LVwG-601031/4/KOF/HK

Linz, 02.10.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler über die Beschwerde des Herrn A K H, Deutschland, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. N N gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 30. Juni 2015, GZ. VerkR96-4005-2015, wegen Übertretungen des KFG iVm der EG-VO 561/2006,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I/1.:

Die Punkte 2., 4. und 5. des behördlichen Straferkenntnisses sind

– durch Zurückziehung der Beschwerde – in Rechtskraft erwachsen.

 

      I/2.:

Betreffend die Punkte 1. und 3. des behördlichen Straferkenntnisses
ist der Schuldspruch – durch Zurückziehung der Beschwerde –

in Rechtskraft erwachsen.

Hinsichtlich der Strafen wird die Beschwerde insofern stattgegeben,
als die Geldstrafen sowie Ersatzfreiheitsstrafen wie folgt

herab- bzw. festgesetzt werden:

·           zu Punkt 1.:  600 Euro  bzw.    6 Tage

·           zu Punkt 2.:    50 Euro  bzw.  12 Stunden

Gemäß § 64 Abs.2 VStG betragen die Kosten für das behördliche Verwaltungsstrafverfahren zu Pkt 1.: 60 Euro  und  zu Pkt 3.: 10 Euro.

Für das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

 

Der Beschwerdeführer hat somit insgesamt zu bezahlen:

·      Geldstrafe (600 + 450 + 50 + 100 + 200 =) ....................... 1.400 Euro

·      Kosten für das behördliche Verwaltungsstrafverfahren

    (60 + 45 + 10 + 10 + 20=) .................................................... 145 Euro                                                                           1.545 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt:

(6 + 5 + 0,5 + 1 + 2 =) ........................................................... 14,5 Tage.

II.:

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise bzw. zusammengefasst – wie folgt erlassen:

 

Tatort:  Gemeinde Spital am Pyhrn, A9 – Pyhrnautobahn, km 55.000 – RFB Graz

Tatzeit:  20.04.2015, 09.20 Uhr

Fahrzeuge:   Kennzeichen: EL-..., Sattelzugfahrzeug

                   Kennzeichen: EL-..., Sattelanhänger

 

Sie haben als Fahrer des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen:

 

1.   Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Fahrtunterbrechungen

(Art. 7 EG-VO 561/2006) – insgesamt 12 Verstöße,

davon 2 sehr schwerwiegende, 6 schwerwiegende und 4 geringfügige

2.   Überschreitung der täglichen Lenkzeit (Art. 6 Abs.1 EG-VO 561/2006) –  

insgesamt 10 Verstöße, davon 4 schwerwiegende und 6 geringfügige

3.   Nichteinhaltung der täglichen Ruhezeit

(Art. 8 Abs.1 und Abs.2 EG-VO 561/2006) – 1 geringfügiger Verstoß

4.   Überschreitung der 2-wöchigen Lenkzeit (Art.6 Abs.3 EG-VO 561/2006) –

    2 geringfügige Verstöße

5.   Nichteinhaltung der wöchentlichen Ruhezeit (Art.8 Abs.6 EG-VO 561/2006) –

1 schwerwiegender Verstoß

 

 

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über den Bf

folgende Geldstrafen sowie Ersatzfreiheitsstrafen verhängt:

 

zu 1.  780 Euro bzw. 8 Tage

zu 2.  450 Euro bzw. 5 Tage

zu 3.  100 Euro bzw. 1 Tag

zu 4.  100 Euro bzw. 1 Tag

zu 2.  200 Euro bzw. 2 Tage

 

Gemäß § 64 VStG wurden als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens

78 + 45 + 10 + 10 + 20 Euro vorgeschrieben.

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher ............................ 1.793 Euro.

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bf

·      einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie

·      eine Beschwerde erhoben.

 

Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1. Satz B-VG) erwogen:

 

Das behördliche Straferkenntnis wurde dem Bf am 14. August 2015 zugestellt;

siehe die Zustellungsurkunde der Polizeidirektion x, Deutschland.

 

Die vom Rechtsvertreter des Bf am 04. September 2015 eingebrachte Beschwerde wurde somit rechtzeitig erhoben.

 

Am 1. Oktober 2015 hat die Rechtsvertreterin des Bf beim LVwG OÖ.

– nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage –

·      den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgezogen,

·      betreffend die Punkte 2., 4. und 5. des behördlichen Straferkenntnisses

die Beschwerde zurückgezogen und

·      betreffend die Punkte 1. und 3. des behördlichen Straferkenntnisses

die Beschwerde auf das Strafausmaß eingeschränkt;

siehe die darüber angefertigte Niederschrift.

 

 

Die Punkte 2., 4. und 5. des behördlichen Straferkenntnisses

sind dadurch in Rechtskraft erwachsen.

 

Betreffend die Punkte 1. und 3. des behördlichen Straferkenntnisses

ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen.

 

 

 

Zur Strafbemessung ist auszuführen:

 

Zu Punkt 1.: Der Bf hat am 10.04.2015 im Zeitraum 14.23 Uhr bis 22.07 Uhr erst nach einer Lenkzeit von 6 Stunden 12 Minuten eine Lenkpause eingelegt. –

Dies wurde von der belangten Behörde als sehr schwerwiegender Verstoß gewertet.

 

Der Bf hat jedoch in diesem Zeitraum Lenkpausen von 29 + 15 + 21 Minuten – somit insgesamt mehr als die erforderlichen 45 Minuten – eingelegt.

Hinsichtlich der Tatzeit „10.04.2015“ erfolgt daher keine Bestrafung.

 

Betreffend Punkt 1. wird dadurch die Geldstrafe auf 600 Euro

und Ersatzfreiheitsstrafe auf 6 Tage herabgesetzt.

 

Zu Punkt 3.:

Der Bf hat nur einen einzigen geringfügigen Verstoß begangen.

Es ist dadurch gerechtfertigt und vertretbar die Geldstrafe auf 50 Euro und

die Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Stunden herabzusetzen.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG betragen die Kosten für das behördliche Verwaltungs-strafverfahren 10 % der verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch 10 Euro.

 

Gemäß § 52 Abs.8 VwGVG ist für das Verfahren vor dem LVwG OÖ.

kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

 

II.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim VfGH und/oder einer außerordentlichen Revision beim VwGH.

Eine Beschwerde an den VfGH ist unmittelbar bei diesem einzubringen,

eine Revision an den VwGH beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.

 

 

 

Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision
müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen.

Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

H i n w e i s e

 

1.     Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung  einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim VwGH einzubringen.

 

2.     Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen   Entscheidung übermittelten Zahlschein als gegenstandslos.

     Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein.

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler