LVwG-700110/2/MB

Linz, 12.10.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Markus Brandstetter über die Beschwerde des E E, vertreten durch S S, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 6. Juli 2015, GZ: Sich96-366-2014, wegen einer Übertretung des Sicherheitspolizeigesetzes

 

zu Recht   e r k a n n t :

I.         Aus Anlass der Beschwerde wird der Bescheid der belangten Behörde behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I.

 

1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 6. Juli 2015, GZ: Sich96-366-2014, wurde über den Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) gemäß § 81 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz – (SPG) eine Geldstrafe in der Höhe von 200 Euro sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 96 Stunden verhängt.

 

Die belangte Behörde führt dabei folgenden Tatvorwurf an:

 

„Sie haben durch das unten beschriebene Verhalten in besonders rücksichtsloser Weise die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt gestört.

Sie haben am 16.07.2014 um 21:30 Uhr in x, zwischen den Fanbereichen im Außenbereich des Stadions, während eines Fußball-Risikospiels ein fremdes Fahrrad in die Luft gehoben und in weiterer Folge mit voller Wucht auf den Asphalt geworfen.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 81 Abs 1 Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl. Nr. 566/1991 i.d.g.F. BGBl. I Nr. 13/2012

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Gemäß

Ersatzfreiheitsstrafe von

200,00 Euro 96 Stunden § 81 Abs 1 SPG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: 20,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10,00 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100,00 Euro);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

220,00 Euro

 

Zahlungsfrist:

 

Wird keine Beschwerde erhoben, so ist der Bescheid sofort vollstreckbar. Der Gesamtbetrag (Strafe, Kosten, Barauslagen) ist sodann unverzüglich entweder mit dem beiliegenden Zahl(Erlag)schein zu überweisen oder unter Mitnahme dieses Bescheides bei der Behörde einzuzahlen. Bei Verzug muss damit gerechnet werden, dass der Betrag - ohne vorhergehende Mahnung - zwangsweise eingetrieben und im Fall seiner Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wird.“

 

Begründend führt die belangte Behörde ua. zunächst zum Sachverhalt aus:

 

„Sie wurden von der Polizeiinspektion Vöcklabruck am 18.07.2014 wegen Übertretung nach § 81 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) zur Anzeige gebracht.

Der Anzeige zufolge sei es im Zuge des Fußballspieles „A S" und „B L" am Ende des Matches zu Ausschreitungen der beiden Fangruppen im Außenbereich des Stadions gekommen. Gl D und Bl R hätten mitten im Tumult einen äußerst aggressiven Mann feststellen können, der ein abgestelltes Fahrrad aufgehoben und es auf den Asphalt geschleudert habe. Zur Beendigung des gefährlichen Angriffes sei die männliche Person durch Gl D und Bl R von der Gruppe getrennt und einige Meter weiter weg verbracht worden. Im Zuge der Ermittlungstätigkeit seien durch Bl H und Insp. O Ihre Daten ermittelt worden.

Da Sie sich nach einigen Minuten wieder beruhigt hätten, sei Ihnen mitgeteilt worden, dass Sie bezüglich einer Ordnungsstörung angezeigt würden. Sie hätten dies zur Kenntnis genommen und sind in Richtung R Straße davon gegangen.

 

Gegen die Strafverfügung vom 23.11.2014 erhoben Sie Einspruch und begründeten die Tat damit, dass Sie sich von Fans des „A S" bedroht gefühlt hätten, Student seien und über kein festes Einkommen verfügten.

 

In der Stellungnahme vom 01.09.2014 übermittelte die Polizeiinspektion Vöcklabruck folgende Stellungnahme:

 

„Im Zuge des Fußballspieles A S und B L kam es am Ende des Matches zu Ausschreitungen der beiden Fangruppen im Außenbereich des Stadions. Gl D und Bl R konnten mitten im Tumult einen äußerst aggressiven Mann feststellen der ein abgestelltes Fahrrad aufhob und es auf den Asphalt schleuderte. Zur Beendigung des gefährlichen Angriffes wurde die männliche Person durch Gl D und Bl R von der Gruppe getrennt und einige Meter weiter weg verbracht. Im Zuge der Ermittlungstätigkeit wurden durch Bl H und Insp. O die Daten des Beschuldigten ermittelt. Da sich E nach einigen Minuten wieder beruhigte, wurde ihm mitgeteilt, dass er bezüglich einer Ordnungsstörung angezeigt werde. E nahm dies zur Kenntnis und ging in Richtung R Straße davon.

