LVwG-600880/10/ZO/MSt

Linz, 23.10.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter          Mag. Gottfried Zöbl über die Beschwerde des H D, geb. 1975, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. K H, vom 4.5.2015 gegen das Straferkenntnis des Landespolizeidirektors von Oberösterreich vom 30.3.2015, GZ: VStV/914301148651/2014, wegen einer Übertretung der StVO nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 1. und 6.10.2015

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Die Beschwerde wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

 

II.      Der Beschwerdeführer hat zusätzlich zu den behördlichen Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 100 Euro zu bezahlen.

 

 

III.   Gegen diese Entscheidung ist keine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.  

1. Die Landespolizeidirektion Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 18.10.2014 um 8:40 in Linz, W in Fahrtrichtung stadtauswärts das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen x gelenkt und mit diesem Kraftfahrzeug die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritten habe, weil die Fahrgeschwindigkeit 111 km/h betragen habe, wobei die Überschreitung mit einem Messgerät festgestellt worden sei (gesetzliche Messfehlergrenze sei bereits abgezogen).

 

Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs. 2 StVO begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs. 2e StVO eine Geldstrafe in Höhe von 500 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 8 Tage und 21 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 50 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass er den PKW zur Tatzeit nicht gelenkt habe. Die Annahme der Landespolizeidirektion Oberösterreich, dass aufgrund der Lenkerbekanntgabe der A L GmbH er selbst der Lenker des PKW gewesen sei, sei nicht richtig. In dieser Lenkerauskunft sei nur deshalb er als Fahrzeuglenker namhaft gemacht, weil kein bestimmter Tatort angeführt worden sei. Er sei deshalb als Fahrzeuglenker genannt worden, weil in der Lenkeranfrage lediglich die „Wankmüllerhofstraße“ angeführt gewesen sei und er das Fahrzeug am 18.10.2014 tatsächlich auf dieser Straße, jedoch nur bis kurz vor der Firma ÖAMTC gelenkt habe. Dort habe er es parallel zum Fahrbahnrand zum rechten Fahrstreifen der Wankmüllerhofstraße abgestellt und sei zu Fuß zur A L GmbH, welche das Büro im Haus Nr. x habe, gegangen.

 

Die Argumentation der Landespolizeidirektion Oberösterreich, dass die Aufforderung zur Lenkerauskunft durch die angeführte Uhrzeit eindeutig sei, ändere nichts daran, dass er das Fahrzeug auf Höhe Haus Nr. x nicht gelenkt habe und für das Fahrzeug auch kein Fahrtenbuch geführt werde, in welchem die genaue Uhrzeit des Lenkens erfasst wird.

 

Zur Strafbemessung führte er aus, dass er entgegen der Annahme der Landespolizeidirektion Oberösterreich für fünf minderjährige Kinder sorgepflichtig sei, weshalb die über ihn verhängte Geldstrafe überhöht sei.

 

3. Die Landespolizeidirektion Oberösterreich hat den Verwaltungsakt mit Schreiben vom 7. Mai 2015 dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ohne Beschwerdevorentscheidung vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich, welches durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter entscheidet.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 1. und 6.10.2015. An dieser haben der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter teilgenommen, die Verwaltungs-behörde war entschuldigt. Der Zeuge E L L wurde zum Sachverhalt befragt.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Der Lenker des PKW mit dem Kennzeichen x lenkte diesen am 18.10.2014 um 8:40 Uhr in Linz auf der Wankmüllerhofstraße stadtauswärts. Auf Höhe des Objektes Nr. x wurde bei diesem Fahrzeug mit dem geeichten Radargerät der Marke MUVR 6F, Nr. 500, eine Geschwindigkeit von 117 km/h gemessen, wobei nach Abzug der 5 %igen Messtoleranz eine vorwerfbare Geschwindigkeit von 111 km/h bleibt. Der Messort befindet sich im Ortsgebiet, die erlaubte Höchstgeschwindigkeit beträgt 50 km/h.

 

Zulassungsbesitzerin des gegenständlichen PKW ist die A L GmbH, wobei der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt noch Geschäftsführer dieses Unternehmens war. Die Landespolizeidirektion Oberösterreich richtete mit Schreiben vom 27.10.2014 eine Lenkererhebung an die Zulassungsbesitzerin, mit welcher diese aufgefordert wurde, Auskunft darüber zu erteilen, wer am 18.10.2014 um 8:40 Uhr in Linz, Wankmüllerhofstraße, Richtung stadtauswärts das Kraftfahrzeug gelenkt habe. Von der Zulassungsbesitzerin wurde der Beschwerdeführer als Lenker genannt. In der mündlichen Verhandlung bestätigte dieser, dass er diese Lenkerauskunft selbst erteilt habe. Er habe sich deshalb selbst als Lenker bezeichnet, weil er gewusst habe, dass er an diesem Tag mit dem PKW ins Büro gefahren sei. Er habe jedoch nicht genau auf die Zeit der angeblichen Fahrt geachtet. Da auch der genaue Ort des Lenkens nicht angegeben gewesen sei, sei ihm nicht aufgefallen, dass er gar nicht der Lenker habe sein können. Er habe das Fahrzeug nämlich im Bereich des Büros auf dem Parkplatz des ÖAMTC abgestellt und sei dann ins Büro gegangen. Am selben Vormittag sei dann Herr E L mit diesem Fahrzeug weggefahren.

