Wasserlauf wiederherzustellen oder in welcher anderen Art er die durch die Auflassung notwendig werdenden Vorkehrungen zu treffen hat.

Zeitlich befristete Wasserbenutzungsrechte erlöschen unter anderem durch den Ablauf der Frist (§ 27 Abs. 1 lit. c WRG. 1959).

 

Im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk Wels-Land sind unter den Postzahlen x und x die Wasserbenutzungsrechte für eine Quellwassernutzung auf dem Grundstück Nr. x, KG O, Marktgemeinde B, zur Trink- und Nutzwasserversorgung der Liegenschaften N x und x (Postzahl x) und N x, x, x, einer Teichanlage sowie zwei Springbrunnen (Postzahl x) eingetragen. Die Bewilligungen wurden mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 16.7.1975, Wa1-108/1961 befristet erteilt bis zur Möglichkeit des Anschlusses an eine zentrale Ortswasserversorgungsanlage.

Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass die Marktgemeinde B in der Ortschaft N eine Ortswasserleitung errichtet hat und die Anschlussmöglichkeit an die Ortswasserleitung der Marktgemeinde B grundsätzlich seit 31.8.2008 besteht. Lediglich für die Liegenschaft A L x wurde die Möglichkeit erst am 6.12.2013 geschaffen.

 

Durch die Anschlussmöglichkeit wurde somit der Fristablauf ausgelöst und der Erlöschenstatbestand erfüllt. Das Wasserbenutzungsrecht erlischt in dem Zeitpunkt, in dem der gesetzliche Tatbestand verwirklicht wird. Das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes tritt ex lege ein. Der Feststellungsbescheid hat nur deklarative Wirkung.

 

Mit dem gegenständlichen Bescheid wird das Wasserbenutzungsrecht nicht entzogen. Der Rechtsverlust ist bereits mit Ablauf der Frist, das ist im gegenständlichen Fall der Zeitpunkt mit dem die Möglichkeit zum Anschluss an die Ortswasserleitung gegeben war, eingetreten. Damit jedoch niemand ein erloschenes Recht geltend machen bzw. gutgläubig ausüben kann und damit über die Anfälligkeit von Vorkehrungen zur Auflassung der Anlage entschieden werden kann, ist in solchen Fällen vorgesehen, das Erlöschen des Rechtes festzustellen. Eine solche Feststellung wirkt wie bereits erwähnt nicht rechtsgestaltend und setzt voraus, dass das betreffende Wasserbenutzungsrecht bereits zuvor erloschen ist.

 

Im Hinblick darauf wird daher festgestellt, dass die Wasserbenutzungsrechte hinsichtlich der Trink-und Nutzwasserversorgungen nach den Postzahlen x und x und allenfalls damit verbundene Dienstbarkeiten spätestens mit 31.8.2008 bzw. 6.12.2013 erloschen sind.

 

Aus öffentlichen Rücksichten und/oder im Interesse der Anrainer, insbesondere auf Grund der Forderungen der Grundeigentümer des Brunnengrundstückes, die einer weiteren Nutzung auch nur für Nutzwasserzwecke und somit einer neuerlichen wasserrechtlichen Bewilligung ihre Zustimmung nicht geben und die Auflassung der Anlagen fordern, ist die Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen zur Auflassung der Anlage notwendig.

 

Im Hinblick auf die Auflassung der Wasserversorgungsanlage erübrigt sich auch das seinerzeit festgelegte Schutzgebiet, sodass dieses samt ihren Ge- und Verboten aufzuheben ist.

 

Zu den Einwendungen der Herren J und E S, protokolliert in der Verhandlungsschrift vom 12.1.2015, insbesondere dass nach wie vor ein aufrechtes Wasserbenutzungsrecht wegen der Nutzwasserversorgung besteht und das Wasserbenutzungsrecht auf Grund einer Dienstbarkeit auf Grundlage einer Dienstbarkeitsvereinbarung bzw. Ersitzung besteht, wird folgendes festgestellt:

 

Durch die Tatsache, dass die Wasserbenutzungsrechte ex lege erloschen sind, was sich sowohl auf die Trink- und auch auf die Nutzwasserversorgungen bezieht, besteht kein aufrechtes Wasserbenutzungsrecht mehr. Jede weitere und künftige Wasserbenutzung, auch eingeschränkt nur für Nutzwasserzwecke, stellt eine eigenmächtige Neuerung dar, für die eine neuerliche wasserrechtliche Bewilligung erforderlich ist.