Der Sachverhalt wurde lediglich von den einschreitenden Beamten Gl D und Bl R wahrgenommen, da Insp. O und Bl H erst zu einem späteren Zeitpunkt der Amtshandlung beiwohnten."

 

 

Am 28.10.2014 wurde Bl J R; Polizeiinspektion Vöcklabruck, zeugenschaftlich einvernommen und gab folgendes an:

 

„Unter Hinweis auf den Diensteid und zeugenschaftlich belehrt, gebe ich an, dass ich am 16.07.2014 als Mitglied der Einsatzeinheit Oberösterreich beim Fußballspiel A S -B L eingesetzt war.

Gegen Spielende kam es zwischen den beiden Fangruppierungen zu einer tumultartigen Auseinandersetzung. Dabei wurden die B-Fans von den S Fans im Gästesektor von außen angegriffen. Im Zuge dieses Angriffs wurde der Maschendrahtzaun niedergerissen und die B-Fans strömten zu dem Parkplatz, auf dem sich die S Fans befanden. Dort kam es zu gegenseitigen tätlichen Auseinandersetzungen. Die Einsatzeinheit musste gegen die Fans einschreiten.

 

Gegen 21:30 Uhr konnte ich einen B-Fan wahrnehmen, als er ein Fahrrad auf eine Rampe hinaufzog, das Fahrrad hochstemmte und es sodann mit voller Wucht auf die darunter befindlichen S-Fans warf.

Der Täter hatte das Fahrrad ganz offensichtlich nicht aus Angst od. Notwehr hinuntergeworfen. Der Täter agierte sehr offensiv und angriffslustig. Die Tatsache, dass ersieh aus dem Sektor herausbegab und am Tumult aktiv mitwirkte, ist auch ein Beleg dafür, dass er nicht aus Angst agierte. Nur durch Zufall wurde durch das Werfen des Fahrrads niemand verletzt. Das Fahrrad wurde auch nicht beschädigt.

 

Ich hielt gemeinsam mit Gl D den Täter an und trennte ihn von der Gruppe. Zur Identitätsfeststellung verbrachten wir ihn sodann zum nächstgelegenen Aufnahmeteam, welches sich ca. 20 m entfernt aufhielt Dabei beruhigte er sich und wirkte an der Amtshandlung mit. Dabei wurde festgestellt, dass es sich beim Täter um E E aus L handelte."

 

Im Rechtshilfewege wurde Gl A D; Polizeiinspektion Aurolzmünster, am 13.11.2014 von der Bezirkshauptmannschaft Ried i. I. zeugenschaftlich einvernommen und gab an, dass er am 16.07.2014 als Mitglied der Einsatzeinheit Oberösterreich beim Fußballspiel „A S" gegen „B L" eingesetzt gewesen sei. Beim ggst. Vorfall sei er vor Ort gewesen und verweise in diesem Zusammenhang auf die Zeugenaussage des Bl J R, die der Wahrheit entspreche und die er vollinhaltlich zu seiner Zeugenaussage erheben möchte.

 

Mit Schreiben vom 17.11.2014 wurden Sie vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und um Bekanntgabe ihrer persönlichen Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse ersucht.

Mit Eingabe vom 15.12.2014 nahm Ihr Rechtsvertreter zum Sachverhalt Stellung und bemängelte, dass der Zeuge Gl D von der Bezirkshauptmannschaft Ried i. I. vor dessen Einvernahme die Zeugenaussage des Bl R vorgehalten worden sei und dies keinesfalls den Grundsätzen des VStG bzw. der analog anzuwendenden StPO entspreche. Es könne nicht sein, dass Zeugen, die keine Parteistellung genießen würden, vor deren Einvernahme die Möglichkeit hätten, die Aussagen anderer Zeugen zu lesen bzw. darauf zu verweisen.

 

In der Sache selbst stellte Ihr Rechtsvertreter fest, dass es richtig sei, dass es zwischen den beiden Fangruppierungen zu einer tumultartigen Auseinandersetzung gekommen sei. Es sei jedoch zu konkretisieren, dass die Fans des „A S" in mehreren Wellen versucht hätten, den Fansektor der Fans des „FC B L" zu stürmen und zu attackieren. In dem ohnehin sehr dicht gedrängten und nicht einem modernen Stadion entsprechenden Gästesektor hätte sich eine Vielzahl von Familien und Kindern sowie Sie befunden, wobei Sie an der L Universität K studierten. Sie seien bis dato noch nie behördlich in Erscheinung getreten und Ihr Charakter zeige eine eindeutig andere Sprache als die der Gewalt.

