LVwG-300631/3/Kl/SH

Linz, 10.04.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Ilse Klempt über die auf das Strafausmaß beschränkte Beschwerde des Z.T., c/o T. d.o.o., x, S., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 19. Februar 2015, GZ: SanRB96-103-2015, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Arbeits­vertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG)

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern stattgegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 1.600 Euro, für den Fall der Unein­bringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe auf 4 Tage herabgesetzt wird.

 

 

II.      Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG auf 160 Euro, das sind 10 % der verhängten Geldstrafe.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Beschwerdeverfahren.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 19. Februar 2015, SanRB96-103-2015, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 2.000 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfrei­heits­strafe von 134 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 7i Abs. 2 iVm § 7d Abs. 2 2. Fall Arbeitsvertragsrechts-Anpassungs­gesetz (AVRAG) verhängt, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer der T. d.o.o. mit Firmensitz in M., S., und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ zu verantworten hat, dass von der genannten Gesellschaft als Überlasser iSd § 3 Abs. 2 AÜG die nachfolgenden Arbeitnehmer

 

1.            K.F., geb. x, s. StA.,
2.            P.D., geb. x, b. StA.,
3.            S.J., geb. x, s. StA., und
4.            T.E., geb. x, u. StA.,

 

mit Beschäftigungsbeginn 1.8.2014 als Montagearbeiter an die C. GmbH, x, M., zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich auf deren Baustelle Bauvorhaben „E. P.“ der G. B. GmbH in W., x, überlassen worden waren, wo sie am 22.10.2014 um 11.15 Uhr von Organen der Finanzpolizei beim Zusammenbau von Notleitern angetroffen wurden, ohne dass der Überlasser die zur Überprüfung des den o.a. Arbeitnehmern nach den österreichischen Rechts­vorschriften gebührenden Entgelts erforderlichen Lohnunterlagen in deutscher Sprache (Arbeitsvertrag, Dienstzettel, Arbeits- und Lohnaufzeichnungen oder Lohnzahlungsnachweise wie z.B. Banküberweisungsbelege) dem Beschäftiger­betrieb für die Dauer der Beschäftigung der überlassenen Arbeitnehmer am o.a. Arbeits(Einsatz)ort bereitgestellt hat.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht eine auf das Strafausmaß beschränkte Beschwerde eingebracht und die Herabsetzung der Geldstrafe beantragt. Begründend wurde darauf hingewiesen, dass im Schreiben vom 6. Februar 2015 das Einkommen mit netto 1.200 Euro bekanntgegeben worden sei. Die Bemessungsgrundlage des angefochtenen Straferkenntnisses liege jedoch bei netto 1.500 Euro. Es werde daher um Minderung der Höhe der Geldstrafe auf­grund des geringeren Einkommens ersucht.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen als belangte Behörde hat die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Oö. Landesver­waltungsgericht vorgelegt und die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Das Finanzamt Grieskirchen Wels, Finanzpolizei Team 46, wurde vom Oö. Landesverwaltungsgericht am Verfahren beteiligt und gab keine Stellungnahme ab.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z 2 VwGVG Abstand genommen werden, da sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet und keine Partei die Durch­führung einer Verhandlung beantragt hat.

 

5. Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erwogen:

 

5.1. Da ausschließlich das Strafausmaß in Beschwerde gezogen wurde und das Landesverwaltungsgericht gemäß § 9 VwGVG an die vom Beschwerdeführer ange­gebenen Beschwerdepunkte gebunden ist, war auf den Tatvorwurf dem Grunde nach nicht einzugehen und ist der Schuldspruch daher in Rechtskraft erwachsen.

 

5.2. Gemäß § 7i Abs. 2 AVRAG handelt derjenige ordnungswidrig, der als Arbeit­geber/in im Sinne des § 7b Abs. 1 oder als Beauftragte/r im Sinne des § 7b Abs. 1 Z 4 entgegen § 7d die Lohnunterlagen nicht bereithält oder als Über­lasser/in im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung die Lohnunterlagen dem/der Beschäftiger/in nicht bereitstellt. Die Ordnungswidrig­keit ist von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von 500 Euro bis 5.000 Euro, im Wiederholungsfall von 1.000 Euro bis 10.000 Euro zu bestrafen.