 

Für die Errichtung und den Betrieb der Brunnenanlage haben die seinerzeitigen Grundeigentümer F und M M anlässlich der mündlichen Verhandlung am 20.4.1972 ihre Zustimmung erteilt. Diese Zustimmung beinhaltet jedoch keine zeitliche Festlegung, sodass davon ausgegangen werden muss, dass diese eben nur für diese konkrete Bewilligung ihre Gültigkeit hat. Eine darüber hinausgehende Zustimmung kann aus dem Protokoll nicht abgeleitet werden und ist auch sonst keine anderslautende privatrechtliche Vereinbarung bekannt. Darüber hinaus sieht das Wasserrechtsgesetz 1959 auch keine Ersitzung eines Wasserrechtes vor.

Unabhängig davon ist die wasserrechtliche Bewilligung ohnehin auf Grund der Befristung mit der Möglichkeit des Anschlusses an die Ortswasserleitung erloschen. Im Übrigen haben über das Bestehen und den Umfang eines vertraglich eingeräumten Wasserleitungs- und Wasserbezugsrechtes die ordentlichen Gerichte zu entscheiden. OGH 7.6.1963, 10b86/63.

 

Zur ergänzenden Stellungnahme des Herrn E S vom 29.1.2015 und der darin eingeforderten Rechte für seine Fischteichanlage auf dem Grundstück
Nr. x, KG O, welche ebenfalls aus der gegenständlichen Brunnenanlage gespeist wird, wird folgendes festgestellt.

 

Anlässlich der Bewilligung der Trink- und Nutzwasserversorgungsanlage mit dem Bescheid vom 16.7.1975, Wa1-108/1961 wurde bei der Festsetzung des Maßes der Wasserbenutzung wohl auch jene Menge an Nutzwasser (Überwasser) aus der Brunnenanlage für die Speisung der Teichanlage berücksichtigt, jedoch keine weiteren Aussagen für den zum damaligen Zeitpunkt bereits bestehenden Fischteich getroffen.

 

Für die Fischteichanlage wurde erst nachträglich mit dem Bescheid vom 15.2.1977, Wa1 -12/1970 eine gesonderte wasserrechtliche Bewilligung erteilt, wobei dabei das Maß der Wasserbenutzung entsprechend dem Bescheid vom 16.7.1975, Wa1-108/1961 übernommen und festgesetzt wurde, entsprechende Auflagen für die Errichtung und den Betrieb der Teichanlage aufgenommen, sowie eine Befristung der Teichanlage bis 31.12.1995 festgelegt wurde.

 

Durch die gesonderte wasserrechtliche Bewilligung vom 15.2.1977, Wa1-12/1970 für die Teichanlage wird die Bewilligung vom 16.7.1975, Wa1-108-1961 für die Wasserversorgungsanlage, soweit damit die Nutzwasserentnahme für den Fischteich berührt wird, mit dem Bescheid der Fischteichanlage derogiert, sodass aus dem ursprünglichen Bescheid vom 16.7.1975 durch die Überlagerung der Bewilligung keine Rechte mehr für die Fischteichanlage abgeleitet werden können. Im Hinblick auf den Fristablauf der wasserrechtlichen Bewilligung der Fischteichanlage mit 31.12.1995 ist auch das Wasserbenutzungsrecht für die Fischteichanlage, eingetragen im Wasserbuch des Bezirkes Wels-Land unter der Postzahl x, erloschen.

Eine diesbezügliche Erlöschensfeststellung und eine Entscheidung über den eingebrachten Antrag vom 27.3.2012 auf Neuerteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Fischteichanlage wird noch mit einem gesonderten Bescheid erfolgen.

 

Zu den Einwendungen der Ehegatten E und M S und deren Befürchtungen dass bei einer Auflassung der Brunnenanlage eine Vernässung ihres angrenzenden Grundstückes Nr. x, KG O, Marktgemeinde B, erfolgen wird, hat der bei der mündlichen Verhandlung am 12.1.2015 beigezogene hydrogeologische Amtssachverständige festgestellt, dass eventuelle Vernässungen und Quellaustritte nicht auszuschließen sind, jedoch würden sich diese wieder in dem Ausmaß einstellen, wie sie auch vor Errichtung der Anlagen bestanden haben. Aus den Aussagen des hydrogeologischen Amtssachverständigen kann daher abgeleitet werden, dass keine Verschlechterung gegenüber der einmal ursprünglich bestanden Situation eintreten wird.

 

Durch das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechts erwächst für die Besitzer der zur Ausübung dieses Rechts dienenden Anlagen die Pflicht, den früheren, vor der Ausführung seiner Anlage bestandenen Zustand wieder herzustellen bzw. Vorkehrungen zu treffen, die die Unschädlichkeit des Weiterbestandes dieser Anlage gewährleisten. VwGH 9.4.1918, Slg 12.088.

