LVwG-500168/5/Br LVwG-500171/8/Br

Linz, 28.10.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch den Richter
Mag. Dr. H. Bleier über die Beschwerden des K W, geb. x, E, L, gegen die Straferkenntnisse des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz, vertreten durch den Magistrat der Landeshauptstadt Linz, vom 3. September 2015, GZ: 0036865/2015 und 0021985/2015, nach der am 28. Oktober 2015 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung

 

zu Recht  e r k a n n t:

 

 

 

I.   Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde zu GZ: 003865/2015 als unbegründet abgewiesen sowie der Beschwerde zu
GZ: 0021985/2015 mit der Maßgabe stattgegeben, als die Geldstrafe auf 300 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 40 Stunden ermäßigt wird.

 

 

II.  Gemäß § 52 Abs. 2 werden dem Beschwerdeführer betreffend den ersten Spruchpunkt zusätzlich 40 Euro als Kosten für das Beschwerdeverfahren auferlegt. Gemäß § 52 Abs. 8 iVm § 64
Abs. 2 VStG ermäßigen sich die behördlichen Kosten zum zweiten Spruchpunkt auf 30 Euro, während diesbezüglich die Kosten für das Beschwerdeverfahren entfallen.

 

 

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I.  Mit den oben bezeichneten Straferkenntnissen wurden über den Beschwerdeführer wegen Übertretungen der §§ 50 Abs. 2 iVm 95 Abs. 1 lit. j und lit. t und Abs. 2 Oö. JagdG zwei Geldstrafen (400 Euro und 220 Euro) verhängt und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 61 und 33 Stunden ausgesprochen.

Dem Beschwerdeführer wurde zur Last gelegt, er habe es als Jagdausübungs­berechtigter, trotz Aufforderung der Behörde (Schreiben vom 18. März 2015, Zustellung laut Rückschein erfolgt am 20. März 2015), unterlassen, fristgerecht bis 17. April 2015 den Abschussplan bei der Behörde anzuzeigen.

(In einem gesondert erlassenen Straferkenntnis) wurde ihm des Weiteren zur Last gelegt, es als Jagdausübungsberechtigter der Jagdgenossenschaft K verabsäumt zu haben, bis spätestens 15. April 2015 die Abschussliste gemäß § 51 Oö. Jagdgesetz über das während des abgelaufenen Jagdjahres erlegte Wild aller Art, einschließlich des Fallbildes und des gemäß § 50 Abs. 7
Oö. Jagdgesetz erlegten Wildes, der Bezirksverwaltungsbehörde in zweifacher Ausfertigung vorzulegen. Auch dem Bezirksbeirat sei diese Liste nicht fristgerecht übergeben worden. Die Vorlage dieser Liste sei laut Anzeige zumindest bis
7. Juli nicht erfolgt.

 

 

II. In der Begründung beider Schuldsprüche wurde im Wesentlichen auf den in den Akten dargelegten behördlichen Verfahrensgang verwiesen. Mit dem Beschwerdeführer sei am 13. August 2015 eine Niederschrift aufgenommen worden. Darin habe er die Übernahme zur Einreichung des Abschussplanes und der Abschussmeldungen für die Mitpächter eingeräumt, dessen Einreichung bei der Behörde habe er, was ihm leid täte, letztlich jedoch vergessen. Ferner habe er die Nachreichung einer Inskriptionsbestätigung seiner Töchter zugesagt, diese aber letztlich ebenfalls nicht vorgelegt.

Die rechtlichen Ausführungen beschränken sich im Grunde auf die Wiedergabe der einschlägigen Gesetzesstellen. Betreffend das Verschulden verwies die Behörde auf § 5 Abs. 1 VStG.

Hinsichtlich der Strafzumessung wurde wohl auf die Strafzumessungsgründe nach § 19 VStG verwiesen, wobei die Behörde durch § 49 Abs. 2 VStG an die bereits mit der Strafverfügung in diesem Umfang festgelegt gewesenen Strafaussprüche durch das sogenannte Verschlechterungsverbot gebunden gewesen ist. Aus unerfindlichen Gründen und wohl eher irrtümlich legte die Behörde ein monatliches Nettoeinkommen von 5.000 Euro zu Grunde, was für einen Pensionisten wohl schon auf den ersten Blick eher selten zutreffen dürfte. Dieses bezifferte der Beschwerdeführer im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung mit 2.100 Euro.

