LVwG-550638/9/HW/MD

Linz, 20.10.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch den Senat I (Vorsitzender: Mag. Dr. Johannes Fischer, Berichter: Mag. Dr. Harald Wiesinger, Beisitzer: Dipl.-Päd. Ing. Josef Peterseil) über die Beschwerde der C P vertreten durch Dr. R G gegen den Bescheid der Bezirksgrundverkehrskommission Gmunden vom 21. Juli 2015, GZ: Agrar20-63-2015, betreffend die Versagung der Genehmigung der Eigentumsübertragung nach dem Oö. Grundverkehrsgesetz (mitbeteiligte Partei: M P),

 

zu Recht   e r k a n n t :

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahin abgeändert, dass die Übertragung des Eigentumsrechts an der Liegenschaft EZ X, KG X, bestehend aus dem Grundstück Nr. X im Ausmaß von 750 m2, durch M P an C P aufgrund des Kaufvertrags vom 25. Februar 2015 genehmigt wird.

 

II.      C P hat eine Verwaltungsabgabe in Höhe von € 100,-- binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses zu entrichten. Der Verkäufer M P haftet für die Entrichtung der Verwaltungsabgabe gemäß § 2 Abs. 3 Oö. Grund­verkehrs-Verwaltungsabgabenverordnung i.V.m. § 31 Abs. 2 Oö. GVG als Gesamtschuldner.

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Eingabe vom 4. März 2015 beantragte die Bf die Genehmigung der Übertragung des Eigentumsrechts am Grundstück Nr. X der Liegenschaft EZ X, KG X, im Ausmaß von 750 m2, durch M P aufgrund des Kaufvertrags vom 25. Februar 2015. Dieses Grundstück sei den Angaben im Antrag zufolge als Grünland gewidmet. Im Flächenwidmungsplan 04 vom 8. April 1986 sei das Grundstück als Bauland-Wohngebiet ausgewiesen gewesen. Im Zuge der Überarbeitung zum Flächenwidmungsplan 06 vom 4. Oktober 2002 sei es in Grünland rückgewidmet worden. Laut einer Information der Marktgemeinde B G stehe einer Umwidmung nichts im Wege. Der Mitbeteiligte benötige das Grundstück nicht. Es sei sein Wunsch, dass das Grundstück im Familienverband bleibt. Die Bf sei die Nichte des Mitbeteiligten.

 

I.2. Die Marktgemeinde B G erklärte mit Schreiben vom 11. März 2015, dass gegen den beantragten Rechtserwerb keine Einwendungen bestünden.

 

I.3. Mit Schreiben vom 20. Mai 2015 brachte der Rechtsvertreter der Bf vor, dass sie die Nichte des Mitbeteiligten sei. Dieser habe das gegenständliche Grundstück im Zuge der vorweggenommenen Erbteilung erworben. Das Grundstück habe ursprünglich zum landwirtschaftlichen Betrieb gehört, welcher auf dem Grundstück Nr. X (EZ X, GB X, Eigentümer: J und C P) etabliert sei. Herr J P und Frau C P seien die Eltern der Bf. Das kaufgegenständliche Grundstück sei bereits im genehmigten Flächenwidmungsplan vom 8. April 1986 als Bauland-Wohngebiet ausgewiesen gewesen und sei in weiterer Folge 2002 wieder in Grünland rückgewidmet worden. Dies deshalb, da der Eigentümer noch nicht beabsichtigt habe zu bauen. Im aktuellen örtlichen Entwicklungskonzept 02 der Marktgemeinde B G sei das kaufgegenständliche Grundstück als Bauerwartungsland vorgesehen. Einer Umwidmung stehe nichts im Wege. Zusammengefasst sei auszuführen, dass der nunmehrige Eigentümer des kaufgegenständlichen Grundstücks kein Landwirt sei. Die Bf sei die Nichte des Mitbeteiligten und zugleich die Tochter des unmittelbar angrenzenden Landwirtes. Unter Berücksichtigung der aufgezählten Gesichtspunkte scheine einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung nichts im Wege zu stehen.

 

I.4. Mit dem angefochtenen Bescheid versagte die belangte Behörde die Genehmigung der Eigentumsübertragung an der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft. Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, dass hinsichtlich der in § 1 Oö. GVG normierten Grundsätze das Gesetz nicht bloß darauf abziele hintanzuhalten, dass sich durch ein Rechtsgeschäft die gegenwärtige Situation aus der Sicht von Grundverkehrsinteressen nachteilig verändert, sondern auch darauf, zu verhindern, dass die Chance für eine künftige Verbesserung dieser Situation durch ein bestimmtes Rechtsgeschäft verloren geht oder geschmälert wird. Es sei aufgrund der räumlichen Lage nicht auszuschließen, dass durch das gegenständliche Rechtsgeschäft zukünftige Chancen für eine Verbesserung der Situation im Sinne des Oö. GVG zumindest vermindert werden. Durch die Übertragung des Grundstücks Nr. X, Gemeinde B G, werde den Interessen an der Schaffung, Erhaltung und Stärkung eines leistungsfähigen Bauernstandes und an der Erhaltung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes im Sinne des § 4 Abs. 2 Oö. GVG nicht entsprochen. Der Rechtserwerb widerspreche somit zusammenfassend den dem Oö. GVG zugrunde liegenden Grundsätzen, insbesondere jenem der Erhaltung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden mittleren oder kleinen land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes.

 

