LVwG-550378/9/KH

Linz, 05.11.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Maga. Katja Hörzing über die Beschwerde des Herrn J V, x, St. P, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde St. P vom 22. September 2014, GZ: 131-9, betreffend eine Anordnung nach dem Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 (Oö. LuftREnTG)

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde teilweise stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt abgeändert:

 

„I. Gemäß § 44 iVm § 28 Abs. 4 Oö. Luftreinhalte- und Energie­technikgesetz 2002 (Oö. LuftREnTG) werden für den Betrieb der am Standort x, St. P, Grund­stück Nr.  x, EZ x, KG H, bestehenden Lagerstätte für brennbare Flüssigkeiten folgende Auflagen festgelegt:

1.   Die Aufstellung des Lagerbehälters hat in einem brandbe­ständigen Raum REI 90 (Umfassungsbauteile) im Sinne der baurechtlichen Bestimmungen zu erfolgen und dieser Raum ist mit einer Brandschutztüre El230 c auszustatten.

2.   Die Betankungsfläche ist flüssigkeitsdicht und ölbeständig aus­zuführen. Dies kann auch durch eine geeignete Beschich­tung erfolgen, sodass eine absolute rissfreie und dichte Oberfläche gegen ist. Über die Eignung der Beschichtung ist der Behörde ein entsprechendes Sicherheitsdatenblatt vor­zu­legen sowie eine Bestätigung des Ausführenden, dass bei der Aufbringung der Beschichtung die Herstellervorgaben eingehalten wurden.

3.   Im Betankungsbereich ist ein Sack mit mindestens 50 Liter Ölbindemittel bereit zu halten.

4.   Eine Betankung von Fahrzeugen bzw. Arbeitsmaschinen ist nur unter ständiger Anwesenheit und Aufsicht des Anlagen­betreibers bzw. der dazu befugten Person zulässig.“

II. Die genannten Auflagen sind bis spätestens 31. März 2016 zu erfüllen.“

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I.             1. Im Spruch des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde St. P vom 28. März 2014, GZ: 131-9, wurde Herr J V, x, St. P (im Folgenden: Beschwerdeführer - Bf) gemäß § 31a Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) zur Meldung seiner Anlage zur Lagerung und Leitung wassergefährdender Stoffe im Ausmaß von 1.000 Liter brennbaren Flüssigkeiten aufgefordert, weiters wurde ihm gemäß § 138 Abs. 1 WRG 1959 vorgeschrieben, die Meldung binnen 12 Wochen zu erstatten oder die Anlage binnen dieser Frist zu beseitigen.  

In der Begründung des Bescheides wurde neben dem Hinweis auf § 31a
WRG 1959 auf § 44 iVm § 28 Abs. 4 Oö. Luftreinhalte- und Energietechnik-gesetz 2002 (Oö. LuftREnTG) verwiesen, gemäß dem nach dem Wortlaut der Bescheidbegründung die Behörde die sofortige Stilllegung der Anlage und Entfernung der brennbaren Flüssigkeiten anzuordnen habe. Weiters habe die Behörde gemäß § 138 Abs. 1 WRG 1959 die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes oder die Beseitigung der Anlage innerhalb der im Spruch genannten Frist aufzutragen.

 

2. Die vom Bf gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde vom Gemeinderat der Gemeinde St. P (im Folgenden: belangte Behörde) mit Bescheid vom 22. September 2014, GZ: 131-9, als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid des Bürgermeisters vom 28. März 2014 vollinhaltlich bestätigt.

Begründend wurde darin insbesondere ausgeführt, dass der Bürgermeister auf Basis des im Akt aufliegenden Sachverständigengutachtens zu Recht davon ausgegangen sei, dass gemäß § 44 iVm § 28 Abs. 4 leg.cit. die sofortige Stilllegung der Lagerstätte und Entfernung der brennbaren Flüssigkeiten anzu­ord­nen sei sowie die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb angemessener Frist zu erfolgen habe. Weiters sei betreffend die gegenständliche Anlage unbestritten eine Meldepflicht gemäß § 31a WRG 1959 gegeben. 

 

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die binnen offener Frist eingebrachte Beschwerde des Bf an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich, in welcher neben einem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides beantragt, in eventu ein Gesetzesprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof angeregt sowie in eventu die Erstreckung der Frist zur Herstellung des gesetzlich geforderten Zustandes auf zwei Jahre beantragt wurde.