 

Herr F M als Miteigentümer des Brunnengrundstückes hat in seiner schriftlichen Eingabe vom 12.1.2015 dazu mitgeteilt, dass es auf dem Grundstück vor der Errichtung der Brunnenanlage zu keinen Problemen mit Grundwasseraustritten gekommen ist, und sollte dies entgegen den Erwartungen trotzdem der Fall sein entsprechende Vorkehrungen getroffen werden.

 

Im Übrigen wird auf die angeführten Rechtsvorschriften und auf die Ausführungen in den angeschlossenen Niederschriften vom 3.12.2013 und 12.1.2015, die einen ergänzenden Bestandteil dieser Begründung bilden, verwiesen.“

 

II. Gegen den og Bescheid erhob der Bf rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde.

 

Darin führt der Bf folgendes aus:

 

„Begründend führt die Behörde im Bescheid aus: `Für die Errichtung und den Betrieb der Brunnenanlage haben die seinerzeitigen Grundeigentümer F und M M anlässlich der mündlichen Verhandlung am 20.4.1972 ihre Zustimmung erteilt.

Diese Zustimmung beinhaltet jedoch keine zeitliche Festlegung, sodass davon ausgegangen werden muss, dass diese eben nur für diese konkrete Bewilligung ihre Gültigkeit hat.´ Diese Feststellung ist falsch und entspricht nicht der Akten läge. Mit Bescheid 1-12-1970 vom 1.6.1970 der BH Wels-Land erhielten die Ehegatten A und A S (seinerzeitige Antragsteller) die Bewilligung, zur Sanierung der Quellfassung PZ x und zur Errichtung und zum Betrieb der Wasserversorgungsanlage für das Anwesen N x. Anstatt der Sanierung der Quellfassung PZ x entschieden sich die Antragsteller dann allerdings zur Neuerrichtung einer Quellfassung auf der Parz. x KG O der Ehegatten F und M M (seinerzeitige Grundeigentümer).

 

Bereits vor Errichtung dieser neuen Wasserfassung haben die Ehegatten A und A S (seinerzeitige Antragsteller) mit den Ehegatten F und M M (seinerzeitige Grundeigentümer) eine zivilrechtliche Vereinbarung für sich und ihre Rechtsnachfolger getroffen, indem die Ehegatten M den Ehegatten S den Bestand und Betrieb der Wasserfassung kostenlos und unbefristet zugestanden haben, unter der Bedingung, dass das Haus N x mit Trink- und Nutzwasser aus der neuen Wasserfassung zu versorgen ist und diese Versorgung auf Lebenszeit der Ehegatten M kostenlos zu erbringen ist. Die Eigentümer der Liegenschaft N x besitzen seit mindestens 1910 ein unbefristetes Wasserrecht auf der Liegenschaft N x und vor Errichtung der neuen Wasserfassung wurden die bestehenden Vereinbarungen um die neue Wasserfassung erweitert und für die Liegenschaften N x und N x getroffen.

 

In der mündlichen Verhandlung vom 20.4.1972 hat Herr E M in Vertretung seiner Eltern F und M diesen Sachverhalt in seiner Stellungnahme wiedergegeben, und war zu diesem Zeitpunkt die Brunnenfassung bereits fertiggestellt und in Betrieb.

 

In der Wasserrechtsverhandlung vom 12.1.2015 stellte der Verhandlungsleiter fest, dass ein Wasserrecht nur durch die Wasserrechtsbehörde entstehen kann, und dass die Ersitzung eines Wasserrechtes unmöglich ist. Diese Aussage ist falsch (vergl. hierzu auch VwGH 19.9.1989, 86/07/0046). Es wird hier nicht beachtet, dass das zivilrechtliche Wasserbezugsrecht über das wasserrechtlich bewilligte hinausgeht, da die entsprechende Vereinbarung nicht im Rahmen des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens getroffen wurde und da eben die Wasserrechtsbehörde im Bescheid vom 16.7.1975, Wa1-108/1961 abweichend eine Befristung bis zur Möglichkeit des Anschlusses an eine zentrale Ortswasserversorgungsanlage vorgenommen hat.

Da die zivilrechtliche Vereinbarung nicht im Rahmen des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens getroffen wurde, erlischt sie auch nicht mit dem Erlöschen der Wasserbenutzungsrechte PZ x u. x.

Aufgrund der verfehlten Rechtsansicht der Wasserrechtsbehörde blieb die Ermittlung der Rechtsverhältnisse im Verfahren zum Erlöschen der Wasserbezugsrechte nach PZ x u. x mangelhaft. Weiters wurde von der Behörde eine Weiterüberlassung gem. § 29 Abs. 3 WRG nicht geprüft, obwohl der Bedarf von mir gemeldet wurde.