I.5. Gegen diesen Bescheid erhob die Bf durch ihren Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 13. August 2015 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen; in eventu wurde beantragt, in der Sache selbst zu entscheiden und die grundverkehrsbehördliche Genehmigung zu erteilen. Zur Begründung ihres Begehrens führt die Bf aus, dass sie mit Kaufvertrag vom 25. Februar 2015 das Grundstück Nr. X, EZ X, GB X, von ihrem Onkel, dem Mitbeteiligten mit der aufschiebenden Bedingung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung erworben habe. Sie sei die Nichte des Verkäufers. Der Mitbeteiligte habe das gegenständliche Grundstück im Zuge der vorweggenommenen Erbteilung erworben. Das Grundstück habe ursprünglich zum landwirtschaftlichen Betrieb, welcher auf dem Grundstück Nr. X (EZ X, GB X, Eigentümer: J und C P) etabliert sei, gehört. Herr J P und Frau C P seien ihre Eltern. Das kaufgegenständliche Grundstück sei bereits im genehmigten Flächenwidmungsplan vom 8. April 1986 als Bauland-Wohngebiet ausgewiesen gewesen und sei in weiterer Folge 2002 wieder in Grünland rückgewidmet worden. Dies deshalb, da der Eigentümer noch nicht beabsichtigt habe zu bauen. Im aktuellen örtlichen Entwicklungskonzept 02 der Marktgemeinde B G  sei das kaufgegenständliche Grundstück als Bauerwartungsland vorgesehen. Zusammengefasst sei auszuführen, dass der nunmehrige Eigentümer des kaufgegenständlichen Grundstücks kein Landwirt sei. Die Bf sei die Nichte des Verkäufers und zugleich die Tochter des unmittelbar angrenzenden Landwirts. Der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig. Insbesondere habe es die belangte Behörde unterlassen, den Sachverhalt völlig abschließend festzustellen, sodass eine mangelhafte Sachverhaltsfeststellung vorliege. Darüber hinaus sei eine unrichtige rechtliche Beurteilung gegeben. Die belangte Behörde begründe die Untersagung der Übertragung des Eigentums damit, dass es aufgrund der räumlichen Lage nicht auszuschließen sei, dass durch das gegenständliche Rechtsgeschäft die gegenwärtige Situation aus der Sicht von Grundverkehrsinteressen nachteilig verändert wird und auch, dass die Chance für eine künftige Verbesserung dieser Situation im Sinne des Oö. GVG durch dieses Rechtsgeschäft zumindest vermindert werden würde. Des Weiteren habe die belangte Behörde ausgeführt, dass durch die Übertragung des Grundstückes Nr. X, KG X, den Interessen an der Schaffung, Erhaltung und Stärkung eines leistungsfähigen Bauernstandes und an der Erhaltung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes im Sinne des § 4 Abs. 2 Oö. GVG nicht entsprochen werde. Hierzu sei darauf zu verweisen, dass der Rechtserwerb auf jeden Fall zu bewilligen sei, weil das verfahrensgegenständliche Grundstück im aktuellen örtlichen Entwicklungskonzept 02 der Marktgemeinde B G als Bauerwartungsland vorgesehen sei. Für eine Genehmigung nach § 4 Abs. 5 Oö. GVG spreche, dass es sich bei der zu erwerbenden Immobilie um „Bauerwartungsland“ handle. Der Begriff „Bauerwartungsland“ sei kein Gesetzesbegriff des Oö. ROG, sondern solle zum Ausdruck bringen, dass eine Baulandwidmung durch die Gemeinde möglich scheint und gewissermaßen wahrscheinlich ist. In diesem Sinne wäre die Genehmigung gem. § 4 Abs. 5 Oö. GVG zu erteilen gewesen. Bei dem gegenständlichen Grundstück handle es sich zudem nur um 750 m2, welche aufgrund der räumlichen Lage als Baulücke angesehen werden könnten. Dadurch werde der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung nicht mehr Grund und Boden als notwendig entzogen und die land- und forstwirtschaftliche Nutzung der verbleibenden Grundstücke i.S.d. § 4 Abs. 5 Oö. GVG nicht erheblich erschwert oder unmöglich gemacht. Hinzu komme noch, dass Lehre und Rechtsprechung einhellig der gleichen Meinung seien, dass die Frage, ob nach § 4 Abs. 5 Oö. GVG eine Genehmigung möglich ist, im Rahmen einer Interessensabwägung zu beurteilen sei, wobei das Gesetz bei dem dem „öffentlichen Interesse nach Abs. 2 überwiegenden“ Interesse nicht zwingend ein (anderes) öffentliches Interesse fordere; somit seien auch private Interessen zu berücksichtigen. Der VfGH habe mehrfach ausgesprochen, dass private Interessen am Rechtserwerb unter Sachlichkeitsgesichtspunkten berücksichtigt werden müssten. An dieser Stelle seien die bereits zuvor erwähnten Gesichtspunkte noch einmal besonders hervorzuheben, nämlich dass der Verkäufer ursprünglich das Grundstück im Zuge der vorweggenommenen Erbteilung von den Eltern der Bf, Herrn J und Frau C P, erworben habe und die Bf als nunmehrige Käuferin die Nichte des Mitbeteiligten sei. Weiters sei der Mitbeteiligte kein Landwirt. Die Bf sei die Tochter des unmittelbar angrenzenden Landwirtes. Daher scheine auch unter der Berücksichtigung dieser aufgezählten Gesichtspunkte einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung nichts im Wege zu stehen. Insgesamt habe die belangte Behörde daher nicht von einer den den Oö. GVG zugrunde liegenden Grundsätzen widersprechenden Übertragung des Grundstücks Nr. X, KG X, Gemeinde B G, ausgehen dürfen. Hätte die Behörde den Sachverhalt und die Tatsache, dass das Grundstück „Bauerwartungsland“ sei, berücksichtigt, wäre sie zum Schluss gekommen, dass das gegenständliche Rechtsgeschäft nach § 4 Abs. 5 Oö. GVG zu genehmigen sei.