 

Begründet wurde die Beschwerde insbesondere damit, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides einer nachvollziehbaren Schlüssigkeit entbehre, weil ein „Melden“ wohl keine sachliche Alternative zur ersatzlosen Entfernung darstelle. Derartige Treibstoffbevorratungen für bäuerliche Betriebe seien in Österreich tausendfach praxisbewährt und das Gesetz beziehe diese offenbar explizit nicht in das Regelungsregime ein. Das zitierte Sachverständigen­gut­achten bleibe im Bescheid völlig unausgeführt, was den Bescheid mit Rechtswidrigkeit belaste. Die im Gutachten zum Ausdruck gebrachten Erfordernisse an eine bloße Hoftankstelle würden für einen Landwirt jeglicher praxisbezogener Umsetzbarkeit entbehren. Es finde sich kein gesetzlicher Hinweis darauf, dass private Dieselbevorratungen für einen landwirtschaftlichen Betrieb jeweils dem letzten Stand der Technik entsprechen müssten, vielmehr genüge Ausfluss- und Feuersicherheit der Anlage. Die Anwendbarkeit der im Bescheid zitierten Rechtsvorschriften und damit auch, dass Hoftankstellen auf den Stand der Technik gebracht und diesem stets angepasst werden müssten, lasse sich nur im Wege eines Analogieschlusses ableiten.

Weiters wird auf eine mögliche Einschränkung der Erwerbsfreiheit des Bf hingewiesen, wenn ein Landwirt ohne Hoftankstelle mit seiner Zugmaschine insbesondere zur Erntezeit zu einer kilometerweit entfernten Tankstelle fahren oder sich Diesel kanisterweise zum Betanken von nicht zum Verkehr zugelas­senen Fahrzeugen nach Hause transportieren müsste.

Außerdem liege eine Ungleichbehandlung der Hoftankstellen im Verhältnis zu Baustellentanks, welche weitaus öfter in Verwendung stünden, vor.  

Der im angefochtenen Bescheid enthaltene Hinweis auf § 42 Oö. LuftREnTG gehe schon deshalb ins Leere, weil dieser auf sogenannten Hoftankstellen nicht in dem Umfang Anwendung finde, als bestehende und dem Stand der Technik ent­sprechende Anlagen nur in dem Umfang erfasst würden, als deren Zustand unverändert geblieben sei.

 

4. Die belangte Behörde hat die Beschwerde und den zugehörigen Verwal­tungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich übermittelt. Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 2 VwGVG durch die zuständige Einzelrichterin zu entscheiden.

 

 

II. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den mit der Beschwerde vorgelegten Behördenakt sowie durch Einholung eines Sachverständigengutachtens betreffend die verfahrensgegen­ständliche Anlage. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ungeachtet eines Parteienantrages unterbleiben, da die Akten bereits erkennen lassen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Grundrechtecharte der Europäischen Union entgegenstehen.

Das eingeholte Sachverständigengutachten ist in sich schlüssig und nachvoll­ziehbar und wurde im Rahmen der Gewährung des Parteiengehörs in inhaltlicher Hinsicht von keiner Verfahrenspartei bestritten.

 

 

III. Folgender Sachverhalt steht aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich fest:

 

1. Am 13. März 2014 wurde vom Bürgermeister der Gemeinde St. P eine Überprüfung der Lagerstätte für brennbare Flüssigkeiten des Bf am Standort x, St. P, Grundstück Nr. x, EZ x, KG H, durchgeführt. Im Rahmen dieser Überprüfung erstellte der Bausachverständige des Bezirksbauamtes R Befund und Gutachten, in welchem festgestellt wurde, dass die Anlage nicht den gesetzlichen Sicherheits- und Umweltvorschriften entspricht und erst nach Vorlage eines Nachweises über die öl- und flüssigkeitsdichte Ausführung der Betankungsfläche sowie eines Nachwei­ses eines brandbeständigen Raumes in REI 90 und einer Bauanzeige bei der Behörde wieder in Betrieb genommen werden dürfe (der Bf hatte im Rahmen des Lokalaugenscheines angegeben, den Lagerraum im Remisengebäude herzustel­len).