 

Völlig richtig wird im Bescheid vom 27.2.2015 allerdings festgestellt: `Im Übrigen haben über das Bestehen und den Umfang eines vertraglich eingeräumten Wasserleitungs- und Wasserbezugsrechtes die ordentlichen Gerichte zu entscheiden. OGH 7.6.1963, 10b86/63. vgl. auch OGH 18.10.1961, 10b431/61; OGH 4.2.1977, 10b3/77´

 

Gerade aber indem die Wasserrechtsbehörde dem Wunsch der Grundeigentümer folgt und mit den Auflagepunkten 1. bis 4. der letztmaligen Vorkehrungen die Verfüllung des Quellschachtes verfügt, greift sie hier in die zivilrechtlichen Vereinbarungen ein und entscheidet defakto über das Bestehen und den Umfang eines vertraglich eingeräumten Wasserleitungs- und Wasserbezugsrechtes.

 

Mit den Auflagepunkten 1. bis 4. greift die Behörde in meine Rechte ein, weshalb diese Auflagepunkte wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes ersatzlos zu kassieren sind, zumal ich mich in der Verhandlung vom 12.1.2015 dezidiert gegen die Verfüllung der Quellfassung ausgesprochen habe.

 

Für die Unschädlichkeit bei Weiterbestand des Quellschachtes reicht es völlig, die Einstiegsöffnung zu versperren und diese versperrt zu halten.

 

Ich bin auch Pächter der Liegenschaft EZ x GB O (vorm. N x). Gemäß § 5 Abs. 2 WRG 1959 steht die Benutzung der Privatgewässer mit den durch Gesetz oder durch besondere Rechtstitel begründeten Beschränkungen denjenigen zu, denen sie gehören. Unter dem Wort "gehören" ist nicht bloß das Eigentum am Grundstück (§ 3 Abs. 1 WRG 1959) zu verstehen, sondern auch ein Privatrechtstitel, der durch Rechtsgeschäft über ein Privatgewässer begründet wird. Daher ist zur Geltendmachung von Rechten nach § 5 Abs. 2 WRG 1959 das Eigentum am Quellgrundstück keine notwendige Voraussetzung. (vgl. VwGH 5.4.1975, 1611/75)

 

Gemäß § 9 Abs. 2 WRG 1959 ist die Benutzung der privaten Tagwässer sowie die Errichtung oder Änderung der hierzu dienenden Anlagen ohne Bewilligung der Wasserrechtsbehörde möglich, wenn hierdurch auf fremde Rechte oder infolge eines Zusammenhanges mit öffentlichen Gewässern oder fremden Privatgewässern auf das Gefälle, auf den Lauf oder die Beschaffenheit des Wassers, namentlich in gesundheitsschädlicherweise, oder auf die Höhe des Wasserstandes in diesen Gewässern kein Einfluß geübt oder eine Gefährdung der Ufer, eine Überschwemmung oder Versumpfung fremder Grundstücke nicht herbeigeführt werden kann.

 

Eventuelle Streitigkeiten, die sich aus dem Pachtverhältnis ergeben fallen ebenfalls in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte.

 

Wie bereits oben ausgeführt greifen daher die Auflagepunkte 1. bis 4. in meine Rechte ein, weshalb diese Auflagepunkte wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes ersatzlos zu kassieren sind.“

 

Der Bf beantragt daher, das Verwaltungsgericht möge „in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass die aus Anlass des Erlöschens der Wasserbenutzungsrechte nach Postzahlen x und x zu treffenden letztmaligen Vorkehrungen Punkt 1. + 2. + 3. + 4. ersatzlos gestrichen werden, in eventu … den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.“

 

III.a) Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat die Beschwerde unter Anschluss des Bezug habenden Verwaltungsaktes, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

b) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den bezughabenden Verfahrensakt. Da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und im Übrigen auch kein entsprechender Antrag gestellt wurde, konnte gemäß § 24 Abs. 3 und Abs. 4 VwGVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Das dem Entfall der Verhandlung Art. 6 EMRK oder Art. 47 der EU-Charta der Grundrechte entgegenstünde, vermag nicht erkannt zu werden.

 

c) Aufgrund des vorgelegten Verfahrensaktes steht unstrittig und schlüssig folgender Sachverhalt fest:

 

Mit in Rechtskraft erwachsenem Spruchpunkt IV. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 16.7.1975, GZ: Wa 1-108/1961 und
GZ: Wa 1-108/1961, wurde gem § 10 Abs. 2 iVm §§ 11 – 14, 21, 105, 111 und 112 WRG 1959 A und A S, wohnhaft N x, B, für N x und x, und F und M M, für N x, die Bewilligung erteilt, zur Versorgung der angeführten Anwesen mit Trink- und Nutzwasser das Grundwasser auf der Gp. x KG O, Gemeinde B, zu erschließen. Als für die Bewilligung maßgebend seien „die Verhandlungs-niederschriften vom 20.4.1972, 27.4.1972 und 1.10.1974, das bei der Verhandlung vorgelegene und als solches bezeichnete Projekt des
Ing. W. T, S x, B, soweit es nicht abgeändert und ergänzt wurde, sowie folgende Bedingungen, Auflagen und Fristen:

5. Die wasserrechtliche Bewilligung wird befristet erteilt bis zur Möglichkeit des Anschlusses an eine zentrale Wasserversorgungsanlage.