 

II.1. Mit Schreiben vom 20. August 2015, eingelangt am 28. August 2015, legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsakt vor. Am 8. Oktober 2015 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

 

II.2. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens wird (ergänzend zu Punkt I.) folgender Sachverhalt als erwiesen angenommen:

 

Der Mitbeteiligte ist Eigentümer der Liegenschaft EZ X, KG X bestehend aus dem einzigen Grundstück Nr. X im Ausmaß von 750 m2. Der Mitbeteiligte ist kein Landwirt und erhielt dieses Grundstück von den Eltern der Bf im Zuge einer vorweggenommenen Erbteilung.

 

Das verfahrensgegenständliche Grundstück Nr. X war bis zum Jahr 2002 als Bauland gewidmet, wurde dann jedoch von der Gemeinde B G wieder in Grünland rückgewidmet, nachdem es der Mitbeteiligte nicht bebaute, sondern seinen Wohnsitz nach B I verlegte. Das Grundstück ist im aktuellen Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde B G daher als Grünland ausgewiesen, im örtlichen Entwicklungskonzept ist es jedoch zur Umwidmung in Bauland vorgesehen bzw. ist für diese Fläche eine Umwidmung in Bauland kurzfristig möglich.

 

Mit Kaufvertrag vom 25. Februar 2015 verkaufte der Mitbeteiligte die Liegenschaft EZ X, KG X, zu einem Kaufpreis von € 20.000,-- an die Bf, bei der es sich um seine Nichte handelt. Es ist davon auszugehen, dass diese das gegenständliche Grundstück, welches sich in unmittelbarer Nähe zu ihrem Elternhaus befindet, im Falle einer Genehmigung des gegenständlichen Kaufvertrags bzw. nach erfolgter Umwidmung in Bauland auch bebauen wird. Das gegenständliche Grundstück ist durch eine Straße aufgeschlossen und grenzt südlich an eine Wohnsiedlung an.

 

Punkt 10a des Kaufvertrags vom 25. Februar 2015 lautet: „Sämtliche mit der Errichtung und grundbücherlichen Durchführung  dieses Vertrages verbundenen Kosten und Gebühren hat die kaufende Partei zu tragen [...].

 

II.3. Der festgestellte Sachverhalt ergab sich widerspruchsfrei aus den im Akt befindlichen Unterlagen sowie den Angaben des Rechtsvertreters der Bf im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen zur Flächenwidmung bzw. zur möglichen Umwidmung des gegenständlichen Grundstücks in Bauland  ergeben sich aus dem im Akt einliegenden örtlichen Entwicklungskonzept der Marktgemeinde B G sowie aus einem Schreiben vom 11. März 2015 bzw. einem E-Mail vom 20. Mai 2015, jeweils verfasst von M S von der Bauabteilung der Marktgemeinde B G („Für diese Fläche ist daher eine Umwidmung in Bauland kurzfristig möglich.“). Dass davon auszugehen ist, dass die Bf das gegenständliche Grundstück im Falle einer Genehmigung auch bebauen wird, ergibt sich nicht nur aus den Angaben ihres Vertreters in der mündlichen Verhandlung, sondern erschließt sich auch aus der Lage des Grundstücks (unmittelbar südlich an eine Wohnsiedlung angrenzend), aus dem Umstand, dass sich das Elternhaus der Bf in unmittelbarer Nähe zum verfahrensgegenständlichen Grundstück befindet, sowie daraus, dass bei der Vereinbarung der Höhe des Kaufpreises (€ 20.000,-- für 750 m2 Grünland [rund € 26,70/m2]) offensichtlich die Eigenschaft des gegenständlichen Grundstücks als Bauerwartungsland bzw. eine hinter dem Erwerb stehende Bauabsicht der Bf maßgebend waren.

 

III. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

III.1. Gemäß § 31 Abs. 6 Oö. GVG hat das Landesverwaltungsgericht durch Senat zu entscheiden.