Es sei richtig, dass die S Fans den Gästesektor von außen angegriffen hätten und sich auch im Sektor Angst bzw. sogar Panik breit gemacht habe. Demzufolge seien auch „B"-Fans zum naheliegenden Parkplatz geströmt, zumal es insbesondere bei derartigen Vorfällen zu tumultartigen Szenen gekommen sei.

 

Nach Spielende seien Sie von mehreren „S-fans" attackiert worden. Es sei nicht richtig, dass Sie ein Fahrrad auf eine Rampe hinaufgezogen hätten, zumal zu diesem Zeitpunkt der Einschreiter nicht auf einer Rampe gestanden sei. Vielmehr sei das Fahrrad zuvor auf Sie geworfen worden und seien Sie dadurch leicht verletzt worden. Es sei nicht richtig, dass Sie das Fahrrad hochgestemmt und dann mit voller Wucht auf die darunter befindlichen „S-fans" geworfen hätten. Vielmehr hätten Sie in einer Abwehrreaktion bzw. im Sinne einer Notwehr das Rad abgewehrt, worauf das Rad wieder nach unten gefallen sei.

 

 

Rechtsgrundlage:

 

Gemäß § 81 Abs 1 SPG begeht, wer durch besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt stört, eine Verwaltungsübertretung, und ist mit Gelstrafe bis zu 350,00 Euro zu bestrafen. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden.

Entsprechend der gängigen Judikatur ist jedes menschliche Verhalten tatbildlich im Sinne des § 81 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz, das als besonders "rücksichtslos" qualifiziert werden kann. Demnach kommen verschiedene Verhaltensweisen in verschiedenen Lebenszusammenhängen in Betracht, sofern sie nur nach den jeweiligen Umständen besonders rücksichtslos sind.

 

Rücksichtslos ist ein Verhalten, das die im Zusammenleben erforderliche Bedachtnahme auf berechtigte Interessen der Menschen vermissen lässt.

Nach der Judiktatur sind ua. Beschimpfungen, lautes Schreien, Schimpfen und Randalieren, Versetzen einer Ohrfeige oder eines Faustschlages sowie die Teilnahme an einer tätlichen Auseinandersetzung tatbildlich im Sinne der angeführten Strafnorm (vgl. Hauer/Keplinger, Kommentar zum SPG, 4. Auflage 2011, Linde-Verlag).

 

Lautes Schreien und Gestikulieren gegenüber Exekutivorganen ist ebenso als tatbildlich anzusehen, sofern das Verhalten nicht § 82 SPG unterfällt (vgl. Hauer/Keplinger, Kommentar zum SPG iVm. VfSlg. 9208/1981, 11.146/1986, VwGH 14.06.1982, 2843/80, 27.11.1989, 88/10/0184 (C.66. unten).

 

Gemäß § 27 Abs. 2 SPG sind öffentliche Orte solche, die von einen nicht von vornherein bestimmten Personenkreis betreten werden können.

 

Rechtliche Beurteilung:

 

Der Polizeibeamte Bl R bestätigt in seiner Zeugenaussage, dass er wahrgenommen hat, als Sie bei einer tumultartigen Auseinandersetzung zwischen den beiden Fangruppierungen ein Fahrrad auf eine Rampe hinaufzogen, das Fahrrad hochstemmten und es sodann mit voller Wucht auf die darunter befindlichen „S-Fäns" warfen. Er beschreibt Ihr Verhalten dabei als sehr offensiv und angriffslustig und konnte keineswegs den Eindruck gewinnen, dass Sie aus Angst agiert hätten.

 

Es kann davon ausgegangen werden, dass ein entsprechend ausgebildeter und geschulter Polizeibeamte sehrwohl zu erkennen vermag, ob eine Person mit voller Absicht ein Fahrrad aufhebt und daraufhin wieder mit voller Wucht hinunterwirft oder ob er das Fahrrad als Abwehrreaktion oder aus Notwehr wegstößt. Es liegen daher keine Gründe vor, die Aussage des Bl R in Zweifel zu ziehen. Diese Angaben werden auch durch Gl D bestätigt.