…“

 

Mit in Rechtskraft erwachsenem Spruchpunkt V. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 16.7.1975, GZ: Wa 1-108/1961 und
GZ: Wa 1-108/1961, wurde gem § 10 Abs. 2 iVm §§ 11 – 14, 21, 105, 111 und 112 WRG 1959 A und A S, N x, für den Fischteich auf der Gp. x, KG O und anderen die Bewilligung erteilt, zur Versorgung ihrer Anwesen oder Anlagen mit Trink- und (oder) Nutzwasser das Grundwasser auf der Gp. x, KG O, Gemeinde B, zu erschließen und dafür die Brunnenfassung der unter Spruchpunkt IV. bewilligten Wasserversorgungsanlage zu verwenden. Als für die Bewilligung maßgebend seien „die beiliegenden Verhandlungsschriften vom 1.10.1974, 20.4.1972 und 27.4.1972, das bei der Verhandlung am 1.10.1974 vorgelegene und als solches bezeichnete Projekt des Ing. W. T, S x, B, soweit es nicht abgeändert und ergänzt wurde, sowie folgende Bedingungen, Auflagen und Fristen:

14. Die Wasserversorgungsanlage wird bis zum möglichen Anschluss an eine zentrale Ortswasserversorgungsanlage befristet.“

 

Im Laufe der Jahre kam es zu einer Adressänderung, sodass die vormals als N x bezeichnete Adresse nunmehr N x lautet.

 

Die Marktgemeinde B hat mit 31.8.2008 im Bereich der auf der Liegenschaft Grundstück Nr. x, KG O, befindlichen Anlage eine kommunale Wasserversorgung hergestellt. Eine Ausnahmegenehmigung zum Anschlusszwang besteht nicht.

 

IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

a) Die einschlägigen Vorschriften des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, BGBl 1959/215 (WV) idF BGBl I 2014/54, lauten:

 

„Benutzung des Grundwassers.

§ 10. (1) Der Grundeigentümer bedarf zur Benutzung des Grundwassers für den notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf keiner Bewilligung der Wasserrechtsbehörde wenn die Förderung nur durch handbetriebene Pump- oder Schöpfwerke erfolgt oder wenn die Entnahme in einem angemessenen Verhältnis zum eigenen Grunde steht.

(2) In allen anderen Fällen ist zur Erschließung oder Benutzung des Grundwassers und zu den damit im Zusammenhang stehenden Eingriffen in den Grundwasserhaushalt sowie zur Errichtung oder Änderung der hiefür dienenden Anlagen die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde erforderlich.

(3) Artesische Brunnen bedürfen jedenfalls der Bewilligung nach Abs. 2.

(4) Wird durch eine Grundwasserbenutzung nach Abs. 1 der Grundwasserstand in einem solchen Maß verändert, dass rechtmäßig geübte Nutzungen des Grundwassers wesentlich beeinträchtigt werden, so hat die Wasserrechtsbehörde auf Antrag eine Regelung nach Rücksicht der Billigkeit so zu treffen, daß der Bedarf aller in Betracht kommenden Grundeigentümer bei wirtschaftlicher Wasserbenutzung möglichste Deckung findet. Ein solcher Bescheid verliert seine bindende Kraft, wenn sich die Parteien in anderer Weise einigen oder wenn sich die maßgebenden Verhältnisse wesentlich ändern.

 

Erlöschen der Wasserbenutzungsrechte.

§ 27. (1) Wasserbenutzungsrechte erlöschen:

a) durch den der Wasserrechtsbehörde zur Kenntnis gebrachten Verzicht des Berechtigten;

b) durch Nichteinwendung des Rechtes in einem wasserrechtlichen Verfahren, insoweit eine mit diesem Rechte offensichtlich in Widerspruch stehende Anlage bewilligt und ausgeführt wird, jedoch unbeschadet eines allfälligen Schadenersatzanspruches nach § 26 Abs. 3;

c) durch Ablauf der Zeit bei befristeten und durch den Tod des Berechtigten bei höchstpersönlichen Rechten sowie durch dauernde Einschränkung oder Untersagung nach § 21a;

d) durch Zurücknahme nach Abs. 3 oder Entziehung nach Abs. 4;