 

II.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer  fristgerecht - auch für seine Mitpächter inhaltsgleich ausgeführt  - per E-Mail vom 5. Oktober 2015 um
23:00 Uhr die als Einspruch bezeichnete Beschwerde:

 

K W                        Geschäftszahl            0036865/2015

 K W                        Geschäftszahl            0021985/2015

 F K                        Geschäftszahl            0036865/2015

 F K                        Geschäftszahl            0021985/2015

 J S                        Geschäftszahl            0036865/2015

 J S                        Geschäftszahl            0021865/2015

Gegen die oben angeführten Straferkenntnisse erhebe ich Einspruch.

Die Begründung für die Straferkenntnis ist für mich völlig unverständlich.

Ich beantrage die Rücküberweisung der geleisteten Zahlungen von jeweils
€ 462,-- an F K und J S.

 

Mit freundlichen Grüßen!

 

K W“

 

 

III. Die Behörde hat den Verfahrensakt mit Vorlageschreiben vom
7. Oktober 2015 in einem losen Konvolut, ohne Inhaltsverzeichnis, vorgelegt. Die gesamten behördlichen Akteninhalte fanden sich lediglich dem Verfahrensakt des Mitpächters F K angeschlossen, wobei betreffend die insgesamt sechs Straferkenntnisse (pro Beschwerdeführer und Tatbestand je ein geson­dertes Straferkenntnis) für das  verwaltungsgerichtliche Verfahren lediglich eine Aktenkopie angelegt wurde. Den restlichen Verfahrensakten fanden sich lediglich Kopien der Straferkenntnisse mit dem jeweils summarisch gestalteten Vorlage­schreiben angeschlossen. Da betreffend die einzelnen Beschwerdeführer von der belangten Behörde pro Straferkenntnis jeweils die idente Aktenzahl vergeben wurde, war letztlich eine konkrete Zuordnung des jeweiligen Straferkenntnisses zur verwaltungsgerichtlichen Geschäftszahl nicht möglich.

 

III.1. Der (von den Mitpächtern letztlich bevollmächtigte) Beschwerdeführer wurde wegen der im Sinne des § 9 Abs. 1 VwGVG nicht ausreichend ausgeführten Beschwerde(n) und des nicht geklärten Vollmachtsverhältnisses mit h. Schreiben vom 14. Oktober 2015 gemäß § 13 Abs. 3 AVG zur Verbesserung aufgefordert.

Dem wurde seitens des (bevollmächtigten) Beschwerdeführers am
21. Oktober 2015 im Rahmen einer beim Landesverwaltungsgericht Ober­österreich aufgenommenen Niederschrift insofern nachgekommen, als die näheren Umstände dieser Säumnis zu Protokoll gegeben wurden. Der Beschwerdeführer legte dabei zwei Vollmachten seiner beschwerdeführenden Mitpächter vor, welche von den Vollmachtgebern jedoch nicht unterschrieben waren. 

Die Unterschriften wurden anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung von den persönlich erschienenen Beschwerdeführern als Vollmachtgeber nachgeholt. Rückwirkend wurde damit auch der Verbesserung der als Einspruch bezeichneten Beschwerde(n) im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG mit der Niederschrift des Beschwerdeführers vom 21. Oktober 2015 vor dem Landesverwaltungs­gericht Oberösterreich letztlich auch für die Vollmachtgeber nachgekommen.

 

III.2. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war gemäß § 44 Abs. 1 VwGVG durchzuführen. Sowohl der (bevollmächtigte) Beschwerdeführer als auch seine Mitpächter und  ein Vertreter der belangten Behörde nahm(en) an der öffent­lichen mündlichen Verhandlung teil.

Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über die Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid - sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzu­ständigkeit der Behörde gegeben findet - aufgrund der Beschwerde oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen.

Aus verfahrensökonomischen Gründen waren die beschwerdegegenständlichen Strafaussprüche vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in einem Erkenntnis zusammenzufassen.

 

III.3. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in das zur Vorlage gelangte Aktenkonvolut, dessen auszugsweise Verlesung sowie durch Anhörung aller Beschwerdeführer anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung.