 

Ihre Täterschaft wurde sohin durch die Zeugenaussagen der beiden Polizeibeamten eindeutig erwiesen. Die Tathandlung ist tatbildich. Die besondere Rücksichtslosigkeit ist insofern gegeben, als Sie sich durch das Werfen des Fahrrads aktiv an der vorherrschenden tumultartigen Auseinandersetzung beider Fangruppierungen beteiligt haben und zudem Menschen Verletzungsgefahr ausgesetzt haben, was Sie offensichtlich bewusst in Kauf genommen haben.

 

Hinsichtlich des Vorhalts der Zeugenbeeinflussung durch die Bezirkshauptmannschaft Ried i. I. durch das Verlesen der Niederschrift über die Zeugenvernehmung des Bl R wird festgehalten, dass das VStG kein dahingehendes Verbot enthalt und im Verwaltungsstrafverfahren keineswegs die Bestimmungen des StPO Anwendung finden.

 

Strafbemessung:

 

Gemäß § 19 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders bedacht zu nehmen.

 

Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Das ggst. Fußballspiel musste aufgrund der zu erwartenden Ausschreitungen bereits im Vorfeld als sg. „Risikospiel" eingestuft werden.

Ihr Verhalten hat nicht unwesentlich dazu beigetragen, dass ein enormer Großeinsatz an Sicherheitkräften erforderlich war, um die öffenliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit aufrecht zu erhalten. Diesen strafbaren Handlungen muss entschieden entgegengetreten werden, um künftig überhaupt noch Fußballspiele dieser Art sicher durchführen zu können.

 

Trotz Ihrer bisherigen Unbescholtenheit sowie der Tatsache, dass Sie Student sind und über kein regelmäßiges Einkommen verfügen, war aus general- und insbesonders aus spezialpräventiven Gründen daher die Aussprache einer strengen Strafe notwendig, um Sie künftig vor Straftaten der gleichen schädlicher Neigung abzuhalben.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende rechtzeitig eingebrachte Beschwerde des Bf vom 7. August 2015, worin wie folgt ausgeführt und beantragt wird.

 

„In umseits bezeichneter Rechtssache erhebt der Einschreiter durch seine bevollmächtigten Vertreter gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck zur GZ Sich96-366-2014 vom 06.07.2015, zugestellt am 10.07.2015, binnen offener Frist nachstehende

 

BESCHWERDE

 

an das Landesverwaltungsgericht wegen Rechtswidrigkeit, insbesondere wegen des Vorliegens von Verfahrensmängeln, unrichtiger Feststellungen und unrichtiger rechtlicher Beurteilungen.

 

Die angefochtene Straferkenntnis, mit welchem der Einschreiter eine Geldstrafe in Höhe von € 200,00 verhängt wurde, wird im vollen Umfang bekämpft.

 

I. Sachverhalt:

 

Richtig ist, dass der Einschreiter das Fußballspiel „A S" und „B L" am 16.07.2014 besucht hat. Gegen Spielende wurden B L Fans von den S Fans im Gästesektor von außen angegriffen.

 

Daraufhin strömten zahlreiche B Fans zum naheliegenden Parkplatz. Auf diesem Parkplatz befanden sich Fans von A S, die zuvor den Gästesektor angegriffen haben.

 

Der Einschreiter wurde auf diesem Parkplatz von mehreren Sfans attackiert. Unter anderem wurde ein auf dem Parkplatz abgestelltes Fahrrad in Richtung des Einschreiters geworfen. Geistesgegenwärtig hat der Einschreiter in mitten dieses Tumults das Fahrrad abgewehrt und fiel dieses wieder zu Boden.

 

Der am 28.10.2014 einvernommene Bl J R gab in seiner Einvernahme zu Protokoll:

 

„Unter Hinweis auf den Diensteid und zeugenschaftlich belehrt, gebe ich an, dass ich am 16.07.2014 als Mitglied der Einsatzeinheit Oberösterreich beim Fußballspiel A S - B L eingesetzt war.