 

III.2. Das gegenständliche Grundstück ist zur land- und forstwirtschaftlichen Nutzung geeignet und wird nicht zur Gänze für andere Zwecke als der Land- und Forstwirtschaft verwendet. Der zwischen der Bf und dem Mitbeteiligten über die gegenständliche Grundfläche abgeschlossene Kaufvertrag vom 25. Februar 2015 bedarf daher, aufgrund der darin vereinbarten Übertragung von Eigentum an einem landwirtschaftlichen Grundstück, der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung (§ 4 Abs. 1 i.V.m. §§ 1 Abs. 2 Z 1, 2 Abs. 1 Oö. GVG).

 

III.3. Nach § 4 Abs. 2 Oö. GVG ist die Genehmigung zu erteilen, wenn den öffentlichen Interessen an der Erhaltung land- oder forstwirtschaftlicher Nutzflächen und

1. an der Schaffung, Erhaltung und Stärkung eines leistungsfähigen Bauernstandes oder

2. an der Erhaltung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden mittleren oder kleinen land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes entsprochen wird.

Darüber hinaus muss der Rechtserwerber glaubhaft machen, dass er oder eine andere Person das zu erwerbende Grundstück ordnungsgemäß bewirtschaften wird.

 

Das Abstellen auf einen leistungsfähigen Bauernstand in § 4 Abs. 2 Oö. GVG (im Gegensatz zu einem bloß lebensfähigen Bauernstand) bedeutet, dass das Grundverkehrsrecht nur Betriebe mit einer über die bloße Subsistenz hinausgehenden Produktionskraft fördern will, wohingegen die Genehmigung versagt werden soll, wenn kleine, unrationell zu bewirtschaftende Grundstücke geschaffen werden (Schneider, Handbuch Österreichisches Grundverkehrsrecht 140 f m.w.N.). Mit der Gründung eines landwirtschaftlichen Besitzes im Ausmaß von 750 m2 wird – insbesondere bei Fehlen eines entsprechenden Wirtschaftsprogramms für ein allfälliges Nischenprodukt oder eine sonstige nachvollziehbare vernünftige Schaffung einer solch kleinen Einheit – kein wirtschaftlich gesunder, mittlerer oder kleiner land- und forstwirtschaftlicher Grundbesitz geschaffen. Aus einer landwirtschaftlichen Fläche in dieser Größe kann üblicherweise kein nachhaltiges landwirtschaftliches Einkommen erzielt werden. Den Interessen an der Schaffung, Erhaltung und Stärkung eines leistungsfähigen Bauernstandes wird durch das gegenständliche Rechtsgeschäft daher ebenso wenig gedient, wie den Interessen an der Erhaltung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes. Eine Genehmigung nach § 4 Abs. 2 Oö. GVG kommt aus diesen Gründen nicht in Betracht.

 

III.4. Rechtserwerbe, die die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Oö. GVG nicht erfüllen, dürfen gemäß § 4 Abs. 5 Oö. GVG nur genehmigt werden, wenn sie in einem das öffentliche Interesse gemäß § 4 Abs. 2 Oö. GVG überwiegenden Interesse liegen und den sonstigen Zielen des Oö. GVG nicht widersprechen. Dabei darf der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung nicht mehr Grund und Boden als notwendig entzogen und die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung der verbleibenden Grundstücke nicht erheblich erschwert oder unmöglich gemacht werden. Bei der nach dieser Bestimmung vorzunehmenden Interessenabwägung – bei der auch private Interessen der Vertragsparteien am Erwerb bzw. der Veräußerung zu beachten sind (vgl. VfSlg. 16.937/2003) –  ist im vorliegenden Fall vor allem zu berücksichtigen, dass es sich bei der zu erwerbenden Grundfläche um „Bauerwartungsland“ handelt, bei dem eine Baulandwidmung durch die Gemeinde möglich erscheint bzw. gewissermaßen wahrscheinlich ist (vgl. etwa LVwG-550409; Fischer/Lukas, Oö. GVG, in Fischer et al [Hrsg.], Die Grundverkehrsgesetze der österreichischen Bundesländer, Seite 36 m.w.N.). Das verfahrensgegenständliche Grundstück war bis zum Jahr 2002 als Bauland gewidmet und wurde dann wieder in Grünland rückgewidmet, nachdem es der Mitbeteiligte nicht bebaute. Das Grundstück ist im aktuellen Flächenwidmungsplan daher derzeit zwar als Grünland ausgewiesen, im örtlichen Entwicklungskonzept ist es jedoch zur Umwidmung in Bauland vorgesehen bzw. ist eine Umwidmung dieses Grundes in Bauland durch die Marktgemeinde B G kurzfristig möglich. Es ist auch davon auszugehen, dass die Bf das gegenständliche Grundstück, welches sich in unmittelbarer Nähe zu ihrem Elternhaus befindet, nach erfolgter Umwidmung auch bebauen wird. Im Übrigen handelt es sich beim Mitbeteiligten um keinen Landwirt und weist das gegenständliche, an eine Wohnsiedlung angrenzende Grundstück eine Fläche von lediglich 750 m2 auf. Angesichts des Kaufpreises von € 20.000,-- ist auch nicht von einem Erwerb zu vorwiegend spekulativen Zwecken auszugehen.

