Vergabeverfahren

Hier werden Informationen über die Einleitung von Nachprüfungsverfahren und Anberaumung von mündlichen Verhandlungen gemäß § 18 Abs.1 und 4 Oö. VergRSG 2006, die in die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich fallen, veröffentlicht.

Hinweis auf Präklusionsfolgen (Verlust der Parteistellung im Nachprüfungsverfahren):

Unternehmerinnen bzw Unternehmer, die durch die von der Antragstellerin bzw vom Antragsteller begehrte Entscheidung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen nachteilig betroffen sein können, haben Parteistellung im Nachprüfungsverfahren. Sie verlieren die Parteistellung, wenn sie ihre begründeten Einwendungen gegen die von der Antragstellerin bzw vom Antragsteller begehrte Entscheidung nicht binnen zehn Tagen ab der Bekanntmachung der Verfahrenseinleitung erheben.

Vergabeverfahren
  • Verfahrenseinleitungen
    Folgende nicht offenkundig unzulässige Nachprüfungsanträge wurden beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eingebracht.