 

  

IV. Sachverhalt und Beweiswürdigung:       

 

Die  grundsätzlich unbestritten gebliebene Faktenlage lässt sich kurz dahin­gehend zusammenfassen, dass der Beschwerdeführer als Leiter der oben bezeich­neten Jagdgenossenschaft seit jeher die behördlichen Agenden auch namens der Mitpächter abwickelte. Darauf hat er laut seiner Darstellung in diesem Jahr schlichtweg vergessen gehabt. Dies, obwohl ihm die behördlichen Unterlagen (Formular über den Abschussplan) zugesendet worden waren und er den Abschussplan mit seinen Mitpächtern auch besprochen hatte. Diese haben darauf vertraut, dass er auch in diesem Jahr der gesetzlichen Meldever­pflichtung nachkommen würde. Informiert bzw. versichert hatten sich die ebenfalls bestraften und dagegen beschwerdeführenden Mitpächter bei ihm betreffend die Meldungen jedoch nicht.

In einem behördlichen Schreiben wurde dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Vorlage des Abschussplanes von zwei Tagen, nämlich bis zum 17. April 2015, gewährt.

Anzumerken ist jedoch, dass der Abschussplan vom zuständigen Behördenorgan bereits am 21. April 2015 unterfertigt worden ist, dieses Behördenorgan aber dennoch zwei Tage später eine Mitteilung an die Strafabteilung erstattete, dieser zur Folge der Beschwerdeführer „bis heute“ (das war der 23. April 2015) der Vorlagepflicht nicht nachgekommen wäre und daher um Einleitung eines Strafverfahrens ersucht worden war.

Faktum bleibt jedoch, dass der Beschwerdeführer und mit ihm seine Mitpächter nicht fristgerecht der Melde- und Anzeigeverpflichtung nachgekommen waren                                                                    und damit die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung begründet wurde.

 

IV.1. Rechtlich hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erwogen:

 

Der Beschwerdeführer erklärte gegenüber dem Landesverwaltungsgericht Ober­österreich bereits im Zuge des angeordneten Verbesserungsauftrages die Säumigkeit schlichtweg mit einem Vergessen seinerseits. Die beiden Kollegen würde darin kein Verschulden treffen, weil er sich als Jagdleiter zur Übernahme dieser Aufgabe verpflichtet habe. Ob er die Abschussmeldungen tätigte und den Abschussplan auch eingereicht hat, ist er von den Mitpächtern jedoch nicht gefragt worden, wobei man vorher bereits den Abschussplan miteinander besprochen gehabt habe.

Der Beschwerdeführer vermeinte, die Behörde hätte ihn letztlich doch nur anrufen brauchen und er hätte dann die unterbliebene Meldung nachgereicht.

Insgesamt erweckte der Beschwerdeführer, wie offenbar auch schon im Behördenverfahren, auch vor dem Verwaltungsgericht den Eindruck einer weitgehend fehlenden Einsicht zu den sich aus dem Jagdgesetz ergebenden Pflichten. Es wäre doch letztlich sein („unser“) eigener Schaden gewesen, wenn sie als Jagdpächter durch seinen Fehler den Abschussplan verspätet erhalten haben, so das zur Rechtfertigung vorgetragene Rechtsverständnis des Beschwerde­führers. Man hätte sich demnach die ganze Arbeit ersparen können. Der Vorhalt, wonach die Behörde zur Vollziehung des Gesetzes verhalten sei und er mit seiner Säumigkeit einen enormen Behördenaufwand verursacht habe, vermochte dem Beschwerdeführer offenbar nicht als gesetzliches Regelungsziel einsichtig gemacht werden.

So meinte er etwa, die Jäger wären gerade im städtischen Bereich oft als Dienstleister  tätig, etwa wenn auf einem Dachboden ein Marder verstänkert (vertrieben) werden müsste.

Der Beschwerdeführer legt schließlich zur Einschau den Abschussplan vom
15. April 2015 vor, welcher eine Abschusszahl von 25 Stück Rehwild vorschreibt.

Zuletzt erklärte er anlässlich der Verbesserung der Beschwerde, die Vollmachten seiner Kollegen noch vor der Verhandlung unterschrieben vorzulegen. Auch dies ist letztlich unterblieben, konnte jedoch bei der öffentlichen mündlichen Ver­handlung durch die persönlich erschienenen Vollmachtgeber (Mitpächter K und S) nachgeholt werden.

Ein gering ausgeprägtes Pflichtgefühl des Beschwerdeführers gegenüber behörd­lichen Anordnungen gelangte bereits in der trotz dezidierter Zusage unter­bliebenen Überreichung der Inskriptionsbestätigung im Behördenverfahren zum Ausdruck.