 

Diese Angaben stimmen mit den Ausführungen des Beschwerdeführers während des behördlichen Verfahrens sowie in der Beschwerde überein, wobei der Beschwerdeführer Herrn L als angeblichen Lenker erstmals in der mündlichen Verhandlung am 1.10.2015 namhaft gemacht hat.

 

Herr L gab bei seiner Einvernahme am 6.10.2015 zusammengefasst an, dass er mit dem gegenständlichen Fahrzeug öfters gefahren ist. Eine genaue Erinnerung an den 18.10.2014 vormittags habe er nicht mehr. Zur Behauptung des Beschwerdeführers, dass an diesem Tag der Beschwerdeführer mit dem PKW zur Firma gefahren sei und Herr L in weiterer Folge von der Firma weggefahren sei, gab dieser an, dass er nicht mehr sagen könne, um welche Zeit er mit diesem Fahrzeug gefahren sei. Es könne um 10:00 Uhr aber auch um eine andere Zeit gewesen sein. Der Zeuge gab auf Befragen an, dass er mit diesem Fahrzeug nicht sehr flott oder sehr sportlich gefahren sei, weil die Strafen so hoch seien. Er könne sich nicht vorstellen, innerhalb des Ortsgebietes einmal schneller als 100 km/h gefahren zu sein. Das Fahrzeug habe eine Motorleistung von ca. 400 PS und es dürfte Ende August oder Anfang September 2014 angeschafft worden sein. Auf die Frage, ob das Fahrzeug aufgrund der Motorleistung bzw. weil es neu war, für ihn besonders interessant gewesen sei, führte er aus, dass das Fahrzeug nicht neu aber erst relativ kurz in der Firma gewesen sei und es schon interessant aber auch nichts Besonderes gewesen sei. Er habe in der Firma auch regelmäßig am Samstag gearbeitet (dazu ist anzuführen, dass sich der gegenständliche Vorfall an einem Samstag ereignet hat).

 

4.2. Dazu ist in freier Beweiswürdigung Folgendes festzuhalten:

 

Wesentlich ist, dass der Beschwerdeführer in der Lenkererhebung sich selbst als Lenker des PKW zur Tatzeit bezeichnet hat. Erst im Laufe des Verwaltungsstrafverfahrens, als ihm die Höhe der ihm vorgeworfenen Geschwindigkeitsüberschreitung – und damit wohl auch der Umstand eines ihm drohenden Führerscheinentzugsverfahrens – bewusst geworden war, behauptete er, das Fahrzeug zur Tatzeit am Tatort nicht gelenkt zu haben. Sein Erklärungsversuch für diesen angeblichen Irrtum kann jedoch nicht überzeugen. In der Lenkeranfrage sind Datum und Uhrzeit des Lenkens angeführt und zusätzlich der Straßenzug, auf welchem der PKW gelenkt wurde. Bereits aufgrund der genauen Uhrzeit in der Lenkeranfrage wäre es dem Beschwerdeführer jedenfalls möglich gewesen, den Lenker zu dieser Uhrzeit festzustellen. Der Beschwerdeführer hat auch nie behauptet, dass ein Fahrerwechsel unmittelbar auf der Straße stattgefunden und der PKW um 8:40 Uhr von zwei verschiedenen Personen gelenkt worden sei.

 

Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer den angeblichen anderen Lenker erst zum spätest möglichen Zeitpunkt namentlich bekanntgegeben hat, spricht gegen dessen Glaubwürdigkeit. Es ist zwar verständlich, dass der Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreter versuchen, den anderen Lenker erst nach Eintritt der Verfolgungsverjährung diesem gegenüber bekannt zu geben, allerdings wäre eine derartige Behauptung wesentlich glaubwürdiger, wenn sie der Beschwerdeführer sofort aufgestellt hätte, als ihm sein angeblicher Irrtum aufgefallen ist. Dies hat er jedoch nicht getan, sondern sich vorerst darauf beschränkt, die Richtigkeit der Geschwindigkeitsmessung zu bekämpfen. Erst nachdem die Behörde die zur Überprüfung der Geschwindigkeitsmessung erforderlichen Beweise erhoben hatte, hat er mit Schreiben vom 24.3.2015 erstmalig behauptet, dass ihm bei der Lenkerauskunft am 6.11.2014 ein Irrtum unterlaufen sei, wobei er es auch damals noch unterlassen hat, den angeblichen anderen Fahrzeuglenker bekannt zu geben. Sein Irrtum hätte ihm aber bereits im Jänner 2015 (in der Aufforderung zur Rechtfertigung ist die Hausnummer der Geschwindigkeitsüberschreitung angeführt) auffallen müssen und es trägt nichts zur Glaubwürdigkeit des Vorbringens bei, dass er ihn nicht bereits zu diesem Zeitpunkt geltend gemacht hat.