 

Gegen Spielende kam es zwischen den beiden Fangruppierungen zu einer tumultartigen Auseinandersetzung. Dabei wurden die B-Fans von den S Fans im Gästesektor von außen angegriffen. Im Zuge dieses Angriffs wurde der Maschendrahtzaun und die B-Fans strömten zu dem Parkplatz, auf dem sich die S Fans befanden. Dort kam es zu tätlichen Auseinandersetzungen. Die Einsatzeinheit musste gegen die Fans einschreiten.

 

Gegen 21:30 Uhr konnte ich einen B-Fan wahrnehmen, als er ein Fahrrad auf eine Rampe hinaufzog, das Fahrrad hochstemmte und es sodann mit voller Wucht auf die darunter befindlichen S-Fans warf.

 

Der Täter hatte das Fahrrad ganz offensichtlich nicht aus Angst oder Notwehr hinuntergeworfen. Der Täter agierte sehr offensiv und angriffslustig. Die Tatsache, dass er sich aus dem Sektor herausbegab und am Tumult aktiv mitwirkte, ist auch ein Beleg dafür, dass er nicht aus Angst agierte. Nur durch Zufall wurde durch das Werfen des Fahrrads niemand verletzt Das Fahrrad wurde auch nicht beschädigt."

 

Zuletzt führt der Bl J R aus, dass der Einschreiter von der Gruppe zur Identifikationsfeststellung getrennt wurde.

 

Der Einschreiter befand sich im Gästesektor gemeinsam mit einer Vielzahl an Familien und Kindern. Der Einschreiter studiert an der L Universität K und ist bis dato zu keinem Zeitpunkt behördlich in Erscheinung getreten. Im Sektor der B-Fans breitete sich nach dem Angriff der S Fans Angst und Panik aus, weshalb auch die B Fans auf den naheliegenden Parkplatz geströmt sind.

 

Mit Schriftsatz vom 15.12.2014 nahm der Einschreiter Stellung zum Vorhalten der BH Vöcklabruck. Darin wird ausgeführt, dass dem Einschreiter das Fahrrad von einem Sfan entgegengeworfen wurde. Der Einschreiter hat in einer Abwehrreaktion bzw. im Sinne einer Notwehr, das Fahrrad abgewehrt und fiel dieses in Folge dessen wieder zu Boden. Der Vorwurf, dass das Fahrrad offensichtlich nicht aus Angst oder Notwehr geworfen wurde, ist nicht nachvollziehbar, zumal die Notwehrsituation aus dem Blickwinkel des Einschreiters, insbesondere aufgrund der Vorfälle im Umfeld des Spiels zu betrachten war.

 

Mit Straferkenntnis vom 06.07.2015 wurde über den Einschreiter gemäß § 81 Abs 1 SPG eine Geldstrafe in Höhe von € 200,00 verhängt. Gegen dieses Starferkenntnis richtet sich vorliegende Beschwerde.

 

 

 

 

 

 

 

II. Gründe für die Rechtswidrigkeit:

 

1. Unrichtige Feststellungen:

 

Es entspricht keineswegs den Tatsachen, dass der Einschreiter ein Fahrrad auf eine Rampe hinaufgezogen hat. Wie in der Stellungnahme vom 15.12.2014 festgehalten, hat der Einschreiter in einer notwehrähnlichen Situation gehandelt. Der Einschreiter ist aus Angst und auf Grund der beinahe ausbrechenden Panik im Gästesektor, ausgelöst durch den Angriff der Sfans, auf den Parkplatz gelaufen, um sich in Sicherheit zu begeben. Der Einschreiter wurde von einem Sfan, welcher die tumultartige Auseinandersetzung durch den Angriff gemeinsam mit den anderen Sfans auf den Gästesektor provoziert und ausgelöst haben, mit dem Fahrrad beworfen.

 

in der Einvernahme vom 28.10.2014 des B! J R, Polizeiinspektion Vöcklabruck, gibt dieser zu Protokoll, dass der Einschreiter „sehr offensiv und angriffslustig agiert" hätte. Ergänzend führt er aus, dass der Einschreiter ein Fahrrad auf eine Rampe zog, das Fahrrad hochstemmte und es sodann „mit voller Wucht auf die darunter befindlichen S-Fans warf". Herr R gibt zusätzlich zu Protokoll, dass das Fahrrad nicht beschädigt wurde.

