LVwG-601096/3/KOF/HK

Linz, 06.11.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler über die Beschwerde des Herrn N C,
geb. 1984, K, S, D, vertreten durch Rechtsanwaltskanzlei Mag. Dr. G P – Mag. Dr. R S, S, B gegen das Straferkenntnis
der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 01. Oktober 2015,
GZ. VerkR96-6967-2015, wegen Übertretungen des KFG,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I./1.:

Betreffend Punkt 1. des behördlichen Straferkenntnisses (Verwaltungs-übertretung nach Art. 3 Abs. 1 EG-VO 3821/85) wird der Beschwerde stattgegeben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs. 1 Z2 VStG eingestellt. Der Beschwerdeführer hat weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten zu bezahlen.

 

I./2.:

Punkt 2. des behördlichen Straferkenntnisses (Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs. 5 lit b KFG) ist – durch Zurückziehung der Beschwerde – in Rechtskraft erwachsen.   

 

II.:

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

 

Der Beschwerdeführer hat somit insgesamt zu bezahlen:

·      Geldstrafe (0 + 30 =) ............................................................... 30 Euro

·      Kosten für das behördliche Verwaltungsstrafverfahren ........... 10 Euro

                                                                                                        40 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt (0 + 12 =) ........ 12 Stunden.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf) das

in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

Tatort: Gemeinde Roßleithen, Autobahn Freiland, Teichlbrücke,

            Richtung Wels, Nr. 9 bei km 47,5

Tatzeit: 10.08.2015, 15:25 Uhr.

Fahrzeuge: Kennzeichen L-....., LKW, Marke, Type, Farbe

                 Kennzeichen BR-....., Anhänger, Marke, Type, Farbe

 

1) Sie haben als Fahrer des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst
zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretung begangen.

Es wurde festgestellt, dass Sie das Fahrzeug gelenkt haben, obwohl bei diesem Fahrzeug kein Kontrollgerät (Anhang 1 B) eingebaut war, obwohl das Fahrzeug nicht unter die im Art. 3 EG Verordnung 561/06 genannten Ausnahmen fällt.

Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F.,

einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 134 Abs.1 KFG i.V.m. Art. 3 Abs.1 EG-VO 3821/85

 

2) Sie haben als Lenker den Zulassungsschein des Anhängers BR-.... sowie
die bei der Genehmigung oder Zulassung vorgeschriebenen Beiblätter zum Zulassungsschein nicht mitgeführt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 102 Abs.5 lit. b KFG

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

 

Geldstrafe von  falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von                            gemäß

300 Euro              120 Stunden          § 134 Abs.1b KFG

30 Euro                             12 Stunden                                 § 134 Abs.1 KFG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

30 + 10 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher ......... 370 Euro.

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bf innerhalb offener Frist eine begründete Beschwerde erhoben.

 

Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1.Satz B-VG) erwogen:

 

Zu Punkt 1. des behördlichen Straferkenntnisses:

Der Bf lenkte zur Tatzeit und am Tatort einen

·      LKW, höchst zulässiges Gesamtgewicht: 3,5 t und einen damit gezogenen

·      Anhänger, höchst zulässiges Gesamtgewicht: 3,0 t – somit eine

·      Fahrzeugkombination mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von 6,5 t.

 

Dabei wurde vom Bf ein Gütertransport im Werkverkehr durchgeführt;

siehe die Stellungnahme des anzeigenden Beamten, GI W.F. vom 21.09.2015.

 

Gemäß Art.3 lit.h EG-VO 561/2006 gilt diese Verordnung (unter anderem)
nicht für Beförderungen im Straßenverkehr mit Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t, die zur nichtgewerblichen Güterbeförderung verwendet werden. – Der Begriff „nichtgewerbliche Güterbeförderung“ im Sinne dieser Bestimmung umfasst auch den Werkverkehr;

VwGH vom 21.11.2014, Ra 2014/02/0043 mit ausführlicher Begründung

 

Der Bf hat – wie dargelegt – eine Fahrzeugkombination mit einem h.z.G.
von 6,5 t gelenkt, dabei einen Gütertransport im Werkverkehr durchgeführt
und somit die verfahrensgegenständliche Verwaltungsübertretung nicht begangen.

 

Gemäß § 45 Abs. 1 Z2 VStG war daher der Beschwerde stattzugeben,
das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen und auszusprechen, dass der Bf weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten zu bezahlen hat.

 

Punkt 2. des behördlichen Straferkenntnisses ist – durch die mittels Schreiben (E-Mail) vom 05.11.2015 erfolgte Zurückziehung der Beschwerde –

in Rechtskraft erwachsen.

 

II.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag
der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim VfGH und/oder einer außerordentlichen Revision beim VwGH.

Eine Beschwerde an den VfGH ist unmittelbar bei diesem einzubringen,

eine Revision an den VwGH beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.

Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision
müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

H i n w e i s e

 

1.   Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung  

 einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim VwGH einzubringen.

 

2.   Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen 

 Erledigung übermittelten Zahlschein als gegenstandslos.

 Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

Mag. Josef Kofler