e) durch Enteignung (§ 64 Abs. 4);

f) durch Unterlassung der Inangriffnahme des Baues oder der Fertigstellung der bewilligten Anlagen binnen der im Bewilligungsbescheide hiezu bestimmten oder nachträglich verlängerten Frist;

g) durch den Wegfall oder die Zerstörung der zur Wasserbenutzung nötigen Vorrichtungen, wenn die Unterbrechung der Wasserbenutzung über drei Jahre gedauert hat, wobei der Wegfall oder die Zerstörung wesentlicher Teile der Anlage dem gänzlichen Wegfall oder der gänzlichen Zerstörung gleichzuhalten ist;

h) durch Wegfall oder eigenmächtige Veränderung des Zweckes der Anlage, wenn das Wasserbenutzungsrecht im Sinne der Bestimmungen des § 21 Abs. 4 an einen bestimmten Zweck gebunden wurde.

(2) …

 

Vorkehrungen bei Erlöschen von Wasserbenutzungsrechten.

§ 29. (1) Den Fall des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes hat die zur Bewilligung zuständige Wasserrechtsbehörde festzustellen und hiebei auszusprechen, ob und inwieweit der bisher Berechtigte aus öffentlichen Rücksichten, im Interesse anderer Wasserberechtigter oder in dem der Anrainer binnen einer von der Behörde festzusetzenden angemessenen Frist seine Anlagen zu beseitigen, den früheren Wasserlauf wiederherzustellen oder in welcher anderen Art er die durch die Auflassung notwendig werdenden Vorkehrungen zu treffen hat.

(2) In dem im § 27 Abs. 1 lit. g bezeichneten Fall ist die Wasserrechtsbehörde schon vor Eintritt des Erlöschens befugt, erforderlichenfalls die zur Hintanhaltung einer Verletzung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte notwendigen Vorkehrungen auf Kosten des Wasserberechtigten vorzuschreiben.

(3) Ist die weitere Erhaltung einer Anlage nach Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes im öffentlichen Interesse, insbesondere zum Schutze, zur Abwehr oder zur Pflege der Gewässer erforderlich, so können die öffentlichen Körperschaften (Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände und Wasserverbände), wenn dagegen die Erhaltung nur im Interesse von Beteiligten wünschenswert erscheint, diese Beteiligten von dem bisher Berechtigten die Überlassung der vorhandenen Wasserbauten, soweit dies notwendig ist, ohne Entgelt verlangen. Dabei hat jene Körperschaft den Vorzug, die mit den bisher Wasserberechtigten einen Vertrag, betreffend die Übernahme dieser Anlagen abgeschlossen hat. Die weitere Erhaltung und die Leistung der erst künftig fällig werdenden Entschädigungen für etwa aufrecht bleibende Zwangsrechte (§ 70 Abs. 1) obliegt denjenigen, denen die Anlage überlassen wurde.

(4) Hat der bisher Berechtigte den im Sinne des Abs. 1 ergangenen behördlichen Anordnungen entsprochen, worüber auf Grund eines Überprüfungsverfahrens
(§ 121) mit Bescheid zu erkennen ist, so ist er zur weiteren Erhaltung des auf diese Weise herbeigeführten Zustandes auch dann nicht mehr verpflichtet, wenn eine Überlassung der Anlage nach Abs. 3 nicht stattfindet.

(5) Im Falle des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes hat die Behörde auch ausdrücklich auszusprechen, dass die durch das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes entbehrlich gewordenen, nicht im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten (§ 70 Abs. 1 erster Satz) erloschen sind.

(6) Bei Anlagen, die keine besondere Bedeutung haben, das sind ua. solche, die weder öffentliche Interessen in größerem Umfang berühren noch fremden Rechten nachteilig sind, kann die Behörde im Erlöschensbescheid vorschreiben, dass die Bekanntgabe, dass den behördlichen Anordnungen gem. Abs. 1 entsprochen wurde, entweder nach Abs. 7 oder nach Abs. 8 zu erfolgen hat. In diesen Fällen entfällt die Überprüfung durch die Behörde gem. Abs. 4.

(7) Die Bekanntgabe, dass den behördlichen Anordnungen gem. Abs. 1 entsprochen wurde, ist der zuständigen Behörde vom bisher Berechtigten schriftlich anzuzeigen. Mit der Ausführungsanzeige übernimmt der bisher Berechtigte der Behörde gegenüber die Verantwortung für die bescheidmäßige und fachtechnische Ausführung der behördlichen Anordnungen.