 

Die Behörde hätte auf Grund dieser Ausführungen festzustellen gehabt, dass ein Fahrrad von einem erwachsenen Mann, der es mit voller Wucht gegen den Boden wirft, beschädigt gewesen wäre. Die Tatsache, dass Bl J R unmissverständlich aussagt, dass keine Beschädigung am Fahrrad entstanden ist, deutet vielmehr daraufhin, dass das auf ihn geworfene Fahrrad, wie vom Einschreiter in der Stellungnahme beschrieben, in einer notwehrähnlichen Situation abgewehrt worden ist. Erst dadurch lässt es sich erklären, dass am Fahrrad kein Schaden entstanden ist. Bei lebensnaher Betrachtung wäre ein in Angst versetzter Mann nicht in der Lage ein Fahrrad hochzuziehen und anschließend auf den Boden zu werfen.

 

Die Behörde hätte auch feststellen müssen, dass der Einschreiter selbst mit den Beamten mitgegangen ist. Er leistete keinerlei Widerstand. Wenn Herr Bl J R aussagt, dass sich der Einschreiter während der Identitätsfeststellung beruhigte, dann wäre dies so zu verstehen, dass er sich vom Angstzustand auf Grund des Angriffes der S Fans beruhigte. Es wird zusätzlich ausgeführt, dass der Einschreiter selbst an der Amtshandlung mitwirkte.

 

2. Unrichtige rechtliche Beurteilung:

 

Gemäß § 81 Abs 1 Sicherheitspolizeigesetz begeht, wer durch besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt stört, eine Verwaltungsübertretung, und ist mit Geldstrafe bis zu € 350,00 zu bestrafen.

 

Inwiefern das Verhalten des Einschreiters als tatbildlich qualifiziert werden kann, wenn dieser in einer notwehrähnlichen Situation zum Schutze vor eigenen Verletzungen ein auf ihn geworfenes Fahrrad abwehrt und dieses am Boden landet ist nicht nachvollziehbar. Vor allem die Tatsache, dass das Fahrrad keine Beschädigungen aufgewiesen hat, deutet daraufhin, dass der Einschreiter niemals mit voller Wucht das Fahrrad am Boden geworfen hat. Zu keinem Zeitpunkt fiel der Einschreiter durch lautes Schreien und Gestikulieren gegenüber Exekutivorganen auf. Diese bestätigten vielmehr die Mitwirkung an der Amtshandlung des Einschreiters.

 

Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde zu dem Ergebnis kommen müssen, dass am Abwehrverhalten des Einschreiters kein Zweifel zu hegen ist und bereits aus diesem Grund die Vorraussetzungen für die Verhängung des Sicherheitspolizeigesetzes fehlen. Die belangte Behörde begründet auch nicht, wann der Einschreiter das Tatbild des Schreiens und Gestikulierens verwirklicht hat.

 

Der Einschreiter hat keineswegs rücksichtslos gehandelt. Er ist auch nicht durch lautes Schreien und Gestikulieren gegenüber Exekutivorganen in Erscheinung getreten. So bestätigte Bl J R, dass der Einschreiter im Anschluss an die Identitätsfeststellung an der Amtshandlung mitwirkte.

 

Wenn im Straferkenntnis ausgeführt wird, dass es sich bei gegenständlichem Fußballspiel um ein „Risikospiel" gehandelt hat, so waren von Beginn an verstärkt Sicherheitskräfte im Einsatz. Das dem Einschreiter vorgeworfene Verhalten hätte niemals nachträglich zu einem verstärkten Sicherheitsaufgebot geführt. Dass nunmehr eine einzelne Person zur Verantwortung dafür gezogen wird und begründet wird, dass aus spezial- und generalpräventiven Gründen eine strengere Strafe verhängt wird ist nicht nachvollziehbar. Wenn schon aus spezial- und generalpräventiven Gründen entschieden worden ist, so hätten die Auslöser der tumultartigen Auseinandersetzung strenger bestraft werden müssen.

Die Unbescholtenheit und auch die Tatsache, dass der Einschreiter als Student kein regelmäßiges Einkommen bezieht, hätte von der belangten Behörde in der Strafbemessung jedenfalls berücksichtig werden müssen.

 

Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre die belangte Behörde zu dem Ergebnis gekommen, dass bei der Strafbemessung durchaus die Unbescholtenheit sowie das regelmäßige Einkommen berücksichtigt hätte werden müssen.

