LVwG-400124/2/ZO

Linz, 06.10.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Gottfried Zöbl über die Beschwerde des P.K., x vom 3.9.2015, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshaupt­mannschaft Linz-Land vom 17.08.2015, GZ. VerkR96-5717-2015, wegen Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG  wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 40,00 zu leisten.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat dem Beschwerdeführer im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 14.10.2014 um 11:35 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen x in der Gemeinde A. auf der A1 bei km x in Fahrtrichtung Staatsgrenze W. auf dem mautpflichtigen Straßennetz gelenkt habe, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 t beträgt, der zeitab­hängigen Maut unterliegt, welche vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten ist. Die Mautvignette war nicht ordnungsgemäß i.S.d. Teiles AI, Pkt. 7.1. der Mautordnung (in der zum Tatzeitpunkt geltenden Version 39) am Fahrzeug angebracht.

 

Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs. 1 i. V. mit § 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 BStMG begangen, weshalb über ihn gem. § 20 Abs. 1 BStMG iVm. § 20 VStG eine Geldstrafe in Höhe von 200,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 22 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 20,00 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte der Beschwerdeführer wörtlich Folgendes aus:

 

Der Mann und Mensch p.:

Familienname: [K.]

Korrespondenzanschrift: x, [D-x] E.

 

Gesendet per Fax: x

 

Bezirkshauptmannschaft

z.Hd. C.B.

x

 

A-x

 

hier: Ihr Geschäfsangebot: VerkR96-5717-2015

 

Werte B.,

 

danke für ihr Angebotsschreiben vom 17.08.2015.

 

Hiermit wiederspreche Ich ihrem Angebotsschreiben im vollem.

 

Wenn sie Mich nochmal Anschreiben werde Ich sie und ihren Vorgesetzten für euer Konkludentes Verhalten in Haftung nehmen nach HGB § 362.

Ich berufe MICH auf IPbpR Artikel 17.

 

Ich habe ihnen genug Nachweise zugesandt, womit Ich die von euch angedichtete Schuldzuweisung wiedersprechen habe. Ich Fordere sie sofort auf Mich nicht mehr zu Nötigen!

 

Jedes andere Schreiben wo Ich weiterhin von ihrer Geschäftsstelle Erhalte, wird berechnet nach eigenem Ermessen und sende ihnen dann Meine AGB zu, nach See- und Handelsrecht.

 

Und erteile hiermit von ihrer Geschäftsstelle Bezirkshauptmannschaft Linz Anschreibe Verbot!

 

Im Zeichen der Vernunft

 

 

p.: aus der Familie K. E. den: 03. September 2015

 

without prejudice

x Beglaubigt: h. von L.

 

In seinen bisherigen Vorbringen machte der Beschwerdeführer zusammenfassend geltend, dass er am 13.10.2014 an einer österreichischen Tankstelle eine Vignette gekauft habe. Leider habe er vergessen diese anzubringen. Er legte dazu unter anderem eine Rechnung der BP-Tankstelle J.S. e.U., x, vom 13.10.2014, über den Kauf einer 10-Tages-Vignette sowie eine Kopie des unteren Abschnittes der Trägerfolie vor.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Beschwerde ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Damit ergab sich dessen Zuständigkeit, wobei es durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden hat (§ 2 VwGVG).

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht erforderlich war. Eine solche wurde auch nicht beantragt.

 

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Beschwerdeführer lenkte zur Vorfallszeit den im Spruch angeführten Pkw auf der A1 bei km x. Durch die automatische Vignettenkontrolle wurde festgestellt, dass am Fahrzeug eine abgelaufene 10-Tages-Vignette angebracht war. Eine weitere Vignette befand sich im Fahrzeug, wobei diese nicht von der Trägerfolie abgelöst war. Dieser Umstand ergibt sich zweifelsfrei aus den vorliegenden Lichtbildern der automatischen Überwachung, wobei der Beschwerdeführer dies nicht bestritt sondern lediglich anführte, dass er vergessen habe, die neu gekaufte Vignette anzubringen.

 

5. Darüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

Gem. § 10 Abs. 1 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 t beträgt, der zeitabhängigen Maut.

 

Gem. § 11 Abs. 1 BStMG ist die zeitabhängige Maut vor der Benützung von Mautstrecken durch einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten.