 

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG idF BGBl. I Nr. 33/2013, in Geltung ab 1. Juli 2013, sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermes­sensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechts­verfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nach­prüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

5.3. Die belangte Behörde ist bei ihrer Strafbemessung von einem geschätzten Nettoeinkommen von 1.500 Euro ausgegangen, weil der Beschuldigte keine Angaben gemacht hätte. Weiters nahm sie keine Sorgepflichten an. Sie wies bei der Strafbemessung insbesondere auf den erhöhten Schutzzweck der Norm hin, der auch im gesetzlich festgelegten Strafrahmen von 500 Euro bis 5.000 Euro den Ausdruck findet. Insbesondere wies sie auf das Ziel des sozialen Schutzes der Arbeitnehmer/innen sowie den Schutz der im Empfängerstaat ansässigen Unternehmer gegen unlauteren Wettbewerb hin. Strafmildernde Umstände hat sie nicht berücksichtigt und wurden auch vom Beschwerdeführer nicht vorge­bracht. Die belangte Behörde hat hingegen als erschwerend gewertet, dass der Gesetzesverstoß in vier Fällen vorlag. Dabei wies sie darauf hin, dass nach dem zwar zum Tatzeitpunkt noch nicht in Geltung stehenden, aber mit 1. Jänner 2015 in Kraft getretenen Arbeits- und Sozialrechtsänderungsgesetz 2014 Strafen nicht mehr pauschal, sondern für jeden betroffenen Arbeitnehmer zu verhängen sind, wobei die Mindeststrafe je Arbeitnehmer 1.000 Euro beträgt.

 

5.4. Der Beschwerdeführer weist zu Recht darauf hin, dass er in Beantwortung der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 19. Jänner 2015 in seinem Schreiben vom 6. Februar 2015 ein monatliches Einkommen von netto 1.200 Euro anführt. Dies blieb von der belangten Behörde unberücksichtigt. Es waren daher die vom Beschwerdeführer angeführten Einkommensverhältnisse, welche als eher bescheiden anzuführen sind, vom Oö. Landesverwaltungsgericht zu berück­sichtigen. Weitere Gründe zur Strafbemessung, insbesondere Milderungsgründe, wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht. In Berücksichtigung des niedrigeren Einkommens des Beschwerdeführers ist daher eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe auf das nunmehr festgesetzte Ausmaß von 1.600 Euro gerechtfertigt. Die nunmehr festgesetzte Geldstrafe macht nicht einmal ein Drittel des gesetzlich festgelegten Höchstrahmens aus und liegt etwas über einem Monatseinkommen des Beschwerdeführers. Sie ist daher dem Unrechts­gehalt der Tat und auch dem Verschulden sowie aber auch den Einkommens­verhältnissen des Beschwerdeführers angepasst und nicht überhöht. Eine weitere Herabsetzung war aber im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes in den Schutz­zweck der Norm nicht gerechtfertigt. Insbesondere war – wie bereits die belangte Behörde ausführte – zu berücksichtigen, dass hinsichtlich vier Arbeitnehmern die Übertretung stattgefunden hat. Wenngleich auch das Arbeits- und Sozialrechts­änderungsgesetz 2014 noch nicht auf das gegenständliche Tatverhalten anzu­wenden war, so ist dem Beschwerdeführer dennoch vor Augen zu halten, dass ab 1. Jänner 2015 je Arbeitnehmer eine Mindeststrafe von 500 Euro für die gegen­ständliche Verwaltungsübertretung vorgesehen ist. Es soll daher die vom Oö. Verwaltungsgericht verhängte Geldstrafe auch geeignet sein, den Beschwerde­führer von einer weiteren Tatbegehung abzuhalten und ihn zu einem weiteren gesetzeskonformen Verhalten anzuleiten. Auch ist die verhängte Geldstrafe durchaus geeignet, Arbeitgeber in gleichgelagerten Fällen von einer Tatbegehung abzuschrecken.

 

Gemäß § 16 VStG war auch die Ersatzfreiheitsstrafe im Verhältnis anzupassen und herabzusetzen.

 

6. Gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG ermäßigt sich der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz auf 160 Euro, das sind 10 % der nunmehr verhängten Geldstrafe.

 

Weil die Beschwerde Erfolg hatte, entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Beschwerdeverfahren gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG.

 

 

7.        Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beur­teilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeu­tung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

H i n w e i s

 

Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Ent­scheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Ilse Klempt