Selbst anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung zeigte der Beschwerdeführer einmal mehr keinen realitätsnahen Zugang zu diesen jagdrechtlichen Vorschriften und Formalanforderungen. Vielmehr vermittelte er den Eindruck der Gleichgültigkeit, wenn mit einer derartigen Unterlassung ein erheblicher Behördenaufwand verursacht wurde.

Er vermeinte im Ergebnis letztlich über einen behördlichen Anruf dann die Meldung sofort per FAX an die Behörde gesendet zu haben.

 

Im Gegensatz zu seinen Mitpächtern, welche sich zur Notwendigkeit dieser Verpflichtungen bekannten und das Unterbleiben unter Hinweis auf den offen­kundigen Fehler ihres Jagdleiters (des Beschwerdeführers) - der dem bislang immer nachgekommen sei - bedauerten.

 

 

V. Gemäß § 95 Abs. 1 Oö. Jagdgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung, wer …

j) den Bestimmungen des § 50 Abs. 1 bzw. 7 über den Abschussplan zuwiderhandelt;

und

t) verpflichtet ist, bestimmte Listen oder sonstige Unterlagen aller Art zu führen oder der Behörde vorzulegen und diese Unterlagen nicht oder nicht ordnungs­gemäß führt oder der Behörde nicht oder nicht ordnungsgemäß oder nicht zeitgerecht vorlegt (§ 19 Abs. 6, § 25, § 34 Abs. 4, § 50 Abs. 2, 6 und 8, § 51 und § 52 Abs. 1 und 3).

 

Nach § 95 Abs. 2 Oö. JagdG sind Verwaltungsübertretungen (Abs. 1) mit Geldstrafe bis zu 2.200 Euro zu ahnden.

 

V.1. Gemäß § 50 Abs. 2 Oö. JagdG hat (haben) die bzw. der Jagdausübungs­berechtigte(n) den Abschussplan längstens bis zum 15. April jeden Jahres bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.

Nach § 50 Abs. 1 Oö. JagdG ist der Abschuss von Schalenwild (mit Ausnahme des Schwarzwildes) nur auf Grund und im Rahmen eines Abschussplanes zulässig. Die Abschussplanzahlen gelten als Mindestabschuss, sofern nicht durch Verordnung gemäß Abs. 5 im Interesse der Jagdwirtschaft für einzelne Wildarten und Wildklassen Abweichendes festgelegt ist.

 

Diese gesetzlichen Gebote sind von den Jagdbehörden zu überwachen und gegebenenfalls zu ahnden. Mit dem Vergessen auf die Anzeige des Abschuss­planes für das laufende Jagdjahr und die vorgesehenen Meldungen der Abschüsse des Vorjahres vermag weder ein Rechtfertigungs- noch ein Schuld­ausschließungsgrund aufgezeigt werden.

 

 

VI. Zum Strafausspruch:

 

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungs­gründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorge­pflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die bestätigte und geringfügig reduziert festgesetzte Geldstrafe wir mit Blick auf den Strafrahmen und angesichts weitgehend fehlender Unrechtseinsicht insbesondere aus spezialpräventiven Überlegungen als durchaus angemessen erachtet. Letzteres insbesondere mit Blick auf die vom Beschwerdeführer als Jagdleiter übernommene Verpflichtung, nicht nur gegenüber den Mitpächtern und der Jagdgenossenschaft, sondern auch gegenüber der gesetzlich definierten öffentlichen Interessenslage. Wenn diese just dem Jagdleiter nicht einsichtig ist, bedarf es zur Schärfung des fehlenden Unrechtbewusstseins einer angemessenen  Bestrafung, um dem Schutzziel des Gesetzes in der Person des Beschwerde­führers entsprechend Nachdruck zu verleihen.

Im zweiten Punkt war die Geldstrafe um 100 Euro zu ermäßigen, weil letztlich die Säumigkeit nur wenige Tage währte und nicht zuletzt die Behörde nach bereits erfolgter Vorlage des Abschussplanes die zwei Tage später erstattete Anzeige damit begründete, dass der Beschwerdeführer mit der Vorlage noch immer säumig wäre. Letztlich ging die Behörde auch von einer völlig unrealistischen Einkommenslage aus, was in diesem Punkt ebenfalls eine Strafermäßigung sachgerecht erscheinen hat lassen.

Betreffend die Verfahrenskosten ist auf die unter Punkt II. zitierten Gesetzes­stellen zu verweisen.

 

 

VI.1.  Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurtei­len. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

 

H i n w e i s

 

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Dr.  B l e i e r