(8) Der Ausführungsanzeige nach Abs. 7 ist eine von einem gewerberechtlich oder nach dem Ziviltechnikergesetz 1993 Befugten des einschlägigen Fachbereiches, der an den Ausführungarbeiten der behördlichen Anordnung nicht beteiligt gewesen sein darf, ausgestellte Bestätigung über die bescheidmäßige und fachtechnische Ausführung der behördlichen Anordnungen anzuschließen.“

 

b.1) Mit Spruchpunkt IV. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 16.7.1975, GZ: Wa 1-108/1961 und GZ: Wa 1-108/1961, wurde gem. § 10 Abs. 2 iVm §§ 11 – 14, 21, 105, 111 und 112 WRG 1959 A und A S für N x und x bis zur Möglichkeit des Anschlusses an eine zentrale Wasserversorgungsanlage die Bewilligung erteilt, zur Versorgung der angeführten Anwesen mit Trink- und Nutzwasser das Grundwasser auf Grundstück Nr. x, KG O, zu erschließen. Des Weiteren wurde den genannten Personen mit Spruchpunkt V. des genannten Bescheides für den Fischteich auf Grundstück Nr. x, KG O, bis zum möglichen Anschluss an eine zentrale Ortswasserversorgungsanlage, die Bewilligung erteilt, zur Versorgung ihrer Anwesen oder Anlagen mit Trink- und (oder) Nutzwasser das Grundwasser auf Grundstück Nr. x, KG O, zu erschließen und dafür die Brunnenfassung der unter Spruchpunkt IV. bewilligten Wasserversorgungsanlage zu verwenden.

 

Der Bf ist als Rechtsnachfolger von Herrn A und Frau A S in deren Rechtsposition eingetreten, wobei zu beachten ist, dass die in den zuvor genannten Spruchpunkten als berechtigte Liegenschaft „N x“ nunmehr mit „N x“ bezeichnet wird. Es steht außer Streit, dass die Marktgemeinde B mit 31.8.2008 im Bereich der auf der Liegenschaft Grundstück Nr. x, KG O, befindlichen Anlage eine kommunale Wasserversorgung hergestellt hat und eine Ausnahmegenehmigung zum Anschlusszwang nicht besteht.

 

Wie vom Bf auch nicht in Beschwerde gezogen ist daher mit 31.8.2008 unzweifelhaft die in den Spruchpunkten IV. und V. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 16.7.1975, GZ: Wa 1-108/1961 und
GZ: Wa 1-108/1961, genannte Bedingung eingetreten und die Bewilligung mit diesem Datum iSd § 27 Abs. 1 lit c erster Fall WRG – ex lege (VwGH 18.1.1994, 90/07/0149; siehe auch Bumberger/Hinterwirth, WRG² [2013] § 27 K2.) – erloschen, was die belangte Behörde als die zur Bewilligung zuständige Wasserrechtsbehörde auch gemäß § 29 Abs. 1 WRG festgestellt hat. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung judiziert, hindert das Vorhandensein eines privatrechtlichen Titels nicht das Erlöschen von mit Bescheid eingeräumten Wasserbenutzungsrechten und steht daher der Feststellung dieses Erlöschens nicht entgegen (vgl VwGH 20.7.1995, 95/07/0041). Es kann daher – anders als der Bf vermeint – im ggst Verfahren außer Betracht bleiben, ob ein, eventuell durch Ersitzung entstandener, zivilrechtlicher Anspruch auf Wasserversorgung der in Rede stehenden Liegenschaften besteht; obiter dictum sei angemerkt, dass allfällige privatrechtliche Titel durch die Erlöschensfeststellung nicht berührt werden. Ebenso zeitigt vor diesem Hintergrund die Tatsache, dass über etwaige vertraglich eingeräumte Wasserleitungs- und Wasserbezugsrechte die ordentlichen Gerichte zu entscheiden haben, keine Verfahrensrelevanz und vermag insbesondere keine Unzuständigkeit der belangten Behörde zu begründen.

 

b.2) § 29 Abs. 1 WRG trägt der Bewilligungsbehörde über die Feststellung des Erlöschens eines Wasserbezugsrechts hinaus aber auch auf auszusprechen, ob und inwieweit der bisher Berechtigte aus öffentlichen Rücksichten, im Interesse anderer Wasserberechtigter oder in dem der Anrainer binnen einer von der Behörde festzusetzenden angemessenen Frist seine Anlagen zu beseitigen, den früheren Wasserlauf wiederherzustellen oder in welcher anderen Art er die durch die Auflassung notwendig werdenden Vorkehrungen zu treffen hat. Die Bestimmung stellt damit sicher, dass jene Veränderungen im Gewässerbereich, die seinerzeit aus Anlass der Bewilligung einer Wassernutzung eingetreten sind, soweit als möglich rückgängig gemacht werden (VwSlg 14.151 A/1994), und der Zustand nach der Durchführung letztmaliger Vorkehrungen dem Naturzustand entspricht, was für die Frage der Erhaltungspflicht von Bedeutung ist (Bumberger/Hinterwirth, WRG² § 29 K11.). In diesem Zusammenhang ist zudem festzuhalten, dass für eine Ermessensübung kein Raum besteht und notwendige Maßnahmen vorgeschrieben werden müssen (VwGH 21.10.1999, 96/07/0149).