 

Es werden sohin gestellt nachstehende

 

ANTRÄGE:

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich möge die angefochtene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, GZ Sich96-366-2014, ersatzlos beheben

 

in eventu

 

eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht zu anzuberaumen.“

 

3. Mit Schreiben vom 10. August 2015 legte der Bezirkshauptmann von Vöcklabruck den in Rede stehenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vor.

 

 

 

II.

 

1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt und das Beschwerdevorbringen.

 

2. Gemäß § 44 Abs. 1 VwGVG konnte die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass dem Antrag des Bf stattzugeben war. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht dabei vom in den hier entscheidungswesentlichen Punkten unstrittigen Sachverhalt aus, welcher sich aus dem Akt und den unter Pkt I. dargelegten Schriftsätzen der Parteien ergab.

 

 

III.

 

1. Gemäß § 81 Abs. 1 des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 218 Euro zu bestrafen, wer durch ein besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt stört.

 

2. Zur Erfüllung des objektiven Tatbestandes bedarf es sohin eines besonders rücksichtslosen Verhaltens einer Person, das zu einer ungerechtfertigten Störung der öffentlichen Ordnung auch tatsächlich führen muss. § 81 Abs. 1 SPG stellt sohin ein Erfolgsdelikt dar. Das Tatbild setzt in diesem Sinne voraus, dass zu einer bestimmten Tathandlung (= besonders rücksichtsloses Verhalten einer Person) ein kausal herbeigeführter Erfolg (= Störung der öffentlichen Ordnung) eintritt (verhaltensgebundenes Erfolgsverursachungsdelikt; Hauer/Keplinger, SPG4 § 81 Anm. 1 mwN); maW: die Öffentliche Ordnung muss tatsächlich gestört werden. Dies ist bspw der Fall, wenn Personen wegen der Tathandlung warten müssen (VwGH 26.4.1993, 92/10/0130) oder wenn Personen, die zu einem Konzert Einlass suchen, abgedrängt werden (VfSlg 9860/1983).

 

2.1. Blickt man nun auf die von der belangten Behörde im Spruch angeführte Tat (= Lebenssachverhalt) so ergibt sich, dass alleine die Tathandlung umschrieben wird. Der Deliktserfolg wird nur durch Wiederholung der Verba Legalia angesprochen und kein dazu passender Lebenssachverhalt angeführt (z.B.: dass Personen durch den Wurf des Fahrrades zurückgewichen sind oä.).

 

3. Gemäß § 44a VStG ist die als erwiesen angenommene Tat der den Deliktstatbestand erfüllende Sachverhalt. Der Beschuldigte hat in diesem Sinne das Recht, dass ihm die Tat richtig und vollständig vorgehalten wird (VwgH 8.8.2008, 2008/09/0042). Die Umschreibung dieser Tat hat bereits im Spruch zu erfolgen und muss so präzise sein, dass der Bf nicht der Gefahr der Doppelbestrafung ausgesetzt ist und er sich entsprechend verteidigen kann (statt vieler VfSlg 11.894 A/1985). Die Tat muss somit alle Tatbestandselemente umfassen und darf keinen Zweifel daran lassen, wofür der Täter bestraft worden ist (VwGH 23.4.2008, 2005/03/0243). Ungenauigkeiten haben nur dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Strafbescheides wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt werden (VwSlg 15.745 A/2001).

 

Das Nachschärfen der Umschreibung der Tat ist vor dem Hintergrund des Schutzzweckes des § 44a VStG begrenzt und darf die Tat einerseits nicht ausgetauscht werden (zB VwGH 27.2.2015, 2011/17/0131) und ist andererseits ein Ergänzen bzw. Nachschärfen der Tat nur im Rahmen der Verfolgungsverjährung zulässig (zB VwGH 10.12.2008, 2004/17/0226).

 

3.1. Da nun der Taterfolg in der Anlastung durch den Spruch der belangten Behörde, aber auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens (Strafverfügung, Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, etc.) dem Bf nicht vorgeworfen wird und insofern keine taugliche Verfolgungshandlung gesetzt wurde, war es dem Landesverwaltungsgericht verwehrt, die Tat um den für die Strafbarkeit notwendigen Taterfolg zu ergänzen. Daher war spruchgemäß zu entscheiden.

 

4. Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

 

Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Beitrag für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.

 

4.1. In diesem Sinn war dem Bf kein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht aufzuerlegen. Gem. § 64 VStG hat der Bf auch keinen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde zu leisten.

 

 

IV.

Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde / der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Markus Brandstetter