 

2. In der Folge erließ der Bürgermeister der Gemeinde St. P den oben zitierten Bescheid vom 28. März 2014, GZ: 131-9, mit dem der Bf gemäß
§ 31a Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) zur Meldung seiner Anlage zur Lagerung und Leitung wassergefährdender Stoffe im Ausmaß von 1.000 Liter brennbaren Flüssigkeiten aufgefordert und ihm weiters gemäß § 138 Abs. 1
WRG 1959 vorgeschrieben wurde, die Meldung binnen 12 Wochen zu erstatten oder die Anlage binnen dieser Frist zu beseitigen. 

In der Begründung des Bescheides wurde neben dem Hinweis auf § 31a
WRG 1959 auf § 44 iVm § 28 Abs. 4 Oö. Luftreinhalte- und Energietechnik-gesetz 2002 (Oö. LuftREnTG) verwiesen, gemäß dem die Behörde die sofortige Stilllegung der Anlage und Entfernung der brennbaren Flüssigkeiten anzuordnen habe. Weiters habe die Behörde gemäß § 138 Abs. 1 WRG 1959 die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes oder die Beseitigung der Anlage innerhalb der im Spruch genannten Frist aufzutragen.

 

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Bf am 13. April 2014 Berufung. Am
22. September 2014 erging der im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ange­fochtene Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde St. P, mit dem die Berufung des Bf als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid des Bürgermeisters vom 28. März 2014 vollinhaltlich bestätigt wurde.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat im Rahmen des Ermittlungsverfahrens einen Amtssachverständigen des Bezirksbauamtes R mit der Erstellung eines Gutachtens zur Frage, ob in Bezug auf die verfahrensgegenständliche Lagerstätte Mängel im Hinblick auf die Einhaltung der Vorschriften des Oö. LuftREnTG sowie der danach erlassenen Verordnungen vorliegen bzw. durch welche konkreten Maßnahmen eventuelle Mängel zu beheben sind, beauftragt.

 

In diesem beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich am 14. Juli 2015 eingegangenen und daraufhin den Verfahrensparteien zum Parteiengehör übermittelten Gutachten hielt der Amtssachverständige bezüglich der gegen­ständlichen Lagerstätte u.a. Folgendes fest: „Es handelt sich bei der Lagerungsanlage um einen oberirdischen, doppelwandigen Stahlblechbehälter mit Leckwarneinrichtung und Typenschild, welcher grundsätzlich für die Lagerung von Dieselkraftstoff geeignet ist und um einen Lagerbehälter bis 1.000 Liter Lagermenge. Die Treibstoffentnahme erfolgt über eine am Lagerbehälter ange­brachte Zapfanlage mit Elektropumpe und Sicherheitszapfpistole. Die Aufstellung des Lagerbehälters erfolgte in der bestehenden Remise auf dem Betonboden ohne besondere Schutzvorkehrungen.

 

Als wesentliche Mängel sind hier der fehlende Brandschutz durch die Aufstellung in einer Remise bzw. Lagerhalle sowie der fehlende Anfahrschutz festzuhalten. Die Aufstellung eines derartigen Lagerbehälters ist aus Brandschutzgründen in einem eigenen brandbeständigen Raum vorzunehmen, in welchem keinerlei zusätzliche Lagerungen brennbarer Güter sowie keine anderen Gefährdungen, z.B. durch Fahrzeuge und Arbeitsmaschinen, gegeben sind. Die Betankungsfläche befindet sich im Gebäude und ist als einfacher Betonboden ausgeführt. Eine nachweisliche Dichtheit liegt nicht vor. Die Anlage entspricht daher derzeit nicht den für sie geltenden gesetzlichen Sicherheits- und Umweltvorschriften in Bezug auf Brandschutz und Gewässerschutz. Die Lagerungsanlage samt Entnahme­einrichtung darf daher nur nach Erfüllung folgender Auflagen und Bedingungen betrieben werden:

1.   Die Aufstellung des Lagerbehälters hat in einem brandbeständigen Raum
REI 90 (Umfassungsbauteile) im Sinne der baurechtlichen Bestimmungen zu erfolgen und ist dieser Raum mit einer Brandschutztüre El230 c auszustatten.
Anmerkung: Der Anlagenbetreiber hat sich anlässlich der Überprüfung bereit erklärt, diesen brandbeständigen Raum ans Remisengebäude anzubauen. Auf eine allfällig erforderliche baurechtliche Anzeige bzw. Bewilligungspflicht wird hingewiesen.