 

Gegen den behaupteten Fahrerwechsel im Bereich des Objektes Wankmüllerhofstraße x spricht auch der Umstand, dass die Entfernung von dort bis zur Radarmessung auf Höhe Hausnummer x deutlich weniger als 100 Meter beträgt. Zwar ist es grundsätzlich denkbar, einen sehr stark motorisierten PKW auf einer Strecke von ca. 100 Meter aus dem Stand auf 111 km/h zu beschleunigen, dies würde jedoch eine ausgesprochen sportliche Fahrweise voraussetzen. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte angebliche Lenker (Herr L) verneinte jedoch in der Verhandlung glaubwürdig und überzeugend, mit diesem PKW besonders sportlich oder rasant gefahren zu sein. Er schloss ausdrücklich aus, mit diesem PKW im Ortsgebiet jemals schneller als 100 km/h gefahren zu sein. Diese Aussagen sind zwar auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass sich der Beschwerdeführer bei einem Bejahen dieser Frage selbst belastet hätte, allerdings wirkte er bei der Beantwortung dieser Frage sowohl durch seine Gestik als auch mit seiner Begründung ausgesprochen überzeugend.

 

Bei Abwägung aller dieser Umstände ist es daher als erwiesen anzusehen, dass der Beschwerdeführer am 18.10.2014 um 8:40 Uhr den im Spruch angeführten PKW in Linz, Wankmüllerhofstraße x in Fahrtrichtung stadtauswärts selbst gelenkt hat.

 

5. Darüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 20 Abs. 2 StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h fahren, sofern die Behörde nicht gemäß   § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt.

 

5.2. Der Beschwerdeführer hat mit dem angeführten PKW im Ortsgebiet eine Geschwindigkeit von 111 km/h eingehalten. Das Ergebnis der Geschwindigkeitsmessung wurde vom Beschwerdeführer nach Kenntnis der entsprechenden Beweisergebnisse (Eichschein, Messprotokoll sowie zeugenschaftliche Einvernahme des Messbeamten) nicht weiter bestritten und er hat dazu auch in der Beschwerde nichts vorgebracht. Das mit einem geeichten Radargerät erzielte Ergebnis kann daher der Entscheidung zugrunde gelegt werden.

 

Der Beschwerdeführer hat daher die ihm vorgeworfene Übertretung in objektiver Hinsicht begangen. Umstände, welche sein Verschulden ausschließen würden, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, weshalb gemäß § 5 Abs. 1 VStG von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist. Im Hinblick auf die Höhe der vom Beschwerdeführer eingehaltenen Geschwindigkeit kann jedoch nicht mehr von einem bloßen Übersehen bzw. einer Unachtsamkeit ausgegangen werden. Er hat die erlaubte Höchstgeschwindigkeit um mehr als das Doppelte überschritten, was ihm jedenfalls leicht hätte auffallen müssen. Es ist ihm daher zumindest grob fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Gemäß § 99 Abs. 2e StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 150 bis 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 48 Stunden bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h überschreitet.

 

Der Beschwerdeführer weist eine einschlägige Vormerkung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung auf. Diese stellt einen Straferschwerungsgrund dar. Sonstige Erschwerungs- oder Milderungsgründe liegen nicht vor.

 

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung ist als ungewöhnlich hoch einzuschätzen. Der Beschwerdeführer hat auch jenen Geschwindigkeitswert, welcher zur Anwendung der strengeren Strafnorm des § 99 Abs. 2e StVO führt (nämlich 91 km/h im Ortsgebiet) noch wesentlich überschritten. Derart massive Geschwindigkeitsüberschreitungen stellen schwerwiegende verkehrsrechtliche Übertretungen dar und führen immer wieder zu gefährlichen Situationen und Verkehrsunfällen.

 

Zugunsten des Beschwerdeführers ist zu berücksichtigen, dass er für fünf Kinder sorgepflichtig ist und lediglich über ein durchschnittliches Einkommen (1.450 Euro netto) verfügt. Bei Abwägung aller dieser Umstände erscheint die von der Behörde verhängte Geldstrafe in Höhe von 500 Euro nicht überhöht. Sie schöpft den gesetzlichen Strafrahmen zu weniger als einem Viertel aus und erscheint in dieser Höhe sowohl aus general- als auch spezialpräventiven Gründen erforderlich. Es muss nämlich sowohl dem Beschwerdeführer als auch der Allgemeinheit gezeigt werden, dass derart massive Geschwindigkeits-überschreitungen mit tatsächlich abschreckenden Strafen geahndet werden.

 

Die Beschwerde war daher auch bezüglich der Strafhöhe abzuweisen.

 

 

Zu II.

Die Entscheidung über die Kosten im behördlichen Verfahren ist in § 64 VStG, jene über die Kosten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in § 52 VwGVG begründet.

 

 

Zu III.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Gottfried Zöbl