 

Um der aus § 29 Abs. 1. WRG resultierenden Verpflichtung nachzukommen, wurde von der belangten Behörde am 12.1.2015 eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung von Amtssachverständigen für Wasserbautechnik und Hydrogeologie abgehalten. In ihrem Befund haben diese, nach Durchführung eines Lokalaugenscheines, festgehalten: „Im Rahmen des Erlöschens der Wasserbenutzungsrechte sind Vorkehrungen erforderlich, die den Schutz des Grundwassers vor Verunreinigungen und den Schutz von Personen vor Verletzungen bei Verfall der Anlagen dauerhaft gewährleisten sollen.“

 

Dass es sich beim Schutz des Grundwassers um öffentliche Rücksichten und dem Schutz von Personen von Verletzungen bei Verfall der Anlage um öffentliche Rücksichten handelt, die zudem im Interesse anderer Wasserberechtigter gelegen sind, bedarf keiner näheren Erläuterung.

 

Es ist somit in weiterer Folge zu prüfen, ob die vom Bf in Beschwer gezogenen Auflagepunkte 1 – 4 diesen Interessen gerecht werden.

 

Der Ausbau sämtlicher Brunneneinbauten und die Abdichtung der Rohrdurchführungen in Auflagepunkt 1. dient unzweifelhaft dem Grundwasserschutz. Gleiches gilt für den Auftrag in Auflagepunkt 2., wonach der Schacht im Grundwasserleiterbereich mit nachweislich inertem und entsprechend durchlässigem Material zu verfüllen, darauf eine Abdichtung einzubringen und darüber der Schacht bis ca einen Meter unter der Geländeoberkante mit inertem und entsprechend verdichtbarem Material zu verfüllen ist. Auflagepunkt 3. dient dem Interesse anderer Wasserberechtigter wenn dieser bestimmt, dass die Schachtringe bis zu einer Tiefe von zumindest einem Meter zu entfernen sind, sodass eine nachfolgende Nutzung des Geländes erfolgen kann, und dass die entstandene Grube geländegleich mit nachweislich inertem und verdichtbarem Material zu verfüllen und der ursprüngliche Geländezustand wiederherzustellen ist. Spruchpunkt 4. dient schließlich wieder dem Grundwasserschutz, wenn dieser festlegt, dass über dem verfüllten Schacht ein Lehmschlag in einer Stärke von ca 50 cm (alternativ: Dichtbeton in einer Stärke von ca 30 cm) zur Verhinderung der bevorzugten Versickerung entlang der verbliebenen Schachtringe aufzubringen und die verbliebene Aufgrabung wieder mit entsprechendem Material aufzufüllen ist.

 

Ob die diversen Aufträge im Detail notwendig sind, braucht vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nicht weiter beurteilt werden, da das Amtssachverständigengutachten schlüssig und nachvollziehbar ist und diesem vom Bf nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten wurde.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vermag daher der belangten Behörde nicht entgegen zu treten, wenn sie im angefochtenen Bescheid das Erlöschen der in Rede stehenden Wasserbezugsrechte festgestellt und (ua) die Auflagepunkte 1. bis 4. vorgeschrieben hat.

 

c) Wenn der Bf auf § 29 Abs. 3 WRG verweist ist ihm zu entgegnen, dass Adressat dieser Bestimmung „von dem bisher Berechtigten“ zu unterscheidende Beteiligte sind. Der Bf als „bisher Berechtigter“ kann sich daher nicht auf § 29 Abs. 3 leg cit stützen.

 

Schließlich geht die Bezugnahme des Bf auf § 9 WRG schon insofern fehl, als die Bestimmung die besondere Wasserbenutzung an öffentlichen Gewässern und privaten Tagwässern, und nicht wie im Beschwerdefall die Benutzung eines Brunnens, regelt.

 

d) Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass der Bf, sollte ihm die Umsetzung der notwendigen Arbeiten bis zum 31.8.2015 nicht möglich sein, bei der belangten Behörde einen Antrag auf Fristerstreckung stellen kann.

 

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da die Frage, ob die in Bezug auf die verfahrensgegenständliche Anlage vorgeschriebenen letztmaligen Vorkehrungen notwendig im Sinne des § 29 Abs. 1 WRG sind, einzelfallbezogen zu beurteilen und einer Verallgemeinerung daher nicht zugänglich sind.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Markus Zeinhofer