2.   Die Betankungsfläche ist flüssigkeitsdicht und ölbeständig auszuführen. Dies kann auch durch eine geeignete Beschichtung erfolgen, sodass eine absolute rissfreie und dichte Oberfläche gegen ist. Über die Eignung der Beschichtung ist der Behörde ein entsprechendes Sicherheitsdatenblatt vorzulegen sowie eine Bestätigung des Ausführenden, dass bei der Aufbringung der Beschichtung die Herstellervorgaben eingehalten wurden.

3.   Im Betankungsbereich ist ein Sack mit Ölbindemittel (min. 50 Liter) bereit zu halten.

4.   Eine Betankung von Fahrzeugen bzw. Arbeitsmaschinen ist nur unter ständiger Anwesenheit und Aufsicht des Anlagenbetreibers bzw. der dazu befugten Person zulässig.“

 

 

IV. In rechtlicher Hinsicht hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

1. Rechtsgrundlagen:

 

§ 44 Oö. LuftREnTG lautet:

 

„(1) Die Behörde hat das Recht, Lagerstätten für feste Brennstoffe und für brennbare Flüssigkeiten jederzeit und unangekündigt auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Landesgesetzes sowie der danach erlassenen Verordnungen zu prüfen. § 28 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.

 

(2) § 23 und § 29 sind sinngemäß für anzeigepflichtige Lagerstätten anzu­wenden.“

 

Gemäß § 28 Abs. 4 Oö. LuftREnTG hat die Behörde der verfügungsberechtigten Person die unverzügliche Behebung der gemäß Abs. 2 angezeigten Mängel mit Bescheid aufzutragen. Bei Gefahr im Verzug hat die Behörde ohne weiteres Verfahren und ohne Anhörung der verfügungsberechtigten Person die notwen­digen Maßnahmen auf Gefahr und Kosten der verfügungsberechtigten Person anzuordnen und sofort durchführen zu lassen, wenn die sofortige Mängelbe­hebung durch die verfügungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Wenn es im Interesse der Sicherheit oder des Umweltschutzes geboten ist, kann die Behörde dabei insbesondere auch die Stilllegung der Feuerungsanlage oder die Entfernung der Brennstoffe, die den nach § 4 Abs. 3 und § 5 erlassenen Verordnungen nicht entsprechen und offensichtlich zum Zweck der Verfeuerung gelagert werden, anordnen.

 

§ 31a Abs. 3 und 4 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) lauten folgender­maßen:

 

„(3) Anlagen nach Abs. 1, die auf Grund ihres Gefährdungspotentials, ihrer Bauweise, ihrer Häufigkeit oder auf Grund gemeinschaftsrechtlicher Bestim­mungen einer Kontrolle bedürfen, sind durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu bezeichnen und sind gegebenenfalls Mengenschwellen festzulegen.

 

(4) Anlagen zur Lagerung oder Leitung wassergefährdender Stoffe nach Abs. 3 sind vor deren Errichtung oder wesentlicher Änderung der zuständigen Behörde zu melden. Zuständige Behörde für die Meldung von Anlagen zur Beheizung von Gebäuden sowie für Anlagen, die ausschließlich zur Betankung von Kraftfahrzeugen mit Dieselkraftstoffen bis zu einer Lagerkapazität von
5.000 kg dienen, ist der Bürgermeister
.“

 

Auf Grundlage des § 31a Abs. 3 erging mit BGBl. II 4/1998 die Verordnung betreffend Anlagen zur Lagerung und Leitung wassergefährdender Stoffe, deren § 1 lautet:

 

„(1) Kontrollbedürftig sind Anlagen zur Lagerung und Leitung von Brenn- und Kraftstoffen auf Mineralölbasis einschließlich von Rohölen mit einem Stock­punkt von plus 25 Grad Celsius und darunter, wenn die in Betracht kommende Menge 1.000 l übersteigt.

 

(2) Unter der in Betracht kommenden Menge ist im Falle einer Lagerung der Nutzinhalt der Anlage, im Falle der Leitung ihr Fassungsvermögen zu ver­stehen.