 

Das Interesse der Bf am Erwerb dieses Grundstücks von ihrem Onkel überwiegt daher das öffentliche Interesse gemäß § 4 Abs. 2 Oö. GVG bzw. sind im verfahrensgegenständlichen Rechtsgeschäft die Genehmigungsvoraussetzungen des § 4 Abs. 5 Oö. GVG als erfüllt anzusehen.

 

IV. Zur Kostenentscheidung

 

Gemäß § 32 Oö. GVG i.V.m. § 1 Abs. 1 Z 1 Oö. Grundverkehrs-Verwaltungsabgabenverordnung ist für die Genehmigung von Rechtserwerben nach § 4 Oö. GVG eine Verwaltungsabgabe zu entrichten. Nachdem zwischen der Bf und dem Mitbeteiligten ein Kaufpreis in Höhe von € 20.000,-- vereinbart wurde, war gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 Oö. Grundverkehrs-Verwaltungsabgabenverordnung ein Betrag von € 100,-- (= 5 ‰ der Gegenleistung) vorzuschreiben. Nach § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a Oö. Grundverkehrs-Verwaltungsabgabenverordnung ist die Verwaltungsabgabe von der Bf zu entrichten, da nach den Bestimmungen des dem Verfahren zugrundeliegenden Kaufvertrags vom 25. Februar 2015 die kaufende Partei „sämtliche mit der Errichtung und grundbücherlichen Durchführung  dieses Vertrages verbundenen Kosten und Gebühren“ zu tragen hat. Diese Vertragsbestimmung ist zu auszulegen, dass nach dem Willen der Parteien auch die – nicht ausdrücklich genannte – Verwaltungsabgabe nach § 32 Oö. GVG darunter fällt. Die Haftung des Mitbeteiligten als Gesamtschuldner gründet sich auf § 2 Abs. 3 Oö. Grundverkehrs-Verwaltungsabgabenverordnung.

 

V. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die im gegenständlichen Verfahren unter Bedachtnahme auf die konkreten  Umstände des Einzelfalls vorgenommene Interessenabwägung hing nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG ab. Dem Ergebnis einer derartigen Interessenabwägung kommt regelmäßig keine über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (vgl. VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0033 [zur Interessenabwägung nach § 61 FPG]: „Eine solche einzelfallbezogene Beurteilung ist im Allgemeinen [...] nicht revisibel“).

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Mag. Dr. Johannes Fischer

Hinweis:

Dieses Dokument wurde amtssigniert. Informationen zur Prüfung der elektronischen Signatur und des Ausdrucks finden Sie unter: „https://www.lvwg-ooe.gv.at/Das Gericht/Amtssignatur des . LVWG“.