 

Gem. § 11 Abs. 5 BStMG sind die näheren Bestimmungen über die Beschaffenheit der Mautvignetten, über ihre Anbringung an den Fahrzeugen und über das Mitführen der Mautvignette an Stelle der Anbringung in der Mautordnung zu treffen.

 

Punkt 7.1 der Mautordnung regelt die Anbringung der Vignette wie folgt:

An jedem mautpflichtigen Kraftfahrzeug ist vor Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes eine gültige der jeweiligen Fahrzeugkategorie entsprechende Vignette ordnungsgemäß (unter Verwendung des originären Vignettenklebers) anzubringen. Jede andere Art der Anbringung (z.B. durch zusätzliche Klebestreifen, andere Arten von Fixierungen oder ein Überkleben der Vignette mit einer zusätzlichen Schutzfolie) ist nicht gestattet, verwirkt den Nachweis der ordnungsgemäßen Mautentrichtung und verwirklicht den Tatbestand der Mautprellerei. 10-Tages-Vignetten und 2-Monats-Vignetten sind nur dann gültig, wenn sie durch ordnungsmäßige, vollständige Lochung des Kalendertages und Monats entwertet wurden.

 

Die Vignette für mehrspurige Fahrzeuge ist – nach vollständigem Ablösen von der Trägerfolie – unbeschädigt und direkt so auf die Innenseite der Windschutzscheibe anzukleben, dass sie von außen gut sicht- und kontrollierbar ist (z.B. kein Ankleben hinter einem dunklen Tönungsstreifen). Bei nicht Beachtung der Anbringungsvorschriften  (z.B. nicht vollständiges Ablösen von der Trägerfolie oder nicht vollständige Anbringung der Vignette) wird der Tatbestand der Mautprellerei verwirklicht.

 

5.1. Aus den Bestimmungen der oben angeführten Mautordnung ergibt sich eindeutig und nachvollziehbar, dass die Maut nur dann als ordnungsgemäß entrichtet gilt, wenn die Vignette vollständig von der Trägerfolie abgelöst und direkt auf die Innenseite der Windschutzscheibe angeklebt wird. Die Vignette nur in das Fahrzeug hinter die Windschutzscheibe zu legen ist nicht ausreichend. Der Beschwerdeführer hat daher die ihm vorgeworfene Übertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten. Hinzuweisen ist noch darauf, dass es für die ordnungsgemäße Entrichtung der Maut nicht ausreicht, eine Vignette zu bezahlen, sondern diese auch ordnungsgemäß – entsprechend den Vorgaben der Mautordnung – am Fahrzeug befestigt werden muss.

 

Auf der Rückseite der Vignette befinden sich ausreichend klare und deutliche Hinweise über die erforderliche Art der Anbringung am Fahrzeug, weshalb dem Beschwerdeführer jedenfalls fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen ist. Gem. § 5 Abs. 1 VStG begründet bereits dieses fahrlässige Verhalten die Strafbarkeit des Beschwerdeführers.

 

Der Zulassungsbesitzer wurde schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufgefordert. Dieser Aufforderung wurde jedoch nicht nachgekommen, weshalb die Übertretung nicht straflos geworden ist (vgl. § 20 Abs. 5 BStMG).

 

5.2. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungs­gründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorge­pflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berück­sichtigen.

 

Gem. § 20 Abs. 1 BStMG begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 10 geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafen von 300 Euro bis zu 3.000 Euro zu bestrafen.

 

Der Beschwerdeführer ist aktenkundig unbescholten, was einen erheblichen Strafmilderungsgrund bildet. Weitere Strafmilderungs- oder Straferschwerungs­gründe liegen nicht vor.

 

Die Behörde hat weniger als die gesetzliche Mindeststrafe verhängt. Die verhängte Geldstrafe erscheint ausreichend, um den Beschwerdeführer in Zukunft zur Einhaltung dieser Bestimmungen anzuhalten. Gründe für ein weiteres Unterschreiten der gesetzlichen Mindeststrafe liegen nicht vor. Die Beschwerde war daher abzuweisen.

 

 

Zu II.:

Die Vorschreibung der behördlichen Verfahrenskosten ist in § 64 VStG, jene der verwaltungsbehördlichen Kosten in § 52 VwGVG begründet.

 

 

Zu III.:

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art.  133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Entrichtung der Straßenmaut ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

 

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Gottfried Zöbl