 

§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) normiert Folgendes:

 

„(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

 

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1.   der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2.   die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungs­gericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“

 

2. Erwägungen:

 

2.1. Bei der verfahrensgegenständlichen Anlage handelt es sich im Sinn des § 3 Z 4 lit. c) Oö. LuftREnTG um eine Lagerstätte für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III (niedrigste Gefahrenklasse), die einen Flammpunkt über
55 Grad Celsius haben (wie Dieselöl, Gasöl), mit einer Lagerkapazität von
1.000 Litern.

 

Gemäß § 44 Abs. 1 Oö. LuftREnTG hat die Behörde das Recht, Lagerstätten für brennbare Flüssigkeiten jederzeit und unangekündigt auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Landesgesetzes und der danach erlassenen Verordnungen zu prüfen, wobei gemäß § 28 Abs. 4 leg.cit., welcher sinngemäß anzuwenden ist, die Behörde der verfügungsberechtigten Person die unverzügliche Behebung der festgestellten Mängel mit Bescheid aufzutragen hat. Wenn es im Interesse der Sicherheit oder des Umweltschutzes geboten ist, kann die Behörde gemäß § 28 Abs. 4 letzter Satz leg.cit. insbesondere auch die Stilllegung der Anlage oder die Entfernung der Brennstoffe, die den nach § 4 Abs. 3 und § 5 Oö. LuftREnTG nicht entsprechen und offensichtlich zum Zweck der Verfeuerung gelagert werden, anordnen.

 

2.2. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist der Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde St. P vom 22. September 2014, mit dem der Bescheid des Bürgermeisters vom 28. März 2014 vollinhaltlich bestätigt und die dagegen erhobene Berufung als unbegründet abgewiesen wurde. Da im Spruch des Bescheides des Gemeinderates lediglich auf den Inhalt des erstinstanzlichen Bescheides des Bürgermeisters verwiesen wurde, beziehen sich die nachfolgenden Ausführungen inhaltlich auf den Spruch des vom Gemeinderat bestätigten erstinstanzlichen Bescheides. 

 

2.3. Im Rahmen der am 13. März 2014 vor Ort erfolgten Überprüfung der gegenständlichen Lagerstätte durch die zuständige Behörde unter Beiziehung eines Amtssachverständigen des Bezirksbauamtes R wurden von diesem Mängel hinsichtlich der Lagerstätte festgestellt, deren Außerbetrieb­nahme empfohlen sowie als Voraussetzung für die neuerliche Inbetriebnahme mehrere Nachweise gefordert.

 

Im Spruch des Bescheides des Bürgermeisters vom 28. März 2014 wurde jedoch lediglich die Meldung der Anlage gemäß § 31a WRG binnen einer Frist von
12 Wochen gefordert bzw. als Alternative die Beseitigung der Anlage gemäß
§ 138 Abs. 1 WRG 1959 angeordnet.

 

Zu der in § 31a WRG 1959 normierten Meldepflicht ist Folgendes auszuführen:
§ 31a normiert eine Meldepflicht an den Bürgermeister betreffend Anlagen zur Lagerung oder Leitung wassergefährdender Stoffe nach Abs. 3, wobei zuständige Behörde für die Entgegennahme der Meldung für Anlagen, die ausschließlich zur Betankung von Kraftfahrzeugen mit Dieselkraftstoffen dienen, bis zu einer Lagerkapazität von 5.000 kg der Bürgermeister ist.

Im vorliegenden Fall handelt es sich zwar um eine Anlage, die ausschließlich der Betankung von Kraftfahrzeugen mit Dieselkraftstoff dient und eine Lager­kapazität bis zu 5.000 kg (hier: 1.000 Liter) aufweist - allerdings sind gemäß
§ 31a WRG 1959 Abs. 4 nur kontrollbedürftige Anlagen zur Lagerung oder Leitung wassergefährdender Stoffe nach Abs. 3 leg.cit. von der Meldepflicht umfasst. Kontrollbedürftige Anlagen nach § 31a Abs. 3 WRG 1959 werden in der Verordnung betreffend Anlagen zur Lagerung und Leitung wassergefährdender Stoffe, BGBl. II Nr. 4/1998, definiert: Es sind dies Anlagen zur Lagerung und Leitung von Brenn- und Kraftstoffen auf Mineralölbasis einschließlich von Rohölen mit einem Stockpunkt von plus 25 Grad Celsius und darunter, wenn die in Betracht kommende Menge 1.000 Liter übersteigt.

Die Kapazität der verfahrensgegenständlichen Lagerstätte umfasst jedoch eine Lagermenge von genau 1.000 Liter - somit handelt es sich bei dieser Lagerstätte nicht um eine im Sinn des § 31a Abs. 3 WRG 1959 kontrollbedürftige Anlage, was auch eine Meldepflicht gemäß § 31a Abs. 4 WRG 1959 ausschließt.

 

2.4. Im Rahmen der Überprüfung der verfahrensgegenständlichen Lagerstätte am 13. März 2014 wurden diesbezügliche Mängel festgestellt, deren  Außer­betrieb­nahme empfohlen sowie als Voraussetzung für die neuerliche Inbetrieb­nahme mehrere Nachweise gefordert. Diese Nachweise betreffen einerseits die Ausführung der Betankungsfläche und andererseits Voraussetzungen für den Lagerraum, in dem der Dieseltank in Hinkunft situiert werden sollte. Als Rechts­grundlage wurde in der über die Überprüfung aufgenommenen Niederschrift auch konkret § 44 Oö. LuftREnTG zitiert. Die vom Amtssachverständigen geforderten Nachweise gründen ebenso auf den Bestimmungen des Oö. LuftREnTG wie auch auf jenen der - auf Grundlage des Oö. LuftREnTG erlassenen - Oö. Heizungs­anlagen- und Brennstoffverordnung (Oö. HaBV 2005).

 

Der aufgrund der durchgeführten Überprüfung der Lagerstätte vom Bürger­meister erlassene Bescheid hätte demzufolge im Spruch § 44 iVm § 28 Abs. 4 Oö. LuftREnTG als Rechtsgrundlage für die vorzuschreibende Mängelbehebung anführen müssen.

 

Der im Bescheidspruch zitierte § 31a WRG 1959 bezieht sich nur auf die im Wasserrechtsgesetz 1959 normierte Meldepflicht betreffend Anlagen von gewisser Kapazität an den Bürgermeister, worunter die gegenständliche Lager­stätte - wie bereits erwähnt - nicht fällt. § 138 Abs. 1 WRG 1959 war im vorliegenden Fall aus demselben Grund keine taugliche Rechtsgrundlage für den Auftrag zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes: Die vom Amtssach­verständigen im Rahmen der behördlichen Überprüfung der Anlage vorgeschrie­bene Stilllegung der Anlage bzw. Vorlage von Nachweisen fußte wie oben erwähnt auf den Rechtsgrundlagen des Oö. LuftREnTG bzw. der Oö. HaBV 2005.

 

Die zuständige Behörde hätte somit auf Grundlage von § 44 iVm § 28 Abs. 4
Oö. LuftREnTG einerseits die Stilllegung der Lagerstätte anzuordnen, anderer­seits in Form von vorzuschreibenden Auflagen die Behebung der bei der Über­prüfung festgestellten Mängel aufzutragen gehabt.

 

2.5. Zu dem lediglich in der Begründung des Bescheides des Bürgermeisters vom 28. März 2014 erwähnten § 44 Oö. LuftREnTG ist der Vollständigkeit halber anzumerken, dass dieser auf § 28 Abs. 4 leg.cit. verweist, welcher eine bescheid­mäßige Vorschreibung der Entfernung von Brennstoffen jedoch einerseits nur als Alternative zur Stilllegung der Anlage normiert („oder“), andererseits bezweckt diese alternative Vorschreibung nur die Entfernung jener Brennstoffe, die nicht zulässigerweise verfeuert bzw. - sinngemäß angewendet - zum Betanken ver­wen­det werden dürfen. Der in der gegenständlichen Lagerstätte gelagerte Diesel unterfällt dieser Alternativbestimmung in § 28 Abs. 4 letzter Satz leg.cit. nicht, da es sich dabei um eine brennbare Flüssigkeit der Gefahrenklasse III handelt, die zulässigerweise zum Betanken von Fahrzeugen verwendet werden darf. § 44 iVm § 28 Abs. 4 Oö. LuftREnTG bietet im vorliegenden Fall somit keine Rechts­grundlage für eine bescheidmäßige Vorschreibung der Entfernung der brenn­baren Flüssigkeiten aus der gegenständlichen Lagerstätte zusätzlich zu deren Stilllegung.

 

2.6. Der Spruch des Bescheides des Bürgermeisters vom 28. März 2014 hätte somit auf Grundlage von § 44 iVm § 28 Abs. 4 Oö. LuftREnTG einerseits die Anordnung der Stilllegung der Lagerstätte sowie andererseits den Auftrag zur Behebung der bei der Überprüfung festgestellten Mängel in Form von zu erfül­lenden Auflagen beinhalten sollen, da eine konkrete Vorschreibung von Maßnah­men zur Mängelbehebung im Bescheid im Sinn einer erhöhten Nachvollzieh­barkeit und Rechtssicherheit liegt bzw. es dem Rechtsunterworfenen erleichtert, konkrete Schritte zur Behebung der festgestellten Mängel zu setzen. Dies umso mehr, als die Übersichtlichkeit des Formblattes, welches im Rahmen der Überprüfung verwendet wurde und Bestandteil der Niederschrift ist, durchaus begrenzt ist.

 

Um auf Grundlage der zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich bestehenden Sachlage die konkreten Mängel der verfahrensgegenständlichen Lagerstätte feststellen sowie konkrete Maßnah­men zu deren Behebung vorschreiben zu können, hat das Landesverwaltungs­gericht Oberösterreich im Rahmen seiner Ermittlungen im vorliegenden Beschwerde­verfahren den bereits erwähnten Gutachtensauftrag an einen Amts­sachverständigen des Bezirksbauamtes R erteilt. Im vorliegenden Gutachten hat der Amtssachverständige vier Maßnahmen als Voraussetzung für die Wiederinbetriebnahme der Anlage empfohlen. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG ist das Verwaltungsgericht gehalten in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen und mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Diesem Grundsatz folgend waren daher die vom Sachverständigen konkretisierten Maßnahmen im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vorzuschreiben bzw. war der Spruch der angefochtenen Entscheidung in diesem Sinn zu präzisieren.

 

2.7. Der Bf bringt in der Beschwerde vor, dass das Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 Treibstoffbevorratungen für bäuerliche Betriebe offen­bar nicht explizit in das Regelungsregime einbeziehe. Dazu ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Beschwerdefall eindeutig eine Lagerstätte für brenn­bare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III im Sinn der Definition des § 3 Z 4 lit. c) Oö. LuftREnTG vorliegt und das Gesetz in Abschnitt X. (§§ 40 bis 44) explizite Bestimmungen betreffend Errichtung, wesentliche Änderung und Betrieb von Lagerstätten für feste Brennstoffe und brennbare Flüssigkeiten enthält.

 

Der Bf wendet in der Beschwerde weiters ein, dass seiner Ansicht nach für Lagerstätten für brennbare Flüssigkeiten kein Anpassungszwang an den Stand der Technik bestehe, sondern nur Ausfluss- und Feuersicherheit genüge. Dem widerspricht z.B. der Inhalt des § 44 Oö. LuftREnTG 2002, welcher die Behörde berechtigt, Lagerstätten für feste Brennstoffe und brennbare Flüssigkeiten jederzeit und unangekündigt auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Landes­gesetzes sowie der nach erlassenen Verordnungen zu überprüfen (eine auf Grundlage des Oö. LuftREnTG erlassene Verordnung ist die Oö. Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung - Oö. HaBV 2005), welche im fünften Hauptstück
(§§ 26 bis 41) Sicherheits- und Umweltschutzbestimmungen für die Lagerung von festen und flüssigen Brennstoffen sowie von sonstigen brennbaren Flüssig­keiten enthält. Darunter finden sich u.a. Bestimmungen betreffend die Mindest­größe von Betankungsflächen (§ 40 Oö. HaBV 2005) oder die Durchführung von Dichtheitsprüfungen (§ 41 leg.cit.).

 

Im Sinn der normativen Vorgaben durch das Oö. LuftREnTG bzw. durch die
Oö. HaBV 2005 sowie der in sicherheitstechnischer Hinsicht bzw. im Sinn von Umwelt- und Gewässerschutz notwendigen Vorkehrungen werden somit im vorlie­genden Erkenntnis jene Maßnahmen vorgeschrieben, die für einen gesetzes­konformen Betrieb der gegenständlichen Lagerstätte notwendig sind.

 

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsge­richtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Maga. Katja Hörzing